Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.01.2019 - 2 Ws 203/18
Leitsatz: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Haftdauer unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt und das Gewicht des Freiheitsanspruches des nicht verurteilten Angeklagten gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung vergrößert sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu.
In pp.
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2016 (77 Gs 231/16), erweitert durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. März 2016 (77 Gs 311/16), neu gefasst und erweitert durch den Haftbefehl der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016, geändert durch Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2018 sowie die aufgrund der vorgenannten Entscheidungen ergangenen Haftfortdauerbeschlüsse aufgehoben.
Der Angeklagte ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Angeklagte S. wendet sich mit seinen Haftbeschwerden vom 12. Dezember 2018 (Rechtsanwalt ...; Rechtsanwalt ...) und vom 14. Dezember 2018 (Rechtsanwalt ...) gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016 (1 KLs 2/16) in der Fassung des Beschlusses der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2018, mit dem der voraufgegangene Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2016 (77 Gs 311/16) ersetzt wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr zwei Jahren und zehn Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Dem eingelegten Rechtsmittel liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
1. Das Amtsgericht Potsdam hat am 25. Februar 2016 (77 Gs 231/16) gegen den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlich begangener Inbrandsetzung eines polnischen Kraftfahrzeuges nach voraufgegangener Sachbeschädigung (§§ 306, 25 Abs. 2 StGB), die in den Abendstunden des 7. Mai 2015 begangen worden sein soll, Haftbefehl erlassen, infolge dessen er am 1. März 2016 festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt ... überführt wurde; zurzeit befindet sich der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt ... .
Das Amtsgericht Potsdam hat den Haftbefehl vom 25. Februar 2016 unter dem Datum des 14. März 2016 (77 Gs 311/16) abgeändert und neu gefasst und dem Angeklagten S. vorgeworfen seit dem 7. Mai 2015 in Nauen (1.) sich als Rädelsführer an einer Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, beteiligt zu haben, (2.) am 7. Mai 2015 gemeinschaftlich handelnd ein fremdes Fahrzeug sowie (3.) am 25. August 2015 gemeinschaftlich handelnd ein fremdes Gebäude in Brand gesetzt zu haben (§§ 129 Abs. 1, Abs. 4, 306, 25 Abs. 2 StGB).
Das Amtsgericht Potsdam hat den Haftbefehl vom 14. März 2016 auf die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) gestützt.
Das Ermittlungsverfahren, das gegen 15 Beschuldigte geführt wurde und in dem zahlreiche Telefonüberwachungsmaßnahmen (Beschuldigte S., L., M., B., W., E.), Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen (Beschuldigte S., L., E., W., M., M., B., F., K.) angeordnet und in erheblichem Umfang Speichermedien (z.B. Mobiltelefone von S., W., B., E., D.; z.B. Computer von S., W., L., B., E., K., G.) beschlagnahmt und ausgewertet werden mussten, wurde am 20. Juni 2016 abgeschlossen, wobei der polizeiliche Sachstandsbericht vom 14. Juni 2016 datiert. Das Verfahren gegen zwei Beschuldigte wurde nach § 170 Abs. 2 StGB eingestellt, gegen sieben Beschuldigte abgetrennt und gegen sechs Beschuldigte wurde Anklage erhoben.
Unter dem Datum des 20. Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam gegen den Angeklagten und hiesigen Beschwerdeführer S. sowie gegen die Mitangeklagten W., L., B., F. und E. Anklage vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Potsdam erhoben.
Darin wird dem Angeklagten S. über den Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. März 2016 hinausgehend vorgeworfen, zwischen Jahresbeginn 2015 und dem 25. August 2015 in Nauen durch fünf selbständige Handlungen, (1.) eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, gegründet zu haben, tateinheitlich sich als Rädelsführer an einer Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, beteiligt zu haben; (2.) gemeinschaftlich Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben und zugleich sich als Rädelsführer an einer Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, beteiligt zu haben; (3.) gemeinschaftlich ein fremdes Kraftfahrzeug in Brand gesetzt zu haben, tateinheitlich dazu sich als Rädelsführer, an einer Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, beteiligt zu haben; (4.) gemeinschaftlich rechtswidrig fremde Sachen beschädigt zu haben, tateinheitlich hierzu sich als Rädelsführer an einer Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, beteiligt zu haben und (5.) gemeinschaftlich ein fremdes Gebäude in Brand gesetzt zu haben, tateinheitlich hierzu sich als Rädelsführer an einer Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, beteiligt zu haben.
