Gericht / Entscheidungsdatum: LG München, Urt. v. 15.2.2019 13 O 3243/18
Leitsatz: 1. Der Fahrzeughersteller erklärt konkludent mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bzw. der Hersteller einer bestimmten der Zulassung unterliegenden Fahrzeugkomponente, wie es der Motor darstellt, mit dem Inverkehrbringen der Komponente, dass das jeweilige Produkt ohne Manipulationen den behördlichen Zulassungsprozess durchlaufen hat.
2. Dass eine Software, die im Ergebnis dazu führt, dass nur auf dem NEFZ-Prüfstand eine bestimmte höhere Abgasrückführung stattfindet als im realen Fahrbetrieb, angesichts des Sinn und Zwecks von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 zumindest möglicherweise als "Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingeordnet werden würde - unabhängig davon, ob die Software direkt auf das Emissionskontrollsystem einwirkt oder die Abgase von diesem bereits fernhält - war für die betreffenden Personen bei der Beklagten bei lebensnaher Betrachtung zumindest vorhersehbar und stellt eine vorsätzliche Täuschung des Kunden dar.
3. Eine sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen eine den gesamten Weltmarkt betreffende Manipulation der behördlichen Zulassungsprüfungen in Gang gesetzt haben, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen nur so oder zumindest kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können.
4. In den Fällen, in denen eine juristische Person keinen verfassungsmäßigen Vertreter für eine bedeutsame wesensmäßige Funktion bestellt hat, liegt ein Organisationsverschulden der juristischen Person vor, mit der Folge, dass sich die juristische Person dann so behandeln lassen muss, als wäre die handelnde Person ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB ; die Motorenentwicklung inklusive der Sicherstellung der Einhaltung der Abgasgrenzwerte bei einem Autohersteller ist eine bedeutsame Aufgabe in diesem Sinne.
In pp.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.800 abzüglich eines Betrages zu bezahlen, der sich aus folgender Rechnung ergibt:
(23.800 / 300.000) x (Kilometerstand des Fahrzeugs bei Rückgabe 11.063)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW-Golf Cabriolet mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXX.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW-Golf Cabriolet mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXX seit spätestens dem 2. November 2017 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100.51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2017 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel zu tragen.
6. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten auf quasi-vertraglicher und deliktischer Grundlage über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug, welches einen von der Beklagten hergestellten Motor besitzt, der mit einer Software ausgerüstet ist, die Einfluss auf den Stickoxid-Ausstoß während der Fahrt nimmt und in der Folge vom Kraftfahrt-Bundesamt in dieser Form untersagt wurde.
Der Kläger erwarb am 7. Mai 2013 bei der Autohaus A. GmbH einem in keinem gesellschaftsrechtlichen Verbund zur Beklagten stehenden Autohaus zum Preis von 23.800 ein gebrauchtes Volkswagen Golf Cabriolet 2.0 TDI mit einem damaligen Kilometerstand von 11.063 Kilometern. Dieses Fahrzeug verfügt über den von der Beklagten entwickelten Dieselmotor mit der internen Bezeichnung EA189. Der Motor war schon zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Software ausgestattet, die erkennt, wenn das Fahrzeug etwa im Rahmen des Zulassungsverfahrens den sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, der für die Prüfung der Abgaswerte eines neuen Fahrzeugs und folglich für die Zulassung allein relevant ist. In diesem Zyklus wird eine bestimmte Menge an Abgasen vor Erreichen des Emissionskontrollsystems in den Motor zurückgeführt, fällt also bei der Kontrolle nicht an (von der Beklagten Modus 1 genannt). Auf Basis der hierdurch erzielten Abgaswerte wurde dem Fahrzeug bzw. dem Motor bescheinigt, dass er die Euro 5-Abgasnorm erfülle, die unter anderem auch das Maß an ausgestoßenen Stickoxiden regelt. Außerhalb des durcheinen bestimmten Ablauf geprägten Zyklus im Modus 0 erfolgt die Abgasrückführung nicht im selben Maße mit der Folge, dass wesentlich mehr Stickoxide vom Motor ausgestoßen werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die dargestellte Software gerichtsbekannt mit gegenüber der Beklagten ergangenem Bescheid vom 15. Oktober 2015 als eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingestuft, die zu entfernen sei; gleichzeitig seien von der Beklagten geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen (siehe Pressemitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 16.10.2015, https://www.kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/vw_inhalt.html;jsessionid=709C5ED4DC86518CB15AAEC2BDBB5F99.live11293?nn=646098).
Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 bescheinigte das Kraftfahrt-Bundesamt, dass unter anderem die Fahrzeuge der Marke VW Golf Cabriolet mit einem 2.0-Liter-TDI-Motor nach Aufspielen eines von der Beklagten entwickelten Software-Updates im Einklang mit der Verordnung (EU) 715/2007 stünden (Anlage B2).
Die Beklagte schrieb in der Folge gerichtsbekannt die Halter der Fahrzeuge mit EA189-Motor an und forderte sie auf, umgehend einen Termin mit einem Volkswagen-Partner zu vereinbaren, um das Software-Update aufspielen zu lassen. Der Kläger ließ das Software-Update aufspielen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Oktober 2017 (Anlage K36) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz aus Delikt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs bis zum 1. November 2017 auf.
Das Fahrzeug des Klägers wies zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 96.622 Kilometer auf.
