Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mainz, Beschl. v. 28.05.2019 - 402 Ls 3444 Js 80146/17
Leitsatz: Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG fällt nur an, wenn eine Einziehung ernsthaft in Betracht kommt.
Amtsgericht Mainz
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger
wegen Raubes
hier: Erinnerung des Verteidigers gegen Kostenfestsetzung
hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Mainz durch den Richter am Amtsgericht am 28.05.2019 beschlossen:
Die Erinnerung des Verteidigers (Blatt 260 der Akte) vom 06.02.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mainz vom 31.01.2019 (Blatt 250 ff. der Akte) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.2019 (Blatt 250 ff. der Akte) hat das Amtsgericht Mainz nach Anhörung der Bezirkskostenrevisorin (Blatt 248 Rs. der Akte) die Pflichverteidigergebühren in dem Verfahren auf 1.246,76 festgesetzt und dabei zum Antrag des Verteidigers (Blatt 199 f. der Akte) Absetzungen in Höhe 45 zuzüglich anteiliger USt. vorgenommen, mit folgender Begründung:
Die Gebühr nach VV 4142 RVG war in voller Höhe abzusetzen.
Entstehungsvoraussetzung ist, dass es sich um eine Maßnahme handeln muss, die dem Betroffenen den Gegenstand endgültig entziehen und es dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen will (Gerold/Schmidt, S. 1652, VV 4142 RVG , RnNr. 6). Das Urteil enthält keinerlei Einziehung oder verwandte Maßnahme. Eine rein beratende Tätigkeit über die Möglichkeit der Einziehung sieht die Gebühr VV 4142 RVG nicht vor.
Die Mehrwertsteuer verringert sich dem entsprechend."
Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner Erinnerung (Blatt 260 der Akte) vom 06.02.2019, auf deren Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird.
Die Erinnerung des Verteidigers ist nach § 56 RVG zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zwar genügt für die Gebührenentstehung jede Tätigkeit des Rechtsanwalts, die dieser im Zusammenhang mit der Einziehung erbringt. Danach wird die Gebühr bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, wenn eine Einziehung in Betracht kommt, die Maßnahme muss weder gerichtlich angeordnet noch beantragt sein (vgl. hierzu BeckOK RVG/Knaudt RVG VV 4142 Rn. 9-10 m.w.N.).
Es fehlt im vorliegenden Fall jedoch an der Voraussetzung, dass eine Einziehung ernsthaft in Betracht kommt. Die Einziehung war schon nicht Gegenstand der Anklageschrift, sodass ihre Anordnung gerade nicht naheliegend war. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Einziehung allenfalls in Höhe der in der Anklageschrift genannten geringen Tatbeute (ein nicht genau aufgeklärter Betrag zwischen 50 - 70 ) in Betracht gekommen wäre und bei Beträgen dieser Größenordnung regelmäßig aus Gründen der Geringwertigkeit und fehlenden Verhältnismäßigkeit von der Einziehung abgesehen wird. Dies gilt umso mehr bei einem erwerbs- und einkommenslosen Angeklagten, welcher von Sozialleistungen lebt und bei dem auch keine Tatbeute sicherge-stellt werden konnte. Entsprechend wurde die Einziehung auch weder beantragt, noch war sie Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Die Einziehung kam nach den konkreten Umständen des Falles hier folglich gerade nicht in Betracht.
Die Erinnerung hat daher keinen Erfolg.
Die Beschwerde war nicht zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage ist nicht erkennbar.
Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach
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