Hinsichtlich des 5. Tatvorwurfs (Fall 8) der Anklage heißt es in der Anklageschrift:
In der Nacht vom 24. August 2015 zum 25. August 2015 verluden die Angeschuldigten S., W., B. und F. an der Wohnung des Angeschuldigten W. verschiedene brennbare Materialien, nämlich Autoreifen, eine Kunststoffmülltonne, eine Palette sowie eine 5 kg Propangasflasche in den Kleintransporter VW T4 des Angeschuldigten S.. Anschließend begaben sich die Angeschuldigten S., W. und F. zu der Sporthalle des Oberstufenzentrums Nauen, ..., und luden dort die Brandmaterialien aus. Auf Anweisung des Angeschuldigten S. wurden die Materialien gemeinsam an der Fassade der Sporthalle aufgeschichtet. Die Angeschuldigten S. und W. gossen sodann ebenfalls mitgeführtes Benzin und Altöl über die Materialien und entzündeten Sie entsprechend des zuvor gefassten Tatplanes, der von dem gemeinsamen Gruppenwillen der Vereinigung getragen wurde, um 02.17 Uhr. Durch die Inbrandsetzung gaste die Propangasflasche über das Überdruckventil aus, sodass es zu größeren Feuerbällen kam, wodurch letztlich gegen 02.27 Uhr der gesamte Dachbereich in Flammen stand und schließlich die Sporthalle, deren zukünftige Nutzung als Notunterkunft für Asylbewerber zuvor öffentlich bekannt geworden war, vollständig zerstört wurde.
[...] Mit der Tat wollten die Angeschuldigten zum Einen die Einquartierung von Asylsuchenden in der Turnhalle verhindern und zum anderen ein weiteres Zeichen für die Ablehnung von Ausländern und Zuwanderung setzen. Bei dem Brand entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 3,5 Millionen Euro.
Wegen der übrigen dem Angeklagten S. vorgeworfenen Taten und der zugehörigen Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 20. Juni 2016 verwiesen.
Die Akten einschließlich der Anklageschrift sind am 21. Juni 2016 bei dem Landgericht eingegangen.
Unter dem Datum des 30. Juni 2016 hat Vorsitzende der 1. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer - die Zustellung der Anklageschrift an die Angeklagten und deren Verteidiger unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von 3 Wochen verfügt.
Der Senat hat im Überprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO am 12. September 2016 (1 Ws HEs 120/16) die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen.
Mit Schreiben vom 15. September 2016 hat der Kammervorsitzende den Verteidigern der sechs Angeklagten zur Terminabstimmung 18 ganztägige Hauptverhandlungstage beginnend ab dem 17. November 2016 bis zum 24. Januar 2017 vorgeschlagen, wozu teilweise Verhinderung angezeigt wurde (21.11.2016, 22.11.2016, 6.12.2016, 17.01.2017). Unter dem Datum des 5. Oktober 2016 beantragte Rechtsanwalt ... die Stellungnahmefrist nach § 201 Abs. 1 StPO um drei Wochen ab Eingang der Akten zu verlängern.
Am 25. Oktober 2016 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage vom 20. Juni 2016 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 hat der Kammervorsitzende der Staatsanwaltschaft Potsdam nach Abstimmung mit den Verteidigern elf avisierte Hauptverhandlungstermine, beginnend ab dem 24. November 2016 bis zum 24. Januar 2017, mitgeteilt. Am 2. November 2016 folgte die richterliche Verfügung zur Ladung der Verfahrensbeteiligten sowie von 45 Zeugen und von sechs Sachverständigen zur Hauptverhandlung. Am 10. November 2016 hat der Vorsitzende eine sechs Seiten umfassende sitzungspolizeiliche Anordnung zum Einlassverfahren, zur Akkreditierung der Medienvertreter und zur Vorführung der in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten erlassen.
Mit Beschluss vom 21. November 2016 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam (21 Kls 2/16) als Staatsschutzkammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 14. März 2016 aufgehoben und einen neuen Haftbefehl mit den Vorwürfen aus der Anklage vom 20. Juni 2016 erlassen und diesen auf die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. a bis lit. c StPO) gestützt. Der neue Haftbefehl wurde dem Angeklagten S. ebenfalls am 21. November 2016 verkündet.
