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Entscheidungen

StPO

Beweisantrag, Inhalt, Anforderungen, Bedeutungslosigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 30.10.2018 - 5 RVs 143/18

Leitsatz: 1. Zur Ablehnung eines Beweisantrages wegen "Bedeutungslosigkeit“.
2. An die tatrichterliche Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn eine sogenannte "Aussage-gegen-Aussage“ Konstellation vorliegt und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht folgt.


OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
5 RVs 143/18

Strafsache
gegen pp.

wegen Computerbetruges u.a.

Auf die Revision der Angeklagten vom 26. Februar 2018 gegen das Urteil der XIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 19. Februar 2018 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. Oktober 2018 durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
den Richter am Oberlandesgericht und
die Richterin am Landgericht

nach Anhörung Generalstaatsanwaltschaft Hamm und der Angeklagten bzw. ihres Verteidigers einstimmig beschlossen:

1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Revisionsverfahrens — an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat gegen die Angeklagte mit Urteil vom 1. Juli 2016 wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Computerbetrugs in 27 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und sechs Monaten verhängt.
.
Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 19. Februar 2018 hat die XIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen das erstinstanzliche Urteil auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagte wegen Computerbetruges in siebzehn Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt worden ist. Überdies wurde die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 17.000,00 Euro angeordnet. Die weitergehenden Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wurden verworfen.

Gegen das in ihrer und ihres Verteidigers Anwesenheit verkündete Berufungsurteil wendet sich die Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision, eingelegt mit Telefax-Schriftsatz ihres Verteidigers vom 26. Februar 2018. Mit weiterem Schriftsatz ihres Verteidigers vom 26. April 2018 begründet die Angeklagte ihre Revision unter näherer Darlegung mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie beantragt, das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt in ihrer Zuschrift vom 24. September 2018, die Revision der Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen und die Urteilsformel dahingehend zu berichtigen, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird, soweit ihr eine Untreue zur Last gelegt und sie lediglich in 17 statt in 25 Fällen wegen Computerbetruges verurteilt worden ist.

Mit weiterem Schriftsatz ihres Verteidigers vom 15. Oktober 2018 hat die Angeklagte eine Gegenerklärung zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zu den Akten gereicht und hierin ergänzende und vertiefende Ausführungen gemacht.

II.

Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision der Angeklagten gegen das Berufungsurteil der XIII. kleinen Strafkammer ist begründet.

1. Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts Erfolg.

a) Mit Beschluss vom 17. Januar 2018 (vgl. Anlage III zum Tagesprotokoll vom 17. Januar 2018) hat die Strafkammer den im Hauptverhandlungstermin vom selben Tage und als Anlage II zum Tagesprotokoll genommenen Beweisantrag der Angeklagten verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 S. 2 StPO abgelehnt.

aa) Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Angeklagte hat beantragt, Herrn F. zu laden und zum Beweis folgender Tatsachen zu vernehmen:

[1]. Bei Frau M. handelt es sich um eine Prostituierte, die regelmäßig Kunden in ihrer Wohnung empfängt und dieser Tätigkeit mindestens seit 2009 nachgeht,
[2] Im Rahmen dieser Tätigkeit gehörte Herr pp.. nach den Mitteilungen der Frau M. Herrn J. gegenüber zu ihren Kunden.
[3] Im Rahmen dieser Tätigkeit erhielt Frau C. 2009 oder 2010 ihrer Mitteilung an Herrn J. nach als „Gegenleistung" für die regelmäßige Hingabe an Herrn R. verbunden mit einem vorherigen - nicht sexuell geprägten Zusammensein - die Finanzierung eines Urlaubs in der dominikanischen Republik im Werte von ca. 3.000,00 Euro."

Aus diesen Tatsachenbekundungen des Zeugen — so die Angeklagte in ihrem Antrag - sei zu folgern, dass der Zeuge R. der Frau C. eine Zuwendung in Höhe von 3.000,00 Euro habe zukommen lassen. Dies rechtfertige den Schluss, dass die äußerst große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass weitere Leistungen durch Herrn R. an Frau C. erfolgt seien. Dies wiederum belege, dass Herr pp. im Kernbereich seiner Angaben, bewusst unwahre Tatsachen bekundet habe. Er habe nämlich behauptet, mit Ausnahme zu Frau S. Frau E., Frau K. und Frau A. keine weiteren Beziehungen zu Frauen gehabt zu haben. Den Angaben des Zeugen R. könne insgesamt keinerlei Glauben mehr geschenkt werden.

