Gericht / Entscheidungsdatum: LG Arnsberg, Urt. v. 16.01.2019 3 S 110/18
Leitsatz: Durch Abstellen eines Pkws auf einem privaten Parkplatz mit entsprechenden Schildern kann zwar ein Vertrag konkludent geschlossen und für Verstöße eine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn die Parkbedingungen zumutbar zur Kenntnis zu nehmen sind. Vertragspartner ist aber der jeweilige Fahrer und nicht der Fahrzeughalter.
In pp.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 01.08.2018 (12 C 75/18) wird nach einem Gegenstandswert von 214,50 EUR auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung erhöhter Parkentgelte aus 3 behaupteten Parkverstößen in Höhe von insgesamt 75,00 EUR sowie ein Anspruch auf Ersatz der behaupteten Rechtsverfolgungskosten zustehen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen welches die Bewirtschaftung von Parkraum zum Gegenstand hat. Die Klägerin betreibt in Vollmacht der jeweiligen Grundstückseigentümer Parkplätze unter anderem im Bereich des L in O.-I. sowie am K in O.. Die der Klägerin erteilten Vollmachten umfassen neben der Kontrolle des ruhenden Verkehrs auch die Ahndung von Verstößen gegen die Parkordnung, die Weiterbearbeitung der erfassten Falschparkvorgänge, die Inkassodienstleistung zu diesen Vorgängen sowie die Nachbearbeitung von säumigen Falschparkern. Die Parkplätze am L und am K sind jeweils durch ein Hinweisschild als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Klägerin stellt die Parkmöglichkeiten grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung. Es gelten jedoch Höchstparkdauern mit Parkscheibe von 1 Stunde am K sowie anderthalb Stunden auf dem Parkplatz des L. Des Weiteren gibt es gesondert beschilderte Parkplätze, die Krankenhausmitarbeitern mit einem entsprechenden Parkausweis vorbehalten sind. Für widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge weist die Klägerin darauf hin, dass sie ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30,00 EUR erhebt.
Die Beklagte ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen
. Das Fahrzeug der Beklagten befand sich unstreitig am 20.10.2015 um 16:40 Uhr auf dem Parkplatz des L, wobei die zulässige Höchstparkdauer mit Parkscheibe überschritten war. Am 13.05.2017 um 15:43 Uhr und am 05.12.2017 stand das Fahrzeug der Beklagten ohne einen gültigen Parkausweis auf einem Mitarbeiterparkplatz des K. Mitarbeiterinnen der Klägerin hinterließen am 20. Oktober 2015 eine Zahlungsaufforderung von 15,00 EUR und am 13.05.2017 sowie 15.12.2017 Zahlungsaufforderungen in Höhe von jeweils 30,00 EUR am Fahrzeug der Beklagten. Da die Beklagte keine Zahlung leistete, stellte die Klägerin jeweils Halteranfragen.
Da auch nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung keine Zahlungen seitens der Beklagten erfolgten, beauftragte die Klägerin schließlich ein Inkassounternehmen, wodurch weitere Kosten entstanden.
Die Beklagte hat durch ihren Prozessbevollmächtigten bestritten, das Fahrzeug an den streitgegenständlichen Tagen geführt zu haben.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Soweit die Beklagte einen im Rahmen der Klageerweiterung geltend gemachten Unterlassungsanspruch anerkannt hat, ist ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen das am 01.08.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien zu beweisen. Die Klägerin habe insbesondere nicht zu beweisen vermocht, dass die Beklagte, den auf den von der Klägerin betriebenen Parkplätzen abgestellten PKW, dessen Halterin und Eigentümerin sie ist, abgestellt habe, mithin Fahrzeugführerin an den streitgegenständlichen Tagen gewesen sei. Es greife weder eine Beweislastumkehr noch ein Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten ein. Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung sei dem deutschen Recht fremd.
Die Klägerin rügt mit der Berufung, dass das Amtsgericht zu Unrecht keine sekundäre Darlegungslast angenommen und das einfache Bestreiten der Fahrereigenschaft durch die Beklagte habe ausreichen lassen. Darüber hinaus bestehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Diese sei als Zustandsstörerin anzusehen. Hieraus ergebe sich nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 01.08.2018 (Az. 12 C 75/18) teilweise zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 214,50 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15 EUR seit dem 15.01.2016, aus 30 EUR seit dem 20.07.2017, aus 30 Euro seit dem 15.01.2018 sowie Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Parkentgelte zu. Ebenso wenig steht ihr ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungkosten sowie Kosten der Halterermittlung zu.
1. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Zustandekommen eines Miet- oder Verwahrvertrages zwischen den Parteien nicht bewiesen hat.
Grundsätzlich kann mit dem Abstellen eines Pkw auf einem Parkplatz, der wie hier ein Schild enthält, wonach es sich um einen Privatparkplatz handelt und auf welchem das Parken für 1 Stunde bzw. anderthalb Stunden mit Parkscheibe gestattet ist, ein Vertrag konkludent geschlossen werden (vergleiche Caspary, JR 2014, 179, (180)).
Grundsätzlich ist es nach allgemeiner Auffassung auch zulässig und möglich, für den Fall des Unterlassens des Auslegens einer Parkscheibe oder des Überschreitens der Höchstparkdauer ein erhöhtes Parkentgelt (Vertragsstrafe) zu verlangen. Voraussetzung ist insoweit, dass die Parkbedingungen zumutbar zur Kenntnis genommen werden können.
Vertragspartner des Parkplatzbetreibers kann jedoch nur der tatsächliche Fahrer des auf dem Parkplatz abgestellten Pkw sein, nicht isoliert dessen Halter, wenn dieser das Fahrzeug nicht genutzt hat.
Die Beklagte ist nach den unstreitigen Feststellungen des Amtsgerichts Halterin und Eigentümerin des auf den von der Klägerin betriebenen Parkplätzen abgestellten PKW. Die Beklagte hat jedoch bestritten, das Fahrzeug selbst dort abgestellt zu haben.
Als derjenige, der sich eines Zahlungsanspruches berühmt, hat die Klägerin nach den allgemeinen Regeln zu beweisen, dass ein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen ist. Sie muss folglich beweisen, dass die Beklagte zu den fraglichen Zeitpunkten Führerin des oben genannten PKW gewesen ist oder zumindest Beifahrerin. Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten als Fahrzeughalterin durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist also streitig und nicht nachweisbar.
Das Amtsgericht hat zutreffend sowohl das Vorliegen eines Anscheinsbeweises als auch das Bestehen einer sekundären Darlegungslast verneint.
Ein Anscheinsbeweis greift vorliegend nicht ein. Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (BGH, Urt. v. 15.12.2015 VI ZR 6/15; BGH, Urt. v. 13.12.2011 VI ZR 177/10). Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, Urt. v. 06.10.2016 I ZR 154/15).
Ein typischer Geschehensablauf dahingehend, dass der Halter eines PKW regelmäßig auch dessen Fahrer ist, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht angenommen werden. Es ist vielmehr häufig der Fall, dass ein PKW (z.B. innerhalb einer Ehe oder Familie) von verschiedenen Personen gefahren oder der PKW überhaupt nicht regelmäßig vom Halter genutzt wird (z.B. erfolgte aus versicherungstechnischen Gründen lediglich die Zulassung auf diesen) (Jahnke, jurisPR-VerkR 24/2018 Anm. 4). Danach liegt im vorliegenden Fall schon kein typischer Geschehensablauf vor.
Darüber hinaus besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Insoweit fehlt es bereits an den Voraussetzungen, die zum Eingreifen einer sekundären Darlegungslast führen könnten. Die sekundäre Darlegungslast kommt zum Tragen, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 VI ZR 634/15 -, Rn. 14, juris).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Die mit der Parkraumüberwachung betraute Klägerin hat grundsätzlich ausreichende Erkenntnismöglichkeiten, um festzustellen, wer ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat. Sie muss ohnehin durch Personal und/oder technische Maßnahmen (z.B. Videoüberwachung) feststellen, welche Fahrzeuge mit welchem Kennzeichen für welchen Zeitraum auf dem Parkplatz abgestellt werden. Auf die gleiche Art und Weise ist es ihr dann grundsätzlich auch möglich festzustellen, wer der Fahrer eines abgestellten Fahrzeuges ist, spätestens bei der Rückkehr zum Fahrzeug, auch wenn, worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist, dies mit einem Mehraufwand verbunden sein mag (Jahnke, jurisPR-VerkR 24/2018 Anm. 4).