Am 24. November 2016 begann die Hauptverhandlung vor der Staatschutzkammer des Landgerichts Potsdam. Die Hauptverhandlung dauerte am 24. November 2016 von 10:00 Uhr bis 17:40 Uhr, am 29. November 2016 von 9:50 Uhr bis 17:20 Uhr, am 8. Dezember 2016 von 9:40 Uhr bis 18:10 Uhr, am 13. Dezember 2016 von 10:10 Uhr bis 18:25 Uhr, am 15. Dezember 2016 von 9:45 Uhr bis 15:20 Uhr, am 5. Januar 2017 von 9:42 Uhr bis 16:40 Uhr, am 10. Januar 2017 von 9:45 Uhr bis 16:15 Uhr (an diesem Sitzungstag wurde das Verfahren gegen den Angeklagten S. auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu Ziffer 1 (§ 129 StGB) und zu Ziffer 5 (§§ 303, 129 StGB) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und hinsichtlich der Ziffern 3 und 8 auf den Vorwurf der Brandstiftung beschränkt), am 12. Januar 2017 von 10:35 Uhr bis 17:05 Uhr (an diesem Sitzungstag wurde das Verfahren gegen den Angeklagten S. auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Ziffer 2 der Anklage gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Nötigung beschränkt), am 17. Januar 2017 von 13:42 Uhr bis 17:30 Uhr, am 19. Januar 2017 von 9:45 Uhr bis 13:05 Uhr, am 24. Januar 2017 von 10:05 Uhr bis 18:15 Uhr (an diesem Sitzungstag wurden 27 Beweis- bzw. Beweisermittlungsanträge des Angeklagten S. durch die Kammer abgelehnt), am 6. Februar 2017 von 13:10 Uhr bis 16:15 Uhr, und am 9. Februar 2017 von 14:05 Uhr bis 17:10 Uhr.
2. Am 9. Februar 2017 endete das Strafverfahren vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam mit u. a. der Verurteilung des Angeklagten S. wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (Einzelstrafe wegen Fall 8 [Brandstiftung]: sieben Jahre sechs Monate) sowie einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Nötigung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 6. Oktober 2015 (230 Cs 2403 Js 30970/15 - 511/15) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 25. März 2015 (33 Ds 150/14) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 303 Abs. 1, 303c, 240, 25 Abs. 2, 563, 54, 55 StGB). Darüber hinaus hat die Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Mit Anwaltsschriftsätzen vom 13. Februar 2017 (Rechtanwalt ...) und vom 15. Februar 2017 (Rechtsanwalt ...), eingegangen bei Gericht jeweils am selben Tag, hat der Angeklagte S. gegen das Urteil vom 9. Februar 2017 Revision eingelegt.
Am 28. März 2017, eingegangen bei Gericht am 31. März 2017, zeigte Rechtsanwalt ... aus ... die Vertretung des Angeklagten S. im Revisionsverfahren an.
Am 12. April 2017 ist die Urschrift des mit Gründen versehenen schriftlichen Urteils auf der Geschäftsstelle der Kammer eingegangen.
Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgte am 7. Juli 2017 (S. 165 Protokollband).
Am 10. Juli 2017 verfügte der Vorsitzende der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam die Fertigung von Urteilsabschriften und die förmliche Zustellung des schriftlichen Urteils an die Verfahrensbeteiligten. Am 4. August 2017 hat die Geschäftsstelle der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam die Verfügung ausgeführt. Die Urteilszustellung an Rechtsanwalt ... erfolgte am 8. August 2017.
Mit dem am 6. September 2017 bei Gericht angebrachten Anwaltsschriftsatz hat der Angeklagte S. seine Revision begründet und sein Rechtsmittel auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützt.
Unter dem Datum des 29. September 2017 hat das Landgericht Potsdam der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten zur Weiterleitung an den Bundesgerichtshof übersandt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat am 5. Oktober 2017 die Revisionsgegenerklärung abgegeben, die dem Landgericht Potsdam zur Kenntnis gegeben wurde.
Am 1. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft Potsdam die Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, wo sie am 6. November 2017 (Leipzig) bzw. am 9. November 2017 (Karlsruhe) eingegangen sind.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Stellungnahme vom 14. November 2017 beantragt, die Revision des Angeklagten S. durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen und die Akten an den Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs weitergeleitet, wo sie am 17. November 2017 eingegangen sind.
Der Antrag des Generalbundesanwaltes ist am 21. November 2017 bei Rechtsanwalt ... und am 23. November 2017 jeweils bei Rechtsanwalt ... und bei Rechtsanwalt ... eingegangen, so dass die Stellungnahmefrist mit Ablauf des 7. Dezember 2017 endete.
Mit Beschluss vom 6. März 2018 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Februar 2017 den Angeklagten S. betreffend insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel bereits auf die Verfahrensrüge als durchgreifend erachtet, bei dem Urteil habe ein Schöffe mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden war (§§ 338 Nr. 3, 24 Abs. 2, 31 Abs. 1 StPO).
