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Entscheidungen

Zivilrecht

Linksabbiegen, Geschwindigkeitsüberschreitung, Wartepflicht, Haftungsabwägung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 21.02.2019 - 22 U 122/17

Leitsatz: 1. Der Anscheinsbeweis der Verletzung der aus § 9 III 2 StVO folgenden Wartepflicht des Linksabbiegers wird durch die überhöhte Geschwindigkeit des Bevorrechtigten nicht erschüttert und schränkt auch den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs nicht ein.
2. Überschreitet der entgegenkommende Bevorrechtigte die innerorts zulässige Geschwindigkeit mit (mindestens) 80 km/h deutlich, so tritt das Mitverschulden des Wartepflichtigen zwar noch nicht vollständig zurück, es ist aber eine Quote von 2/3 zulasten des Bevorrechtigten angemessen.
3. Dem Geschädigten, der die Reparaturkosten finanzieren müsste, steht es nicht frei, von einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzusehen, wenn die Versicherung des Schädigers die Regulierung hinauszögert, weshalb sein Mitverschulden den Anspruch auf Mietwagenkosten einschränken kann.
4. Die Kosten anwaltlicher Vertretung gegenüber der Vollkaskoversicherung sind auch dann in vollem Umfang zu erstatten (insoweit offengelassen von BGH, Urteil vom 11.7.2017 – VI ZR 90/17 – Rn. 18), wenn erst nachträglich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich geworden ist.


Kammergericht

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 22 U 122/17
verkündet am : 21.02.2019


In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, nach der Sachlage vom 15. Februar 2019 durch den Richter am Kammergericht für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 26. Mai 2017 verkündete Urteil der Zivilkammr 42 des Landgerichts Berlin - 42 O 289/15 – teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.385,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 sämtlicher Schäden zu ersetzen, die für ihn aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung, der Direct Line Versicherung AG, Versicherungsschein-Nr.pp., aus Anlass des Unfalls vom 27. Februar 2015 resultieren.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 40 % und die Beklagten zu 60 % zu tragen.

Das Urteil sowie - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger befuhr den Gosener Damm in südöstlicher Richtung und bog nach links in die einmündende Meisenheimer Straße ab. Der Beklagte zu 1. befuhr den Gosener Damm in entgegengesetzter Richtung. Das Fahrzeug des Klägers, ein VW Passat Kombi, wurde hinten rechts von der Front des Fahrzeuges des Beklagten zu 1., einem VW Polo älteren Baujahrs, getroffen. An der Unfallstelle galt die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Parteien streiten u.a. hinsichtlich der Höhe der Überschreitung dieser Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 1.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, wogegen sich der Kläger mit seiner Berufung wendet.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht bereits mangels Haftung der Beklagten abgewiesen, denn dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1. als Halter und Fahrzeugführer sowie den Beklagten zu 2. als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB; §§ 7, 17, 18 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG; § 421 BGB wegen des Verkehrsunfalls vom 27. Februar 2015 auf dem Gosener Damm dem Grunde nach der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe von 2/3 zu.

1. Der Kläger macht zu Recht geltend, dass das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der von dem Beklagten zu 1. gefahrenen Geschwindigkeit offensichtlich unvollständig gewürdigt hat und deshalb zu einem falschen Ergebnis gelangt ist. Vielmehr hat der Beklagte zu 1. zweifelsfrei gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, weil er mit (mindestens) 80 km/h gefahren ist, obwohl innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einzuhalten gewesen wäre. Angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 30 km/h müssen sich die Beklagten ein grobes (Mit-) Verschulden des Beklagten zu 1. anrechnen lassen.

