Gericht / Entscheidungsdatum: LG Landshut, Beschl. v. 02.04.2019 - 1 KLs 301 Js 29971/18
Leitsatz: Die Wartezeit des Pflichtverteidigers während der Urteilsberatung ist bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Zeit zu berücksichtigen.
Landgericht Landshut
Az.: 1 KLs 301 Js 29971/18
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger
wegen vorsätzlicher Brandstiftung u.a.
erlässt das Landgericht Landshut am 2. April 2019 folgenden
Festsetzungsbeschluss
Die dem Pflichtverteidiger pp. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 152,32 (in Worten: einhundertzweiundfünfzig 32/100 Euro).
Gründe:
Rechtsanwalt Alte Florian C. T. wurde mit Beschluss vom 14.09.2018 als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Mit Vergütungsantrag vom 20.03.2019 hat der Pflichtverteidiger seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend gemacht.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgte am 26.03.2019 unter Absetzung des beantragten Längengenzuschlags gem. Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 128,00 zuzüglich Mehrwertsteuer, da eine Zeit für die Mittagspause bei der Berechnung der Verhandlungsdauer in Abzug gebracht wurde.
Gegen diese Absetzung in Höhe von insgesamt 152,32 (128,00 + 19 % Mwst. 24,32 ) wendet sich der Pflichtverteidiger mit der Erinnerung vom 28.03.2019.
Er führt an, der Längenzuschlag sei gerechtfertigt durch seine Anwesenheit im Hauptverhandlungstermin während der Wartezeit zur Urteilsberatung. Eine Mittagspause habe nicht stattgefunden.
Der Erinnerung des Pflichtverteidigers ist stattzugeben, da tatsächlich in dem Hauptverhandlungstermin vorn12.03.2019 ausweislich des Protokolls keine Mittagspause stattgefunden hat.
Eine Mittagspause wurde jedoch bei Festsetzung der Vergütung irrtümlich angenommen, die Zusatzgebühr daher abgesetzt. Den Ausführungen des Pflichtverteidigers in der Erinnerungsbegründung ist in vollem Umfang zuzustimmen.
Die Längenzuschlagsgebühr in Höhe von 128,00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 24,32 E, insgesamt 152,32 wurde weiter gegenüber der Staatskasse festgesetzt.
Einsender: RA F. C. T. Alte, Anzing
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