Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 18.02.2019 - 3 Ws (B) 30/19
Leitsatz: Wer ein nur bei Nässe geltendes Streckenverbot missachtet, kann sich bei nasser Fahrbahn grundsätzlich nicht auf Augenblicksversagen berufen.
Norm:
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 30/19 - 122 Ss 14/19
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 18. Februar 2019 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Senat merkt lediglich an:
1. Soweit der Betroffene die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung rügt, stützt er sich auf urteilsfremde Erwägungen und ersetzt lediglich die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene. Damit wird er vor dem Senat nicht gehört.
2. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Augenblicksversagens liegen entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht vor. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass der Betroffene ein Verkehrsschild übersehen hat, sondern auch den Zusatz bei Nässe wahrgenommen, die tatsächlichen Witterungsverhältnisse aber falsch eingeschätzt hat. Ein derartiges Versagen geschieht nicht in einem Augenblick, sondern bedarf einer zeitlich darüber hinausgehenden Beobachtung des Verkehrsgeschehens.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 31. Januar 2019 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor, rechtfertigt aber keine abweichende Entscheidung.
Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin
Anmerkung: