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Entscheidungen

Haftfragen

Haftverschonung, Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses, Beschleunigungsgebot

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 22.02.2019 - (4) 161 HEs 11/19 (4/19) - 4 Ws 19-20/19

Leitsatz: 1. Das nicht nur ganz kurzfristige Fehlen einer wirksamen Haftersatzmaßnahme kann den Bestand des Haftbefehls in Frage stellen, weil eine Haftverschonung ohne eine ernsthafte beschränkende Anordnung im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO unzulässig ist.
2. Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung, wobei das Gericht an die Beurteilung der Umstände gebunden ist, auf denen die Vollzugsaussetzung beruhte.
3. Zur Verletzung des in Haftsachen geltenden Gebotes der besonderen Verfahrensbeschleunigung bei geringer Hauptverhandlungsdichte.
4. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist, wenngleich in abgeschwächter Form, auch in Haftverschonungsfällen zu beachten.


KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer:
(4) 161 HEs 11/19 (4/19) – 4 Ws 19-20/19
(513 KLs) 274 Js 1755/17 (50/17)


In der Strafsache gegen A u.a.,

hier nur gegen K ,
geboren nach eigenen Angaben am xx in xx, tatsächliches Alter unbekannt, wahrscheinliches Alter nach sachverständiger Beurteilung im Februar 2018 zwischen 18 und 19 Jahren,
zuletzt gemeldet in xx,

zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit, Gef.B.Nr. xx,

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 22. Februar 2019 beschlossen:

1. Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beschwerden des Angeklagten gegen den vorgenannten Haftbefehl und den Haftfortdauerbeschluss vom 4. Februar 2019 sowie gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. Januar 2019 betreffend die beschränkenden Anordnungen im Untersuchungshaftvollzug sind gegenstandslos.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit ihrer am 29. September 2017 zum Landgericht Berlin – Jugendkammer – erhobenen, gegen insgesamt fünf Personen gerichteten Anklage zur Last, im Zeitraum zwischen Anfang April 2016 und Mai 2017 als Mitglied einer Bande in 45 Fällen gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben, wobei sich der bandenmäßig abgewickelte Gesamtumsatz auf mehr als 100 Kilogramm Haschisch bezogen haben soll, und in 13 weiteren Fällen tateinheitlich eine Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG begangen zu haben. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift vom 28. September 2017 Bezug.

Der Angeklagte wurde am 28. Juni 2017 vorläufig festgenommen und befand sich sodann bis zum 24. Mai 2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Zunächst bildete der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Juni 2017 (348 Gs 1940/17) und später der an die Anklage angepasste Haftbefehl der Jugendkammer vom 19. Dezember 2017 die Grundlage der Untersuchungshaft.

Nachdem die Kammervorsitzende für die Durchführung der Hauptverhandlung elf ganztägige Termine in der Zeit vom 9. Februar bis zum 27. März 2018 anberaumt hatte, wurden die Akten dem Kammergericht zur Entscheidung gemäß den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO vorgelegt. Der Senat ordnete mit Beschluss vom 11. Januar 2018 – [4] 161 HEs 58/17 [33-36/17] – die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus an, wobei er darauf abstellte, dass bei der vorgesehenen Durchführung der Hauptverhandlung an elf voll auszuschöpfenden Terminen in sieben Wochen und dem zu erwartenden Abschluss des Verfahrens noch im März 2018 auch den Anforderungen des haftrechtlichen Beschleunigungsgebotes hinreichend genügt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss verwiesen.

Die Hauptverhandlung begann plangemäß am 9. Februar 2018. Sie wurde gegen den Angeklagten bis zum 27. März 2018 jedoch nicht an elf, sondern vielmehr an neun Tagen durchgeführt, bevor sie schließlich am 29. März 2018, dem zehnten Verhandlungstag, gemäß § 229 Abs. 2 StPO unterbrochen wurde. Schon im Hauptverhandlungstermin vom 23. März 2018 waren weitere Fortsetzungstermine auf den 26. April sowie 7., 17., 24. und 31. Mai 2018 bestimmt worden.

Ebenfalls am 23. März 2018 veranlasste die Kammervorsitzende die Verlegung des Angeklagten aus der Justizvollzugsanstalt Moabit in die Jugendstrafanstalt Berlin, weil ein Altersbestimmungsgutachten vom 22. März 2018 ergeben hatte, dass das wahrscheinliche Alter des Angeklagten im Zeitpunkt der im Februar 2018 aufgenommenen Befunde zwischen 18 und 19 Jahren liege, er jedenfalls zu den Tatzeiten das 21. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch nicht erreicht gehabt habe.

An den bis zum 29. März 2018 absolvierten zehn Hauptverhandlungstagen betrug die Gesamtdauer der Verhandlungen (einschließlich aller Pausen und Unterbrechungen) etwas mehr als 22 Stunden, wobei die Hauptverhandlung an acht Tagen bereits zur Mittagszeit bzw. (zum Teil deutlich) davor beendet war. Unter Berücksichtigung der Mittagspausen an den beiden übrigen Tagen lag die effektive Gesamtverhandlungszeit an allen zehn Tagen bei weniger als 20 Stunden.

Nachdem der Fortsetzungstermin am 26. April 2018 wegen Erkrankung der Kammervorsitzenden nicht hatte durchgeführt werden können, wurde die Hauptverhandlung am 7. Mai 2018 in der Zeit von 9.30 Uhr bis 12.04 Uhr und am 17. Mai 2018 in der Zeit von 9.36 Uhr bis 14.32 Uhr (einschließlich einer etwa zweistündigen Mittagspause und sonstiger längerer Unterbrechungen im Umfang von insgesamt knapp einer Stunde) fortgesetzt.

Am 24. Mai 2018 kam es schließlich zu einer etwa zweistündigen Verhandlung. In dieser wurde das Verfahren gegen den Mitangeklagten A abgetrennt. Dieses Verfahren wurde wenig später mit am 24. Oktober 2018 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 4. Juni 2018 abgeschlossen. Schon zuvor waren auch die weiteren Mitangeklagten I und Ab – ebenfalls auf der Grundlage von Verständigungen – rechtskräftig abgeurteilt worden, während in Bezug auf die Angeklagten K und J eine Verständigung nicht gelang.

Hinsichtlich der beiden letztgenannten Angeklagten wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt, ohne dass sich aus dem Aussetzungsbeschluss eine Begründung hierfür ergibt. Die beiden seinerzeit wohnsitzlosen Angeklagten wurden vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont und angewiesen, „bis zum 7. Juni 2018 mitzuteilen, wo sie sich aufhalten“, sich „ab diesem Tag einmal wöchentlich bei dem zuständigen Polizeiabschnitt zu melden“ und „jede Änderung ihres Aufenthaltsortes sofort dem Gericht mitzuteilen“.

Der Verpflichtung, seinen Wohnsitz anzuzeigen, kam der Angeklagte durch Vorlage einer Meldebescheinigung vom 30. Mai 2018 (über seine am 28. Mai 2018 erfolgte Anmeldung unter der Anschrift xx) nach. In der Folgezeit meldete er sich einige Monate lang beanstandungsfrei bei der Polizei, während Bemühungen des Gerichts, die neue Hauptverhandlung zu terminieren, den Akten nicht zu entnehmen sind.

Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Bö vom 1. Oktober 2018 beantragte der Angeklagte unter Hinweis auf das haftrechtliche Beschleunigungsgebot, den Haftbefehl aufzuheben. Zum Haftgrund trug er vor, dass er eine Arbeitsstelle gefunden habe und legte zur Glaubhaftmachung einen Arbeitsvertrag mit der in S. ansässigen P GmbH vor, wonach er ab dem 12. September 2018 als Gebäudereiniger bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt sei. Ohne Hinweis auf die haftverschonungsbedingte Eilbedürftigkeit übersandte die Kammervorsitzende der Staatsanwaltschaft Berlin diesen Antrag zur Stellungnahme. Ihre am 11. Oktober 2018 bei der Kammer eingegangene Stellungnahme sandte die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis „Haftverschont! Eilt!“ zurück; sie mahnte zugleich die Neuansetzung der Hauptverhandlung an. Eine Bearbeitung der Sache durch die Kammer erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 erinnerte die Verteidigerin an ihre Anträge vom 1. Oktober 2018 und beantragte neben der weiterhin verfolgten Aufhebung des Haftbefehls hilfsweise, die Meldeauflage aufzuheben sowie „äußerst hilfsweise“, dass sich der Angeklagte „einmal wöchentlich in einer Polizeidienststelle in S. melden kann“. Zur Begründung wies die Verteidigerin darauf hin, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit für ca. drei Monate nach S. auf Montage fahren und die Abfahrt „morgen“ erfolgen solle; der Arbeitgeber habe angekündigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, sollte der Angeklagte der Weisung seines Arbeitgebers nicht Folge leisten, weshalb die Angelegenheit eilbedürftig sei. Diesen Schriftsatz übersandte die Vorsitzende – wiederum ohne Hinweis auf die Notwendigkeit einer eiligen Bearbeitung – an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme binnen 5 Tagen und verfügte die Wiedervorlage der Sache am 8. November 2018.

Die Verteidigerin wandte sich sodann in einem Telefonat an die Kammervorsitzende, wies nochmals auf die Dringlichkeit der Sache hin und erhielt von der Vorsitzenden nunmehr die mündliche Zusage, dass der Haftbefehl nicht wieder in Vollzug gesetzt werde, sollte der Angeklagte am nächsten vorgesehenen Meldetag, dem 4. November 2018, seine Meldung bei der Berliner Polizei versäumen. Die Verteidigerin erklärte in diesem Telefonat, dass der Angeklagte „seine neue Anschrift in S. mitteilen“ werde.

In ihrer wiederum eilig übersandten Stellungnahme vom 5. November 2018 zu dem neuen Antrag der Verteidigung erklärte die Staatsanwaltschaft, dass keine Bedenken gegen eine Änderung der Meldeauflage bestünden, wenn entsprechende Unterlagen des Arbeitgebers des Angeklagten vorlägen; sie erinnerte überdies „an die Beantwortung der zuletzt hier gestellten Anfrage nach einer Terminierung“.

Ein Telefonat eines Beisitzers der Jugendkammer mit dem Arbeitgeber des Angeklagten am 6. November 2018 erbrachte die Bestätigung des Vorbringens des Angeklagten, woraufhin die Kammer mit Beschluss vom selben Tage entschied, dass die „Auflage“, sich einmal wöchentlich bei dem für seinen Wohnsitz in Berlin zuständigen Polizeiabschnitt zu melden, aufgehoben werde, und der Angeklagte bis spätestens zum 20. November 2018 seine neue Anschrift, unter der er zur Hauptverhandlung geladen werden könne, mitzuteilen habe. Überdies behielt sich die Kammer vor, den Angeklagten nach Mitteilung seiner neuen Anschrift mit einer polizeilichen Meldeauflage an seinem neuen Wohnort zu belegen, wozu es jedoch nicht gekommen ist.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2018 teilte die Verteidigerin die neue Anschrift des Angeklagten wie folgt mit: „B.straße xx, 71691 Freiburg“. Diese Angabe war objektiv fehlerhaft, da die [richtig:] B. Straße in 71691 Freiberg (am Neckar) liegt. Worauf dieser Fehler beruhte, ist nicht bekannt; er wirkte sich in der Folgezeit aber auch nicht aus.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 beraumte die Kammervorsitzende neue Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung auf acht Tage im Zeitraum vom 16. April 2019 bis zum 10. Mai 2019 an. Aus dieser Verfügung ergibt sich nunmehr auch der Grund für die Aussetzung der Hauptverhandlung am 24. Mai 2018. Diese beruhte nach der insoweit abschließenden Darstellung darauf, dass „ab Juni 2018 bereits bewilligte und gebuchte Urlaube der Berufsrichter und der Schöffen anstanden, die nahtlos ineinander übergingen und bei denen es Überschneidungen gab“. Zum Hintergrund der späten Neuansetzung der Hauptverhandlung vermerkte die Vorsitzende das Folgende: „Hier war nicht bekannt, dass ein Verfahren, in welchem der/die Angeklagte/n von der Untersuchungshaft verschont ist/sind, vom Präsidium als ‚Haftsache‘ angesehen wird und die Terminierung der Sache bei der Herausnahme der Kammer aus den Haftringen berücksichtigt wird. Dies wurde erst aufgrund einer Nachfrage bekannt, nachdem die Verurteilung des Angeklagten A rechtskräftig geworden war. Daher erfolgte keine zeitnahe Anberaumung der erneuten Hauptverhandlung (...)“.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 (durch den auch Beschwerde gegen die Entpflichtung der zweiten Verteidigerin, Rechtsanwältin Sch, erhoben wurde) beantragte Rechtsanwältin Bö abermals die Aufhebung des Haftbefehls. Fluchtgefahr liege zumindest nicht mehr vor; die Meldeauflage habe faktisch ausgesetzt werden können, und es sei davon auszugehen, dass sich der Angeklagte auch weiterhin dem Verfahren stellen werde.

In der Folgezeit erbrachte bereits der Versuch, dem Angeklagten die Ausfertigung eines Beschlusses (ebenfalls) vom 11. Dezember 2018 (betreffend die – später im Wege der Abhilfe zurückgenommene – Entpflichtung der zweiten Verteidigerin) zuzustellen, durch den am 21. Dezember 2018 bei den Justizbehörden in Berlin-Moabit eingegangenen Rückbrief die Erkenntnis, dass der Angeklagte unter der Anschrift B.straße xxI, 71691 Freiberg „nicht zu ermitteln“ sei. Gleiches gilt für den am 4. Januar 2019 zurückgelangten Rückbrief betreffend die Ladung zur Hauptverhandlung.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Jugendkammer die seit Anfang Oktober 2018 angebrachten Anträge der Verteidigung auf Haftbefehlsaufhebung bislang unbeschieden gelassen hatte, und obgleich auch nach ihrer Auffassung noch Aufklärungsbedarf bestand, lehnte sie nun mit Beschluss vom 3. Januar 2019 den Antrag auf Aufhebung „des Haftbefehls“ ab, wobei sie unzutreffend annahm, dass sich der Angeklagte bis zu seiner Haftverschonung aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Juni 2017 in Untersuchungshaft befunden habe. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Aufhebung der Meldeauflage habe darauf beruht, dass der Angeklagte mitgeteilt habe, die Möglichkeit zu haben, in S. zu arbeiten (während der Arbeitsvertrag „indes noch die Zusicherung“ enthalten habe, dass der Arbeitnehmer in Berlin beschäftigt werde, wobei sich dem Senat die rechtliche Relevanz dieses Zusatzes nicht erschließt). Unter der von der Verteidigerin mitgeteilten Anschrift habe der Angeklagte nicht geladen werden können. Es bestehe „daher der Verdacht, dass er sich an unbekanntem Ort aufhält und möglicherweise flüchtig ist. Dies muss nun durch Hausermittlungen geklärt werden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kommt die Aufhebung des Haftbefehls jedoch nicht in Betracht.“.

Die Hausermittlungen in Freiberg ergaben am 22. Januar 2019, dass sich der Angeklagte unter der Anschrift B. Straße xx in 71691 Freiberg a. N. nur kurz aufgehalten habe, dort aber nicht gemeldet gewesen sei. Es erscheint zwar fraglich, ob die Grundlagen dieser Hausermittlungsergebnisse eine hinreichende Beurteilung des Sachverhalts erlaubten, dies brauchte hier aber nicht weiter aufgeklärt zu werden. Eine Anfrage des Landgerichts per E-Mail an den Arbeitgeber des Angeklagten sowie Versuche, diesen telefonisch zu kontaktieren, blieben erfolglos.

Aus welchen Gründen die Kammer davon abgesehen hat, die Verteidigerin, die nach Aktenlage bislang regelmäßig Kontakt zum Angeklagten gehabt hatte, zu dessen Aufenthalt zu befragen, hat sie nicht aktenkundig gemacht und erschließt sich dem Senat auch sonst nicht. Ebenso unverständlich erscheint, dass die Verteidigerin die ihr vom Angeklagten mitgeteilten Veränderungen in seinen Lebens- und Wohnverhältnissen nicht – spätestens nach Erhalt des Beschlusses vom 3. Januar 2019 – ihrerseits dem Landgericht mitgeteilt hat.

Am 23. Januar 2019 beschloss die Jugendkammer, ihren Haftbefehl vom 19. Dezember 2017 unter Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses vom 24. Mai 2018 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 6. November 2018 wieder in Vollzug zu setzen. Ohne mitzuteilen, auf welche Vorschrift sich diese Entscheidung stützt, führte die Kammer zur Begründung aus, dass sich der Angeklagte mit unbekanntem Aufenthalt abgesetzt habe. Unter der von der Verteidigerin mitgeteilten Anschrift sei er nie gemeldet und auch nur einen Tag aufhältig gewesen. Obgleich mit den Erkenntnissen aus dem Altersbestimmungsgutachten vom 22. März 2018 unvereinbar, versah das Landgericht diesen Beschluss mit dem – nicht zuletzt auch wegen der amtsbekannten Verhältnisse bei der Geburtenregistrierung in zahlreichen Ländern wenig realistisch erscheinenden, eher fiktiv anmutenden – Geburtsdatum „01.01.“ xx. Ausweislich einer Vorsitzendenverfügung vom 28. Januar 2019 erachtete die Kammer dieses Datum offenbar deshalb für zutreffend, weil es auch in den Akten der Ausländerbehörde und im Arbeitsvertrag (bei dessen Abschluss der der deutschen Sprache nicht mächtige Angeklagte vermutlich von der Ausländerbehörde ausgestellte Papiere vorgelegt hat) vermerkt ist.

Die im Zuge der Vollstreckung dieses Beschlusses eingeholte Auskunft aus dem Melderegister des LABO Berlin ergab als neue Anschrift des Angeklagten in Berlin die aus dem Rubrum ersichtliche, an der eine Wohnungslosenunterkunft gelegen ist, sodass die Polizei die gezielte Festnahme am 25. Januar 2019 gegen 18.30 Uhr an dieser Wohnanschrift im Appartement des Angeklagten vornehmen konnte. Nach dem polizeilichen Bericht gestaltete sich die Verhaftung „sehr entspannt“; irgendwelche Hinweise auf Besonderheiten in Bezug auf den körperlichen oder psychischen Zustand des Angeklagten oder auf dessen Verhalten finden sich in dem Bericht ebenso wenig, wie in der Einlieferungsanzeige.

Ausweislich des Protokolls über die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 26. Januar 2019 erklärte der Angeklagte, er sei „eine Weile in S. arbeiten“ gewesen, habe aber keinen Lohn bekommen und sei Ende des Jahres 2018 wieder nach Berlin gekommen. Er habe seiner Anwältin die Adresse von seinem in Berlin lebenden Cousin gegeben; Nachfragen des Gerichts erfolgten hierzu nicht. Ferner teilte er mit, dass er eine Ladung zum Termin am 16. April 2019 habe, er stehe ständig im Kontakt zu seiner Anwältin, durch die er Kenntnis von den Terminen bekommen habe. In dem an die Justizvollzugsanstalt Moabit gerichteten Aufnahmeersuchen vermerkte die amtierende Richterin, ohne dass diese Themen zuvor Eingang in die Vernehmung gefunden hätten, dass bei dem Angeklagten die Gefahr der Selbsttötung und Selbstverletzung bestehe (wobei nicht ersichtlich ist, wie sie zu der diesem Eintrag zugrunde liegenden Erkenntnis „Narben am Oberkörper“ gekommen ist) und dass er – gestützt auf den Verdacht „evtl. Entzug/Drogenproblematik“ – unverzüglich einem Arzt vorzustellen sei. Wie es zu diesem Verdacht kam, hat die Richterin nicht dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Jugendkammer die von der vernehmenden Richterin in den Raum gestellten Aspekte in geeigneter Weise, etwa durch Einholung von (ärztlichen) Auskünften der Justizvollzugsanstalt Moabit, aufzuklären versucht hat.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2019, der unzutreffend (§ 126 Abs. 2 Satz 3 StPO) von der gesamten Kammer gefasst wurde, ordnete das Landgericht gemäß § 119 Abs. 1 StPO die Trennung von dem in Strafhaft befindlichen Mitangeklagten A (gegen den die Kammer zwischenzeitlich wegen zuvor abgetrennter Tatvorwürfe ebenfalls wieder die Untersuchungshaft angeordnet hatte) sowie andere, weitreichende Beschränkungen beim Vollzug der Untersuchungshaft an.

