Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2018 - 2 Ws 698/18
Leitsatz: Zu den Gründen für eine Auswechselung des Pflichtverteidigers.
2 Ws 698/18
OberlandesgerichtKoblenz
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen pp.
wegen Raubes u.a.
hier: Beschwerde gegen die Versagung der Auswechslung bzw. ergänzenden Bestellung eines Pflichtverteidigers
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Ober-landesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 10. Dezember 2018 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Oktober 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Mit Anklageerhebung vom 30. Januar 2018 (BI. 39 d. A.) zum Amtsgericht Schöffengericht Bingen beantragte die Staatsanwaltschaft die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Nach Anhörung des Angeklagten (BI. 44 d. A.) bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. April 2018 (BI. 68 d. A.) Rechtsanwalt F. aus Bingen zum Pflichtverteidiger. Mit Urteil vom 7. Juni 2018 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Pflichtverteidiger am 7. Juni 2018 Berufung ein (BI. 98 d. A.), die daraufhin am 19. September 2018 dem Landgericht Mainz zur Entscheidung vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 (BI. 168 d. A.) bestellte sich Rechtsanwalt S. als Verteidiger und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger neben oder anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 (BI. 206 d. A.) lehnte die für die Berufungsentscheidung zuständige 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz die Bestellung von Rechtsanwalt S. zum Pflichtverteidiger neben oder anstelle von Rechtsanwalt F. ab. Die Bestellung von Rechtsanwalt F. zum Pflichtverteidiger sei weder unwirksam noch lägen Gründe für eine Rücknahme der Bestellung oder die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers vor. Das Anhörungs- und Er-klärungsrecht des Angeklagten gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO sei beachtet worden. Eine Ent-pflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers, auch im Hinblick auf die Wahlverteidigerbestellung komme nicht in Betracht, da aufgrund der Mittellosigkeit des Angeklagten mit der Niederlegung und dem bereits formulierten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung seitens des Wahlverteidigers zu rechnen sei. Eine Auswechslung im Einverständnis mit dem Angeklagten und den beiden Verteidigern scheide mangels Gebührenverzichts aus, da andernfalls doppelte Gebühren anfielen. Ein sonstiger wichtiger Grund für die Rücknahme der Bestellung liege nicht vor, da weder eine grobe Pflichtverletzung des Pflichtverteidigers noch eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu erkennen sei. Die fehlgeschlagene Kontaktaufnahme vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beruhe nicht auf einem Verschulden des Pflichtverteidigers. Zur Zeit seiner Akteneinsichtnahme am 20. April 2018 (BI. 69, 70 d. A.) sei nicht aktenkundig gewesen, dass der Angeklagte sich in Haft befand. Der Pflichtverteidiger habe daher nicht erkennen können, weshalb er auf seine wie glaubhaft versichert - mehrfachen Anschreiben keine Antwort erhielt. Da der Pflichtverteidiger beabsichtigt habe, den Angeklagten rechtzeitig vor der Berufungshauptverhandlung in der Justizvollzugsanstalt zur Vorbereitung aufzusuchen und der Angeklagte ihn jederzeit über den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt hätte erreichen können, liege auch insofern keine Pflichtverletzung vor. Ferner sei es dem Verteidiger nicht anzulasten, wenn behauptet werde, dass der Angeklagte seinen Namen nicht kenne. Schließlich biete weder der Umfang noch die Schwierigkeit des Verfahrens Anlass für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers.
Hiergegen richtet sich die mit anwaltlichem Schreiben des Rechtsanwalts S. vorgetragene Beschwerde des Angeklagten vom 29. Oktober 2018 (BI. 270 d. A.), der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierauf hat der Angeklagte durch seinen Wahlverteidiger mit Schreiben vom 28. November 2018 Stellung genommen.
Die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. November 2018 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Strafe in dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 3444 Js 80146/17 vorläufig eingestellt. Der Angeklagte hält seine Beschwerde hiernach aufrecht.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen, denn nach der auch vom Senat vertretenen herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum handelt es sich bei der außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten Ablehnung des Antrags auf Beiordnung um keine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung; sie ist daher stets anfechtbar (vgl. OLG Koblenz, 1 Ws 395/14 v. 20.08.2014; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 141 Rn. 10a m.w.N.). Ob die bislang nur vorläufige Beendigung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO die Zulässigkeit der Beschwerde entfallen lässt (so OLG Düsseldorf bei Einstellung wegen rechtskräftiger Entscheidung, 4 Ws 317/95 v. 04.12.1995) kann dahinstehen, da sie jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage.