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hier vertragliche Ansprüche aufgrund einer aus ihrer Sicht mit der Beklagten zustande gekommenen Vereinbarung geltend macht. Wer sich eines Anspruches aus einer vertraglichen Vereinbarung berühmt, muss jedoch grundsätzlich erst einmal selbst dafür Sorge tragen, dass er weiß, mit wem denn diese vertragliche Vereinbarung zustande gekommen sein soll (LG Schweinfurt, Urteil vom 02. Februar 2018 33 S 46/17 -, Rn. 13, juris).
Der Verweis der Klägerin auf ein angebliches Massengeschäft verfängt insoweit nicht. Es ist ausschließlich dem Geschäftsmodell der Klägerin zuzuschreiben, dass sie sich die für eine erfolgreiche Klage notwendigen Informationen nicht selbst verschaffen kann. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es der Klägerin zumutbar, die Identität von nicht den Parkschein auslegenden Fahrzeugführern zu ermitteln. Dass hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen würden, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Besteht nach alledem eine sekundäre Darlegungslast nicht, ist die Beklagte mit dem Bestreiten, den streitgegenständlichen PKW auf den Parkplätzen der Klägerin abgestellt zu haben, den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten nachgekommen (vgl. hierzu auch LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, 1 S 54/07- juris).
Eine vertragliche Inanspruchnahme der Beklagten scheidet danach aus.
2.a) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus, da ein persönliches Fehlverhalten der Beklagten nicht bewiesen ist.
b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 25a StVG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch eine analoge Anwendung des § 25a StVG kommt nicht in Betracht. § 25a StVG sieht den Ersatz von Verwaltungskosten vor, wenn der Fahrer unbekannt bleibt. Die Kammer schließt sich der allgemeinen Auffassung an, dass diese aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht stammende Vorschrift für zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar ist (vgl. nur LG Rostock, Urteil vom 11. April 2008 1 S 54/07 -, Rn. 18, juris). Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine Kostentragungspflicht des Kfz-Halters bei Parkverstößen nur unter engen Voraussetzungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Regelung in § 25 a StVG vorgesehen ist. Gerade diese Haftung wird jedoch hoheitlich begründet und unterliegt insbesondere den öffentlich-rechtlichen Verfahrensgrundsätzen, die den Gerichten wesentlich größere Überprüfungsmöglichkeiten einräumen und ihnen die Ermittlung von Amts wegen auferlegen (Caspary, JR 2014, 179, 184). Insoweit kann auch dahinstehen, ob das Geschäftsmodell der privaten Parkplatzbetreiber bereits bei der Schaffung des § 25a StVG bekannt war.
c) Schließlich scheidet auch die Annahme eines Schadensersatzanspruchs aufgrund einer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehenden Zustandsstörereigenschaft der Beklagten aus. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der Klägerin, die auf ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund verweist, nicht an. Die Kammer vermag auch keine widersprüchliche Rechtsauffassung des Amtsgerichts zu erkennen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen hat, als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 V ZR 160/14 -, juris). Infolgedessen, hat die Beklagte auch den im Rahmen der Klageerweiterung geltend gemachten Unterlassungsanspruch anerkannt. Weitere Verpflichtungen ergeben sich jedoch nicht. Aus diesem Grund scheidet auch ein Anspruch aus § 242 BGB aus.
d) Der Bundesgerichtshof hat in der gleichen Entscheidung weiter geurteilt, dass dem Parkplatzbetreiber gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zusteht (BGH, a.a.O.). Aus diesem Grund kann die Klägerin auch die geltend gemachten Halterkosten nicht verlangen.
3. Mangels Hauptanspruch kommt auch ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten (Inkassokosten) nicht in Betracht. Ob diese aufgrund der offensichtlichen Verweigerungshaltung der Beklagten im vorliegenden Fall überhaupt erstattungsfähig gewesen wären, braucht daher nicht entschieden zu werden.
Ein Zinsanspruch besteht ebenfalls nicht.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.
IV.
Auf Antrag der Klägerin war die Revision gegen das Urteil zuzulassen. Soweit ersichtlich existiert zu der vorliegenden Fallgestaltung bislang keine obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Entscheidung. Gleichwohl kommt der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zu. Wie die Klägerin zu Recht mitteilt, besteht eine Vielzahl unterschiedlicher amtsgerichtlicher Entscheidungen, die zu divergierenden Rechtsauffassungen führen. Da in der Regel die Berufungssumme nicht erreicht wird, kann dies auch zu unterschiedlichen Auffassungen innerhalb eines Bezirkes führen. Zudem nimmt das Geschäft der privaten Parkplatzbetreiber weiter zu.
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