In ihrem als Anlage III zum Tagesprotokoll vom 17. Januar 2018 genommenen Beschluss hat die Strafkammer die Frage, ob es sich bei dem o.g. Antrag um einen Beweisantrag oder einen Beweisermittlungsantrag handelt, dahinstehen lassen und ausgeführt, der Antrag sei jedenfalls gemäß § 244 Abs. 3 3. 2 Var. 2 StPO abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Behauptung sei für die Entscheidung der Kammer ohne Bedeutung, da sie lediglich mögliche, aber keine zwingenden Schlüsse zulasse. Diese nur möglichen Schlüsse wolle die Kammer angesichts der bisherigen Beweisaufnahme nicht ziehen.

bb) Vorgenannte Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

(1) Zunächst handelt es sich bei dem o.g. Antrag um einen „echten" Beweisantrag, dessen Ablehnung eines begründeten Gerichtsbeschlusses bedarf, vgl. § 244 Abs. 5 und 3 StPO, und nicht um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung allein an § 244 Abs. 2 StPO zu messen ist.

Ein Beweisantrag ist das ernsthafte, unbedingte oder an eine Bedingung geknüpfte Verlangen eines Prozessbeteiligten, über eine die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffende Behauptung durch bestimmte, nach der StPO zulässige Beweismittel Beweis zu erheben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 244 Rn. 18, m.w.N.).

Ein Beweisantrag muss bestimmte Beweistatsachen bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1993, 550 - zitiert nach beckonline; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 244 Rn. 20). Wird - wie hier - ein Zeuge als Beweismittel benannt, müssen diese Beweistatsachen dem Zeugenbeweis zugänglich sein (vgl. BGH, a.a.O.). Ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigene Wahrnehmung vernommen werden (vgl. BGH, a.a.O.; m.w.N.). Gegenstand des Zeugenbeweises können nur solche Umstände sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden sollen. Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises (vgl. BGH, a.a.O.).

Nach dem Vorbringen der Angeklagten in ihrem Beweisantrag kann der benannte Zeuge J. den letztlich behaupteten Sachverhalt - nämlich Kontakte des Zeugen R. zu Frau C. und Schenkung eines Betrages von 3.000,00 Euro für eine Urlaubsreise nicht aus unmittelbarer eigener Wahrnehmung, sondern lediglich als Zeuge vom Hörensagen bekunden. Dies bedingt, dass Gegenstand des Zeugenbeweises hier nur die Wahrnehmungen des Zeugen aus seinen Unterredungen mit Frau C. sein können.

Gemessen hieran sind die Beweisbehauptungen hinreichend bestimmt. Denn jedenfalls aus den Formulierungen „nach den Mitteilungen der Prostituierten Frau C. gegenüber" und „ihrer Mitteilung an Herrn J. nach" sowie dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass Gegenstand des Zeugenbeweises die Wahrnehmungen des Zeugen F. aus Gesprächen mit Frau C . sein sollen, und nicht etwaige Schlussfolgerungen seinerseits hieraus.

(2) Indes eröffnet die seitens der Strafkammer vorgenommene Begründung der Ablehnungsentscheidung dem Senat nicht die Möglichkeit, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Wird ein Beweisantrag - wie vorliegend - wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt, muss der Beschluss die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst (vgl. BGH Beschluss vom 27. März 2012, Az. 3 StR 47/17 — zitiert nach juris; BGH Beschluss . vom 29. Dezember 2014, Az. 2 StR 211/14 — zitiert nach juris; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung/Krehl, 7. Auflage, § 244 Rn. 144 — zitiert nach beckonline; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 244 Rn. 56). Verfolgt der Beweisantrag seiner Stoßrichtung nach das Ziel, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen zu erschüttern, bedarf die Ablehnungsentscheidung der Begründung, warum die zu beweisende (Indiz-) Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst ließe (vgl. BGH Beschlüsse vom 27. März 2012 und 29. Dezember 2014, a.a.O.). Hierbei entsprechen die Anforderungen an die Begründung grundsätzlich denjenigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf die Entscheidungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 27. März 2012 und 29. Dezember 2014, a.a.O.). Dies nötigt zu einer Einführung der behaupteten Beweistatsache in das bis dahin gewonnene Beweisergebnis (vgl. BGH Beschluss vom 29. Dezember 2014, a.a.O.).

Diesem Begründungserfordernis genügt der Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2018 nicht. Er erschöpft sich in der pauschalen Erwägung, dass die Kammer die nur möglichen Schlüsse nicht ziehen wolle, ohne dies mit konkreten Erwägungen zu belegen oder das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme darzustellen. Insoweit weist die Angeklagte in ihrer Gegenerklärung zutreffend darauf hin, dass es der Strafkammer oblegen hätte, eine den vorgenannten Anforderungen genügende Begründung ihres Beschlusses vorzunehmen und dass eine solche nicht durch die Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ersetzt oder nachgeholt werden kann.