Der Kläger behauptet, er hätte das Fahrzeug bei Kenntnis von dem Vorhandensein der Manipulationssoftware nicht erworben, er habe auf den ordnungsgemäßen Bau des Fahrzeugs im Sinne der bestehenden behördlichen Genehmigung vertraut.
Im Juni 2008 habe das Unternehmen Bosch in einem Schreiben an den damaligen Leiter der Antriebselektronik der Beklagten, T. S., darauf hingewiesen, dass die von Bosch entwickelte Software als unzulässiges defeat device genutzt werden könne. Der damalige Entwicklungschef B. habe aber den Einsatz der Software in Auftrag gegeben.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm sowohl aus § 311 Abs. 3 BGB wegen Inanspruchnahme von Vertrauen in Form der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung als auch aus § 826 BGB hafte. Die schädigende Handlung liege im Einsatz der gesetzeswidrigen Software, so dass der Kläger einen ungewünschten Vertrag abgeschlossen habe, dieses Verhalten sei auch sittenwidrig. Die zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung fänden auch im Deliktsrecht Anwendung. Im Übrigen sei das Abstreiten einer Kenntnis von Vorstandsmitgliedern durch die Beklagte aber auch unwahrscheinlich; die Beklagte möge insoweit im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen.
Parallel bestehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie in Verbindung mit § 27 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV), wonach Fahrzeuge nur mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers in Verkehr gebracht werden dürfen.
Der Kläger schulde keinen Nutzungswertersatz, da dies den Zielen des Deliktsrechts zuwiderliefe.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.800 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW-Golf Cabriolet mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXX zu zahlen,
2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW-Golf Cabriolet mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXX seit spätestens 02.11.2017 in Annahmeverzug befindet,
3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.899,24 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, das Gericht sei bereits örtlich nicht zuständig.
Im Übrigen liege ein Schaden im Sinne des § 826 BGB bzw. des § 263 StGB nicht vor, da weder Marktwert der betroffenen Fahrzeuge noch die Nutzbarkeit des Fahrzeugs für die Klägerin durch die Software negativ beeinträchtigt sei. § 27 EG-FGV sei mangels Ungültigkeit der EU-Übereinstimmungsbescheinigung nicht verletzt, im Übrigen aber auch kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Im Kontext der Frage der Zurechnung nach § 31 BGB führt die Beklagte an, ihr obliege keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Behauptung des Klägers, der Vorstand der Beklagten habe die Verwendung der Software gebilligt. Der Beklagten sei weiteres Vorbringen in diesem Kontext vor dem Hintergrund, dass im Zivilprozess jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darlegen müsse, unzumutbar.
Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit der Einschränkung begründet, dass der Kläger der Beklagten Nutzungsersatz für die aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen zu zahlen hat, welcher vom zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen ist (dazu II. 1), und dass er die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entsprechend nicht voll ersetzt verlangen kann (dazu II. 3).
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München II örtlich zuständig.
Gemäß § 32 ZPO ist unter anderem das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk eine unerlaubte Handlung begangen ist. Vorliegend stehen unter anderem unerlaubte Handlungen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und nach § 826 BGB in Rede. In beiden Fällen ist die Handlung auch dort begangen, wo der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bzw. der Schaden im Sinne des § 826 BGB eingetreten ist.
Die Beklagte hat ihre Rüge zur örtlichen Unzuständigkeit nicht näher ausgeführt. Der Kläger hat den fraglichen Kaufvertrag am Sitz der Autohaus A. GmbH in Mühldorf am Inn, mithin im Gerichtsbezirk des Landgerichts Traunstein, geschlossen. Er hat ausweislich Anlage K1 auch dort eine Restzahlung in Höhe von 20.800 in bar geleistet. Ob er die übrigen 3.000 auch in bar am Sitz des Autohauses übergeben oder von seinem Konto aus überwiesen hat, ist unbekannt.
Darauf kommt es aber aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend an. Ein Vermögensschaden im Sinne der genannten Normen ist nach Auffassung des Gerichts nicht nur am Ort des Eintritts der schadensgleichen Vermögensgefährdung eingetreten das ist der Ort des Abschlusses des Kaufvertrages -, sondern auch am Wohnort des Klägers, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug bar am Sitz des Autohauses bezahlt hat oder per Überweisung. Auch wenn der Kläger den (kompletten) Kaufpreis am Sitz des Autohauses aus der Hand gegeben hätte, ist sein Vermögen dauerhaft an seinem Wohnsitz in G. geschädigt worden, womit das Landgericht München II örtlich zuständig ist (siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2017, 5 Sa 44/17, NJW-RR 2018, 573 Rn 23, welches auch den Wohnsitz des Klägers als den Ort des Eintritts des Vermögensschadens ansieht).
II.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte jedenfalls aus § 826 BGB einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er ohne Abschluss des Kaufvertrages stünde. Danach kann er den Kaufpreis abzüglich des Wertes der aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen verlangen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.
Da die Rechtsfolge insoweit identisch zu einer Haftung nach den §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ist, muss nicht geprüft werden, ob der Kläger auch aus diesen Vorschriften einen Anspruch hat.
a) Der Kläger wurde bei Abschluss des Kaufvertrags vorsätzlich getäuscht (1). Diese Täuschung war kausal für den Kaufvertragsschluss und resultierte in einem zumindest vorhergesehenen und billigend in Kauf genommenen Schaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises (2). Die zuständigen Personen bei der Beklagten handelten sittenwidrig (3).