Die mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 28. Januar 2019 beantragte mündliche Haftprüfung erfolgte am 1. Februar 2019. Die Verteidigerin überreichte in dem Termin Kopien von Gehaltsabrechnungen des Angeklagten für die Monate September bis November 2018, der (betriebsbedingten) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 3. Dezember 2018 sowie eines Nachweises über die Meldung des Angeklagten beim Jobcenter F. am 14. Januar 2019. Der Angeklagte erklärte sich recht ausführlich zu seinem Arbeitsverhältnis sowie zu seiner Übersiedlung nach und seinen Wohnverhältnissen in Freiberg; wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen verweist der Senat auf das Protokoll über den Haftprüfungstermin. Weiter teilte der Angeklagte mit, dass er nach der Insolvenz seines Arbeitsgebers und seiner Rückkehr nach Berlin Ende Dezember 2018 zunächst eine Woche oder 10 Tage bei seinem Cousin Ad am xx gewohnt, aber auch zwei- oder dreimal bei Freunden übernachtet habe, bevor er vom Jobcenter „in das Obdachlosenheim geschickt“ worden sei. Sein ehemaliger Arbeitgeber schulde ihm noch etwa 3.000 Euro. Der Angeklagte erteilte Rechtsanwältin Bö schließlich die unwiderrufliche Vollmacht, Ladungen und Zustellungen in diesem Verfahren entgegen zu nehmen, und Rechtsanwältin Bö nahm diese Vollmacht an.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2019 lehnte die Jugendkammer den Antrag, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen, ab. Der Angeklagte sei von Ende Oktober 2018 bis Ende Januar 2019 unbekannten Aufenthalts und für das Gericht nicht erreichbar gewesen, da sein Aufenthaltsort auch über seinen Arbeitgeber nicht zu ermitteln gewesen sei. An der Tatsache, dass er sich mehrere Monate lang verborgen gehalten habe, ändere auch der Umstand nichts, dass er von seiner Verteidigerin die Hauptverhandlungstermine mitgeteilt bekommen habe; die Verteidigerin habe dem Gericht jedenfalls auch nicht mitgeteilt, wo sich der Angeklagte aufhielt. Da der Angeklagte dem Gericht von Anfang November 2018 bis zum 24. Januar 2019 seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt habe „und damit auf der Flucht“ gewesen sei, habe er sich als unzuverlässig erwiesen, weshalb eine erneute Haftverschonung nicht in Betracht komme. Zwar habe der Angeklagte seiner Verteidigerin eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt, Ladungen und Zustellungen in diesem Verfahren entgegen zu nehmen, diese „Vollmacht gewährleistet das Erscheinen des Angeklagten zu den Hauptverhandlungsterminen indes nicht“. Zudem habe die den Angeklagten am 26. Januar 2019 vernehmende Richterin mitgeteilt, der Angeklagte habe „den Eindruck gemacht“, unter Drogen zu stehen. Dafür, dass dieser Eindruck „zutreffen könnte“, spreche der Vortrag der Verteidigerin im Schriftsatz vom 20. November 2017, wonach der Angeklagte im Tatzeitraum heroinabhängig gewesen sei. Hierbei handele es sich um eine Sucht, die bekanntlich schwer zu überwinden sei und die „möglicherweise“ noch immer bzw. wieder bestehe. Unabhängig von der Frage einer Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit könne nicht darauf vertraut werden, dass der Angeklagte freiwillig zur Hauptverhandlung erscheinen werde, „zumal“ er im Falle der Verurteilung eine erhebliche Strafe zu erwarten habe. Soweit es die Straferwartung angehe, könne die Anwendung von Jugendrecht „nicht sicher erwartet“ werden.


II.

1. Die Jugendkammer hat am 4. Februar 2019 mit Blick auf die Dauer der bis zur Aussetzung der Hauptverhandlung am 24. Mai 2018 vollzogenen Untersuchungshaft und auf die neue Terminierung ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Vorlage der Akten zur besonderen Haftprüfung angeordnet. Soweit es die vom Senat zu prüfenden Voraussetzungen des § 121 StPO angeht, hat das Landgericht neben der bereits erwähnten Darlegung der Gründe für die späte Neuansetzung der Hauptverhandlung noch auf ihre Auslastung durch die zwar später eingegangenen, aber bereits terminierten neuen Haftsachen verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Haftfortdauer über neun Monate hinaus erklärt: „Ein Urteil ist noch nicht ergangen, weil die Kammer, nach Aussetzung der Hauptverhandlung am 24. Mai 2018, frühestens am 16. April 2019 erneut umfangreiche Termine zur Hauptverhandlung festsetzen konnte“. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat sich unter Bezugnahme auf die Vorlageverfügung der Staatsanwaltschaft abschließend wie folgt geäußert: „Auch ich halte die Haftfortdauer weiterhin für geboten und noch gerechtfertigt.“

Die Stellungnahme der Verteidigerin im besonderen Haftprüfungsverfahren datiert vom 18. Februar 2019.

2. Gegen den Beschluss vom 4. Februar 2019 betreffend die Ablehnung der Haftbefehlsaufhebung und den Beschluss vom 29. Januar 2019 betreffend die beschränkenden Anordnungen im Untersuchungshaftvollzug erhob der Angeklagte durch gesonderte Schriftsätze seiner Verteidigerin vom 6. Februar 2019, wegen deren näherer Inhalte und Zielrichtungen der Senat auf die Akten verweist (Bl. 163 – 169 Bd. XV), jeweils Beschwerde. Diesen Rechtsmitteln half die Kammer unter dem 7. Februar 2019 nicht ab.


III.

Die Überprüfung im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121, 122 Abs. 4 StPO führt zur Aufhebung des Haftbefehls.

1. Offen bleiben kann, ob der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig ist und ob der hier allein in Betracht kommende Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) noch besteht.

