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Entscheidungen

OWi

Geldbuße, Urteilsgründe, wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.03.2019 - 2 Ss(OWi) 49/19

Leitsatz: Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind bei Festsetzung einer Regelgeldbuße von mehr als 250 € nur dann entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorhanden sind und dieser auch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht.


Oberlandesgericht Oldenburg

2 Ss(OWi) 49/19

Beschluss

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht am 4.3.2019 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 22.11.2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen und im Kostenausspruch aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 600 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Rechtsbeschwerde insgesamt für durchgreifend.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, sowie mit der Verfahrensrüge zulässig begründet worden.

Sie hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Demgegenüber lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Einer Zustimmung zur Verlesung des Datenermittlungsbeleges bedurfte es nicht. Der Datenermittlungsbeleg konnte nämlich gemäß § 256 Abs. 1 Nummer 5 StPO verlesen werden. Diese Vorschrift wird durch § 77 a OWiG nicht verdrängt.

Da der Betroffene auch nicht geltend macht, dass das Amtsgericht Anhaltspunkte dafür haben musste, dass die Polizeibeamten den Betroffenen nicht selbst beim Führen des Kraftfahrzeuges gesehen haben, musste sich das Amtsgericht auch nicht durch die Aufklärungspflicht, die von § 256 StPO unberührt bleibt, zur Vernehmung der Polizeibeamten gedrängt sehen (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 22.3.2018, 1 OWi 6 SsRs 27/18, juris, betreffend die Verlesung eines Messprotokolls).

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Demgegenüber konnte der Rechtsfolgenausspruch nicht aufrechterhalten werden.

Der Senat hat bereits entschieden, dass Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Festsetzung einer Regelgeldbuße von mehr als 250 € nur dann entbehrlich sind, wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorhanden sind und dieser auch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht (Senat ZfSch 2015, 113).

Zum einen hat das Amtsgericht hier die Regelgeldbuße wegen zweier Voreintragungen um 20 % erhöht. Einzelheiten zu den Voreintragungen werden schon nicht mitgeteilt, so dass weder hinsichtlich der 8 Jahre zurückliegenden Entziehung der Fahrerlaubnis, noch hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung überprüft werden kann, ob die deutliche Erhöhung der Geldbuße angemessen ist.

Zum anderen hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene Bezieher von Hartz IV Leistungen ist. Dies deutet zumindest auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse hin, so dass - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat - hierzu weitere Feststellungen erforderlich gewesen wären.

Wegen der Wechselwirkung zwischen der Geldbuße und der Verhängung des Fahrverbotes, war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.

Insoweit war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.


Einsender: RA B. Brüntrup, Minden

Anmerkung:


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