(1) Die Angabe des Klägers, er sei über die Gesetzeskonformität des von ihm erworbenen Fahrzeugs bzw. des darin verbauten Motors getäuscht worden, ist ohne Weiteres nachvollziehbar.
(a) Wer in Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union ein Kraftfahrzeug erwirbt, geht angesichts dessen, dass Kraftfahrzeuge bekanntermaßen vor dem Inverkehrbringen eine Zulassungsprüfung durchlaufen müssen, davon aus, dass das Fahrzeug mit seinen zulassungsrelevanten Komponenten, wie der Motor sie darstellt diese Zulassungsprüfung nach den geltenden Gesetzen durchlaufen hat. Dies umfasst die Vorstellung, dass das Ergebnis der Zulassungsprüfung nicht durch Manipulationen gleich welcher Art in dem Sinne verfälscht wurde, dass die Zulassung nur aufgrund der Manipulation erfolgen konnte, wie es vorliegend der Fall war.
Diese Vorstellung des Käufers ist bei den zuständigen Personen der Beklagten als bekannt vorauszusetzen. Denn diese wissen um die Zulassungsbedürftigkeit und um die diesbezügliche Kenntnis der (potentiellen) Kunden. Es ist auch offensichtlich, dass es für den Käufer eines Kraftfahrzeugs relevant ist, ob sein Auto den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder nicht. Diese Situation war auch schon vor Einführung der EU-Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG in gleicher Weise gegeben. Folglich erklärt der Fahrzeughersteller konkludent mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bzw. der Hersteller einer bestimmten der Zulassung unterliegenden Fahrzeugkomponente, wie es der Motor darstellt, mit dem Inverkehrbringen der Komponente, dass das jeweilige Produkt ohne Manipulationen den behördlichen Zulassungsprozess durchlaufen hat (so auch LG Bochum, Urteil vom 29.12.2017, 6 O 96/17, juris Rn 61; nicht überzeugend LG Braunschweig, Urteil vom 29.11.2017, 3 O 331/17 Rn 21, wo eine mangelnde Aufklärungspflicht des Autoherstellers über die Verwendung der Software damit begründet wird, nach dem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts vom 15. Oktober 2015 drohe keine Stilllegung des Fahrzeugs; hierbei wird erkennbar auf einen falschen Zeitpunkt Jahre nach dem Kaufvertragsschluss abgestellt, obwohl bei Erwerb des Fahrzeugs völlig unklar war, wie das Kraftfahrt-Bundesamt bei Entdeckung der Manipulation vorgehen würde).
Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang, dass der Kläger einen Gebrauchtwagen erworben hat. Denn der Beklagten war bewusst, dass das VW Golf Cabriolet mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem Erstverkauf weiterverkauft werden würde, dass also auch jemandem wie dem hiesigen Kläger das Fahrzeug angeboten werden würde. In einem solchen Fall sind die zuständigen Angestellten der Beklagten als mittelbare Täter anzusehen, da derjenige, der dem Kläger das Fahrzeug im Mai 2013 verkauft hat, von den Umständen hinsichtlich der Abgassteuerungssoftware keine Kenntnis hatte.
Ob bei einer eigenen Prüfung der entsprechenden Normen bei Berücksichtigung der von der Beklagten vorgebrachten technischen Argumente jedes Zivilgericht wie das Kraftfahrt-Bundesamt zu dem Schluss käme, dass die Beklagte den Motor EA189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen hat, kann dabei dahinstehen (wobei das hiesige Gericht angesichts des mit Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 erkennbar verfolgten Ziels, die Abgasgrenzwerte einzuhalten, deutlich dahingehend tendiert, die Entscheidung gleichlautend zum Kraftfahrt-Bundesamt zu treffen). Entscheidend ist, dass das Kraftfahrt-Bundesamt als die zuständige Behörde diese Entscheidung getroffen und die Beklagte sie nicht wie möglich gewesen wäre angefochten hat. Entscheidend ist weiter, dass die Beklagte bzw. deren Tochterunternehmen in der Folge die Halter der entsprechenden Fahrzeuge selbst aufforderte, das Software-Update aufspielen zu lassen, weil ansonsten eine Stilllegung nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) drohe. Letzteres erscheint eine durchaus realistische Warnung zu sein, nachdem § 5 Abs. 1 FZV der zuständigen Landesbehörde das Recht gibt, den Betrieb nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge zu untersagen und das Kraftfahrt-Bundesamt in dem Bescheid vom 15. Oktober 2015 festgestellt hat, dass der Betrieb der Fahrzeuge ohne geeignete Gegenmaßnahmen der Beklagten nicht vorschriftsmäßig sei. Folglich ging die Beklagte selbst davon aus, dass die mit ihrem Motor versehenen Fahrzeuge ohne das Update nicht den gesetzmäßigen Vorschriften entsprächen. Ob die EG-Typgenehmigung im Sinne der Richtlinie Nr. 2007/46/EG mit Verwendung der Software wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) unmittelbar unwirksam wurde oder ob sie wirksam ist, die entsprechenden Fahrzeuge aber gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV durch Nebenbestimmungen in einen vorschriftsmäßigen Zustand gebracht werden mussten (so die Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamts), ist in diesem Kontext irrelevant.
Allein durch die Verwendung der Software konnten die von der Beklagten hergestellten Motoren die Zulassungsprüfung nach der Euro-5-Norm bestehen. Dabei geht es nicht wie die Beklagte meint darum, dass die Zulassung nach europäischem Recht allein auf Basis des NEFZ geprüft wird anstatt im realen Fahrbetrieb. Es geht stattdessen darum, dass die Prüfung auf dem NEFZ ohne abgasrelevante Manipulationen bestanden werden muss, was vorliegend nicht der Fall ist.
(b) Diese Täuschung des Klägers erfolgte vorsätzlich, da wie die Beklagte selbst vorträgt die Funktion der Software kein zufällig eingetretener nicht bemerkter Nebeneffekt ist, sondern von den entsprechenden bei der Beklagten hierfür zuständigen Personen bewusst verwendet wurde. Dass eine Software, die im Ergebnis dazu führt, dass nur auf dem NEFZ-Prüfstand eine bestimmte höhere Abgasrückführung stattfindet als im realen Fahrbetrieb, angesichts des bereits erwähnten Sinn und Zwecks von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 (und auch vor dem Hintergrund der seit Jahren strenger werdenden EU-Abgasnormen) zumindest möglicherweise als Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingeordnet werden würde unabhängig davon, ob die Software direkt auf das Emissionskontrollsystem einwirkt oder die Abgase von diesem bereits fernhält war für die betreffenden Personen bei der Beklagten bei lebensnaher Betrachtung zumindest vorhersehbar. Diese Personen konnten nach Auffassung des Gerichts wiederum bei lebensnaher Betrachtung auch nicht ernsthaft darauf vertrauen, eine solche Einordnung werde nicht stattfinden. Eine Vertrauensbasis hierfür ist nicht erkennbar, insbesondere wurde die Funktionsweise der Software den Behörden nicht wie ohne Weiteres möglich zur Vorabprüfung im Hinblick auf ihre Einordnung erläutert. Daher ist davon auszugehen, dass die betreffenden Personen bei der Beklagten eine solche Einordnung billigend in Kauf nahmen.
Hinsichtlich der billigenden Inkaufnahme ist nicht auf die Entdeckung der Manipulationen zunächst durch die US-amerikanischen Umweltbehörden abzustellen (welche die zuständigen Personen bei der Beklagten möglicherweise nicht billigend in Kauf nahmen), sondern auf die Gesetzwidrigkeit an sich. Denn die Entdeckung führte nur zur (deklaratorischen) Feststellung der Gesetzwidrigkeit und begründete diese nicht erst. Der Kläger ist aber (schon) dahingehend getäuscht worden, sein Fahrzeug sei gesetzeskonform nicht (nur) dahingehend, keine Behörde würde in Bezug auf sein Fahrzeug wegen der Verwendung einer Abschalteinrichtung einschreiten.
(2) (a) Es ist desweiteren ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn der Kläger angibt, diese Täuschung sei kausal für den Kauf des Fahrzeugs gewesen, er hätte das VW Golf Cabriolet folglich nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass die Zulassung nur aufgrund einer Software erreicht wurde, die möglicherweise in der Zukunft als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingestuft würde.
Das gilt schon deshalb, weil dieses Fahrzeug bei mangelnder Täuschung durch die den Motor in Verkehr bringende Beklagte überhaupt nicht zum Verkauf gestanden hätte. Denn die Beklagte hat keine Täuschung dergestalt begangen, dass sie pflichtwidrig nicht erklärt hat, sie habe eine möglicherweise unzulässige Abschalteinrichtung verwendet, sondern sie hat die Täuschung in der Form begangen, dass sie überhaupt einen Motor in Verkehr gebracht hat mit der konkludenten Erklärung, dieser genüge den gesetzlichen Vorschriften.
Aber auch wenn man das anders sähe, würde ein auf der Täuschung kausal beruhender Kaufvertragsschluss vorliegen. Für gewöhnlich hält man vom Kauf eines Produkts Abstand, dessen Gesetzmäßigkeit unklar ist, zumal wenn dieses Produkt 23.800 kostet. Dies gilt umso mehr, wenn es zahlreiche Alternativen gibt, wie es bei einem Autokauf der Fall ist. Das Gericht ist sich selbstverständlich im Klaren darüber, dass eine Vielzahl von Faktoren bestimmend für den Kauf eines Autos sind, wie Preis, Design, Motorleistung, zu erwartender Wiederverkaufswert, etc. Dass es aber bei einer Aufklärung darüber, der im Fahrzeug verbaute Motor sei mit der geschilderten Software ausgerüstet, was zu einer fehlenden Gesetzmäßigkeit führen könnte, für den Kläger keine Alternative für einen Autokauf gegeben hätte, kann insbesondere beim hier streitgegenständlichen Fahrzeug nicht angenommen werden.
(b) Der Kaufvertragsschluss führte unmittelbar zu einem Schaden im Sinne des § 826 BGB beim Kläger.
(aa) Es ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass einen Schaden im Sinne dieser Norm trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung auch erleidet, wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 21.12.2004, VI ZR 306/03, juris Rn 16 = BGHZ 161, 361). Dabei ist gemäß den allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses abzustellen.
Es ist aber zu konstatieren, dass schon die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben war, weil der Kläger mit dem Kaufvertrag ein Auto erwarb, welches nach den Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamts in dem Zustand des Erwerbs nicht vorschriftsmäßig war eine Konstellation, die mit einer Wertminderung einhergeht, ohne dass deren Höhe hier exakt beziffert werden müsste. Wie auch schon im Rahmen der Täuschung ist auch hier nicht darauf abzustellen, dass diese Wertminderung bei fehlender Entdeckung des Sachverhalts durch die Behörden nicht bekannt geworden wäre; die Tatsache der Wertminderung ist von ihrem Bekanntwerden zu unterscheiden. Diese Konstellation führt dazu, dass der Vertrag als ein vom Kläger ungewollter Vertrag im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BGH anzusehen ist. Daher liegt der Schaden vorliegend nicht etwa nur in der Wertminderung, sondern in dem ungewollten Vertrag als Ganzes, so dass der Vertrag im Wege des Schadensersatzes rückgängig zu machen ist.
(bb) Das von der Beklagten angebotene Software-Update ändert nichts am Vorliegen des Schadens. Der Kläger ist im Rahmen des § 826 BGB so zu stellen, wie er ohne die Täuschung und damit ohne den Abschluss des ungewollten Vertrages stünde. In jenem Fall wäre das fragliche Fahrzeug nicht in Verkehr gebracht worden und der Kläger hätte es nicht erworben, so dass bei ihm kein Software-Update installiert werden könnte.
Hiergegen kann nicht vorgebracht werden, dies sei eine zu formalistische Herangehensweise, der Schaden in Form der fehlenden Gesetzeskonformität sei durch das Software-Update entfallen. Der Kläger hat aufgrund der Täuschung der Beklagten einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug mit einer bestimmten technischen Konfiguration abgeschlossen, welche den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht. Durch das Software-Update wird die Gesetzeskonformität hergestellt, aber zum Preis einer veränderten technischen Konfiguration. Ob und wenn ja welche konkreten Auswirkungen im täglichen Gebrauch diese veränderte technische Konfiguration hat, ist zwischen den Parteien streitig. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn jedenfalls handelt es sich damit um ein anderes Fahrzeug als dasjenige, welches der Käufer erworben hat. Deshalb kann sich der Kläger in der hiesigen Konstellation nach Auffassung des Gerichts weiterhin darauf berufen, dass es sich um einen ungewollten Vertrag handele.
(c) Der Vorsatz der zuständigen Personen bei der Beklagten erstreckte sich auf diesen Schaden. Wie bereits im Rahmen der Täuschung ausgeführt, fehlt es an jeder Vertrauensbasis dahingehend, dass die fragliche Software nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingeordnet würde und das Fahrzeug darum in jedem Fall gesetzeskonform wäre. Dass der Kläger auch in der Vorstellung der zuständigen Personen bei der Beklagten bis zum Bekanntwerden des Sachverhalts das Fahrzeug völlig normal würde nutzen können, ändert nichts an der Wertminderung. Dass eine solche bei einem nicht gesetzeskonformen Fahrzeug vorliegt, liegt auf der Hand und ist somit vom Vorsatz umfasst. Der Vorsatz erstreckt sich gleichermaßen auf die Wertminderung wie auf die dadurch begründete Feststellung, dass unter diesen Umständen auch ein für den Kläger ungewollter Vertrag vorliegt.
(3) Das Handeln der zuständigen Personen bei der Beklagten war sittenwidrig.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris Rn 16).
Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen eine den gesamten Weltmarkt betreffende Manipulation der behördlichen Zulassungsprüfungen in Gang gesetzt haben, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen nur so oder zumindest kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können. Neben der Täuschung sämtlicher Zulassungsbehörden führte dies bewusst zur Täuschung zahlreicher Verbraucher mit der Folge, dass diese in großem Umfang eine jeweils erhebliche Summe Geld für ein Produkt ausgaben, welches mangels Gesetzeskonformität von den Behörden mit einem Nutzungsverbot hätte belegt werden können. Zudem betraf die Täuschung nicht irgendeinen untergeordneten, für die Allgemeinheit eher unbedeutenden Punkt des Zulassungsverfahrens, sondern die der Gesundheit dienenden Abgasgrenzwerte bzw. die gesetzliche Zulassung.
Die Beklagte hat folglich letztlich Profite auf Kosten der Gesundheit der Allgemeinheit gemacht. Unabhängig davon, was man von den Abgasgrenzwerten im Einzelnen halten mag, stellen die festgelegten Grenzwerte die von demokratisch gewählten Institutionen festgesetzte maßgebliche Abwägung zwischen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Interessen dar, die zu beachten ist. Eine heimlich einseitig durchgesetzte Veränderung dieser Abwägung zugunsten der wirtschaftlichen Interessen, die nach dem Willen der Beklagten unendlich lange in einer unüberschaubaren Anzahl von Produkten Erfolg hätte haben sollen, ist in der Gesamtwürdigung als sittenwidrig einzustufen.
All die genannten Umstände waren den zuständigen Personen bei der Beklagten bekannt. Dies reicht für den subjektiven Tatbestand hinsichtlich der Sittenwidrigkeit aus, ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit bei den maßgeblichen Personen ist hingegen nicht erforderlich (siehe Palandt/Sprau, aaO, § 826 Rn 8).
b) Die Beklagte muss sich entsprechend § 31 BGB das Handeln der Personen zurechnen lassen, die den Kläger vorsätzlich getäuscht und die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit in sich erfüllt haben.
