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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Illegale Autorennen, BAB, Zulässigkeit eines Geschwindigkeitsbeschränkung

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Freiburg, Urt. v. 04.04.2019 - 10 K 3398/18

Leitsatz: Eine qualifizierte und konkrete Gefahrenlage i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h auf einer Bundesautobahn rechtfertigen kann, liegt auch dann vor, wenn sich ein Streckenabschnitt der Bundesautobahn aufgrund seiner besonderen örtlichen Verhältnisse besonders für die Durchführung illegaler Autorennen hochmotorisierter Kraftfahrzeuge eignet und derartige Rennen dort in einer gegenüber anderen Streckenabschnitten auffälligen Häufigkeit festzustellen sind.


In pp.

Die verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 130 km/h des Regierungspräsidiums ... durch Aufstellen von Verkehrszeichen 274 auf der Bundesautobahn A 81 wird für den Bereich nördlich der Anschlussstelle ... aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h auf der Bundesautobahn A 81 zwischen den Anschlussstellen ... und ....

Dem liegt eine verkehrsrechtliche Anordnung des Regierungspräsidiums ... vom 17.01.2018 zugrunde, in der eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Verkehrssicherungsgründen zur Unterbindung von Rennen mit Kraftfahrzeugen auf der Bundesautobahn A 81 angeordnet wurde. Dazu werde auf der BAB 81 in Fahrtrichtung ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Verkehrszeichen 274-130 StVO ab der Anschlussstelle Engen, Betriebskilometer 712,8 bis kurz nach der Ortslage ..., Betriebskilometer 696 auf 130 km/h beschränkt. Auf der BAB A 81 in Fahrtrichtung ... werde die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Verkehrszeichen 274-130 StVO ab der PWC-Anlage ... ... nördlich von der Ortslage ..., Betriebskilometer 694 bis zur Anschlussstelle Engen, Betriebskilometer 712,8 auf 130 km/h beschränkt. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolge durch Verkehrszeichen 279-130 StVO am Ende des jeweiligen Streckenabschnitts.

Das Regierungspräsidium ... führte dazu aus, Anlass der verkehrsrechtlichen Anordnung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung seien die in zunehmendem Maße stattfindenden illegalen Autorennen auf diesem Streckenabschnitt, vorwiegend durch Kraftfahrzeuge mit Schweizer Kennzeichen. Dies belegten polizeiliche Beobachtungen und einschlägige Meldungen von Verkehrsteilnehmern. Im Zeitraum August 2014 bis Mitte 2017 habe das zuständige Polizeipräsidium 49 Meldungen über illegale Autorennen registriert. 35 Rennen seien durch die Polizei festgestellt worden, dabei seien 38 Ordnungswidrigkeiten und 16 Straftaten zur Anzeige gekommen. Aus der seit 2016 erfolgten Erfassung der Tatörtlichkeiten gehe hervor, dass alle im Jahr 2017 festgestellten Rennen im Bereich der Anschlussstellen ... und ... stattgefunden hätten. Vergleichbare Feststellungen eines derart gehäuften Auftretens von Autorennen seien bundesweit auf Autobahnen nicht vorhanden. Das auf der südlichen A 81 gezeigte Rennverhalten sei von Art und Umfang her atypisch und mutmaßlich auf die Nähe zur Schweizer Grenze zurückzuführen. Denn im grenznahen Gebiet komme es auf Autobahnen im Bundesgebiet wegen der auf Schweizer Autobahnen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h zu einem kompensatorischen „Ausleben“ eines Fahrens mit Höchstgeschwindigkeiten. Der Streckenabschnitt zwischen den Anschlussstellen ... und ... zeichne sich dabei durch eine gegenüber anderen grenznahen Autobahnen verhältnismäßig geringe Verkehrsbelastung aus. Bei der Durchführung eines illegalen Autorennens bestehe ein hohes Risikopotenzial und eine konkrete Gefahr sowohl für die Teilnehmer der Rennen als auch für den allgemeinen Autobahnverkehr. Es sei daher von einer massiven Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer auszugehen. Die mit den in der Regel besonders leistungsstarken Fahrzeugen gefahrene Höchstgeschwindigkeit berge im Hinblick auf die erhöhte Spreizung der Differenzgeschwindigkeiten zum übrigen Verkehr eine latente Gefahr. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Rennbedingungen und damit einhergehenden Stresssituationen beinhalte regelmäßig das außer Acht Lassen geltender Sicherheitsanforderungen und die Nichtbeachtung der geltenden Verkehrsregeln. Außerdem werde bei einem Rennen die Beobachtung des allgemeinen Fahrverkehrs vernachlässigt und damit die Reaktionsmöglichkeit auf unerwartete Verkehrssituationen stark eingeschränkt. Das gleichzeitig häufig zu beobachtende Fehlverhalten (Rechtsüberholen, dichtes Auffahren, häufiger Fahrspurenwechsel) verstärke die Risiken bis hin zum Kontrollverlust über das eigene Fahrzeug. Die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung sei geeignet, die Durchführung der nach § 29 StVO verbotenen und gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Strafe gestellten Rennen wesentlich einzudämmen. Denn das kompetitive Fahrverhalten unter Ausreizen der Motorstärke im Rahmen eines illegalen Autorennens werde durch eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung bei der Verkehrsüberwachung durch z.B. gehäufte Geschwindigkeitsverstöße in einem engen Zeitfenster auf einem bestimmten Streckenabschnitt besser erkennbar als bei unbeschränkt zugelassenen Geschwindigkeiten. Das in seiner Ausformung atypische Verkehrsverhalten könne bei einem Tempolimit im Rahmen der polizeilichen oder automatischen Geschwindigkeitsüberwachung beweissicher festgestellt und demzufolge sanktioniert werden. Dies führe nach allgemeiner Erfahrung zu einer wirksamen Eindämmung des bisherigen Fehlverhaltens. Die Nutzung der damit verbundenen Überwachungsmöglichkeiten durch die Polizei sei vom Innenministerium mit Schreiben vom 21.11.2017 ausdrücklich zugesagt worden. Außerdem könne potenziellen Rennfahrern schon durch das Bestehen einer Geschwindigkeitsbeschränkung ins Bewusstsein gerückt werden, dass exzessives Fahren zu unterlassen sei. Selbst bei lückenloser personeller Verkehrsüberwachung ließen sich illegale Autorennen ohne eine auch für andere Verkehrsteilnehmer geltende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht in gleichem Maße eindämmen. Selbst bei einem hohen Personaleinsatz, der bereits aufgrund nicht hinnehmbarer Kapazitätsbeschränkungen für anderweitige Polizeiaufgaben nicht verhältnismäßig sei, sei der Nachweis illegaler Autorennen bei einer nicht begrenzten Höchstgeschwindigkeit sehr schwierig, da sich ein schnelles Fahren auch von mehreren Verkehrsteilnehmern aus den äußeren Umständen nur schwer von einem Rennen abgrenzen lasse. Dieses Nachweisbarkeitsproblem bestehe auch nach der Einführung der Strafbarkeit illegaler Autorennen weiterhin. Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei verhältnismäßig. Sie entspreche der vom Verordnungsgeber empfohlenen Richtgeschwindigkeit. Die damit verbundene vergleichsweise geringe Beeinträchtigung aller Verkehrsteilnehmer sei im Hinblick auf die Gefahrenlage und die fehlenden anderweitigen Handlungsoptionen hinzunehmen. Die Auswahl des Streckenabschnitts entspreche der aus den statistischen Erhebungen hervorgehenden Konzentration der Rennen in diesem Abschnitt. Durch die Beschränkung auf diesen relativ kurzen, verhaltenskritischen Streckenabschnitt und die maßvolle Festsetzung eines Tempolimits sowie im Hinblick auf den beabsichtigten Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter sei auch dem Übermaßverbot Rechnung getragen.

Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen 274 StVO erfolgte am 07.03.2018.

Der Kläger hat am 04.05.2018 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass keine zwingenden Gründe für die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung vorlägen. Die betroffenen Abschnitte seien bezüglich ihres Unfallgeschehens unterdurchschnittlich. Die verkehrsrechtliche Anordnung sei vielmehr politisch initiiert wegen langjähriger Lärmschutzforderungen der Stadt .... Zudem übersteige der Grenzverkehr sowie die Häufung von hochmotorisierten Kraftfahrzeugen und zügigeren Verkehrsteilnehmern nicht das allgemeine Risiko. Derartige zufällige Gruppen, wie sie auch beim An- und Abreiseverkehr bei Motorsportveranstaltungen oder in Ballungsräumen vorkämen, seien weder gesetzeswidrig noch gingen von diesen erhebliche Gefahren aus. Außerdem liege kein signifikantes Auftreten illegaler Rennen vor. Die der verkehrsrechtlichen Anordnung zugrunde gelegten statistischen Daten seien rudimentär und mit strukturellen Mängeln behaftet. Insbesondere die Daten aus dem Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2015 beträfen nicht den streitgegenständlichen Streckenabschnitt. In dem dreijährigen Betrachtungszeitraum von August 2015 bis Mitte 2017 seien in dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt lediglich drei Rechtsfolgen aus Rennen mit Großgruppen von 20 Fahrzeugen festzustellen. Außerdem habe es früher in ... sogenannte „Tuning-Treffen“ gegeben, die Einfluss auf eine Vielzahl der illegalen Rennen, u.a. auf der Autobahn gehabt hätten. Mit der Eindämmung dieser Treffen sei auch die Anzahl der Rennen rapide gesunken. Zudem habe das Polizeipräsidium ... für seinen Zuständigkeitsbereich nördlich der Anschlussstelle ... bis zum Autobahndreieck ... keine Feststellungen zu illegalen Rennen getroffen. Die verkehrsrechtliche Anordnung sei außerdem ermessensfehlerhaft. Nach der Einführung des § 315 d StGB am 13.10.2017 habe sich eine neue Bewertungssituation ergeben, sodass die Statistikdaten bis Mitte 2017 nicht mehr herangezogen werden könnten, da der Gesetzgeber mit einem signifikanten Rückgang verbotener Rennen rechne. Notwendig sei daher eine Evaluierungsphase von drei Jahren. Zudem sei es ermessensfehlerhaft, bei solch einer oberflächlichen Statistik eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen. Ein regelmäßiges Schadensereignis wegen Gruppen-Schnellfahrten und illegaler Rennen liege weder im Streckenabschnitt noch bundesweit vor. Es sei zudem ermessensfehlerhaft, nicht-verwaltungsrechtliche Aussagen eines Gutachters als Spezialist im Verwaltungsrecht ungeprüft zu übernehmen. Die Anordnung sei außerdem unverhältnismäßig. Nur die absolute Minderheit der Verkehrsteilnehmer nehme an derartigen Rennen teil. Bei einer Gesamtstreckenlänge von 35 km könne keine örtliche Gefahrenlage mehr vorliegen. Außerdem führe die Geschwindigkeitsbeschränkung zu einem Tempolimit-Akzeptanz-Verlust. Es könnten mildere Mittel (Gefahrenschilder, zeitliche Geschwindigkeitsbeschränkungen, Wechselverkehrszeichen, situationsabhängige Geschwindigkeitsanzeichen) eingesetzt werden. Illegale Autorennen könnten zudem wieder aus der Mode kommen. Es sei ermessensfehlerhaft, nicht alle möglichen polizeilichen Kontrollmaßnahmen zur Ahndung vereinzelter Verkehrsrowdys einzusetzen (z.B. zivile Videofahrzeuge, Videoabstandsmessungen von Brücken, offene Präsenz von Streifenwagen, Überwachung durch Polizei-Hubschrauber; Beteiligung Schweizer Polizeibeamter). Zudem sei das Abstellen auf eine abstrakte Gefahr bei Synchron-Schnellfahrten auf der BAB übermäßig und auf den streitgegenständlichen Streckenabschnitten nicht belegt. Es liege daher nur eine Putativgefahr oder Anscheinsgefahr vor.

Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,

die verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 130 km/h des Regierungspräsidiums ... durch Aufstellen von Verkehrszeichen 274 auf der Bundesautobahn A 81 entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung des Regierungspräsidiums ... vom 17.01.2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Begründung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 17.01.2018.

Dem Gericht liegen die Verfahrensakte des Regierungspräsidiums sowie die Gerichtsakte der Verfahren 10 K 1491/18, 10 K 1492/18, 10 K 3399/18 vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit wurde in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.

Die Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) gegen die durch die Verkehrszeichen bekannt gemachte verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h ist zulässig.

Verkehrsregelungen durch amtliche Vorschriftszeichen sind Dauerverwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 LVwVfG), wenn sie - wie vorliegend das Verkehrszeichen 274 (Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h) - Gebote oder Verbote nach § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aussprechen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 09.06.1967 - 7 C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 <182>; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 12). Sie werden gemäß § 43 LVwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. § 39 Abs. 1 StVO und § 45 Abs. 4 StVO). Statthaft ist daher gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO eine Anfechtungsklage.

Der Kläger ist als Verkehrsteilnehmer klagebefugt, da er nach seinen unbestrittenen Angaben mit den streitgegenständlichen Verkehrszeichen bereits am 08.03.2018 beim Befahren der A 81 konfrontiert wurde. Zwar dient die im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung stehende Bestimmung des § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO grundsätzlich nur dem Schutz der Allgemeinheit und ist nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner ausgerichtet. Allerdings kann sich ein Verkehrsteilnehmer unter Berufung auf seine allgemeine Handlungsfreiheit gegen Verkehrsbeschränkungen und -verbote zur Wehr setzen und geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO nicht gegeben seien. Zudem hat er einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Klagebefugnis setzt dabei nicht voraus, dass der Kläger von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 13).

Für die Klage besteht zudem ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar wäre dieses zu verneinen, wenn ein Verkehrsteilnehmer sich eigens zum Ort einer Verkehrsregelung begibt, um hieraus eine Anfechtungsmöglichkeit abzuleiten, oder wenn auszuschließen ist, dass er jemals wieder mit der angefochtenen Verkehrsregelung konfrontiert werden wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 29). Anhaltspunkte dafür sind allerdings nicht ersichtlich. Der Kläger gibt zwar an, mehrfach gegen alle offensichtlich sinnwidrigen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Bundesautobahnen in Bayern Widerspruch und Klage erhoben zu haben. Er bezeichnet sich aber zudem als Vielfahrer, der beruflich und privat mehr als 2 Millionen Kilometer gefahren sei und aus familiären Gründen regelmäßig von Sindelfingen über die A 81 zum Bodensee nach Österreich und in die Schweiz sowie umgekehrt fahre. Es ist daher nicht auszuschließen, dass er durch die streitgegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen tatsächlich als Verkehrsteilnehmer auch zukünftig betroffen sein wird.

Der Kläger hat am 04.05.2018 Klage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung erhoben und damit die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gewahrt, die am 08.03.2018 zu laufen begann, als er zum ersten Mal auf die Verkehrszeichen traf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 13).

II.