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss in der Sache festgestellt, dass sich der Angeklagte am ersten Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hatte. Noch während der Verlesung seiner schriftlichen Erklärung habe der Schöffe R. den Angeklagten S. gefragt, ob er tatsächlich den "Quatsch" glaube, den er "hier erzähle". Nach Beendigung der Hauptverhandlung gegen 17:40 Uhr habe der Angeklagte mit dem am selben Abend um 20.30 Uhr per Fax beim Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz auf Grund des beschriebenen Vorfalls den Schöffen R. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Hieraufhin habe der Schöffe eine dienstliche Erklärung abgegeben, in der er sich für seine möglicherweise als beleidigend verstandene Bemerkung entschuldige. Er stehe dem Angeklagten nach wie vor unvoreingenommen gegenüber. Dessen Auftreten vor Gericht habe er allerdings als provozierend empfunden. Auf eine Passage der Einlassung sei ihm schließlich die zitierte Frage herausgerutscht. Er habe in diesem Augenblick einfach wissen wollen, ob der Angeklagte mit seinen Äußerungen ernst genommen werden wolle oder ob es sich dabei für alle erkennbar um provozierenden Unsinn handele.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Aufhebungsbeschluss vom 6. März 2018 (3 StR 559/17; abgedruckt in: NJW 2018, 2578 = NStZ 2018, 610) dargelegt, dass dem Befangenheitsgesuch hätte stattgegeben werden müssen. Das Gesuch sei nicht wegen Verspätung unzulässig; auch sei das in dem Ablehnungsantrag dargelegte Misstrauen in die Unparteilichkeit des Schöffen gerechtfertigt gewesen. Der Schöffe habe mit seiner Bemerkung deutlich gemacht, dass er der Einlassung des Angeklagten nicht nur nicht folgen werde, sondern sie für vollkommen unsinnig halte (Quatsch). Zwar mag es unter Umständen aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten hinnehmbar sein, wenn ein Richter ihm in nachdrücklicher Form Vorhalte macht, sich in nach Sachlage noch verständlichen Unmutsäußerungen ergeht (Unmutsaufwallungen) oder auf das nach dem gegebenen Sachstand zu erwartende Verfahrensergebnis hinweist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 208, 209). Indes seien solchen Unmutsäußerungen von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Reaktion auf das Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter Grenzen gesetzt, die - je nach den Umständen des Einzelfalls - dann überschritten seien, wenn sie in der Form überzogen seien oder in der Sache auch bei einem vernünftigen Angeklagten die Befürchtung von Voreingenommenheit aufkommen lassen könnten (st. Rspr.; etwa BGH NStZ 2012, 570 f. m.w.N.). Danach könne von einer bloßen Unmutsaufwallung nicht mehr die Rede sein, wenn ein Schöffe - wie hier - in grob unsachlicher Weise die Einlassung des Angeklagten als unsinnig bewerte. Dass es dem Schöffen auch nicht etwa darum gegangen sei, den Angeklagten auf gewisse Bedenken gegen die Einlassung hinzuweisen, um diesem die Chance zu eröffnen, diese auszuräumen, habe nicht nur die Wortwahl gezeigt, sondern auch der Umstand, dass er das Ende der Einlassung nicht einmal abgewartet habe. Auch aus der Sicht eines verständigen Angeklagten habe der Eindruck entstehen müssen, dass der Schöffe seine Angaben nicht unparteiisch prüfen werde. Zudem habe der abgelehnte Schöffe durch seine dienstliche Äußerung den Eindruck der Befangenheit vertieft. Er habe auch aus einer gewissen Distanz heraus die Einlassung des Angeklagten weiterhin als entweder nicht ernst gemeint oder als Unsinn bewertet, was verdeutliche, dass es sich bei seiner Frage gerade nicht um eine durch das Prozessgeschehen provozierte bloße Unmutsaufwallung gehandelt habe (BGH, Beschluss vom 6. März 2018, 3 StR 559/17, aaO.).
Das Urteil gegen den Mitangeklagten W. hat der Bundesgerichtshof mit vorgenanntem Beschluss vom 6. März 2018 lediglich im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und im Übrigen als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Einzelstrafen, darunter die wegen mittäterschaftlich begangener Brandstiftung (Fall 8) verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren sechs Monaten, sind in Rechtskraft erwachsen.
Am 1. Juni 2018 fertigte der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs die Schlussverfügung, die am 13. Juni 2018 ausgeführt wurde; die Akten sind am 15. Juni 2018 wieder bei der Staatsanwaltschaft Potsdam und am 21. Juni 2018 bei dem Landgericht Potsdam eingegangen.
Die Justizbedienstete der Geschäftsstelle der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam verfügte nach dem Rücklauf der Akten vom Bundesgerichtshof am 21. Juni 2018 die Vorlage der Akten an die Präsidentin des Landgerichts Potsdam und am 25. Juni 2018 die Übersendung der Akten an die nach Aufhebung und Zurückweisung zuständig gewordene 5. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam.
