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Entscheidungen

OWi

Geldbuße, Urteilsgründe, wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2018 - 2 SsOWi 206/18 (135/18)

Leitsatz: Bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr als 250,-- € besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen, so dass außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen sind.


2 SsOWi 206/18 (135/18)
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Beschluss
in der Bußgeldsache
gegen pp.

-Verteidiger:
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 29. August 2018 — 40 OWi 544 Js-OWi 64747/17 (34/17) — hat der II. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig in der Besetzung mit einem Richter (§ 80 a OWiG) nach Anhörung und auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2018 beschlossen:

Unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 29. August 2018 im Rechtsfolgenausspruch mitsamt den insoweit zugrunde liegenden Fest-stellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Kiel zurückverwiesen.

Gründe:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und zulässig angebrachte Rechtsbeschwerde hat in der Sache zum Teil - vorläufigen - Erfolg; im Übrigen war sie als unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zurückzuweisen.

Was den Schuldspruch anbelangt, sind auf die nicht weiter ausgeführte Sachrüge hin Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht zu erkennen. Auch ist die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs - welche als Verfahrensrüge geltend zu machen ist -bereits nicht im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit § 43 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt worden. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Rechts-beschwerde auf die allgemeine Sachrüge hin jedoch - vorläufigen - Erfolg.

Zum einen ist ausweislich der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht erkennbar, ob und auf welche Weise das Amtsgericht Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Betroffenen getroffen hat. Bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr als 250,-- € besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen, so dass außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen sind (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 SsOWi 191/10 (150/10) - NZV 2011, 410 f; auch bei juris).

Zum anderen mag - wie die Formulierung „entspricht dem Regelsatz" in den Entscheidungsgründen verdeutlicht - dem Amtsgericht noch bewusst gewesen sein, dass bei der Verhängung eines Fahrverbots vom Regelfall durchaus nach oben oder unten abgewichen werden kann. Allerdings fehlen Ausführungen dazu, die dem Senat ermöglichen würden, es zu überprüfen, ob das Amtsgericht sich der Wechselwirkung der Bemessung des Fahrverbots und der Geldbuße bewusst gewesen ist. Insbesondere hat es weder die Frage geprüft, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, noch hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei dem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf eine solche Weise erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 a. a. O.).

Nach Zurückverweisung und bei erneuter Verhandlung wird daher das Amtsgericht ggf. ergänzende Feststellungen zur Rechtsfolgenseite zu treffen haben und über den Rechtsfolgenausspruch erneut zu entscheiden haben, in diesem Zusammenhang auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.


Einsender: RA D. Anger, Bergisch-Gladbach

Anmerkung:


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