Das Landgericht hat die Grundlage der Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Länge die Bremsspur von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. stammt, verkürzt. Bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände bleiben aber keine Zweifel mehr daran, dass die Spur von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. stammt und dieser mit mindestens 80 km/h fuhr, als er den abbiegenden Kläger hätte wahrnehmen können.

a) Zum einen hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass der Beklagte zu 1. ein Blockieren der Räder geschildert hat (Anhörung des Beklagten zu 1. am Unfalltag durch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten, Beiakte, S. 2; persönliche Anhörung des Beklagten zu 1. durch den Richter erster Instanz, Sitzungsprotokoll vom 29. April 2016, S. 3 = Bd. I Bl. 148 d.A.), wodurch zwangsläufig eine Bremsspur auf dem Asphalt der Straße zurückbleiben musste.

b) Zum anderen hätte es auch berücksichtigen müssen, dass ein durch blockierende Räder entstehender Reifenabrieb nicht längere Zeit auf der Straße verbleiben würde, sondern durch Witterungseinflüsse und das Befahren durch weitere Kraftfahrzeuge relativ rasch abgetragen würde, weshalb die Spur allenfalls in einem engen zeitlichen Bereich zuvor oder danach durch einen anderen, zudem mit ähnlicher Reifenbreite ausgestatteten Pkw hätte verursacht worden sein können. Dann bliebe vorliegend aber immer noch der Umstand ohne plausible Erklärung, dass nur ein Paar Spuren vorhanden waren.

c) Schließlich hat das Landgericht nicht nur deshalb, sondern auch im Übrigen das Gutachten des Sachverständigen W… missverstanden und nur unvollständig gewürdigt.

(1) Der Sachverständige W… hat die Fotos des Sachverständigen L… ausgewertet und ist wegen des Splitterfeldes, in das die dunkle (Brems-) Spur mündet, und weil die Endstellung des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. der Lage der Spuren entspricht, also eine gute Übereinstimmung sich ergäbe, zu dem plausiblen, wenn nicht gar sich aufdrängenden Ergebnis gelangt, es spreche viel dafür, dass diese Spur von dem linken Vorderrad des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. gezeichnet worden sei.
(2) Er hat sodann die weitere Spur nachvollziehbar dem rechten Vorderrad zugeordnet.
(3) Anschließend ist er zu dem Ergebnis gelangt, aus technischer Sicht spreche nichts dagegen, dass dieses Spurenbild insgesamt bei dem Unfall entstanden sei (Gutachten, S. 7 f.), was mangels dagegensprechender Umstände synonym dafürsteht, dass die Spuren von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. stammen.
(4) Das hat der Sachverständige an anderer Stelle wiederholt und daher eine Bremsspur mit einer Länge von 22 m seiner weiteren Beurteilung zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeiten zu Grunde gelegt (Gutachten, S. 11 ff.), ohne Zweifel an diesen Ausführungen anzudeuten. Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht.
(5) Der Sachverständige hat abschließend – insoweit möglicherweise das Missverständnis auslösend – lediglich offengelassen, ob der Beklagten schneller als 70 km/h gefahren sein könne, jedoch sicher feststellen können, dass die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. selbst bei Annahme einer kürzeren Bremsspur von 12 m (statt 22 m) bei (mindestens) 70 km/h gelegen habe. Nochmals hat er klargestellt, dass aus technischer Sicht nichts gegen die Zuordnung der Spur spreche.
(6) Ferner hat der Sachverständige bereits eine Kollisionsgeschwindigkeit von immer noch 55 bis 65 km/h ermittelt (Gutachten S. 10), was unter Berücksichtigung des Bremsens jedenfalls über eine längere Strecke ausschließt, dass der Beklagte zu 1. auch nur annähernd die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten haben kann.

d) Im Übrigen steht, ohne den Sachverständigen L… noch als Zeugen zu der Behauptung des Klägers vernehmen zu müssen, auch fest, dass er die Spuren noch am Unfalltag fotografierte und vermaß. Die Fotos sind bei Dunkelheit entstanden. Weshalb er Veranlassung hätte haben sollen, auf Tageslicht zu verzichten, erschließt sich aber nicht, wenn die Fotos an einem anderen Tag entstanden wären, weshalb als plausible Erklärung lediglich die beabsichtigte Beweissicherung am Unfalltag bleibt. Mit dieser Annahme übereinstimmend sind dementsprechend die Bilder ausweislich der Daten der Bild-Dateien auf der eingereichten CD am 27. Februar 2015 zwischen 20:32 Uhr und 20:42 Uhr gefertigt worden.