Die Anfechtungsklage ist teilweise begründet.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h ist für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt südlich der Anschlussstelle ... rechtmäßig. Insoweit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO für die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung vor und der Beklagte hat von dem ihm zustehenden Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Hingegen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt nördlich der Anschlussstelle ... (Fahrtrichtung Stuttgart: Betriebskilometer 699,2 bis 696, bzw. Fahrtrichtung ...: 694 bis 699,2) nicht erfüllt. Insoweit ist die Geschwindigkeitsbeschränkung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h als Beschränkung des fließenden Verkehrs setzt auf Tatbestandsseite (dazu 1.) eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage voraus, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt (dazu a) und auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist (dazu b). Die Beschränkung muss zudem gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfolgen (dazu c). Auf Rechtsfolgeseite muss die zuständige Behörde das ihr nach § 45 Abs. 1 StVO zustehende Ermessen fehlerfrei ausüben (dazu 2.).

Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der Anordnung von Verkehrszeichen um Dauerverwaltungsakte handelt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, juris Rn. 14).

1. Die tatbestandliche Voraussetzung einer qualifizierten konkreten Gefahrenlage i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO, die die Beschränkung der Benutzung einer Straßenstrecke aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs i. S. d. § 45 Abs. 1 StVO rechtfertigt, liegt nach Auffassung der Kammer auch dann vor, wenn auf einem Streckenabschnitt, der sich aufgrund seiner besonderen örtlichen Verhältnisse besonders für illegale Autorennen eignet, derartige Rennen in gegenüber anderen Streckenabschnitten auffälliger Häufigkeit festzustellen sind. Eine solche Gefahrenlage hat das Regierungspräsidium ... zu Recht für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt der A 81 südlich der Anschlussstelle ... bis zur Anschlussstelle Engen angenommen. Für den Streckenabschnitt nördlich der Anschlussstelle ... ist diese hingegen nicht festzustellen.

a) In dem Streckenabschnitt südlich der Anschlussstelle ... treten illegale Autorennen mit hochmotorisierten Fahrzeugen unter Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit einer besonderen Häufigkeit auf und begründen eine qualifizierte und konkrete Gefahrenlage für die Sicherheit des Verkehrs i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 3 i. V. m Abs. 1 StVO.

Bei derartigen Autorennen wird nach den Darlegungen des Beklagten zur Vorbereitung des Rennens der rückwärtige allgemeine Verkehr zunächst durch eine beiderseitige Spurenbelegung mitwirkender Autos zurückgehalten, um nach vorne freie Bahn für die Rennteilnehmer zu schaffen. In der Folge starten nach einiger Zeit die Teilnehmer zum Rennen über eine verabredete Distanz. Sobald der vorausfahrende nicht an dem Rennen beteiligte Verkehr erreicht wird, wird dieser durch Lichtzeichen zu seitlichem Ausweichen gedrängt oder ggf. über den Standstreifen überholt.

aa) Jedes dieser Autorennen birgt die konkrete Gefahr eines Kontrollverlusts über das Fahrzeug und damit eines Verkehrsunfalls bei Höchstgeschwindigkeiten. Dies begründet eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs auf dem Streckenabschnitt. Dabei wird das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität der am Straßenverkehr beteiligten Personen gefährdet sowie das im Falle eines Unfalls berührte Eigentum (vgl. insoweit zu den von § 315d StGB geschützten Rechtsgütern: BeckOK StGB/Kulhanek, 40. Ed. 1.11.2018, StGB § 315d Rn. 7). In der Gesetzesbegründung zu § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB wird ausgeführt, dass durch das nicht verkehrssichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen eines illegalen Autorennens erhebliche Risiken für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen werden, die sich jederzeit realisieren können. Der Grad der Rechtsgutsgefährdung geht über denjenigen von ordnungswidrigen Geschwindigkeitsübertretungen deutlich hinaus. Rennteilnehmer werden zusätzlich durch den Wettbewerb bestärkt, Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht zu lassen und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über ihre Fahrzeuge, zumal in unvorhergesehenen Verkehrssituationen, in Kauf zu nehmen (BR Drs. 18/12964, S. 5).

Dass die mit einem illegalen Autorennen verbundene Gefahr nicht permanent bei der Regelnutzung des Streckenabschnitts besteht, sondern nur vorliegt, wenn ein illegales Autorennen stattfindet, steht der Annahme einer konkreten Gefahr nicht entgegen. Denn eine solche liegt auch dann vor, wenn zu bestimmten Zeiten der Eintritt eines Schadens unwahrscheinlich sein mag (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 -, juris Rn. 39). Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten ist, wenn derart hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer gefährdet sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 22).

bb) Diese konkrete Gefahrenlage ist - für den Streckenabschnitt südlich der Anschlussstelle Geisingen - auch i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO qualifiziert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine qualifizierte Gefahrenlage nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären. Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Leitsatz, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 27). Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 28).

Vor dem Hintergrund begründet das gegenüber anderen Streckenabschnitten auffällig gehäufte Auftreten derartiger Autorennen, das allerdings nur für den Bereich südlich der Anschlussstelle ... festzustellen ist, eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende konkrete Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs.