Auf diesem Verfahrensfehler beruht der Schuldspruch, vgl. § 337 Abs. 1 StPO. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil insoweit bei gesetzeskonformer Behandlung des Beweisantrages anders ausgefallen wäre. Denn es ist insbesondere nicht auszuschließen, dass die Strafkammer die Glaubwürdigkeit des Zeugen R. und die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen abweichend beurteilt hätte.

b) Des Weiteren hat die Strafkammer den Beweisantrag der Angeklagten vom 05. Februar 2018 (vgl. Anlage I zum Tagesprotokoll vom 05. Februar 2018) in ihrem Beschluss vom selben Tage (vgl. Anlage II zum Tagesprotokoll vom 05. Februar 2018) verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 245 Abs. 2 S. 3 StPO abgelehnt.

aa) Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Im Fortsetzungstermin vom 05. Februar 2018 hat Angeklagte über ihren Verteidiger eine Übersicht der von dem Zeugen R . durchgeführten Käufe und Verkäufe aus dem Vermögen der Frau F . nebst entsprechender Risiko- und Ertragsprofile überreicht und beantragt,

„[...] die Kontoverdichtungen auf der CD BI. 26 d.A. — ggf. im Selbstleseverfahren zu verlesen, die Übersicht nebst Risiko- und Ertragsprofilen zu verlesen zum Beweis der Tatsachen, dass Herr R. im Jahre 2010 zunächst Käufe vornahm und zwar von Fonds, die mindestens in die Risikostufe „4" eingestuft waren, einmal sogar einen Fonds der — höchsten Risikostufe „7" — vornahm, wobei er einen Fonds der Risikostufe „1" verkaufte und er sodann ab 2011 regelmäßig Fonds verkaufte, um die finanziellen Lücken auf dem Konto der Frau F. zu stopfen, wobei er den letzten Verkauf am Tag der „Selbstanzeige" vornahm. [...]".

Dies belege - so die Ausführungen in dem Beweisantrag - zum einen, dass der Entschluss des Zeugen R. der Geschädigten F. finanziellen Nachteil zuzufügen, nicht durch die Angeklagte hervorgerufen worden sei. Zum anderen sei somit belegt, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt habe, indem er angegeben habe, Wertpapiergeschäfte mit einer höheren Risikostufe als 3 nicht vorgenommen zu haben.

Mit Beschluss vom 05. Februar 2018 hat die Kammer diesen Antrag als reinen Beweisermittlungsantrag angesehen und ausgeführt, sie sehe sich aus Gründen der Aufklärungspflicht nicht veranlasst, dem Antrag nachzugehen, da die dargelegten Wertpapiergeschäfte in keinerlei Zusammenhang mit den der Angeklagten zur Last gelegten Taten stünden.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

(1) Zunächst handelt es sich gemessen an obiger Definition um einen „echten" Beweisantrag.

(2) Die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung ist demgemäß nicht an § 244 Abs. 2, StPO, sondern an § 245 Abs. 2 S. 3 StPO zu messen, da es sich um ein sonstiges von der Angeklagten herbeigeschafftes präsentes Beweismittel i.S.d. § 245 Abs. 2 S. 1 StPO handelt.

Nach § 245 Abs. 2 S. 3 StPO darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

Hierbei ist der Begriff des fehlenden Zusammenhangs wesentlich enger als der Begriff der Bedeutungslosigkeit i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung/Krehl, a.a.O., § 245 Rn. 31, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 245 Rn. 25). Der Ablehnungsgrund greift nur ein, wenn zwischen Beweistatsache und Gegenstand der Urteilsfindung jede Sachbezogenheit objektiv fehlt (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung/Krehl, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).

So liegt es hier nicht. Denn einerseits führt die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 05. Februar 2018 aus, die Wertpapiergeschäfte durch den gesondert verfolgten R. gegenüber der Geschädigten stünden in keinem Zusammenhang mit den der Angeklagten vorgeworfenen Taten. Andererseits gibt sie im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils (vgl. Blatt 9 des Urteils) die Bekundungen des Zeugen R. dahingehend wieder, dieser habe in seiner Eigenschaft als Kundenberater auch Käufe und Verkäufe diverser Fondsanteile für die recht vermögende Zeugin vorgenommen, jedoch niemals von Fondsanteilen der höchsten Risikostufe, weil er dazu gar nicht befugt gewesen sei. Letzteres belegt einen Sachzusammenhang zwischen der Beweistatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung.

cc) Auch auf diesem Verfahrensfehler beruht der Schuldspruch, vgl. § 337 Abs. 1 StPO. Der Senat vermag auch insoweit nicht auszuschließen, dass das Urteil bei gesetzeskonformer Behandlung des Beweisantrages anders ausgefallen wäre.

2. Auch die auf die erhobene Sachrüge hin vorgenommene materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben.

Die im Revisionsverfahren auf eine erhobene Sachrüge hin vom Revisionsgericht vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils erstreckt sich auch auf die Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 26).