2. Durch das Verschulden des Beklagten zu 1. wird allerdings das (Mit-) Verschulden des Klägers wegen der Verletzung der ihm nach § 9 Abs. 3 S. 2 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beseitigt, denn der Kläger hat das Fahrzeug des Beklagten zu 1. rechtzeitig gesehen bzw. hätte es rechtzeitig sehen und hierauf angemessen reagieren können.

a) Zur Widerlegung des gegen ihn sprechenden Anscheins hat der Abbiegende die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten konkret darzulegen und zu beweisen. Ein allgemeiner Vortrag genügt nicht. Vielmehr muss u. a. plausibel sein, weshalb trotz Einhaltung der Sorgfaltspflichten das andere Fahrzeug nicht zu sehen gewesen sein sollte (Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447, 451 [6.(1) (c)] m.w.Nw.).

b) Der Anscheinsbeweis der Verletzung der Wartepflicht wird durch die überhöhte Geschwindigkeit des Bevorrechtigten nicht erschüttert und schränkt auch den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs nicht ein (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11NZV 2012, 217, 218 [8], BGH, Urteil vom 14.2.1984 - VI ZR 229/82NJW 1984, 1962, 1963 [II.1.b)]; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447, 452 [(2) zu Fn. 53]).

c) Es steht fest, dass der Beklagte zu 1. nicht weit entfernt gewesen sein kann, weshalb der Kläger nicht abbiegen durfte, selbst wenn er von gefahrenen 50 km/h ausgegangen wäre. Da der Wartepflichtige zu erkennen geben muss, seiner Wartepflicht zu genügen, und nur fahren darf, wenn er übersehen kann, dass der Vorfahrtberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert wird (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 StVO als spezielle Ausformung des allgemeinen aus § 1 Abs. 2 StVO folgenden Grundsatzes), ist es nicht erlaubt, knapp vor dem Herannahen noch abzubiegen. Selbst wenn der Gegenverkehr objektiv betrachtet nicht abbremsen müsste, darf der Abstand nicht so knapp bemessen werden, dass im Hinblick auf ein denkbares verzögertes Anfahren oder erzwungenes Stehenbleiben, bspw. wegen zuvor übersehener Fußgänger oder Radfahrer, das Abbiegen unnötigerweise potenziell riskant und gefährdend ist, zumal selbst bloße Behinderungen oder Belästigungen auszuschließen sind (§ 1 Abs. 2 StVO). Es genügt also nicht, wenn das Fahrzeug im Gegenverkehr unverzögert knapp hinter der Heckstoßstange vorbeifahren könnte; vielmehr bedarf es eines deutlichen Abstandes, denn andernfalls würden verantwortungsbewusste, umsichtige Fahrer dennoch zu einem stärkeren Abbremsen genötigt. Im Übrigen war der Beklagte nicht 150 m entfernt, sondern muss deutlich näher gewesen sein, wie sich berechnen lässt und nach dem Gutachten des Sachverständigen Winninghoff (Gutachten, S. 12 Bildseite 19 B80 = 22 m R80 = 30 m, bei Tempo 80 km/h 22 m/s, d.h. sicherlich keine 100 m) ergibt. Über eine Strecke von unter 100 m bestand keinerlei Sichtbeeinträchtigung, und zwar auch (noch) nicht durch die Kurve.

3. Im Ergebnis der Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile sowie der Betriebsgefahren nach §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2, 9 StVG, 254 BGB haben die Beklagten 2/3 des Schadens zu tragen. Zwar überwiegt das wegen der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung grobe Verschulden des Beklagten zu 1. (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.2.1984 - VI ZR 229/82NJW 1984, 1962, 1963 [III.]; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl. (2017), Rn. 232), ist jedoch nicht so wesentlich prägend, dass eine Anrechnung des Mitverschuldens des Klägers ausscheiden müsste, zumal davon auszugehen ist, dass der Kläger nicht zügig abbog, obwohl er den Pkw des Beklagten zu 1. gesehen haben muss. Ein geringerer Haftungsanteil der Beklagten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Beklagten zu 1. bewusst gewesen sein muss, dass bei Dunkelheit zwar mit Rücksicht auf die Fahrzeugbeleuchtung eine bessere Erkennbarkeit gegeben war, jedoch das Schätzen der Entfernung erschwert wurde.