Dabei steht der Umstand, dass für den streitgegenständlichen Autobahnabschnitt im Vergleich zum landes- und bundesweiten Durchschnitt statistisch unterdurchschnittliche Unfallhäufigkeitsraten sowie Verkehrsunfallzahlen mit der Unfallursache Geschwindigkeit zu verzeichnen sind, der Annahme einer qualifizierten und konkreten Gefahrenlage nicht entgegen. Zwar spiegelt sich nach allgemeiner Erfahrung eine besondere Gefahrenlage insbesondere in der Unfallstatistik wieder. Auch wenn dies festzustellen ist, können gleichwohl im konkreten Einzelfall sachliche Gründe für die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage bestehen (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 3 C 32.09 –, juris Rn. 27). Davon ist vorliegend auszugehen, da die einzudämmenden Autorennen ein nicht permanent im Regelverkehr vorkommendes Phänomen, sondern einen Ausnahmefall darstellen und sich ihr Auftreten und die damit verbundene Gefahr daher nicht unmittelbar in erhöhten Unfallraten niederschlägt. Eine Gefahrenlage i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO besteht aber auch dann, wenn es noch nicht zu Schäden an Leib, Leben oder Sachgütern gekommen ist. Ausreichend ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, an die angesichts der gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.

Dass in dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt südlich der Anschlussstelle ... gehäuft illegale Autorennen auftreten und auch weiterhin gehäuft auftreten werden, steht aufgrund der Erhebungen des Polizeipräsidiums ... sowie die Beantwortung der kleinen Anfragen im Landtag von Baden-Württemberg (LT-Drs. 16/2862; 16/2866, 16/4722; 16/4764), auf die im Einzelnen verwiesen wird, zur Überzeugung der Kammer fest: Das Polizeipräsidium ... hat dazu in den Stellungnahmen vom 03.05.2016 an das Innenministerium Baden-Württemberg und vom 15.11.2017 an das Regierungspräsidium ... festgestellt, dass im Zuständigkeitsbereich des Verkehrskommissariats ...-..., der neben dem Streckenabschnitt zwischen ... und ... auch Teile der BAB 98, der B 31 sowie der B 33 umfasst, das Phänomen illegaler Autorennen seit 2012 festzustellen sei, mit Steigerungen in den Jahren 2014 und 2015. Im Rahmen retrograder Erhebungen seien für diesen Bereich in dem Zeitraum vom 2014 bis 2015 31 Rennen gemeldet worden. Hiervon sei in 26 Fällen ein Rennen festgestellt worden. Für das Jahr 2016 seien für den Streckenabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz ... und der Anschlussstelle ... zwölf Rennen gemeldet worden, davon seien sechs als Rennen festgestellt worden. Für den Streckenabschnitt nördlich der Anschlussstelle ... lägen keine Meldungen vor. Für das Jahr 2017 seien für denselben Streckenabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz ... und der Anschlussstelle ... sechs illegale Autorennen gemeldet und davon drei als Rennen festgestellt worden. Für den Streckenabschnitt nördlich der Anschlussstelle ... lägen keine Meldungen vor. Der vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung für das Jahr 2018 lässt sich entnehmen, dass in dem Streckenabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz ... und der Anschlussstelle ... jedenfalls sieben illegale Autorennen gemeldet und davon zwei als Autorennen bestätigt wurden. Zudem wurde das Auftreten illegaler Autorennen in dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt auch von PHK K. (Polizeipräsidium ...) in der mündlichen Verhandlung als auffällig beschrieben.

Für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt südlich der Anschlussstelle ... ist aufgrund dieser Datenlage und im Hinblick auf das anzunehmende Dunkelfeld im Bereich illegaler Autorennen die Annahme gerechtfertigt, dass illegale Autorennen dort nicht nur mit singulärem Ausnahmecharakter, sondern in einer gegenüber anderen Streckenabschnitten auffälligen Häufigkeit stattfinden und auch weiterhin stattfinden werden. Denn für diesen Streckenabschnitt zeigen die vorliegenden Daten ein anhaltendes Auftreten illegaler Autorennen seit mehreren Jahren. Dabei fanden gerade die im Jahr 2017 festgestellten Autorennen, hinsichtlich derer es zur Ahndung mit Rechtsfolgen kam, in dem streitgegenständlichen Bereich zwischen der Anschlussstelle ... und der Anschlussstelle statt. Auch zeigen die Erhebungen aus dem Jahr 2018 für diesen Streckenabschnitt insgesamt vier Meldungen illegaler Autorennen. Entgegen dem Einwand des Klägers ist die Prognose einer fortbestehenden Gefahrenlage daher auch weder durch seinen – bereits nicht substantiierten – Hinweis auf die nachlassende Bedeutung der Tuning-Szene in ... noch durch das Inkrafttreten des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB in Frage gestellt.