Am 22. Juni 2018 zeigte Rechtsanwalt ... dem Landgericht an, dass das Mandat beendet sei, mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Juli 2018 meldete sich Rechtsanwalt ... als neuer Verteidiger für den Angeklagten S.. Unter dem Datum des 13. Juli 2018 wies die 5. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam im Beschlusswege einen Antrag des Angeklagten S. auf mündliche Haftprüfung zurück. Am 18. Juli 2018 beantrage Rechtsanwalt ... Akteneinsicht, die ihm mit richterlicher Verfügung vom 24. Juli 2018 für die Dauer von acht Tagen gewährt wurde; am 27. Juli 2018 erfolgte der Rücklauf der Akten.
Mit Verfügung vom 9. August 2018 hat der Vorsitzende der 5. großen Strafkammer den Verteidigern zur Terminabstimmung 19 Hauptverhandlungstermine im Zeitraum vom 4. September 2018 bis zum 7. Dezember 2018 vorgeschlagen. Rechtsanwalt ..., Verteidiger des Mitangeklagten W., hat mit Anwaltsschriftsatz vom 17. August 2018 (teilweise) Verhinderung für den 5. September 2018, 11. September 2018, 18. September 2018, 20. September 2018, 10. Oktober 2018, 16. Oktober 2018, 18. Oktober 2018, 20. Oktober 2018 und 1. November 2018 angezeigt. Unter dem Datum des 5. September 2018 vermerkte der Kammervorsitzende, dass bei der 5. großen Strafkammer fünf Haftsachen bzw. Unterbringungssachen und elf Wirtschaftsverfahren, davon eine Umfangsache, anhängig seien, wobei bei drei Wirtschaftssachen die absolute Verjährung drohe und wies auf eine bereits gestellte Überlastungsanzeige hin.
Am 13. September 2018 terminierte der Kammervorsitzende 16 Verhandlungstage im Zeitraum vom 10. Oktober 2018 bis zum 19. Dezember 2018 und verfügte die Ladung von Prozessbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen. Mit Beschluss vom 17. September 2018 lehnte die 5. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam die Entpflichtung von Rechtsanwalt ... und Bestellung von Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger für den Angeklagten S. ab. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat der Senat am 9. Oktober 2018 verworfen (1 Ws 161/18).
3. Am 10. Oktober 2018 hat die neue Hauptverhandlung von der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam begonnen und dauert gegenwärtig an. Hauptverhandlungstermine sind bis zum 13. März 2019 anberaumt, wobei die Verhandlungsdichte bis zum 19. Dezember 2018 bei einem Sitzungstag pro Woche lag, bis zum 13. März 2019 sind weitere acht Sitzungstage vorgesehen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 12. Dezember 2018 hat der Angeklagte durch Rechtsanwalt ... und mit weiterem Anwaltsschriftsatz ebenfalls vom 12. Dezember 2018 durch Rechtsanwalt ... sowie mit Anwaltsschriftsatz vom 14. Dezember 2018 durch Rechtsanwalt ... gegen den Haftbefehl des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016 (21 KLs 2/16) Haftbeschwerde erhoben und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben (Rechtsanwälte ..., ..., ...), hilfsweise den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug zu setzten (Rechtsanwalt ...).
Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 den Haftbeschwerden vom 12. Dezember 2018 bzw. vom 14. Dezember 2018 nicht abgeholfen, dabei den Haftbefehl der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2018 dahin abgeändert, dass sich der dringende Tatverdacht nicht mehr auf den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Rädelsführerschaft in dieser bezieht.
Das Landgericht Potsdam hat die Sache mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 über die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 21. Dezember 2018 eingegangen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 beantragt, die Haftbeschwerden des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Dem Angeklagten wurde über seine Verteidiger rechtliches Gehör gewährt.
II.
Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Angeklagte ist allerdings weiterhin der dem Haftbefehl der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2016 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses der 5. großen Strafkammer vom 17. Dezember 2018 zugrunde liegenden Taten dringend verdächtig im Sinne von § 112 Abs. 1 StPO.
Der dringende Tatverdacht folgt aus den Gründen der Anklageschrift vom 20. Juni 2016 sowie aus den teilweise bestätigten und rechtskräftig gewordenen Gründen der erstinstanzlichen Verurteilung vom 9. Februar 2017. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. März 2018 das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten S. mit den Feststellungen aufgehoben, in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil jedoch hinsichtlich der Einzeltaten bezüglich der Mitangeklagten W., L., B., F. und E.. Hierauf lässt sich der dringende Tatverdacht bezüglich des Angeklagten S. stützen. So ist der Angeklagte W. wegen gemeinsam mit dem Angeklagten S. begangener Brandstiftung (Fall 8, Bl. 74 UA) rechtskräftig verurteilt worden. Hinsichtlich der Brandstiftung (Fall 8) gilt dasselbe für die Gehilfen L., B. und F..