4. Dem Kläger stehen daher 2/3 des Sachschadens, d.h. hier wegen der Reparaturkosten 2/3 des geltend gemachten Selbstbehalts in der Kaskoversicherung (300 €), der Wertminderung (2.200 €) und der Kosten des Gutachtens (1.548,07 €), insgesamt also 2.698,71 € (4.048,07 € * 2/3) zu.


5. Hinsichtlich der (weiteren) streitigen Positionen gilt Folgendes:

a) Mietwagen – 1.118,60 € [28.2.-23.3.2015: 571,20 €, 23.3.-15.4.2015: 547,40 €]

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nur für die ersten 13 Tage der Mietwagennutzung in Höhe von 206,27 € (2/3 * 309,40 € [571,20 € / 24 Tage * 13 Tage]) zu.

(1) Nach dem (Privat-) Gutachten des Kfz.-Sachverständigen L… vom 6. März 2015 (S. 23) beträgt die Dauer einer zügigen, unterbrechungsfreien Reparaturdurchführung ca. 10 Tage, wobei Wartezeiten infolge von Ersatzteilbeschaffung, Überprüfung des Fahrzeuges zur Durchführung von Fremdleistungen oder Auslastung der Werkstattkapazität nicht berücksichtigt wurden. Der Kläger rechnet vorliegend 47 Tage (24 sowie weitere 23 Tage) für die Nutzung eines Mietwagens ab, wobei weitere 19 Tage später, am 4. Mai 2015, das Fahrzeug erst abholbereit gewesen sein soll.

(2) Da – obwohl der Kläger im ersten Rechtszug (und zwar nur) angekündigt hatte, noch ergänzend hierzu vorzutragen - der Umfang des Schadens in erster Instanz in den Hintergrund geraten zu sein schien, hat der Senat (nochmals) Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben, um zumindest die Mindestreparaturdauer und den konkreten Zeitraum zuordnen und u.U. auch den weiteren Zeitraum nachvollziehen zu können.

(3) Der Kläger trägt nunmehr selbst vor, es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Anderes stand zudem vorliegend wirtschaftlich ohnehin nicht zur Disposition (Reparaturkosten 14.847,64 €, Wiederbeschaffungswert laut Gutachten [S. 19] 22.100 €). Dann hätte er den Reparaturauftrag alsbald erteilen können und müssen. Zwar trägt er vor, er hätte die Reparaturkosten finanzieren müssen. Dies ist jedoch belanglos, weil das Fahrzeug vollkaskoversichert war und der Kläger die Vollkaskoversicherung schließlich auch in Anspruch nahm. Sicherlich muss der Unfall der Vollkaskoversicherung gemeldet werden und diese möglicherweise die Gelegenheit zu einer eigenen Prüfung haben. Dafür – sowie für das selbst eingeholte Gutachten - sind jedoch (auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Unfall an einem Freitag um 18.15 Uhr stattfand) allenfalls 3 Tage ab dem Unfalltag anzusetzen, denn eine Versicherung kann und muss zügig handeln; zu einem weiteren Zuwarten ist der Versicherte nicht verpflichtet. Einer anwaltlichen Beratung bedurfte es für die Kenntnis, vollkaskoversichert zu sein, und die Inanspruchnahme zweifelsfrei nicht. Die Verzögerung der Auftragserteilung bis zum 24. März 2015 – wie sie hier geschildert worden ist – war objektiv weder erforderlich noch geboten. Soweit der Kläger nun vorträgt, die Reparatur habe vom 24. März 2015 an 40 Wochentage in Anspruch genommen und er das Fahrzeug erst am 4. Mai 2015 abholen können, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Der Kläger hätte vortragen müssen, aus welchen Gründen die Reparatur einen solchen ungewöhnlich langen Zeitraum in Anspruch genommen haben soll; was die Beklagten in ihrer Stellungnahme als Reparaturablaufplan bezeichnet haben. Schließlich handelt es sich bei einem VW Passat (2.0 TSI DSG Comfortline) um ein gängiges Modell. Wann konkret die Reparatur begonnen wurde und weshalb Verzögerungen auftraten und an welchem Tag die Reparatur konkret vollständig ausgeführt war, wird nicht vorgetragen. Der Hinweis des Senats bezog sich auf die konkrete Reparaturdurchführung, nicht allein auf den Aufenthaltszeitraum des Fahrzeuges in der Werkstatt. Die Beurteilung, ob es sich um die Verwirklichung eines – nicht dem Geschädigten anzulastenden - Werkstattrisikos handeln könnte, ist so nicht möglich. Daher sind aufgrund der Verfahrenslage nur die von dem Gutachter angesetzten 10 Tage als – vom Kläger darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - erforderliche Reparaturdauer gerechtfertigt.