Die vorliegende Datenlage entspricht einer hinreichend sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation und ermöglicht daher die fundierte Prognose einer qualifizierten Gefahrenlage in dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt südlich der Anschlussstelle .... Denn für die Annahme einer qualifizierten und konkreten Gefahrenlage bedarf es zwar einer sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation, jedoch sind dabei keine überhöhten statistischen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 31). Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tragfähige Prognose einer Gefahrenlage möglich ist. Davon ist vorliegend nach Auffassung der Kammer auszugehen. Denn die an eine sorgfältige Analyse der Verkehrssituation zu stellenden Anforderungen müssen die Möglichkeiten und Grenzen der statistischen Erhebungen im konkreten Einzelfall berücksichtigen. Maßgeblich ist insofern, dass illegale Autorennen bundes- und landesweit nicht statistisch erfasst werden und daher das Auftreten der illegalen Autorennen in dem untersuchten Bereich nicht in Relation zu dem Auftreten auf dem gesamten Autobahnnetz gesetzt werden kann. Auch ist die Feststellung eines illegalen Autorennens, insbesondere in den Einzelheiten der exakten Tatörtlichkeit sowie der Teilnehmer, grundsätzlich schwierig. Vor dem Hintergrund dringt der Kläger mit seinem zwar zutreffenden Einwand, dass in den vorliegenden Erhebungen die genaue Tatörtlichkeit, die Fahrtrichtung, das Datum, die Uhrzeit sowie die Anzahl der Rennzahlteilnehmer bis einschließlich 2017 nicht erfasst wurden, nicht durch. Denn bereits ab 2016 wurde der Streckenabschnitt zwischen den Anschlussstellen ... und ... detailliert geprüft. Ab 2018 fand zudem eine genaue Erfassung der Tatörtlichkeiten statt. Zudem lässt die vorliegende Datenlage jedenfalls die Feststellung zu, dass illegale Autorennen auf der A 81 südlich der Anschlussstelle ... im Zeitraum von 2016 bis 2018 gehäuft aufgetreten sind. Gerade die 2017 festgestellten Rennen haben sich dabei in dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt zwischen den Anschlussstellen ... und ... ereignet. Außerdem zeigen die vorliegenden Daten, insbesondere die Differenzierung zwischen dem Streckenabschnitt nördlich und südlich der Anschlussstelle ..., auch eine vergleichende Betrachtung des Auftretens illegaler Autorennen bezogen auf spezifische Streckenabschnitte.

Allerdings zeigen diese Erhebungen gerade nicht, dass auch nördlich der Anschlussstelle ... derartige Autorennen auftreten. Vielmehr hat das Polizeipräsidium ... im November 2017 ausdrücklich im Rahmen seiner Erhebungen zu dem Vorkommen illegaler Autorennen festgestellt, dass derartige Autorennen nördlich der Anschlussstelle ... bis zur Anschlussstelle ... keine Rolle spielten. Damit ist für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt nördlich der Anschlussstelle ... eine qualifizierte und konkrete Gefahrenlage nicht feststellbar. Soweit nach der verkehrsrechtlichen Anordnung des Regierungspräsidiums ... für den Streckenabschnitt ab der PWC-Anlage Unterhölzer Wald nördlich der Ortslage ... (Betriebskilometer 694) bis zur Anschlussstelle ... (Betriebskilometer 699,2, siehe dazu www.autobahnatlas-online.de) in südlicher Richtung der A 81 sowie zwischen der Anschlussstelle ... bis kurz nach der Ortslage ... (Betriebskilometer 696) in nördlicher Richtung eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h erfolgte und entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt wurden, ist dies rechtswidrig.

Anhaltspunkte für eine weitergehende Prüfung, ob die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung in dem Streckenabschnitt nördlich der Anschlussstelle ... in den Grenzen eines nachträglichen Austauschs der Ermächtigungsgrundlage aus Lärmschutzgründen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO erfolgen könnte, sind seitens des Beklagten nicht geltend gemacht worden.

b) Diese qualifizierte und konkrete Gefahrenlage durch das Auftreten illegaler Autorennen südlich der Anschlussstelle ... besteht auch aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse dieses Streckenabschnitts.

Grundsätzlich können besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 03.01.2018 - 3 B 58.16 -, Rn. 21, juris).

Für den Bereich südlich der Anschlussstelle ... bestehen die besonderen örtlichen Verhältnisse darin, dass sich dieser Streckenabschnitt aufgrund seiner spezifischen Streckenführung, der geringen Verkehrsbelastung sowie der geographischen Nähe zur Schweiz besonders für die Durchführung illegaler Autorennen hochmotorisierter Fahrzeuge eignet. PHK K. hat dazu in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass in diesem Streckenbereich die Verkehrsbelastung, insbesondere durch Schwerlastverkehr, gering sei und dies die Durchführung eines illegalen Autorennens mit Höchstgeschwindigkeiten - insbesondere im Vergleich zu anderen Streckenabschnitten mit einer höheren Verkehrsbelastung - überhaupt erst ermögliche. Außerdem sei die Streckenführung südlich der Anschlussstelle ... für die Teilnehmer eines illegalen Autorennens herausfordernd und interessant, da nach einem kurzen Anstieg auf 800 Höhenmeter südlich der Anschlussstelle ... die Strecke bergab und in Kurven verlaufe. Hinzukomme, dass der Streckenabschnitt in geographischer Nähe zur Schweiz liege, in der das Fahren mit Höchstgeschwindigkeiten aufgrund der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h auf Autobahnen eingeschränkt sei, sodass - wie die besondere Auffälligkeit Schweizer Kennzeichen bei den erfassten Teilnehmern derartiger Rennen zeige - aus der Schweiz auf die grenznahe A 81 im Bundesgebiet zum Fahren mit Höchstgeschwindigkeiten im Rahmen illegaler Autorennen ausgewichen werde.