Lediglich der Hinweis sei gegeben, dass das Landgericht zum Haftgrund den zutreffenden Prüfungsansatz verfehlt hat, soweit es der Meinung ist, es sei maßgeblich, dass haftbegründende Umstände möglich seien oder zutreffen könnten, und der Haftanordnung möglicherweise entgegenstehe Aspekte nicht sicher seien. Überdies hat es ohne Beachtung der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage von (dem Angeklagten ungünstigen) Möglichkeiten entschieden. Die Verletzung der Aufklärungspflicht bezieht sich etwa auf den ohne überprüfbare Darlegung in den Raum gestellten „Eindruck“ der vernehmenden Richterin betreffend eine Drogenproblematik und einen Entzug des Angeklagten, der offenbar nicht dem Eindruck der festnehmenden Polizeibeamten entsprach und durch Einholung einer (ärztlichen) Auskunft der Justizvollzugsanstalt Moabit (auch zur vermeintlichen Selbsttötungsgefahr) leicht aufklärbar gewesen wäre. Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang stattdessen eine Äußerung der Verteidigerin aus dem Jahr 2017 herangezogen hat, fällt schon auf, dass sich diese Ausführungen der Verteidigerin auf die Tatzeiten bezogen haben. Die Erklärung der Verteidigerin im Schriftsatz vom 1. Oktober 2018, wonach es dem Angeklagten gelungen sei, nach seiner Haftentlassung drogenfrei zu leben, hat die Kammer demgegenüber verschwiegen oder nicht zur Kenntnis genommen. Überdies wäre auch zu fragen, ob dem Landgericht der Umstand bewusst war, dass sich der Angeklagte bis zu seiner Entlassung bereits elf Monate in Untersuchungshaft befunden hatte, und ob sie geprüft hat, ob und wie sich seine (vermeintlich überdauernde) Abhängigkeit in diesem langen Vollzug, aber auch in der mehrmonatigen Hauptverhandlung, geäußert hat. Schließlich hätte sich das Landgericht auch die naheliegende Frage vorlegen können, wie wahrscheinlich es ist, dass ein aktuell Heroinabhängiger ausweislich der Lohnabrechnungen offensichtlich mehr als zwei Monate lang ununterbrochen (als Baustellenreiniger) gearbeitet hat.

2. Nicht Gegenstand der Senatsentscheidung ist die Frage, ob der Widerruf der Haftverschonung, den die Kammer an den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO hätte messen müssen, gerechtfertigt war. Der Verfahrensgang, aber auch die zu einem möglichen Widerruf der Haftverschonung bei dem Mitangeklagten A geäußerten Ansichten der Staatsanwaltschaft und der Kammervorsitzenden, wonach die Tatsache allein, dass ein Beschuldigter zwar durchgängig seine Meldepflicht erfüllt, dies aber – ebenso durchgängig und zuverlässig – an einem anderen als dem von der Polizeidienststelle festgelegten Wochentag tut (statt mittwochs immer freitags), zum Widerruf führen könne, geben indessen Anlass zu folgendem Hinweis:

Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 12, 45 = NStZ-RR 2007, 379; BVerfG StV 2013, 94, 96; wistra 2012, 429). Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung, wobei das Gericht an die Beurteilung der Umstände gebunden ist, auf denen die Vollzugsaussetzung beruhte (vgl. BVerfGK 7, 239 = StV 2006, 139 = StraFo 2006, 108; OLG München NJW 1978, 771; OLG Düsseldorf StV 1988, 207; OLG Frankfurt StraFo 2001, 144; std. Rspr. des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 28. September 2006 – 4 Ws 176-177/06 –; 6. April 2005 – 4 Ws 45-46/05 – und 27. März 1998 – 4 Ws 61/98 – [juris]). Es kann sie nicht, etwa in neuer Besetzung, bei gleichbleibenden Umständen ändern; es kann namentlich nicht den Vollzug der Untersuchungshaft anordnen, weil es inzwischen den Erfolg der getroffenen Maßnahmen weniger günstig beurteilt als zur Zeit ihrer Anordnung. Ein Widerruf der Haftverschonung kommt daher nur in Betracht, wenn neue Tatsachen die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem wesentlichen Punkt derart erschüttert haben, dass bei ihrer Kenntnis die Aussetzung des Vollzuges nicht hätte gewährt werden können. Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, eng gezogen; die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung ist grundsätzlich sehr hoch angesetzt, weil der Beschuldigte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Verfahren zu dokumentieren (vgl. BVerfG und Senat, jeweils aaO). Die Anordnung des Vollzuges nach den hier in Betracht kommenden Varianten des § 116 Abs. 4 StPO – die von der Kammer angenommene Flucht des Angeklagten beruht auf einer Verkennung jedenfalls der hierfür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen – ist insbesondere keine Prozessstrafe für enttäuschtes Vertrauen und dient auch nicht der Sanktionierung von Unzuverlässigkeit, sondern allein der Sicherung des Zweckes der Untersuchungshaft (vgl. nur Hilger in LR-StPO 26. Aufl., § 116 Rn. 48).