Die Grundlagen der Prüfung sind dabei die Urteilsurkunde und die Abbildungen, auf welche in dem Urteil gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen worden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 22). Daneben sind nur noch offenkundige und dem Revisionsgericht gerichtsbekannte Tatsachen beachtlich (vgl. Meyer-Goßner7schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn 22). Alle externen Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 216; NJW 1998, 3654; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 22). Dies gilt grundsätzlich auch für den Inhalt der Verfahrensakte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 337 StPO Rn. 23 m. w. N.).

Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt dabei allerdings nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nur auf rechtliche Fehler prüfen, sie aber nicht durch seine eigene ersetzen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 26). Die aus Sicht des Revisionsführers falsche Würdigung der Beweise kann daher nicht mit der Revision gerügt werden, wohl aber der Weg dorthin (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 26 und § 344 StPO Rn. 19).

Die Beweiswürdigung muss aber wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es stellt demnach einen Rechtsfehler dar, wenn die Gründe des angefochtenen Urteils so beschaffen sind, dass sie dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit einer Nachprüfung geben (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23. Februar 2017, Az. III - 2 RVs 6/17, und Beschluss vom 22. April 2010, Az. III - 2 RVS 13/19 (NStZ-RR 2010, 348); Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 26). Insbesondere die Ausführungen zur Beweiswürdigung müssen die Tatsachenfeststellungen für das Revisionsgericht plausibel und nachvollziehbar machen.

Rechtsfehlerhaft im oben genannten Sinne ist die Beweiswürdigung aber insbesondere auch dann, wenn der Tatrichter seiner Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise nicht nachgekommen ist, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23. Februar 2017, Az. III - 2 RVs 6/17, und Beschluss vom 29. April 2014, Az. III - 4 RVs 35/14; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 StPO Rn. 26a und 27).

Besonders strenge Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung werden gestellt, wenn eine sogenannte „Aussage-gegen-Aussage“ Konstellation vorliegt und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht folgt (vgl. BGH Urteil vom 19. Juli 1989, Az. 2 StR 182/89 — zitiert nach juris, m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 261 Rn. 11a und § 267 Rn. 12a, jeweils m.w.N.). In diesem Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht alle Umstände, welche geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 261 Rn. 11a, m.w.N.).

An diesen Anforderungen ist das angefochtene Urteil zu messen, da eine „Aussage gegen-Aussage" Konstellation auch anzunehmen ist, wenn der Angeklagte — wie hier — zu den Tatvorwürfen schweigt. Es wird ihnen indes nicht gerecht.

Soweit die Kammer in den Urteilsgründen ausführt, sie sei sich bewusst, dass an die Glaubwürdigkeit des ehemaligen Mitangeklagten F und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Blatt 12 des Urteils), ermöglicht dies dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht. Da dem Senat die Verfahrensakte als Erkenntnisquelle verschlossen ist (s.o.), hätte es der Darlegung bedurft, ob der ehemalige Mitangeklagte R. wegen seiner Beteiligung an den hier gegenständlichen Tatvorwürfen bereits verurteilt oder freigesprochen worden ist. Vorliegend erlaubt allein die Formulierung im Rahmen der rechtlichen Würdigung „Hingegen kann eine Anstiftung der Angeklagten zur gewerbsmäßigen Untreue des Zeugen P. [..]" den Schluss auf eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des Zeugen P. i.S.d. § 26 Abs. 1 StGB und mithin auf eine Verurteilung. Es wäre jedoch neben dem Verfahrensgang insbesondere das Aussageverhalten des Zeugen R. in den Blick zu nehmen gewesen. Denn das Landgericht hätte sich mit der nicht fern liegenden Gefahr auseinandersetzen müssen, dass der frühere Mitangeklagte sich durch sein Aussageverhalten Vorteile im Hinblick auf seine eigene Verurteilung / Freisprechung verspricht und auch ggfs. einen nicht Geständigen zu Unrecht belastet (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).

Die so aufgezeigten Darstellungsmängel führen zu einer Urteilsaufhebung. Denn es ist dem Senat aus vorstehenden Erwägungen nicht möglich, die landgerichtliche Annahme, der zufolge die Bekundungen des Zeugen R. „in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei" waren, zu überprüfen. In einer erneuten Berufungshauptverhandlung wird die Strafkammer daher den Verfahrensgang beginnend mit der Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden von dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bis hin zu einer Verurteilung des nunmehrigen Zeugen R. sowie das jeweilige Aussageverhalten in die Hauptverhandlung einzuführen und entsprechend zu würdigen haben.

Auf diesem Mangel beruht das Urteil, vgl. § 337 Abs. 1 StPO.

3. Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 349 Abs. 4 durch einstimmigen Beschluss insgesamt aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.


Einsender: RA M. Rahmlow, Duisburg

Anmerkung:


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