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Entscheidungen

OWi

Beweisantrag, Bescheidung, Anspruch auf rechtliches Gehör

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.04.2019 - 4 Rb 14 Ss 348/19

Leitsatz: Zur Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör.


4 Rb 14 Ss 348/19

Oberlandesgericht Stuttgart

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Stuttgart — 4. Senat für Bußgeldsachen -- am 17. April 2019 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. November 2018 wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. November 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht
zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100 EUR wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons in vorschriftswidriger Weise. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs auszuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); die zulässig erhobene Verfahrensrüge hat Erfolg.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Das Amtsgericht lud zum Hauptverhandlungstermin am 11. Oktober 2018 zwei von drei im Bußgeldbescheid angegebenen Zeugen. Die geladenen Zeugen sollen wahrgenommen haben, wie der Betroffene mit einem Pkw fuhr und dabei ein in der Hand gehaltenes; Mobiltelefon benutzte. Nachdem eine Zeugin zum Hauptverhandlungstermin nicht hatte erscheinen können, bestimmte das Amtsgericht einen Fortsetzungstermin auf den 25. Oktober 20 8 und lud sie zu diesem Termin. Nach Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Betroffenen bestimmte das Amtsgericht einen neuen Hauptverhandlungstermin auf den 29, November 2018 und lud erneut die beiden Zeugen. Der. Verteidiger stellte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 folgenden Antrag: ,,Zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene bereits im Rahmen der Anhaltesituation dem Polizeimeister A. gegenüber angab, er habe kein Handy in der Hand gehalten, das Handy befand sich im Armaturenbrett, wird die Einvernahme des Polizisten A. als Zeuge beantragt." Nachdem das Amtsgericht diesen Antrag nicht beschieden hatte, wiederholte der Verteidiger den Antrag am 22. November 2018.
In der Hauptverhandlung vom 29. November 2018 sagte der Polizeibeamte, der am 11. Oktober 2018 bereits vernommen worden war, erneut aus. Die weitere Zeugin hatte das Amtsgericht wegen einer von ihr geltend gemachten Verhinderung abgeladen. Sodann stellte d Verteidiger den Antrag, die abgeladene Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene kein Mobiltelefon oder Smartphone in der Hand hatte oder hielt, zu vernehmen. Darüber hinaus beantragte er zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene auch im Rahmen des Anhaltens gegenüber dem Anhaltebeamten PM A. bereits äußerte, er habe das Telefon nicht benutzt, sondern es befand sich im Armaturenbrett, den Zeugen A. zu laden. Das Amtsgericht lehnte in der Hauptverhandlung beide Beweisanträge mit der Begründung ab, dass die beantragte Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei.

Das Amtsgericht stellte in den Urteilsgründen die Aussage des vernommenen Zeugen näher dar und begründete, warum es diese für glaubhaft und die Einlassung des Betroffenen als Schutzbehauptung widerlegt hielt. Zu den abgelehnten Beweisanträgen führte es weiter aus: „Einer weiteren Beweisaufnahme durch Einvernahme der zweiten Beamtin oder des Beamten, der die Fahrzeugkontrolle durchgeführt hat, bedurfte es zur Erforschung der Wahrheit nicht, weswegen der entsprechende Beweisantrag gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden konnte."

2. Das Amtsgericht hat den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör - möglicher weise entscheidungserheblich - verletzt. Zwar ist die Ablehnung des auf die Vernehmung der abgeladenen Zeugin gerichteten Beweisantrags, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Amtsgericht die Vernehmung des Zeugen A. abgelehnt hat. Es hat bereits den rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung des Zeugen A. entgegen § 219 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht beschieden. Darüber hinaus hat es die Ablehnung des Beweisantrags nicht ausreichend begründet. Gemäß § 77 Abs. 3 OWiG kann zwar die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in dem Gerichtsbeschluss in der Regel darauf beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Jedoch muss dann die Ablehnung des Beweisantrags im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist (Seitz/Bauer, OWG, 17. Aufl., § 77 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier nicht der Fall. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht erkennen, welchen Beweiswert das Tatgericht der behaupteten ersten Einlassung des Betroffenen und eventuellen Wahrnehmungen des Polizeibeamten, der ihn mit dem Tatvorwurf in der Anhaltesituation konfrontiert hat, beigemessen hat. Aus diesem Grund kann der Senat nicht beurteilen, ob das Amtsgericht die beantragte Beweiserhebung zu Recht als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich bewertet hat. Diese rechtlich fehlerhafte Behandlung des Beweisantrags verletzt nach dem hier gegebenen konkreten Verfahrensgeschehen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Da der Antrag auf Ladung des Zeugen nicht und der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag nur formelhaft beschieden wurde, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Amtsgericht das Beweisbegehren des Betroffenen entgegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Erwägung gezogen hat.


Einsender: RA J. Beyrle, Nürnberg

Anmerkung:


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