1. Soweit das Landgericht die ursprüngliche Auswahl des Pflichtverteidigers als wirksam und dessen Abberufung nur wegen Bestellung eines Verteidigers abgelehnt hat, wird diese Entscheidung von der Beschwerde ausdrücklich ausgenommen.
Überdies ist ein rügefähiger Verstoß insoweit nicht ersichtlich. Zur Zeit der Pflichtverteidigerbestellung lag gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Ein Verstoß gegen das Anhörungs- und Erklärungsrecht des Angeklagten gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO wäre jedenfalls nicht mehr zur Begründung der Entpflichtung geeignet, nachdem der Angeklagte einen solchen Verstoß bis ins Berufungsverfahren hinein nicht gerügt hat (Senat, 2 Ws 265/16 v.09.06.2016 mwN.; OLG München, 2 Ws 1101/09 v. 17.12.2009, juris).
Die Beiordnung war auch nicht aufgrund der Bestellung von Rechtsanwalt S. gemäß § 143 StPO zurückzunehmen. § 143 StPO findet keine Anwendung, wenn ein unabweisbares Bedürfnis besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen. Ein solches Bedürfnis besteht, wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger wegen Mittellosigkeit des Angeklagten das Mandat alsbald niederlegen wird (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 265/16 v. 09.06.2016; 1 Ws 395/14 v. 20.08.2014; Meyer-Goßner, aaO, § 143 Rdnr. 2 mwN; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 264). Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist beim Angeklagten keine Erwerbstätigkeit bekannt. Zudem befand er sich auch zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft (BI. 243 d. A.).
2. Eine Entpflichtung des Pflichtverteidigers käme nur in Betracht, wenn Umstände vorlägen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Untergebrachten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden würden (vgl. BVerfGE 39, 238, 244), insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Untergebrachten und dem Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BVerfG NJW 2001, 3695, 3697; BGH NStZ 2004, 632, 633; Senat aa0.). Einen wichtigen Grund in diesem Sinne hat das Landgericht zu Recht verneint und dieser ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der Stellungnahme auf das Votum der Generalstaatsanwaltschaft.
Soweit die Beschwerde rügt, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger nicht entstehen konnte, ist dies unerheblich, da für die Bestellung eines Pflicht-verteidigers ein solches keine Voraussetzung ist. Erst das Vorliegen von Gründen, die ein Vertrauensverhältnis ausschließen oder es endgültig und nachhaltig erschüttern, kann die Entbindung rechtfertigen, da in diesem Fall eine sachgerechte Verteidigung nicht gewährleistet wäre. Derartige Gründe sind indes nicht ersichtlich. Allein die Kontaktaufnahme und die Bestellung des Wahlverteidigers und dessen vorgetragener Kontakt mit dem Angeklagten schließt ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger nicht aus. Die Gründe für die unterbliebene Kontaktaufnahme vor der erstinstanzlichen Verhandlung beruhten, wie das Landge-richt mit zutreffender Begründung dargelegt hat und worauf der Senat Bezug nimmt, nicht auf einem Verschulden des Pflichtverteidigers. Das rechtmäßige Verhalten kann einen Vertrauensverlust nicht begründen. Auch für den Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der zunächst für den 29. November 2018 anberaumten Berufungsverhandlung ist kein Fehlverhalten des Pflichtverteidigers ersichtlich, welches seine Abberufung begründen könnte. Ein Kontakt mit dem Angeklagten war nach der Stellungnahme des Pflichtverteidigers vom 12. Oktober 2018 (BI. 206 d. A.) rechtzeitig geplant und durchaus möglich. Zudem ist ein vorheriges Beratungsbedürfnis des Angeklagten weder dargetan noch ersichtlich. Eine vorherige Übersendung des Urteils an den Angeklagten war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erforderlich, da das Amtsgericht dem Angeklagten bereits eine Ausfertigung übermittelt hatte (BI. 124 d. A.).
Ferner stellt die Empfehlung und Entscheidung für eine Berufung, auch im Hinblick auf eine vermeintlich begründete Verfahrensrüge, keine Fehlberatung dar. Tragende Tatsachen für die angedeutete Rüge eines Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) sind nicht dargelegt, soweit lediglich unter Bezugnahme auf das Protokoll zitiert wird: Die polizeiliche Vernehmung des Zeugen G. vom 11.1.18 soll gem.§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden ...".
Zudem findet in der Berufung eine vollständige Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht statt und die Möglichkeit einer Revision gegen die Berufungsentscheidung bleibt erhalten.