Bei einer Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer vorangegangenen Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. BGH StV 1991, 525: OLG Karlsruhe Justiz 2003, 457 m.w.N.). Ist - wie hier - bereits eine rechtskräftige Verurteilung von Tatbeteiligten erfolgt, hat auch das Beschwerdegericht für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts eines anderen, noch nicht rechtskräftig Verurteilten in erster Linie das Ergebnis der Beweisaufnahme heranzuziehen. Dazu kann es auf die Würdigung im Urteil zurückgreifen. Bei seiner Prüfung hat das Beschwerdegericht zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung in der Regel eine bessere Erkenntnisgrundlage vermittelt als der Akteninhalt (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2016, 1 Ws 206/15; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2013, 1 Ws 124/13; vgl. auch OLG Karlsruhe StV 2001, 118; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Januar 2004, 1 Ws 20/04, zit. n. juris). Aber auch in diesen Fällen hat das Beschwerdegericht zu untersuchen, ob in der angefochtenen Entscheidung alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewürdigt sind oder ob sonst ein Rechtsfehler vorliegt. Das Beschwerdegericht kann dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft oder in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (vgl. BGH StV 2004, 143; StV 1991, 525; OLG Karlsruhe a. a. O.; KG StV 2001, 689; StV 1993, 252; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Rostock a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Fortdauerentscheidung der Kammer bezüglich des Aspektes des dringenden Tatverdachts nicht zu beanstanden. Die Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten auf einer nachvollziehbaren Würdigung des in den von der Rechtskraft erfassten Gründen des Urteils vom 9. Februar 2018 mitgeteilten Beweisergebnisses beruht.
2. Die Strafkammer hat in der Nichtabhilfeentscheidung ferner mit zutreffenden Erwägungen den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bejaht. Da das Maß der Fluchtgefahr maßgeblich von der Straferwartung indiziert wird und diese gleichermaßen wie der dringende Tatverdacht vorliegend allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen ist, ist der Senat in seiner Prüfungskompetenz insoweit ebenfalls auf die Frage beschränkt, ob die Bewertung der Fluchtgefahr auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Stuttgart Justiz 2003, 457).
Bereits unter Berücksichtigung der gegen den Mitangeklagten W. rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für den Fall der gemeinsam mit dem Angeklagten S. begangenen Brandstiftung (Bl. 74 UA) auf die als Flüchtlingsunterkunft vorgesehene Sporthalle in Nauen (Fall 8) sind die Ausführungen zur Fluchtgefahr hinsichtlich des Angeklagten S. in sich schlüssig und nachvollziehbar und begegnen keinen Bedenken.
Die Untersuchungshaft soll nicht nur die Durchführung des Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils sicherstellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, vor § 112 Rn. 4). Der Angeklagte hat zwar gegen das Urteil erfolgreich Rechtsmittel eingelegt, jedoch handelt es sich hierbei nur um einen vorläufigen Erfolg. Er muss damit rechnen, dass er in der neuen Hauptverhandlung erneut zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Unter Berücksichtigung der nach § 51 Abs. 1 StGB anzurechnenden Untersuchungshaft von nunmehr zwei Jahren und zehn Monaten verbleibt unter Berücksichtigung einer möglicherweise langjährigen Freiheitsstrafe ein Strafrest, der so groß ist, dass er dem Angeklagten erheblichen Anreiz bietet, sich dem weiteren Verfahren und der sich ggf. anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen. Der Senat kann bei der anzustellenden Prognose über den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug zugrunde legen, dass der Angeklagte S. mehrfach vorbestraft ist, dabei auch zu Freiheitsstrafen. Aber auch bei Zugrundelegung einer bedingten Haftentlassung zum sogenannten ⅔-Termin ist unter Berücksichtigung der vollzogenen Untersuchungshaft noch mit einer darüber hinaus gehenden erheblichen Strafhaft zu rechnen.
Zudem besteht neben der Fluchtgefahr der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch insoweit keine abweichende Entscheidung.
3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich jedoch infolge vermeidbarer, dem Angeklagten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die in einer Gesamtschau des Verfahrens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit dem Recht des Angeklagten auf Beachtung des im rechtsstaatlichen Verfahren verankerten Beschleunigungsgebots nicht mehr vereinbar sind, als unverhältnismäßig.
a) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Dabei findet der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass eines Urteils (vorliegend über elf Monate bis zum Erlass des ersten Urteils) nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. grundlegend hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005, 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81; BVerfG, Beschluss vom 30. September 1999, 2 BvR 1775/99, NStZ 2000, 153; BVerfG Beschluss vom 17. Januar 2013, 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2018, 4 Ws 149/17, NStZ 2018, 426; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1992, 2 Ws 312/92, StV 1992, 586; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1992, HEs 164/91, MDR 1992, 1070, jeweils m.w.N.).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt und dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert.
Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGE 36, 264, 270; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2018, 4 Ws 149/17, NStZ 2018, 426; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, 2 Ws 60/16, StV 2016, 445, jeweils m.w.N.).
Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014, 2 BvR 1457/14, zitiert nach juris, Rn. 21, 22).
Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann vor diesem Hintergrund niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 23).
Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 24).
Diese Grundsätze sind während des gesamten Strafverfahrens und somit auch bei der Absetzung und Zustellung des Urteils sowie der Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06, zit. nach juris, Rn. 34 ff.). Allerdings können Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und umgekehrt die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet (vgl. BVerfGE Beschluss vom 29. Dezember 2005, 2 BvR 2057/05, zit. nach juris, Rdnr. 75), andererseits kommt der Unschuldsvermutung wieder größeres Gewicht zu, wenn das erstinstanzliche Urteil im Rechtmittelverfahren aufgehoben worden ist. Bei alledem sind in dem in stärkerem Maße von Routinetätigkeiten geprägten Verfahren nach Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe Umfang und Komplexität der Sache nicht ohne weiteres von derselben Bedeutung wie im Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren. Grobe Verfahrensfehler bei der Erledigung solcher Routinearbeiten - seien sie durch eine unzureichende Personalausstattung oder durch sonst absehbare und vermeidbare Umstände verursacht - können die gebotene zügige richterliche Bearbeitung konterkarieren und damit der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06, zitiert nach juris, Rn. 37; OLG Köln a.a.O.).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verkennt der Senat nicht, dass das Ermittlungsverfahren zügig geführt wurde. Da das Verfahren gegen 15 Beschuldigte geführt worden ist, in erheblichem Umfang gegen sechs Beschuldigte Telefonüberwachungsmaßnahmen und bei neun Beschuldigten Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden, Mobiltelefone von fünf Beschuldigten und Personalcomputer von sieben Beschuldigten beschlagnahmt und ausgewertet werden mussten, ist die Anklageerhebung weniger als fünf Monate nach der Inhaftierung des Angeklagten S. nicht zu beanstanden. Auch haben die - gerichtsbekannt hochbelastete - 1. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam das Hauptverfahren vom 24. November 2016 bis zum 9. Februar 2017 und die ebenso stark belastete 5. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam seit dem 10. Oktober 2018 die Hauptverhandlung stringent und zügig geführt, dabei an einzelnen Sitzungstagen sogar bis nach 18 Uhr verhandelt.
Dennoch kam es zu erheblichen Verfahrensverzögerungen sowohl beim Landgericht Potsdam als auch beim Bundesgerichtshof, die nicht nachvollziehbar und daher der Justiz zuzurechnen und mit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht mehr vereinbar sind.
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c) Das Verfahren nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, nachdem der Angeklagte S. bereits knapp ein Jahr Untersuchungshaft verbüßt hatte, ist nicht in einer Weise gefördert worden, die den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird. Die nach Urteilserlass entstandenen Verfahrensverzögerungen verstoßen gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen.
aa) Mit dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist es vorliegend unvereinbar, dass das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 7. Juli 2018 fertiggestellt wurde und Urteil und Protokoll erst am 8. August 2018 bei den Verteidigern eingegangen sind.
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt nämlich auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2005, 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81, bei juris Rn 70; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. September 2018, 2 Ws 645/18, BeckRS 2018, 25539).
Bei Beachtung dieser Vorgaben und des Umstandes, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit elf Monaten in Untersuchungshaft befand, ist das Verfahren zu diesem Zeitpunkt dadurch erheblich verzögert worden, dass die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht zeitnah zur Urteilserstellung erfolgt ist. Vom Tag der Urteilsverkündung am 9. Februar 2017 bis zur Fertigstellung des Protokolls am 7. Juli 2017 vergingen fünf Monate. Selbst ab dem 12. April 2017, dem Zeitpunkt, an dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, dauerte die Fertigstellung des Protokolls, die gemäß § 273 Abs. 4 StPO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Urteilszustellung ist, knapp drei Monate. Vom Tag der Fertigstellung des Urteils bis zur Zustellung des Urteils und des Protokolls an die Verteidiger vergingen insgesamt drei Monate und 26 Tage. Der Fortgang des Revisionsverfahrens hat sich durch die verspätete Fertigstellung des Protokolls erheblich verzögert. Die Revisionsbegründungsfrist hat nämlich gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erst mit der Zustellung des Urteils an die Verteidiger zu laufen begonnen.
Die verspätete Fertigstellung des Protokolls war sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten mit 13 Hauptverhandlungstagen, wobei das Protokoll der Hauptverhandlung keinen außergewöhnlichen Umfang erreichte. Es hat lediglich einen Umfang von 165 Seiten nebst Anlagen. Für die Prüfung und Korrektur des Protokolls stand mit dem über zweimonatigen Zeitraum vom 9. Februar 2018 bis zum 12. April 2018 ausreichend Zeit zur Verfügung. Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls hätte somit durchaus im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen können. Durch die gebotene zügige Vorgehensweise wäre eine Verfahrensverzögerung von knapp drei Monaten (12. April 2018 bis 7. Juli 2018) vermieden worden.