Das Auftreten illegaler Autorennen hochmotorisierter Fahrzeuge mit dem Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten in dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt ist folglich nicht nur Ausdruck eines Fehlverhaltens einzelner Verkehrsteilnehmer, das in dieser Weise überall auftreten kann, sondern auf die besonderen örtlichen Verhältnisse des Streckenabschnitts südlich der Anschlussstelle ... zurückzuführen. Dies spiegelt sich in den Erhebungen zum Auftreten illegaler Autorennen des Polizeipräsidiums ... wider. Denn diese zeigen gerade eine Konzentration derartiger Autorennen auf dem Streckenabschnitt südlich der Anschlussstelle .... Nördlich der Anschlussstelle hingegen ist ein gehäuftes Vorkommen derartiger Autorennen nicht zu verzeichnen. Dieses konzentrierte Aufkommen von illegalen Autorennen in einem spezifischen Streckenabschnitt legt nahe, dass gerade die dortigen besonderen örtlichen Verhältnisse Grund für derartige Autorennen sind.

Damit besteht eine Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Dem steht nicht entgegen, dass die örtlichen Verhältnisse dieses Streckenabschnitts - selbst bei einem regelkonformen Fahren mit hohen Geschwindigkeit von über 130 km/h - keine besondere Gefahrenlage begründen, anders als beispielsweise bei einem Autobahnabschnitt, der aufgrund seines besonders kurvigen Verlaufs regelmäßig bei einem Fahren mit hohen Geschwindigkeiten eine besondere Gefahrenlage begründet, die sich auch in entsprechend erhöhten Unfallzahlen widerspiegelt. Denn der Wortlaut des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO verdeutlicht, dass die Gefahrenlage „aufgrund“ besonderer örtlicher Verhältnisse bestehen muss. Erforderlich ist daher lediglich ein Kausalzusammenhang zwischen der Gefahrenlage und den besonderen örtlichen Verhältnissen. Ein solcher Kausalzusammenhang besteht nach Auffassung der Kammer auch, wenn besondere örtliche Verhältnisse selbst keine Gefahrenlage darstellen, aber ein regelwidriges Verhalten der Verkehrsteilnehmer bedingen, das seinerseits eine konkrete Gefahrenlage für die Sicherheit des Verkehrs begründet. Auch dann besteht letztlich eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs aufgrund dieser besonderen örtlichen Verhältnisse i. S. d. § 45 Abs. 9 und Abs. 1 StVO, die eine Beschränkung des Verkehrs rechtfertigt.

c) Bereits auf Tatbestandsebene ist nach dem Wortlaut von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zu prüfen, ob die verkehrsrechtliche Maßnahme (nur) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erfolgt (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 27.03. 2001 - VG 27 A 332.00 -, NZV 2001, 395, 395; OVG Bremen, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BA 20/97 -, juris Leitsatz).

Vorliegend soll durch die Geschwindigkeitsbeschränkung die Durchführung der verbotenen Autorennen wesentlich eingedämmt werden, was der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen soll. Die verkehrsrechtliche Anordnung erfolgt daher entsprechend der Zwecksetzung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.

d) Weitere Tatbestandsvoraussetzungen sind nach § 45 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht zu prüfen. Für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs ist § 45 Abs. 9 Satz 3 (früher § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F.) eine Spezialregelung, die in ihrem Anwendungsbereich in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 StVO und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO konkretisiert und verdrängt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 -3 C 32.09-, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 -5 S 2285/09-, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 -5 S 515/14-, juris Rn. 52). Daher ist auf Tatbestandsseite bei einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht zu prüfen, ob die Anordnung i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO „zwingend erforderlich“ ist.

Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung ist (nur) auf Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen (so auch BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 34 f.; für eine Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit auf Tatbestandsebene bei § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO aber Bayerischer VGH, Urteil vom 05.06.2018 - 11 B 17.1503 -, juris Rn. 30).

2. Die Ausübung des dem Beklagten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eröffneten Ermessens ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO stehen bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der zuständigen Behörden. Dies folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der als Ermächtigungsgrundlage durch § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert, nicht aber ersetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 19). Das Ermessen besteht insbesondere, soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, juris Rn. 22 m. w. N.).

Die Ermessensausübung der Behörde ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur dahingehend zu prüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. Ein Verkehrsteilnehmer hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde (offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 -, juris Rn. 54). Einwendungen eines Verkehrsteilnehmers gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung ist allerdings im Hinblick auf die der Behörde zustehende Einschätzungsprärogative nur nachzugehen, wenn dieser ansatzweise den Nachweis einer ersichtlich sachfremden und damit unvertretbaren Maßnahme geführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 36 und 45). Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne, d.h. der Angemessenheit, kann ein Verkehrsteilnehmer nur verlangen, dass gerade seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen werden, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen. Abwägungserheblich sind dabei von vornherein nur qualifizierte Interessen, nämlich solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 45; und Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 -, juris Rn. 54).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist ein Ermessensfehler, der zu einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers führt, nicht ersichtlich.

