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Entscheidungen

Gebühren

Grundgebühr, Terminsgebühr, Rahmengebühren, Bemessung,

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hechingen, Beschl. v. 21.05.2019 - 3 Qs 31/19

Leitsatz: Zur Bemessung von Grund- und Terminsgebühr.


3 Qs 31/19

Landgericht Hechingen

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Rechtsanwalt Stefan Kabus, Kaiserstraße 57, 88348 Bad Saulgau, Gz.: 18/1264-SK

wegen sexuellem Übergriff

hat das Landgericht Hechingen - 3. große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 21. Mai 2019 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des (ehemaligen) Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2019 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22. Januar 2019 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des (ehemaligen) Angeklagten, werden auf 1.012,10 € festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Der (ehemalige) Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Beschwerdegebühr um ein Drittel ermäßigt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des (ehemaligen) Angeklagten fallen zu einem Drittel der Staatskasse zur Last.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 202,30 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2019, soweit darin eine Erstattung der nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22. Januar 2019 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des (ehemaligen) Angeklagten über den Betrag von 952,60 € hinaus unterblieben ist. Abweichend vom Antrag des Verteidigers hat das Amtsgericht Sigmaringen nach Anhörung der Staatskasse anstelle einer Grundgebühr nach Nr. 4100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in Höhe von 200,00 € eine solche von lediglich 150,00 € und statt einer Terminsgebühr nach Nr. 4108 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in Höhe von 480,00 € eine solche von lediglich 360,00 € festgesetzt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

II.

Die gemäß § 311 Abs. 2 StPO statthafte (vgl. hierzu KK-Gieg, StPO, 8. Auflage 2019, § 464b Rn. 4a m. w. N.) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1.

Die Geltendmachung einer Gebühr in Höhe der Mittelgebühr von 200,00 € als Grundgebühr nach Nr. 4100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erscheint im vorliegenden Fall nicht unangemessen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Festsetzung der Gebühr ist jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist ein Gebührensatz in der Regel dann, wenn er den Rahmen des Angemessenen um mehr als 20 % übersteigt (Winkler in: Mayer/ Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 14 Rn. 56, OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, LG Saarbrücken, Beschluss vom 04. Dezember 2008, 4 II 50/60 I, Entscheidungen jeweils zitiert nach ). Die Mittelgebühr soll im „Normalfall" gelten, geht also jeweils vom durchschnittlichen Gewicht der vom Gesetzgeber aufgeführten Kriterien aus (Winkler, aaO, Rn. 39). Vorliegend mag der Aktenumfang zum Zeitpunkt der Akteneinsicht des Verteidigers mit ca. 30 Seiten eher gering gewesen sein. Jedoch ist vorliegend weiter zu berücksichtigen, dass die Angelegenheit für den (ehemaligen) Angeklagten durchaus bedeutend gewesen ist, nachdem er noch keine Eintragung im Bundeszentralregister aufwies, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu befürchten hatte, dass sein Führungszeugnis nach §§ 30 ff. BZRG nicht mehr eintragungsfrei sein würde und und ihm ein für sein berufliches Fortkommen als Physiotherapeut massiv schädigender Vorwurf eines sexuellen Übergriffes zur Last gelegt wurde. Darüber hinaus ist der Sachverhalt in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht jedenfalls durchschnittlich gelagert, zumal in Ermangelung weiterer Tatzeugen eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation gegeben war, die eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit den Angaben der Belastungszeugin erforderte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2013, 2 Ws 263/13, zitiert nach ). Die Geltendmachung der Mittelgebühr ist somit nicht zu beanstanden.

2.

Was die Geltendmachung der Höchstgebühr von 480 € als Terminsgebühr nach Nr. 4108 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG anbelangt, erscheint diese im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung des zuzubilligenden Toleranzspielraums von bis zu 20 % - unbillig. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände bewegt sich demzufolge die Geltendmachung der Höchstgebühr außerhalb des Toleranzbereiches des ausgeübten anwaltlichen Ermessens. Bei der Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin ist die Dauer der Hauptverhandlung von erheblicher Bedeutung, da durch die Gebühr der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an diesem Termin hat (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG VV 4108 Rn. 18). Bei der Bemessung ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen und der Wahlanwalt kann sich an den Grenzen der Längenzuschläge nach Nrn. 4110, 4111 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG orientieren (OLG Köln, aaO, Rn. 11, KG, Beschluss vom 24. November 2011, 1 Ws 113-114/10, zitiert nach ), sodass unter deren Berücksichtigung eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf bis acht Stunden eine erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr rechtfertigt (so auch BeckOK RVG-Knaudt, Stand 1. März 2019, RVG VV 4108, Rn. 24.2) und wenn mehr als acht Stunden verhandelt wird, auf jeden Fall die Höchstgebühr gerechtfertigt sein wird (Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO). Gemessen hieran bewegt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Geltendmachung der Höchstgebühr im vorliegenden Fall außerhalb des Toleranzbereiches des ausgeübten anwaltlichen Ermessens. Die Hauptverhandlungsdauer hat vorliegend die Grenzen der Längenzuschläge nach Nrn. 4110, 4111 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht einmal erreicht; vielmehr sind diese mit einer Verhandlungsdauer von knapp 4 Stunden noch erheblich unterschritten. Selbst im Falle deren Erreichens ist nach den einschlägigen Kommentierungen lediglich eine „erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr" gerechtfertigt, sodass es wertungswidersprüchlich erschiene, wenn im Falle deren Unterschreitens bereits die Höchstgebühr verlangt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist die festgesetzte Höchstgebühr unbillig und erscheint die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Gebühr von 360,00 €, mit welcher die Mittelgebühr um 30% überschritten wird, angemessen.

Die notwendigen Auslagen des (ehemaligen) Angeklagten sind daher wie folgt festzusetzen:
Grundgebühr nach Nr. 4100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 200,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4106 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 165,00 €
Terminsgebühr Nr. 4108 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 360,00 €
Pauschale Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 €
Kosten für Ablichtungen 23,50 €
Verauslagte Akteneinsichtsgebühr 12,00 €
Verauslagte Akteneinsichtsgebühr 12,00 €
Fahrtkosten 18,00 €
netto
Umsatzsteuer Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 850,50 €
161,60 €

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ermittelt sich aus der Differenz zwischen beantragter und erstinstanzlich erfolgter Kostenfestsetzung und beträgt somit 202,30 €.


Einsender: RA S. Kabus, Bad Saulgau

Anmerkung:


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