Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 25.10.2018 - 3 Ss OWi 1368/18
Leitsatz: Bei der gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerichteten verfahrens-rechtlichen Beanstandung, aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, in welcher der Betroffene zu einer erneuten Hauptverhandlung geladen wurde, ergebe sich nicht, dass der Betroffene mit der Ladung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG belehrt worden sei, handelt es sich mangels Behauptung eines konkreten prozessordnungswidrigen Geschehens um eine unzulässige sog. Protokollrüge, auf der das Urteil nicht beruhen kann.
In pp.
Zum Sachverhalt:
Mit Bußgeldbescheid vom 11.10.2017 setzte die Vw-Behörde gegen den Betr. wegen einer fahrlässigen Abstandsunterschreitung (§§ 4 I, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 I 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 12.7.3. Tab 2 BKat) eine Geldbuße von 240 Euro fest und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Den Einspruch des Betr. hat das AG mit Urteil vom 03.05.2018 nach § 74 II OWiG verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
1. Die gegen das Verwerfungsurteil gerichtete formelle Rüge, mit der eine Verletzung des § 74 III OWiG geltend gemacht wird, ist unzulässig, da sich das Rügevorbringen in der Beanstandung erschöpft, aus dem Hauptverhandlungsprotokoll [
] ergebe sich trotz Protokollierungspflicht keine Protokollierung einer Belehrung nach § 74 III OWiG. Damit behauptet die Rechtsbeschwerde nicht bestimmt einen konkreten Verfahrensfehler, was Voraussetzung für eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge i.S.d. §§ 344 II 2 StPO, 79 III 1 OWiG ist (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 344 Rn. 25 m.w.N.). Bloße Fehler des Protokolls wiederum vermögen die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht im Sinne von § 337 I StPO beruhen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2010 1 StR 359/10 [bei juris] = NStZ-RR 2011, 170; Urt. v. 20.04.2006 - 4 StR 604/05 [bei juris] = NStZ-RR 2007, 52, 53).
2. Die zulässig erhobene allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Mit ihr kann nur das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung oder das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses gerügt werden, da das Urteil nach § 74 II OWiG als reines Prozessurteil keine Feststellungen materiell-rechtlicher Art zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage enthält (vgl. nur Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 74 Rn. 48a f. m.w.N.; OLG Bamberg, Beschl. v. 07.09.2012 2 Ss OWi 834/12 [bei juris] = OLGSt OWiG § 74 Nr 22). Verfahrenshindernisse oder fehlende Verfahrensvoraussetzungen sind nicht gegeben und werden auch nicht geltend gemacht. [
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Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg
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