Die anerkanntermaßen auf alle juristischen Personen anzuwendende Vorschrift des § 31 BGB bestimmt, dass sich die juristische Person das schadensträchtige Handeln zurechnen lassen muss, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen verursacht hat. Der Begriff des verfassungsmäßigen Vertreters wird von der Rechtsprechung so ausgelegt, dass damit jede Person gemeint ist ob sie in der Satzung als solche erwähnt ist oder nicht -, der bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er die juristische Person insoweit repräsentiert (siehe Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 31 Rn 6 mit Nachweisen).
Nach den allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger beweispflichtig für die von der Beklagten bestrittene Behauptung, der Vorstand der Beklagten habe die Verwendung der Software gebilligt. Ob der Kläger dieser Beweislast vorliegend nachgekommen ist bzw. ob der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast obliegt, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihrer Beweispflicht nachzukommen, ist vorliegend nicht relevant.
Denn die Rechtsprechung nimmt für die Fälle, in denen eine juristische Person keinen verfassungsmäßigen Vertreter für eine bedeutsame wesensmäßige Funktion bestellt hat, ein Organisationsverschulden der juristischen Person an mit der Folge, dass sich die juristische Person dann so behandeln lassen muss, als wäre die handelnde Person ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB (siehe BGH, Urteil vom 08.07.1980, VI ZR 158/78, juris Rn 63 = NJW 1980, 2810, für den Fall einer durch einen Zeitungsredakteur vorgenommenen üblen Nachrede, die mangels Kontrolle von keinem (eigentlichen) verfassungsmäßigen Vertreter unterbunden wurde; Palandt/Ellenberger, aaO, § 31 Rn 7). Das Gericht ist der Auffassung, dass die Motorenentwicklung inklusive der Sicherstellung der Einhaltung der Abgasgrenzwerte bei einem Autohersteller eine bedeutsame Aufgabe im Sinne dieser Rechtsprechung ist. Die Beklagte hat folglich ihren Betrieb so zu organisieren, dass sie sich für schadensersatzpflichtiges Handeln in diesem Bereich nicht entlasten kann (BGH, aaO). Es ist daher nicht relevant, ob ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB die sittenwidrigen Handlungen begangen hat oder ob dies in Ermangelung eines erforderlichen verfassungsmäßig berufenen Vertreters ein Verrichtungsgehilfe war solange nur eine natürliche Person sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB in sich vereint (siehe zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris Rn 13, 23). Dass dieses Erfordernis erfüllt ist, steht für das Gericht aber außer Frage. Die Person, die letztlich entschieden hat, dass diese Software verwendet wird, muss über deren Funktion Bescheid gewusst haben und hat entsprechend zumindest billigend in Kauf genommen, dass eine solche Funktion von den zuständigen Behörden als nicht ordnungsgemäß eingestuft werden könnte.
c) Der Kläger muss sich auch im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs die Vorteile entgegenhalten lassen, die ihm durch die Nutzung des nunmehr zurückzugebenden Kraftfahrzeugs entstanden sind, um nicht durch den Schadensersatz bereichert zu werden.
(1) Der Kläger steht selbst auf dem richtigen Standpunkt, dass er durch sein Schadensersatzbegehren so gestellt werden muss, wie er ohne den Kaufvertragsschluss stünde. Dann hätte er zwar den Kaufpreis behalten, hätte aber auch nicht völlig unbeschränkt (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung) 85.559 Kilometer mit dem VW Golf Cabriolet zurücklegen können.
Der Kläger führt an, das Ziel des Deliktsrechts insbesondere des § 826 BGB würde verfehlt, wenn man der deliktsrechtlich handelnden Beklagten die Vorteile zuspräche, welche die Nutzung eines Fahrzeugs naturgemäß mit sich bringt; diese Vorteile hätten auch schon denklogisch von der Beklagten nicht an Stelle des Klägers gezogen werden können. Das Deliktsrecht bezwecke vorbeugend, den Anreizen für die deliktsrechtlich relevanten Machenschaften Einhalt zu gebieten, dies verbiete es, vom Kläger die Nutzungsvorteile abzuschöpfen (ähnlich Heese, NJW 2019, 257, 261 f.; das LG Augsburg spricht in einem Satz davon, Nutzungsvorteile seien nicht zu ersetzen, weil dies zu einer unangemessenen und damit treuwidrigen Entlastung eines deliktisch handelnden Schädigers führe, Urteil vom 05.12.2018, 21 O 3267/17, BeckRS 2018, 33800, Rn 12). Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Ein grundlegendes Prinzip des deutschen Schadensersatzrechts ist es, dass der Geschädigte zwar den Schaden ersetzt erhält, der Schädiger aber keinen Strafschadensersatz zahlen muss und der Geschädigte entsprechend nicht am Schaden verdienen darf (BGH, Urteil vom 04.06.1992, IX ZR 149/91, juris Rn 73 = BGHZ 118, 312; siehe auch Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorbem. zu §§ 249 ff. Rn 2). Diese Ausgangslage besteht mindestens seit dem Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 und damit mindestens ebenso lang wie § 826 BGB existiert. In 119 Jahren, über zwei Weltkriege hinweg, hat es der Gesetzgeber nicht für erforderlich befunden, für die Fälle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung eine Ausnahme vom Bereicherungsverbot für den Geschädigten im Sinne der Argumentation des Klägers zu schaffen. Jedenfalls der hiesige Fall ist keiner, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung im Sinne des Klägers angezeigt erschiene. Zum einen gilt Folgendes: Auch wenn die Beklagte in großem Stil gehandelt und damit Gewinne nicht unerheblichen Ausmaßes erwirtschaftet hat, erscheint die Rückabwicklung jeglicher Kaufverträge unabhängig davon, ob die Fahrzeuge neu oder wie hier gebraucht gekauft waren, unabhängig davon, ob das Fahrzeug von der Beklagten stammt oder von einer Tochtergesellschaft, aber mit dem EA189-Motor ausgerüstet ist, mit (bei einem umfassend begründeten Antrag) umfassender Kostentragung als ausreichende Sanktion, um die Anreize für deliktsrechtliche Machenschaften auszulöschen. Es ist aus Sicht des Gerichts angesichts der Kosten und des Imageschadens, welchen die Beklagte zu vergegenwärtigen hat, nicht ernsthaft zu erwarten, dass die Beklagte oder ein anderer Autohersteller in Zukunft erneut auf ähnliche Art und Weise vorgehen werden. Zum anderen ist zu bemerken, dass der Kläger zwar einen unerwünschten Vertrag geschlossen, er aber doch über Jahre hinweg keinen spürbaren Schaden erlitten hat, weil er das VW Golf Cabriolet völlig unbeschränkt nutzen konnte. Eine solche Konstellation ist nach 119 Jahren Existenz von § 826 BGB und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot keine, die für eine richterrechtliche Durchbrechung des letztgenannten Prinzips spricht.