Die verkehrsrechtliche Maßnahme erfolgt zweckentsprechend zur Förderung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gemäß § 45 Abs. 1 StVO. Nach den Ausführungen des Regierungspräsidiums soll dies zum einen dadurch erreicht werden, dass Verstöße gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung im Rahmen der polizeilichen Überwachung und ggf. auch einer automatischen Geschwindigkeitsüberwachung beweissicher festgestellt, nachgewiesen und sanktioniert werden können. Da ein Geschwindigkeitsverstoß ein Indiz für ein verbotenes Autorennen ist, wird dadurch eine Strafverfolgung durch zielgerichtete Überwachung erleichtert bzw. erst ermöglicht. Außerdem dient die Geschwindigkeitsbegrenzung präventiv der Abwehr der Durchführung von Autorennen, da durch das Bestehen einer Geschwindigkeitsbeschränkung das gesetzliche Verbot von Autorennen in Bewusstsein gerückt wird. Auch wenn die verkehrsrechtliche Anordnung damit u.a. unmittelbar repressive Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglichen soll, ist ihr mittelbares Ziel die straßenverkehrsrechtliche Gefahrenabwehr. Eine nur mittelbar der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienende Maßnahme erfolgt auch i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.1994 - 5 S 2344/94 -, juris Rn. 16). Für die Richtigkeit des Einwandes des Klägers, die Behörde setze mit der verkehrsrechtlichen Anordnung eine Lärmvermeidungsmaßnahme um, bestehen jedenfalls in Bezug auf den Streckenabschnitt südlich der Anschlussstelle ... keine Anhaltspunkte.

Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte - wie seitens des Klägers geltend gemacht wurde - ermessensfehlerhaft einseitig auf das Gutachten des Dr. S. zur „Zulässigkeit der geplanten Modellversuche (befristete Geschwindigkeitsbeschränkung) auf der A 81 zwischen ... und ... sowie der A 96 zwischen ... und ...“ sowie zur „Zulässigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h auf der A 81 im Streckenabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz ... und dem Autobahndreieck ... nach Erlass des § 315 d StGB“ gestützt hat. Denn die Ausführungen zu der angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnung zeigen, dass das Regierungspräsidium die gutachterlichen Angaben nicht ungeprüft übernommen und den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht verkannt hat.

Die verkehrsrechtliche Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Die dagegen gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch, da er den Nachweis einer ersichtlich sachfremden und damit unvertretbaren Maßnahme nicht geführt hat. Die Einschätzung des Beklagten, dass die verkehrsrechtliche Anordnung zur Eindämmung von Autorennen führe, da Geschwindigkeitsverstöße besser und beweissicher festzustellen und zu sanktionieren seien, ist vielmehr nachvollziehbar und von der Einschätzungsprärogative der Behörde gedeckt. Gleiches gilt, soweit der Beklagte ausführt, dass selbst mit einer lückenlosen personellen Verkehrsüberwachung illegale Autorennen ohne die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht in gleichem Maße effektiv nachzuweisen, zu sanktionieren und damit einzudämmen seien.

Der Beklagte ist auch nicht darauf zu verweisen, zuvor eine verkehrsrechtliche Maßnahme zur Erprobung nach § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO anzuordnen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vorliegen und die Maßnahme grundsätzlich geeignet ist. Eine nur probeweise verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wäre nur dann indiziert, wenn noch nicht völlige Klarheit über die endgültige Notwendigkeit und Erforderlichkeit dieser Maßnahmen besteht (VG München, Beschluss vom 14.02.1997 - M 6 E 96.5970 -, juris Rn. 36).

Die verkehrsrechtliche Anordnung ist auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Der Einwand des Klägers, durch die Maßnahme seien überwiegend Verkehrsteilnehmer betroffen, die nicht an Autorennen teilnähmen, begründet keine Unangemessenheit. Denn grundsätzlich richten sich die Regelungen des Straßenverkehrs durch Verkehrszeichen nicht lediglich gegen Störer im polizeirechtlichen Sinne. Vielmehr geht es darum, allgemeine Verhaltensregeln vorzugeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 42). Hinzukommt, dass diese Verkehrsteilnehmer nur geringfügig in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt werden, da es sich bei 130 km/h um die Richtgeschwindigkeit handelt. Der seitens des Klägers angeführte Zeitverlust, den die Geschwindigkeitsbeschränkung für die Verkehrsteilnehmer bedeute, ist zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter von diesen hinzunehmen. Qualifizierte Interessen, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen und daher abwägungserheblich wären, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Auftreten illegaler Autorennen in einem Streckenabschnitt eine qualifizierte Gefahr i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 3 StVO begründen kann, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich nicht ohne Zweifel aus dem Gesetz ergibt und die bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.



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