Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 19.09.2019 - 502 Qs 102/18
Leitsatz: Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (Aufgabekreis die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Vertretung vor Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach SGB I-XII).
Landgericht Berlin
Beschluss
Geschäftsnummer: 502 Qs 102/18
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Körperverletzung
hat die große Strafkammer 2 des Landgerichts Berlin am 19. September 2018 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. August 2018 aufgehoben und dem Angeklagten Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe:
Diese Beschluss war aufzuheben und ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vorliegt, denn es ist ersichtlich, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann.
Der Angeklagte steht unter Betreuung. Der Aufgabekreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Vertretung vor Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach SGB I-X11. Damit ist belegt, dass der Angeklagte besonders umfassend unter Betreuung steht, was erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung begründet (vgl. OLG Hamm, NJW 2003, S. 3286, 3287; Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl. 2018, § 140, Rn. 30; Thomas/Kämpfer, MüKo-StPO, 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 49; LaufhütteNVillnow, KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 140, Rn. 24; Lüderssen-Jahn, LR-StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 97 ff.).
Der Umstand, dass der durch Einspruch angefochtene-Strafbefehl lediglich auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen lautet, steht dem nicht entgegen, weil die notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO nicht stets eine bestimmte Tatschwere voraussetzt (vgl. auch OLG Hamm a.a.O.). Außerdem muss sich_ der Angeklagte auch hinsichtlich der Tagessatzhöhe verteidigen können, was Kenntnisse über seine Einkunfts- bzw. Vermögenslage voraussetzt, und hierbei handelt es sich um einen von dem Aufgabenkreis des Betreuers ausdrücklich umfassten Bereich.
Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, weil sonst niemand dafür haftet.
Einsender: RA T. Kümmerle, Berlin
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