Soweit teilweise eine Nutzungsersatzpflicht unter Verweis auf die effektive Durchsetzung von EU-Recht bestritten wird, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist Harke der Auffassung, die Entscheidung des EuGH vom 17. April 2008, in welcher dieser zu dem Schluss kam, Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie) erlaube keine Nutzungsersatzpflicht des Käufers für die im Rahmen einer Nachlieferung nach § 439 BGB ausgetauschte mangelhafte Sache (Rs. C-404/06, Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, NJW 2008, 1433) stelle einen Parallelfall dar, weshalb das dortige Wertungsprinzip auch Geltung für die hiesige Fallkonstellation erheische (VuR 2017, 83, 90 f.; siehe auch LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018, 21 O 4310/16, BeckRS 2018, 33801, Rn 13, wo für die Auffassung, ein Nutzungsersatz widerspreche dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung, auf diese Entscheidung verwiesen wird). Diese Entscheidung basiert aber auf einer Auslegung des Begriffs unentgeltliche Nachbesserung in Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 der Richtlinie, nicht auf dem (in seiner Reichweite völlig vagen) Gebot der effektiven Durchsetzung des EU-Rechts. Der EuGH lässt in der Entscheidung vielmehr erkennen, dass im Fall einer Vertragsauflösung welcher der hiesigen Konstellation deutlich näher ist als eine Nachlieferung der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie heranzuziehen sei (siehe EuGH, NJW 2008, 1433 Rn 38 f.). Der 15. Erwägungsgrund lautet wie folgt:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine dem Verbraucher zu leistende Erstattung gemindert werden kann, um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt ist. Die Regelungen über die Modalitäten der Durchführung der Vertragsauflösung können im innerstaatlichen Recht festgelegt werden.
Danach steht eine Nutzungsersatzpflicht des Käufers für den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag, wie sie in § 346 Abs. 1 BGB vorgesehen ist, im Einklang mit der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.
Die hier vorliegende Konstellation einer Rückgängigmachung des Vertrages auf deliktischer Grundlage ist nicht anders zu bewerten. Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie und ihr 15. Erwägungsgrund gelten einheitlich sowohl für Sachmängel, von denen der Verkäufer zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses keine Kenntnis hatte, als auch für solche, von denen er in jenem Zeitpunkt Kenntnis hatte. Weshalb die Mitgliedstaaten für den Fall einer vorsätzlichen Begehungsweise des Verkäufers auf Vertragsbasis Nutzungsersatzpflichten des Käufers vorsehen können sollen, für den Fall einer vorsätzlichen Begehungsweise des Herstellers auf deliktischer Basis aber nicht, erschließt sich nicht.
Daran ändert auch der hier konkret in Rede stehende Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht, eine ordnungsgemäße Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen, nichts. Die Behauptung, durch eine solche Pflicht würde die Ausübung des Schadensersatzanspruchs stark beeinträchtigt, der Anspruch könnte nicht mehr seine Funktion erfüllen, dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot des Fahrzeughandels ohne richtige Übereinstimmungsbescheinigung zur Durchschlagskraft zu verhelfen. Die Anwendung des nationalen Rechts würde so krass dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zuwiderlaufen (so Harke, VuR 2017, 83, 91) ist nicht überzeugend. Der Kläger muss in der hier vorliegenden Konstellation nicht wie in der vom EuGH entschiedenen Konstellation Geld zusätzlich zum Kaufpreis zahlen, damit er eine mangelfreie Sache erhält, sondern er bekommt nur weniger Geld zurück, als er es bekäme bei fehlender Nutzungsersatzpflicht. Im Endeffekt zahlt er für die Nutzung eines Fahrzeugs während einer Zeit, in der er dieses völlig unbehelligt nutzen konnte. Dass ein Käufer es nicht einsehen sollte, hierfür wie für die Nutzung jedes anderen Vermögensgutes auch zu zahlen und deshalb davon Abstand nehmen sollte, eine Schadensersatzklage zu erheben, erscheint arg zweifelhaft. Selbst wenn aber ein Käufer sich durch die Aussicht auf eine Nutzungsersatzpflicht von der Erhebung einer Schadensersatzklage abgeschreckt fühlen sollte, wäre dies vor dem Hintergrund des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots hinzunehmen; der (völlig konturenlose) Grundsatz der effektiven Durchsetzung des EU-Rechts kann nicht dazu führen, dass man jahrelang einen Vermögenswert kostenlos nutzen kann, nur weil man dafür nicht zahlen will.
