Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Bestellung, Vertrauensgrundsatz

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 02.07.2013 - 3 Qs 84/13

Leitsatz: Zur Bestellung des Pflichtverteidigers aufgrund einer Zusage.


3 Qs 84/13

BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:


wegen Diebstahls u. a.
hier: Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung
ergeht am 02.07.2013
durch das Landgericht Dresden - 3. Große Strafkammer - nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss vom 27.05.2013, mit dem
das Amtsgericht Dresden die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger abgelehnt hat, aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt pp. als Verteidiger bestellt,
§ 140 Abs. 2 StPO.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendi-
gen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.


Gründe

I.

Zwar liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO nicht zwingend vor, denn der Fall ist denkbar einfach gelagert und der Angeklagte hat auch bereits ein schriftliches Geständnis abgelegt. Weder die Sprachschwierigkeiten des Angeklagten, noch der Umstand, dass dem Mtangeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt wurde noch eventuelle, nicht konkret drohende ausländerrechtliche Nachteile führen zu einer anderen Einschätzung der Sachlage.

Gleichwohl war dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Denn das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 02.01.2013 (Blatt 58 der Akte) sowie mit Verfügung vom 03.04.2013 (Blatt 75 der Akte) einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem es dem Angeklagten jeweils mitteilte, dass das Gericht beabsichtigt, ihm gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen. Dies war für den bereits geständigen Angeklagten Anlass, sich am 12.04.2013 an Rechtsanwalt pp. zu wenden. Nunmehr muss sich das Gericht an den geschaffenen Vertrauenstatbestand gebunden fühlen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO anlog.


Einsender: RA A. Boine, Dresden

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".