Eine weitere Verzögerung ist dadurch eingetreten, dass der Kammervorsitzende am 10. Juli 2018 die förmliche Zustellung des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls verfügte, die jedoch durch die Geschäftsstelle erst am 4. August 2018 ausgeführt worden ist, ohne dass Gründe für diese späte Erledigung ersichtlich sind. Unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungszeit von drei Tagen ergibt sich hierdurch eine weitere Verzögerung von drei Wochen.
Die eingetretene Verzögerung von insgesamt über dreieinhalb Monaten kann nicht mit der auch dem Senat bekannten außerordentlichen Belastung der 1. großen Strafkammer (Staatsschutzkammer) des Landgerichts Potsdam gerechtfertigt werden. Die Überlastung der Strafkammer ist allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Der hohe Geschäftsanfall ist nicht unvorhersehbar kurzfristig eingetreten und nur von vorübergehender Dauer. Darauf lässt bereits die Tatsache, dass im ersten Halbjahr 2018 von derselben Kammer acht Schwurgerichtssachen aus dem Jahre 2017 verhandelt wurden, schließen. Die Sicherstellung einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen hätte rechtzeitig durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen der Justiz erfolgen müssen.
bb) Eine weitere Verfahrensverzögerung ist darin zu sehen, dass die Staatsanwaltschaft unter dem Datum des 5. Oktober 2017 die Revisionsgegenerklärung nach § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO abgegeben, die Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof jedoch erst am 1. November 2017 verfügt hat. Unter Berücksichtigung einer Frist zur Fertigung der Reinschrift von drei Tagen ergibt sich hier eine weitere vermeidbare Verfahrensverzögerung von über drei Wochen.
cc) Auch der zeitliche Ablauf im Geschäftsbereich des Bundesgerichthofs entspricht nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Zügigkeit des Verfahrens in Haftsachen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass es von Verfassung wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003, 2 BvR 29/03, NJW 2003, 2228; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672). Ebenso unmissverständlich hat es aber auch darauf hingewiesen, dass hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, 2 BvR 153/03, NJW 2003, 2897, 2898; ebenso BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2004, 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, 239, 251). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht für den Fall einer Aufhebung des Urteils wegen eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers von einer Einbeziehung des infolge der Durchführung des Revisionsverfahrens verstrichenen Zeitraums aus (vgl. EGMR NJW 2002, 2856, 2857). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Nachdem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch einstimmig gefassten Beschluss (§ 349 Abs. 4 StPO) vom 6. März 2018 das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Februar 2017 hinsichtlich des Angeklagten S. wegen eines Verfahrensfehlers mit den Feststellungen aufgehoben hatte, datiert die Schlussverfügung u. a. zur Zustellung der Entscheidung und Rücksendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Potsdam erst vom 1. Juni 2018. Die Schlussverfügung wurde zudem erst knapp zwei Wochen später, am 13. Juni 2018 ausgeführt. Der Zeitraum zwischen - zügiger - Beschlussfassung (6. März 2018) und Rücksendung der Akten (13. Juni 2018) ist nicht nachvollziehbar, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte S. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits zwei Jahre in Untersuchungshaft befand. Unter Berücksichtigung der für die Absetzung der Beschlussgründe, die (ohne Rubrum und Tenor) sieben Seiten umfassen, und der für die Erstellung der erforderlichen Ausfertigungen notwendigen Zeit liegt auch hier eine in der Sphäre der Justiz liegende und vermeidbare, mithin der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung von mindestens zwei Monaten (bis zur Schlussverfügung) und einer Woche (Rücksendung der Akten) vor.
dd) Die vorgenannten vermeidbaren Verfahrensverzögerungen addieren sich auf eine Gesamtzeit von mehr als sechs Monaten. Hierbei handelt es sich in der Gesamtschau um einen erheblichen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, bei dem - wie oben dargelegt - allein die Schwere der Taten und die sich daraus ergebende Straferwartung nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014, 2 BvR 1457/14, zitiert nach juris, Rn. 21, 22). Auch infolge der zügig durchgeführten Ermittlungen und Hauptverhandlungen vor der 1. großen Strafkammer und der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam ist nicht im Wege einer Überbeschleunigung eine hinreichende Kompensation der aufgezeigten Verfahrensverzögerungen eingetreten.
ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.). Nach der zuletzt zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts läge sogar eine weitere Verfahrensverzögerung von 16 Monaten vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO.
Einsender: RA S. O. Milke, Potsdam
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