(2) Der Gebrauchsvorteil eines Kraftfahrzeugs berechnet sich üblicherweise wie folgt (siehe Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn 1166; zustimmend Wackerbarth, NJW 2018, 1713):
(Bruttokaufpreis / erwartete Gesamtlaufleistung) x gefahrene Kilometer
Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung des vorliegenden Motors basierend auf der Auswertung des Internet-Forums mobile.de auf 300.000 Kilometer, nachdem dort noch zahlreiche baugleiche Modelle mit mehr als 250.000 Kilometern angeboten werden und auch davon auszugehen ist, dass zahlreiche Eigentümer im obersten Laufleistungsbereich das Fahrzeug nicht mehr verkaufen, sondern bis zum Lebensende fahren. Da es sich vorliegend um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, ist der Anfangskilometerstand natürlich vom jetzigen Kilometerstand abzuziehen.
Nach diesen Parametern kommt man vorliegend bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auf einen Wert des Nutzungsersatzes von 6.787,68 . Da der Kläger aber aller Wahrscheinlichkeit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, ist der Tenor unter Bezugnahme auf die Berechnungsmethode formuliert worden.
d) Der Zinsanspruch beginnt am 2. November 2017 zu laufen, weil der Kläger die Beklagte mit dem anwaltlichen Schreiben vom 18. Oktober 2017 (Anlage K36) bezogen auf den begründeten Teil der Klageforderung wirksam mit Ablauf des 1. November 2017 in Verzug gesetzt hat (Allerheiligen ist in Niedersachsen, dem Sitz der Beklagten, kein Feiertag).
2. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, ist ebenso begründet.
Die Begründung des Annahmeverzugs setzt gemäß § 295 BGB als Privilegierung gegenüber dem in § 294 BGB geregelten tatsächlichen Angebot ein wörtliches Angebot an den Gläubiger voraus, wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat; eine solche Abholverpflichtung lag hier als Rechtsfolge des § 826 BGB vor. Der Schuldner muss die nach dem Rechtsverhältnis geschuldete Leistung anbieten (siehe MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 294 Rn 4). Das ist vorliegend im anwaltlichen Schreiben vom 18. Oktober 2017 (Anlage K36) geschehen.
3. Die Klägerin kann von der Beklagten nur einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
Zunächst ist festzustellen, dass der für diese Forderung herangezogene Gegenstandswert von 23.800 nicht ungeschmälert übernommen werden kann, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung hatte. Wenn man berücksichtigt, dass der Kläger im Zeitraum zwischen Mai 2013 und Oktober 2018 die Distanz von 85.559 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren ist, ist er pro Monat im Durchschnitt etwa 1.316,29 Kilometer gefahren. Zum Zeitpunkt des die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auslösenden Schreibens vom 18. Oktober 2017 war er folglich etwa 69.763,37 Kilometer gefahren, was zum damaligen Zeitpunkt einen Nutzungsersatz von 5.534,56 bedeutet hätte. Dieser Betrag abgezogen vom Kaufpreis ergibt 18.265,44 , den damaligen Anspruch des Klägers und damit den Gegenstandswert.
Hierfür ist nach Nr. 2300 VV-RVG eine Gebühr von 1,3 anzusetzen mit dem Resultat (inklusive der Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und der Mehrwertsteuer) von 1.100,51 .
Ein die Erhöhung dieser Zahl rechtfertigender Umfang bzw. Schwierigkeit der Sache (siehe zur Maßgeblichkeit dieser Fragestellung BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11, juris) lag nicht vor. Auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten kommt es in diesem Zusammenhang nach dem klaren Wortlaut der Nr. 2300 VV-RVG als Spezialfall zu § 14 RVG nicht an (siehe Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., VV 2300 Rn 33).
Fälle betreffend die Geltendmachung von Mängeln beim Autokauf zählen üblicherweise zu den Durchschnittsfällen, die eine Erhöhung nicht rechtfertigen (Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn 24). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Zwar richtet sich die Klage soweit hier von Relevanz nicht gegen den Verkäufer, sondern gegen den Hersteller, dieser Umstand führt aber nicht zu einem besonderen Umfang oder einer besonderen Schwierigkeit. Es geht um die Anwendung allgemeiner deliktsrechtlicher Normen auf einen Sachverhalt, der soweit eine Aufklärung der Klagepartei überhaupt möglich ist keine besonderen Aufklärungsschwierigkeiten birgt. So ist die Täuschung der Beklagten durch den Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts bereits indiziert. Die Tatsache, dass eine erhebliche Anzahl divergierender Entscheidungen im Bundesgebiet zur hier maßgeblichen Frage vorliegt, macht die Sache weder besonders umfangreich noch besonders schwierig; vielmehr wird den Parteien anhand der Vielzahl an Entscheidungen Argumentationsmaterial an die Hand gegeben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Für die Kostenentscheidung war der Wert des Nutzungsvorteils ins Verhältnis zu setzen zum Kaufpreis, wobei als Wert des Nutzungsvorteils derjenige herangezogen wurde, der sich auf Basis des Kilometerstandes in der letzten mündlichen Verhandlung ergeben würde.
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