(4) Zur Klarstellung wird angemerkt, dass es dem Geschädigten nicht freisteht, von einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzusehen. Er muss so handeln, wie er im eigenen wohlverstandenen Interesse handeln würde, wenn keine Ersatzmöglichkeit bei einem Dritten in Rede stünde. Soweit eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten wird (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2018 – 14 U 179/17 – juris Rn. 10 ff.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juni 2017 – 9 U 3/17 –, juris Rn. 12 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07 – beck-online [II.2.b)bb)]; Kuhnert in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. (2017), § 249 BGB Rn. 182a; Almeroth in: in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. (2017), § 249 BGB Rn. 241; Rogler in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Aufl. (2017), § 254 BGB Rn. 6), ist diese verfehlt, denn sie verkennt den maßgeblichen rechtlichen Ansatz. Hier stellt sich nämlich die Frage zur Vorteilsanrechnung, ob Leistungen Dritter den Schädiger entlasten sollen, tatsächlich und rechtlich nicht; der Ansatz der Rechtsprechung über die Nichtanrechenbarkeit im Wege des Vorteilsausgleichs von erkauftem Versicherungsschutz (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2018 – 14 U 179/17 – juris Rn. 10 ff.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juni 2017 – 9 U 3/17 –, juris Rn. 12 ff.) geht angesichts des gesetzlichen Anspruchsübergangs (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG) auf den Kaskoversicherer an der Sach- und Rechtslage des Vollkaskoschutzes vorbei. Der Zumutbarkeit der (schadenmindernden) Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung durch den Geschädigten steht auch nicht ein eventueller Rückstufungsschaden entgegen, denn dem Geschädigten stünde ein Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens, falls er nach Regulierung durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners überhaupt noch in Betracht kommt, gegen den Schädiger zu. Bei Mithaftung wäre die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung erst recht im wohlverstandenen Eigeninteresse des Geschädigten, wenn die Reparaturkosten nicht aus dem laufenden Einkommen oder dem Vermögen gedeckt werden könnten.

b) Anwaltliche Vertretung gegenüber der Vollkaskoversicherung - 1.100,51 €

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der anwaltlichen Kosten auf der Grundlage der Rechnung vom 6. Oktober 2015 (K11 bzw. K 31) vorliegend nach einer Quote von 2/3 in Höhe von 733,67 € zu.

(1) Zwar bedurfte es gegenüber der eigenen (Kasko-) Versicherung der Zuziehung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2017 – VI ZR 90/17 – Rn. 11 bis 13). Da dieser Schaden erst durch den Entschluss des Geschädigten entsteht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, handelt es sich um einen Fall der mittelbaren Kausalität, weshalb zur Zurechnung in diesen Fällen erforderlich ist, dass das Handeln angemessen war, also hier die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig und geboten gewesen wäre. Ein einfaches Schreiben, wie die Anspruchsanmeldung, vermag der Kaksoversicherte selbst zu verfassen. Die Sachlage gegenüber der eigenen Versicherung war hier – wie in der Regel im Kaskofall – anfangs unkompliziert.