Bei einer Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall wären dessen Besonderheiten in Bezug auf die Handhabung des Zwangsmittels der Untersuchungshaft durch die Jugendkammer zu beachten. Diese bestehen u.a. darin, dass das Landgericht die beiden wohnsitzlosen Angeklagten, die vor ihrer Inhaftierung in keiner Weise integriert waren oder über belastbare Bindungen verfügten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018), am 24. Mai 2018 ohne jede Begründung oder sonst nachvollziehbare Darlegung einer (Tatsachen-) Grundlage seiner Entscheidung, die die etwaige Annahme der Wirksamkeit erst später greifender Haftersatzmaßnahmen hätten verständlich machen können, in die Freiheit entlassen hat. Die ungewöhnlich erscheinende Anordnung, die Entlassenen hätten binnen 14 Tagen mitzuteilen, „wo sie sich aufhalten“, ist Ausdruck dessen, dass das Gericht in Wahrheit eine bedingungslose Entlassung in Gestalt einer faktischen Aufhebung des Haftbefehls vorgenommen hat. Nach dieser, ersichtlich auch nicht durch entsprechende Erörterungen oder sonstige Hinweise vorhersehbaren oder gar vorbereiteten Entlassung konnte und musste das Landgericht angesichts des Fehlens jeder effektiven Kontroll- oder Einwirkungsmöglichkeit schlicht nur noch darauf hoffen, dass die Angeklagten die ihnen uneingeschränkt eingeräumte Fluchtmöglichkeit in dem dafür immerhin zur Verfügung stehenden Zeitraum von zwei Wochen nicht nutzen würden, sondern vielmehr der Anordnung, die in der gegebenen Situation nicht mehr als eine Bitte des Gerichts sein konnte, folgen würden, indem sie rechtzeitig eine Bleibe finden, sich dort anmelden, dies dem Gericht mitteilen und sich sodann um ihre Meldung bei der Polizei kümmern. Dass all dies tatsächlich geschah und die Angeklagten sich sodann monatelang bei der Polizei meldeten, ohne dass das Verfahren für sie erkennbar irgendwie einen Fortgang nahm, spricht nebenbei nicht gerade für tatsächlich fortbestehende Fluchtgefahr.

Bei der hiernach gegebenen Sachlage stellte sich in Bezug auf eine vorzunehmende Prüfung des § 116 Abs. 4 StPO die Frage, wie ein rechtlich beachtliches Vertrauen eines Haftgerichts in die Wirksamkeit (konkreter) Haftersatzmaßnahmen durch eine wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage nachhaltig erschüttert werden kann, wenn das Gericht bereit ist, den Haftbefehl für einen nicht unbedeutenden Zeitraum faktisch aufzuheben, indem es sich in der hier geschehenen Weise jede Möglichkeit einer zeitnahen Kontrolle und Einwirkung nimmt und den Angeklagten gleichsam unbeschränkt freigibt. Das nicht nur ganz kurzfristige Fehlen einer wirksamen Haftersatzmaßnahme kann im Übrigen nicht nur faktisch den Bestand des Haftbefehls in Frage stellen, sondern auch in rechtlicher Hinsicht, weil eine Haftverschonung ohne eine ernsthafte beschränkende Anordnung im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO unzulässig ist (vgl. Hilger aaO Rn. 16 mwN). Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Haftverschonung am 24. Mai 2018, sondern auch für die Aufhebung der Meldeauflage durch den Beschluss vom 6. November 2018, nach dessen Erlass als Tatsachengrundlage für die Aussetzung des Haftbefehlsvollzuges letztlich nur noch verblieb, dass der Angeklagte eine ladungsfähige Anschrift für die Ladung zur Hauptverhandlung mitzuteilen hatte. Es erscheint fraglich, ob eine solche Anordnung als wirksame Haftersatzmaßnahme angesehen werden und den Fortbestand des Haftbefehls tragen könnte. Daran änderte auch der „Vorbehalt“ einer neuen Anweisung betreffend eine Meldepflicht nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO nichts, zumal die Kammer diesen Ansatz ohnehin nicht weiter verfolgt hat.

Soweit es die am Ende noch verbleibende „Anweisung“ angeht, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, um die Ladung zur Hauptverhandlung zu ermöglichen, sei noch angemerkt, dass die Auffassung der Kammer, die Ladungsvollmacht an die Verteidigerin vermöge das Erscheinen des Angeklagten zu den Hauptverhandlungsterminen
nicht zu gewährleisten, ebenso richtig ist, wie dieser Gedanke am Kern der Sache vorbeigeht. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass eine Ladung zur Hauptverhandlung nicht das Erscheinen des Angeklagten in derselben sicherstellen kann; dies gilt auch für die an einer ladungsfähigen Anschrift des Angeklagten bewirkte Ladung. Die Argumentation der Kammer verfehlt das Wesen der Haftverschonung, bei der die vom Gesetzgeber des § 116 StPO getroffene Grundentscheidung des in Kauf genommenen Risikos (vgl. Hilger aaO Rn. 6) zu berücksichtigen ist. Die „Gewährleistung“ der Anwesenheit des Angeklagten ist somit auch nicht die Zielrichtung und der Sinn einer dem Verteidiger erteilten Ladungsvollmacht, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr gleichwohl zu berücksichtigen ist. Vielmehr geht es – ebenso wie im Fall einer beim Angeklagten selbst bewirkten Ladung – darum, dass die wirksame Ladung über den Verteidiger die nach der Prozessordnung für den Fall unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten vorgesehenen weitergehenden Maßnahmen (§ 230 StPO) ermöglicht und die Kenntnis dessen beim Angeklagten einen entsprechenden psychischen Druck erzeugt, sich der Hauptverhandlung zu stellen.

