Gericht / Entscheidungsdatum: AG Biberach, Beschl. v. 03.04.2019 - 10 OWI 25 Js 7783/18
Leitsatz: In einer durchschnittlich schwierigen Bußgeldsachen ist der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.
10 OWi 25 Js 7783/18
Amtsgericht Biberach an der Riß
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen OWi StVO
hat das Amtsgericht Biberach an der Riß durch die Richterin am Amtsgericht am 3. April 2019 beschlossen:
1.Aufgrund der Erinnerung des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Biberach vom 13.08.2018 werden die nach dem Beschluss des Amtsgerichtes Biberach vom 19.07.2018 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 736,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.07.2018 festgesetzt. Abzüglich der bereits auf die Gebühren bezahlten 593,22 und der auf die bis zum 30.08.2018 angefallenen Zinsen bezahlten 1,60 sind weitere 142,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinsatz hieraus seit dem 31.08.2018 auszubezahlen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
Gegen den Betroffenen wurde mit Datum vom 04.12.2017 vom Landratsamt Biberach wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h eine Geldbuße von 80,00 festgesetzt und die Eintragung eines Punktes im Fahreig-nungsregister in Aussicht gestellt. Mit Schriftsatz vom 12.12.2017 legte der Verteidiger des Be-troffenen Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Im Nachgang wurde eine Vollmacht über-sandt. Nach erfolgter Akteneinsicht ließ .der Betroffene über seinen Verteidiger vortragen, dass dieser mit allergrößtem Nachdruck bestreite, mit der vorgeworfenen Geschwindigkeit gefahren zu sein. Es wurde eine Verwechslung mit einem schwarzen Audi geltend gemacht. Es wurde die Einstellung des Verfahrens angeregt. Seitens der Behörde wurde eine Stellungnahme des zu-ständigen Polizeibeamten angefordert. Diese wurde dem Verteidiger des Betroffenen übermittelt. Bei einem Telefonat am 05.04.2018 teilte der Verteidiger der Behörde mit, dass der Einspruch nicht zurückgenommen und ein Gerichtsverfahren gewünscht würde. Nach Abgabe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Ravensburg wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 16.04.2018 Termin zur Hauptverhandlung auf den 27.07.2018, 09.30 Uhr bestimmt. Erinnerlich ist der zuständigen Richterin, dass im Vorfeld zu diesem Termin ein Telefonat mit dem Verteidiger stattgefunden hat, bei dem dieser die Problematik der Zulässigkeit der Messung an dieser Messstelle aufgeworfen und auf den Freispruch in einer anderen Sache verwiesen hat. Nach dem Blick in die Akte konnte die zuständige Richterin dann feststellen, dass der vorliegende Fall mit dem Fall, in dem der Freispruch ergangen war, vergleichbar war, so dass mit Verfügung vom 09.07.2018 angekündigt wurde, dass das Verfahren eingestellt werden würde. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.07.2018 ließ der Betroffene mitteilen, dass er mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden sei. Mit Beschluss vom 19.07.2018 wurde das Verfahren dann gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Mit Schriftsatz vom 25.07.2018 machte der Verteidiger des Betroffenen seine berechneten Kosten in Höhe von 736,02 geltend. Für die Grundgebühr Nr. 5100 VV-RVG setzte der Verteidiger einen Betrag in Höhe von 100,00 E, für die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV-RVG einen Betrag in Höhe von 160,00 E, für die Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV-RVG - muss wohl Nr. 5109 heißen - einen Betrag in Höhe von 160,00 und für die Gebühr Mitwirkung Entbehrlichkeit Hauptverhandlung Nr. 5115 VV-RVG einen Betrag in Höhe von 160,00 an. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksrevisor setzte der zuständige Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.08.2018 für die Grundgebühr einen Betrag in Höhe von 50,00 E, für die Verfahrensgebühren einen Betrag in Höhe von jeweils 70,00 und für die Gebühr Entbehrlichkeit Hauptverhandlung einen Betrag in Höhe von 160,00 an. Zur Begründung führte der Rechtspfleger aus, dass es sich um eine einfach gelagerte Bußgeldangelegenheit ohne erkennbare Schwierigkeiten handeln würde. Das Bußgeld sei mit 80,00 im unteren Rahmen gelegen. Im Fahreignungsregister seien noch keine Eintragungen vorhanden. Der Verteidiger habe die Bußgeldakte eingesehen (Umfang 13 Seiten) und keine Stellungnahme abgegeben. Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen seien vom Gericht unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG geprüft und im oben genannten Umfang für angemessen und erstattungsfähig erachtet worden. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 17.08.2018 legte dieser gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abset-zungen allesamt nicht hinnehmbar und in der Sache völlig unangemessen seien. Er habe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Er habe den Vorgang mit dem Betroffenen erörtert und einen Auszug aus dem Fahreignungsregister eingeholt. Danach sei erneut mit dem Betroffenen telefonisch Rücksprache gehalten worden. Mit der zuständigen Sachbearbeiterin sei der Sachverhalt telefonisch erörtert worden. Hierauf sei die ergänzende Stellungnahme der Behörde eingeholt worden. Nochmals wurde mit dem Betroffenen Rücksprache gehalten. Weiterhin sei am 21.03.2018 mit Herrn B. von der Bußgeldbehörde ein Telefonat geführt worden. Gegenüber dem Gericht seien telefonisch die bekannt gewordenen Messfehler aufgezeigt worden. Die Problematik der reflektierenden Leitpfosten sei angesprochen worden. Auf die Einstellungsanfrage des Gerichts habe Rücksprache mit dem Betroffenen gehalten werden müssen. Danach sei der Schriftsatz vom 13.07.2018 gegenüber dem Gericht verfasst worden. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksrevisor half der zuständige Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde teilweise ab. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.08.2018 setzte der zuständige Rechtspfleger nunmehr die Grundgebühr mit einem Betrag in Höhe von 80,00 , die Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde mit einem Betrag in Höhe von 120,00 , die Verfahrensgebühr Amtsgericht mit einem Betrag in Höhe von 100,00 und die Gebühr Entbehr-lichkeit Hauptverhandlung mit einem Betrag in Höhe von 160,00 an. Zur Begründung führte der Rechtspfleger aus, dass die zweimalige Erörterung der Sache mit dem Betroffenen unter Be-rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache mit einem Betrag in Höhe von 80,00 ausreichend berücksichtigt worden sei. Eine Gebühr von 120,00 für das Verfahren bei der Ver-waltungsbehörde sei unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache ange-messen. Die Gebühr für das Verfahren beim Amtsgericht sei mit einem Betrag von 100,00 das Äußerste des noch vertretbaren. Das Gericht habe darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 28.09.2018 teilte dieser mit, dass die sofortige Beschwerde aufrechterhalten bleiben würde. Er monierte dabei, dass sein Schriftsatz vom 17.08.2018 nicht vollständig zur Kenntnis genommen worden sei. Mit Beschluss vom 05.10.2018 legte der zuständige Rechtspfleger die Sache der zuständigen Richterin zur Entscheidung über die nunmehr als Erinnerung auszulegende sofortige Beschwerde vor. Diese beauftragte die Rechtsanwaltskammer Tübingen damit, ein Gutachten über die iSv § 14 Absatz 1 RVG angemessene Grundgebühr Nr. 5100 VV-RVG, Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV-RVG und Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5107 VV-RVG zu erstatten. Mit Gutachten vom 14.02.2019 kam die Rechtsanwaltskammer Tübingen zu dem Ergebnis, dass die aus der Bußgeldakte hervorgehenden anwaltlichen Tätigkeiten im Verwal-tungsverfahren einen zeitlichen Umfang hätten, der in den Augen der Rechtsanwaltskammer einer durchschnittlichen Tätigkeit in Ordnungsgwidrigkeitenverfahren entspreche. Sie gehe von einer für Bußgeldverfahren durchschnittlichen Schwierigkeit der Rechtsmaterie aus. Es werde von gewöhnlichen Verhältnissen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Betroffenen ausgegan-gen. Da ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen werden sollte, sei die Angelegenheit für den Betroffenen zumindest nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass der Verteidiger den ihm als Rechtsanwalt eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte. Eine Mittelgebühr nach Nr. 5103 VV-RVG von 160,00 sei angemessen. Gleiches gelte für die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG von 100,00 . Es spiele keine Rolle, ob das Bußgeld im unteren Rahmen" der Rahmengebühr nach Nr. 5103 VV-RVG liege. Die Tätigkeiten des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren würden dahingegen von unterdurchschnittlichem Umfang erscheinen, weswegen eine Gebühr von 100,00 angemessen sei. Dem Verteidiger wurde dieses Gutachten zur Stellungnahme übersandt. Dieser erwiderte mit Schriftsatz vom 29.03.2019 und verwies erneut auf eine Entscheidung des Amtsgerichtes Riedlingen vom 10.12.2018. Weiterhin erklärte der Verteidiger, dass die Rechtsanwaltskammer Tübingen die Fragen des Gerichts nicht beantwortet, sondern eine Feststellung getätigt hätte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb insoweit nicht von der Mittelgebühr auszugehen sein sollte. Seitens der Rechtsanwaltskammer seien die Eingaben vom 28.09.2018 und 17.08.2018 nicht berücksichtigt worden.
