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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Betreuung, Unfähigkeit der Selbstverteidigung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Konstanz, Beschl. v. 27.05.2019 - 3 Qs 39/19

Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht.


3 Qs 39/19

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u. a.

hier: Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung

hat das Landgericht Konstanz - 3. Große Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 27. Mai 2019 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten pp. wird der Beschluss des Amtsgerichts Singen vom 10.04.2019 aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag vor dem Amtsgericht Singen — Strafrichter — angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, am 11.11.2018 gegen 16:55 Uhr unter anderem auf dem öffentlichen Verbindungsweg von Singen nach Mühlhausen-Ehingen (Duchtlinger Straße) ein fahrerlaubnispflichtiges Kleinkraftrad geführt zu haben, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte und für das Fahrzeug kein gültiger Haftpflichtversicherungsvertrag bestand.

Der Angeklagte steht aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Singen vom 12.10.2018 (Az. XVII 91/16) unter Betreuung, da er an einem ADHS leidet. Die Betreuung umfasst die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung in Strafermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungssachen.

Berufsmäßige Betreuerin ist Rechtsanwältin pp.

Mit Schriftsatz vom 04.01.2019 zeigte Rechtsanwalt pp., dass er den Beschuldigten anwaltlich vertrete. Mit Schriftsatz vom 25.02.2019 beantragte er seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Mit Beschluss vom 10.04.2019 lehnte das Amtsgericht Singen den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es sei nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen könne. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte unter Betreuung steht, rechtfertige diese Annahme nicht. Der Angeklagte stehe auch im Hinblick auf die Vertretung in Strafsachen unter Betreuung. Eine darüber hinausgehende Pflichtverteidigerbestellung erscheine daher nicht angezeigt.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2019 legte der Verteidiger des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Singen vom 10.04.2019 Beschwerde ein. Zur Begründung führte der Verteidiger unter anderem aus, dass der Angeklagte unter Betreuung stehe und sich die Betreuung auch auf den sehr untypischen Aufgabenbereich „Vertretung in Strafermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungssachen" erstrecke. Dies zeige, dass der Angeklagte zur Selbstverteidigung nicht in der Lage sei. Außerdem sei die Bestellung eines Pflichtverteidigers bereits dann geboten, wenn Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung bestehen. Dass der Angeklagte eine Betreuerin habe, mache die Pflichtverteidigung nicht entbehrlich. Die Vertretung im Rahmen der Betreuung solle lediglich die Sicherstellung und Organisation einer erforderlichen Verteidigung gewährleisten.

Das Amtsgericht Singen half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache mit Verfügung vom 03.05.2019 dem Beschwerdegericht vor.

II.

Die zulässige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen war.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist eine Pflichtverteidigerbestellung unter anderen dann notwendig wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, nicht selbst verteidigen kann. Die Bestellung ist aber auch schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung zumindest erhebliche Zweifel bestehen (OLG Hamm NJW 2003, 3286, 3287; OLG Frankfurt a.M. StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, § 140 StPO Rn. 30).

Solche erhebliche Zweifel bestehen hier. Das Amtsgericht Singen — Betreuungsgericht — kam auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses und einer persönlichen Anhörung des Betroffenen zu der Einschätzung, dass B.S. nicht in der Lage ist, Angelegenheiten in Strafsachen ausreichend zu besorgen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Einschätzung des Betreuungsgerichts begründen, weshalb diese Einschätzung auch bei der Pflichtverteidigerbestellung und der Frage, ob der Angeklagte zur Selbstverteidigung in der Lage ist, berücksichtigt werden muss.

Der Umstand, dass der Angeklagte eine (berufsmäßige) Betreuerin hat, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, macht die Pflichtverteidigerbestellung nicht entbehrlich, da sich die Aufgaben eines Betreuers und die eines Verteidigers grundlegend unterscheiden (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2007, 418). Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in Strafsachen kann beispielsweise Strafantrag für den Betreuten stellen oder als Beistand auftreten (§ 149 Abs. 2 StPO). Die Strafverteidigung als solche ist jedoch nicht Aufgabe eines Betreuers.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA B. Bilidt, Radolfzell

Anmerkung:


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