3. Der Haftbefehl war aufzuheben, weil angesichts des nach Lage der Akten im Verantwortungsbereich des Staates liegenden Verfahrensganges seit dem Beginn der Hauptverhandlung am 9. Februar 2018 die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht mehr feststellbar sind.

a) Die bei der Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren anzuwendenden (verfassungs-) rechtlichen Maßstäbe, die jedes mit der Entscheidung von Haftfragen betraute Gericht durch die zahlreichen einschlägigen – vielfach auch veröffentlichten – ober- und verfassungsgerichtlichen Judikate zur Kenntnis nehmen kann bzw. könnte, stellt der Senat hier nicht abermals dar.

Soweit es die tatsächlichen Grundlagen der vom Senat vorzunehmenden Analyse des Verfahrensganges angeht, legt er den anhand des Hauptverhandlungsprotokolls objektiv feststellbaren Verlauf zugrunde, zumal da es an jeglichen Ausführungen der Beteiligten zur Gestaltung und zum Verlauf der Hauptverhandlung in der Zeit vom 9. Februar bis zum 24. Mai 2018 und insbesondere zu etwaigen, für die staatlichen Stellen unvorhersehbaren und nicht vermeidbaren Verzögerungen fehlt. Aus der Verhandlungsniederschrift ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächlich geschehene Gang der Hauptverhandlung durch ein – gar unzulässiges – (Verteidigungs-)Verhalten des Angeklagten oder seiner Verteidigerinnen verursacht worden ist.

b) Der feststellbare Gang der Hauptverhandlung hat die Anforderungen an eine konzentrierte Gestaltung der Verhandlung mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 – 4 Ws 34/15 – [juris] mwN) deutlich verfehlt. Schon die Anzahl von 13 Sitzungstagen im Zeitraum von 15 Wochen bis zur Aussetzung der Hauptverhandlung am 24. Mai 2018 unterschreitet das erforderliche Maß (wobei der Ausfall des Termins am 26. April 2018 unvermeidbar war, was bei der Gesamtbetrachtung des Verfahrens indessen nicht mehr ins Gesicht fällt), ohne dass hierfür ein Grund benannt worden wäre. Zudem war die durchschnittliche Dauer der Verhandlungstage in erheblichem Maße ungenügend. Bereits die hiernach gegebene, außerordentlich geringe Verhandlungsdichte gebietet die Aufhebung des Haftbefehls.

c) Dass auch die Neuterminierung nahezu elf Monate nach der Aussetzung der Hauptverhandlung den Anforderungen nicht gerecht wird, kommt noch hinzu.

Soweit dies darauf beruht, dass der Jugendkammer nicht bekannt war, dass auch Verfahren, in denen der Angeklagte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist, vom Präsidium des Landgerichts Berlin bei der Geschäftsverteilung und Entlastungsentscheidungen als „Haftsachen“ behandelt werden, liegt diese Ursache ebenfalls allein im Verantwortungsbereich des Staates. In diesem Zusammenhang weist der Senat lediglich auf das Folgende hin: Die Kenntnis von der Handhabung der Haftverschonungsfälle durch das Präsidium des Landgerichts Berlin erfordert kein entsprechendes Sonderwissen der Haftrichter; diese Sachbehandlung ist vielmehr lediglich die Konsequenz aus der (jahrzehntelangen) Rechtsprechung, wonach auch Verfahren, in denen der Angeklagte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist, (weiterhin) im Grundsatz wie Haftsachen beschleunigt zu fördern sind (vgl. nur BVerfGE 53, 152 = NJW 1980, 1448; NJW 2006, 668; KG StV 1991, 473; 2003, 627; s. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 120 Rn. 5), mag auch das Beschleunigungsgebot in diesen Fällen in abgeschwächter Form Anwendung finden (vgl. Senat StV 2015, 37 mwN). Diese Rechtsprechung bestimmt die Sachbehandlung durch die Haftgerichte; sie ist infolge zahlreicher Veröffentlichungen ebenfalls allgemein zugänglich.

d) Auf die Frage, ob die Aussetzung der Hauptverhandlung am 24. Mai 2018 aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war (vgl. zum Prüfungsmaßstab Senat StraFo 2013, 252 = StV 2015, 42 mwN), ob sie also auch bei Ausschöpfung aller möglichen und zumutbaren Maßnahmen sowie bei hinreichend langfristiger Planung objektiv unvermeidbar war, kam es nicht mehr an. Der Senat brauchte deshalb auch keine Auskunft der Kammer mehr einzuholen, die – anders als die gegebene pauschale Darstellung in der Verfügung vom 11. Dezember 2018 – die insoweit erforderliche Prüfung ermöglichen würde, zumal da ohne weiteres feststellbar ist, dass die Gründe für die beschlossene Aussetzung jedenfalls nicht im Verantwortungsbereich des Angeklagten lagen.


IV.

Mit dieser Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO ist die gegen den Haftbefehl des Landgerichts und den Haftfortdauerbeschluss gerichtete Beschwerde gegenstandslos geworden (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 285; Senat, Beschluss vom 3. Juli 2013 – [4] 141 HEs 34/13 [15/13] –; jeweils mwN). Gleiches gilt für das Rechtsmittel gegen den Beschluss betreffend die beschränkenden Anordnungen im Untersuchungshaftvollzug, der rechtlicher Überprüfung nicht Stand gehalten hätte.


Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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