II.
Die als Erinnerung auszulegende sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Bei den Ziffern Nr. 5100, 5103, 5109 und 5115 VV-RVG handelt es sich um Rahmengebühren. Nach § 14 RVG ist es grundsätzlich Sache des Rechtsanwalts selbst, die im Einzelfall anzuset-zende Gebühr aus dem vorgegebenen Gebührenrahmen zu bestimmen. Der Rechtsanwalt hat hierbei im Einzelfall nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbe-sondere der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, des Umfangs der anwaltlichen Tä-tigkeit, des Schwierigkeitsgrades der anwaltlichen Tätigkeit, sowie der Vermögens- und Einkom-mensverhältnisse des Auftraggebers zu verfahren. Der Gebührenrahmen der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG beträgt 30,00 bis 170,00 . Die Mittelgebühr beträgt damit 100,00 . Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV-RVG beträgt 30,00 bis 290,00 . Die Mittelgebühr beträgt damit 160,00 . Der Gebührenrahmen der Gebühr Nr. 5109 beträgt 30,00 bis 290,00 . Die Mittelgebühr beträgt 160,00 . Der Gebührenrahmen für die Gebühr Nr. 5115 VV-RVG ist in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr anzusetzen. Somit der Gebührenrahmen der Nr. 5103 VV-RVG, der von 30,00 bis 290,00 geht. Die Mittelgebühr beträgt 160,00 . Der Verteidiger hat jeweils Mittelgebühren in Ansatz gebracht. Daran ist nach Auffassung des Gerichts nichts auszusetzen. Die Tätigkeit des Anwalts im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren war durchschnittlich, nicht unter-durchschnittlich. Die aus der Bußgeldakte hervorgehende anwaltliche Tätigkeit entspricht einer durchschnittlichen Tätigkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es handelt sich um eine durchschnittlich schwierige Rechtsmaterie. Da ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen werden sollte, war die Angelegenheit für den Betroffenen zumindest nicht von untergeordneter Bedeutung. Auch die Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren ist als durchschnittlich einzuschätzen. Der Verteidiger hat dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass der vorliegende Fall mit dem Fall vergleichbar sei, bei dem es aufgrund von Bedienungsfehlern des Messgerätes zu einem Freispruch gekommen war. Aufgrund dessen wurde seitens des Gerichts eine Verfahrenseinstellung vorgeschlagen. Diese Möglichkeit musste der Verteidiger mit dem Mandanten besprechen. Weiter hat der Verteidiger einen Schriftsatz mit der Erklärung an das Gericht übersandt, dass der vorgeschlagenen Vorgehensweise zugestimmt wird. Der Verteidiger hat sich demnach mit dem vorliegenden Fall eingehend beschäftigt und auch die notwendigen Parallelen zu dem Fall mit dem erfolgten Freispruch gezogen. Angesichts dessen und des vom Verteidiger erfolgten Aufwandes hält das Gericht die angesetzte Mittelgebühr auch für das gerichtliche Verfahren für angemessen. Insoweit steht dem Verteidiger bei der Bemessung der konkreten Rahmengebühr zudem ein durch das Gericht nicht überprüfbarer Ermessenspielraum zu (BGH, NJW 2012, 2813).
Demnach kann der Verteidiger für die Grundgebühr Nr. 5100 VV-RVG 100,00 , für die Verfah-rensgebühr Nr. 5103 VV-RVG 160,00 , für die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV-RVG 160,00 und für die Gebühr Mitwirkung Entbehrlichkeit Hauptverhandlung Nr. 5115 VV-RVG 160,00 verlangen. Dies ergibt unter Berücksichtigung der im Kostenerstattungsantrag vom 25.07.2018 weiter aufgeführten Positionen zu erstattende Gebühren des Verteidigers in Höhe von 736,02 . An den Verteidiger wurden bereits 593,22 und auf die Zinsen 1,60 ausbezahlt, so dass restliche Ge-bühren in Höhe von 142,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz hieraus seit dem 31.08.2018 auszubezahlen sind.
Einsender: RA S. Kabus, Bad Saulgau
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