Einzustellen ist auch, dass sich der Wahlverteidiger bereits mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 bestellte. Nach seinem Beschwerdevorbringen bestand der Kontakt bereits seit dem 11. Juni 2018. Weshalb der Wahlverteidiger mit seiner Bestellungsanzeige in Kenntnis des ergangenen Urteils nahezu vier Monate zuwartete, ist nicht dargetan. Auch hiernach sind weitere sachdienliche Tätigkeiten durch den Wahlverteidiger nicht festzustellen. Soweit er eine unterbliebene Aufklärung durch den Pflichtverteidiger im Hinblick auf eine Abhängigkeitsproblematik und Therapiemöglichkeiten des Angeklagten sowie die fehlende Ermittlung von Augenzeugen rügt, ist davon auszugehen, dass er der geforderten Verpflichtungen nachgekommen ist, da die Verpflichtungen des Wahl- und Pflichtverteidigers sich nicht unterscheiden. Indes trägt er die Ergebnisse in der Beschwerde nicht vor. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse über die aus der erstinstanzlichen Verhandlung hinaus noch konkret zu gewinnen waren und weshalb sich eine weitere Aufklärung für den Pflichtverteidiger hätte aufdrängen müssen. Eine alkoholbedingte Enthemmung zur Tatzeit wie auch den regelmäßigen Konsum von Marihuana und Alkohol hat das Amtsgericht in seinem Urteil bereits berücksichtigt.
3. Für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers besteht vorliegend kein Raum. Die Beiordnung von Rechtsanwalt S. hätte zur Folge gehabt, dass dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet wären, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist.
Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers neben einem Wahl- oder Pflichtverteidiger ist nur dann sachlich gerechtfertigt und geboten, wenn aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, eine ausreichende Verteidigung und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten oder um bei langer Verfahrensdauer ein Weiterverhandeln auch bei vorübergehender Verhinderung eines Verteidigers sicherzustellen (OLG Koblenz, 1 Ws 395/14 v. 20.08.2014). Dies ist der Fall, wenn anders der zügige und reibungslose Fortgang des Verfahrens und vor allem der Hauptverhandlung nicht gesichert werden kann, bspw. weil zu befürchten ist oder schon feststeht, dass der Pflicht-/Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein wird oder sonst die zur reibungslosen Durchführung des Hauptverfahrens erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will, weil der Prozessstoff aufgrund seines Umfangs und seiner Schwierigkeit von einem Verteidiger nicht bewältigt werden kann, oder wenn der weitere Pflichtverteidiger über spezielle, für eine sachgerechte Verteidigung erforderliche Rechtskenntnisse verfügt, oder wenn sie aus sonstigen Gründen geboten erscheint, um dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten (vgl. OLG Koblenz, aaO.; 1 Ws 293/01 v. 04.01.2011; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 141 Rn. la mwN.). Die ausnahmsweise Bestellung eines zweiten Verteidigers vor Beginn der Hauptverhandlung ist nur geboten, wenn und soweit andere gesetzliche Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene nicht lediglich abstrakt-theoretische Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen, wie bspw. die Unterbrechung der Hauptverhandlung gern. § 229 StPO, die Beurlaubung gern. § 231c StPO, das Tätigwerden des Vertreters gern. § 53 Abs. 1 Satz 1 BRAO und insbesondere die Bestellung eines anderen Verteidigers bei Eintritt der Verhinderung oder des Ausbleibens des zunächst bestellten Verteidigers, wobei die letztgenannte Möglichkeit einer Verteidigerbestellung in der laufenden Hauptverhandlung in § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich vorgesehen ist (OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203). Bei der Bewertung, ob ein Fall der erforderlichen Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers vorliegt, ist dem gemäß § 141 Abs. 4 StPO zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden ein. Ermessen bzw. Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 9).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Vorsitzende der Strafkammer hier das ihm eigeräumte Ermessen nicht missbraucht bzw. seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Es ist weder ein außergewöhnlicher Umfang des Verfahrens noch eine besondere Schwierigkeit der Sache ersichtlich, wobei insoweit ein höherer Maßstab anzusetzen ist als in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO, da danach nur die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist. Der Verfahrensstoff ist nicht derart außergewöhnlich schwierig oder umfangreich, als dass dieser nicht durch einen Verteidiger bewältigt werden könnte. Weder die vier Seiten umfassende Anklage oder das siebenseitige Urteil noch der Umfang der mittlerweile zweibändigen Akte oder die auf zunächst auf einen Tag anberaumte Berufungshauptverhandlung mit zwei geladenen Zeugen lassen einen außergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens erkennen.2 Ws 698/18 - Seite 7 -
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Einsender: RA T. Schefller, Bad Kreuznach
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