(2) Allerdings kann nicht der Umstand unbeachtet bleiben, dass die Kaskoversicherung (ein bei einigen Versicherern leider nicht unübliches Vorgehen) sich unangemessen “zierte” und später sogar mit Schreiben vom 20. März 2015 einen (für Juristen offensichtlich abwegigen und deshalb mit Schreiben vom 25. März 2015 als Reaktion auf das anwaltliche Schreiben vom 22. März 2015 sofort revidierten) dem Kläger ungünstigen Rechtsstandpunkt einnahm. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die anwaltliche Vertretung geboten, weshalb die Beklagten zum Ersatz verpflichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2017 – VI ZR 90/17 – Rn. 16 f.). Soweit der Bundesgerichtshof offengelassen hat, wie sich konkret auswirkt, dass die Geschäftsgebühr aber bereits dem Grunde nach entstanden ist (Rn. 18), ist klarzustellen, dass es selbstverständlich nicht zulasten des Geschädigten geht, wenn er einen Rechtsanwalt (zu) frühzeitig beauftragt hat, denn dies tut er nicht zur Entlastung des Schädigers. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist die Betrachtung des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstellt, maßgeblich. Das Festhalten an der Sachlage zum Zeitpunkt der Beauftragung ist sachlich nicht zu rechtfertigen, zumal insoweit – anders als oben zu a) (4) - der Gedanke der ungerechtfertigten Vorteilsanrechnung zutreffend wäre.

(3) Die angesetzte 1,3-fache Geschäftsgebühr entspricht dem Regelsatz nach Nr. 2300 VV RVG. Dass vorliegend – mehrfache Korrespondenz mit der Versicherung und dem Mandanten, einschließlich Beratung - eine Herabsetzung geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Auf ein einfaches Schreiben beschränkte sich die anwaltliche Tätigkeit jedenfalls nicht.

(4) Angemerkt wird insoweit zur Klarstellung noch, dass dem Hinweis des Senats zur prozessualen Lage ein Irrtum (Verwechselung mit der Vorschussrechnung in gleicher Höhe) zu Grunde gelegen hat.

c) Vorgerichtliche anwaltliche Vertretung - 1.242,84 €

Dem Kläger steht nur in Höhe von 733,67 € (2/3 * 1.100,51 €) ein Ersatzanspruch zu.

(1) Der Kläger hat nunmehr klargestellt, dass die Forderung in Höhe von 1.100,51 € (Vorschuss) auf der Rückabtretung durch die Rechtsschutzversicherung (Schreiben vom 6. Juli 2015, K14 = Bd. I Bl. 116 d.A.) beruht, auf die der ursprünglich dem Kläger zustehende Anspruch nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergangen war, und im Übrigen aus eigenem Recht verfolgt wird.

(2) Dass dem Kläger die Gebührenrechnung (Vorschuss) zuging, ist nunmehr näher dargelegt und nicht mehr bestritten worden.

(3) Dass dem Kläger eine endgültige Gebührenberechnung gestellt wurde, wird jedoch weiterhin nicht vorgetragen. Offenbar ist diese nur in der Klageschrift berechnet worden, die aber keinen Ersatz für eine anwaltliche Rechnung darstellt. Ohne eine solche Gebührenberechnung ist bei Rahmengebühren die Forderung jedoch zur Höhe nicht verbindlich bestimmt, weshalb ohne eine solche eine Verurteilung ausscheidet.

6. Die von den Beklagten nicht bestrittene Unkostenpauschale in Höhe von 20 € steht dem Kläger daher ebenfalls in Höhe von 13,33 € (2/3 * 20 €) zu.

7. Dementsprechend ist auch der Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 BGB (nur) anteilig begründet.

8. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für den (eventuellen) Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung ist zulässig und (nur) in Höhe von 2/3 begründet. Der Umstand, dass ein Teil des Schadens bereits beziffert werden könnte, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen (Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7a; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn. 54, 58).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Quote ergibt sich ausgehend von einem Obsiegen des Klägers in Höhe von 5.257,25 € gegenüber dem Streitwert von 8.695,08 €.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO; § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO.


Einsender: RiKG C. Kuhnke, Berlin

Anmerkung:


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