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Entscheidungen

StPO

Einziehungsentscheidung, Nachholung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 22.2.2019 - 767 Ls-800 Js 380/18-66/18

Leitsatz: Nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten kann eine vergessene Einziehungsentscheidung betreffend Gewinne aus Drogenverkäufen nicht nachgeholt werden.


767 Ls-800 Js 380/18-66/18

Amtsgericht Dortmund
Schöffengericht

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

hat das Amtsgericht Dortmund durch den Richter am Amtsgericht am 22. Februar 2019 beschlossen:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 03.01.2019 auf Nachholung einer vergessenen Einziehungsentscheidung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hatte den Angeklagten mit Anklageschrift vom 19.09.2018 angeklagt, am 08.04.2018 Dortmund mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Dabei war eine Einziehungsent-scheidung beantragt worden hinsichtlich sichergestellter Betäubungsmittel nebst Verpackungsmaterialien. Im Anschluss kam es zu einer Eröffnung des Verfahrens und zu einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Eine Einziehungsentscheidung erfolgte ausweislich der Gründe des Urteils deshalb nicht, weil der Angeklagte sich mit einer außergerichtlichen Einziehung der genann-ten Gegenstände einverstanden erklärt hatte.
Mit Antrag vom 03.01.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO eine Nachholung einer Einziehung von 1883 €, die zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei dem Beschuldigten sichergestellt worden waren und hinsichtlich derer der Beschuldigte angegeben hatte, dass es sich um Gewinne aus Drogenverkäufen gehandelt habe.

Dieser Antrag war zurückzuweisen.

Ein Verfahren gemäß § 435 StPO wurde bereits nicht zulässig beantragt. Vielmehr ist ein solches selbstständiges Einziehungsverfahren mit einer gesonderten Antrags-schrift einzuleiten, die hinsichtlich ihrer formellen Anforderungen im Großen und Ganzen einer Anklageschrift angenähert ist, vergleiche § 435 Abs. 2 StPO. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle. Vielmehr lag eine einfache Übersendungsverfügung vor. Im Übrigen betrifft das Verfahren nach § 435 StPO materiell-rechtlich die selb-ständige Einziehung nach § 76a StGB. Voraussetzung der Anwendung dieser Norm ist wiederum in Abs. 1 die Nichtverfolgung oder Nichtverurteilung oder in Abs. 2 die Verjährung. Keines von beidem liegt hier vor. Es liegt auch keine Einstellung bzw. Absehen von Strafe nach § 76a Abs. 3 StGB vor.

Ebenso wenig liegt ein Fall eines weiterzuführenden Einziehungsverfahren nach Ab-trennung, §§ 422, 423 StPO, vor. Eine solche Abtrennung hat weder im sonstigen Verfahren, noch in der Hauptverhandlung stattgefunden und zwar auch nicht konklu-dent.

Schließlich liegt auch kein Fall einer nachträglichen Entscheidung nach § 462 Abs. 1 S. 2 StPO vor und zwar auch nicht durch analoge Anwendung dieser Vorschrift. Die-ser Vorschrift knüpft materiell-rechtlich an § 76 StGB an und an die Frage, ob die angeordnete Einziehung unzureichend oder nicht ausführbar ist. Ein solcher Fall liegt dann nicht vor, wenn die Einziehung komplett unterblieben ist und im Urteilstenor wie hier gar nicht anklingt. Dies gilt umso mehr, als auch in den Entscheidungsgründen im vorliegenden Falle der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einzuziehende Betrag von 1883 € keinen Widerhall gefunden hat. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch in der Anklageschrift keinerlei Hinweis dahingehend vorhanden ist, dass auch ein Geldbetrag eingezogen werden sollte.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch der Bundesgerichtshof in einem Fall aus der Übergangszeit vom alten zum neuen Vermögensabschöpfungsrecht eine nachträgliche Anordnung für nicht möglich gehalten hat, vergleiche BGH, Urteil vom 29.03.2018 – 4 StR 568 / 17.


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