Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Bußgeldverfahren, Erstattung Sachverständigenkosten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wuppertal, Beschl. v. 16.01.2019 - 26 OWi 723 Js 208/18

Leitsatz: Zur Erstattung der Kosten für ein privates Sachverständigengutachten im Bußgeldverfahren.


26 OWi 723 Js 208/18

Amtsgericht Wuppertal
Kostenfestsetzungsbeschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger. Rechtsanwalt Tim Geißler,
Morianstraße 3, 42103 Wuppertal

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.05.2018, AZ: 26 OWi-723 Js 208/18-37/18, werden die der früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß §§ 46 OWiG, 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.588,82 EUR (eintausendfünfhundertachtundachtzig Euro und zweiundachtzig Cent) festgesetzt.

Im übrigen wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG erfolgt hinsichtlich der Gebühren antragsgemäße Festsetzung.

Ebenso wurden die geltend gemachten Gutachterkosten antragsgemäß berücksichtigt.

Es entspricht nahezu allgemeiner Meinung, dass private Ermittlungen — mögen sie auch die Verteidigung erleichtern — normalerweise nicht notwendig sind (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 464a Rn 16 mzwN aus der kasuistischen LG Dresden: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten (NStZ-RR 2010, 61) Rspr. — auch zu dort angenommenen Ausnahmefällen). Denn die Interessen des Beschuldigten bzw. Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und Gerichte zur umfassenden Sachaufklärung gewahrt, auf die die Verteidigung zudem durch die Stellung von Beweisanträgen und -anregungen in sich vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung zunehmend steigerndem und formalisiertem Maße Einfluss nehmen kann (§§ 163a II, 219, 220, 244 111—VI StPO), wobei die Einflussmöglichkeiten des Betroffenen im Bußgeldverfahren zwar deutlich gemindert sind (§§ 55 II 2, 77 11 OWiG), dies aber am Ausgangspunkt der Überlegungen, dass nämlich das Verfahren ein Amtsermittlungsverfahren ist, welches schon auf der Ebene der Ermittlungen auch auf alle dem Betr. günstigen Umstände zu erstrecken ist (§§ 160 II StPO, 46 11 OWiG), nichts ändert.

Allerdings werden hiervon Ausnahmen anerkannt.

Dabei kann im Einzelfall eine Beauftragung auch vor der Hauptverhandlung dann notwendig im Sinne des Kostenerstattungsrechts sein, wenn der Betroffene mit einer (im Bußgeldverfahren erleichterten) Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 11 OWiG rechnen muss, dass das Gericht einer Beweisanregung nicht nachkommt und auf Grund der Kompliziertheit der Beweisthematik ein mündliches Gutachten eines ggf. von ihm selbst zu ladenden Sachverständigen ohne schriftliches Vorgutachten oder jedenfalls vorherige Einarbeitung in dem Fall nicht sinnvoll zu erstatten ist.

So liegt der Fall hier.

Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex ante ausnahmsweise notwendig war, kann es auf eine Relevanz für den späteren Freispruch/die Einstellung ex post nicht mehr ankommen (so auch OLG Celle, StV 2006, 32f.: Privatgutachten nach Ablehnung des mit substantiierten Angriffen auf das Erstgutachten begründeten Antrags auf Einholung LG Dresden: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten (NStZ-RR 2010, 61) eines Zweitgutachtens; vgl. auch LG Hamburg, Beseh'. v. 30. 1. 2008 — 603 Qs Owi 28/08 — juris).

Die Gutachterkosten sind daher nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich erstattungsfähig.

Für die Höhe des erstattungsfähigen Stundensatzes des privaten Sachverständigen ist entsprechend der Grundsatzentscheidung des BGH vom 25. Januar 2007 — VII ZB 74/06 — (NJW 2007, 1532) das JVEG nicht direkt anwendbar. Die Stundensätze des JVEG sind jedoch als Richtlinie anzusehen, auf deren Grundlage der privatrechtlich vereinbarte Stundensatz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen ist. Weicht der Stundensatz um 20% oder mehr vom Stundensatz der entsprechenden Honorargruppe des JVEG ab, bedarf es für die Plausibilitätsprüfung besonderer Darlegungen durch den Anspruchsteller. Diese Darlegungen sind mit Schriftsatz vom 19.12.2018 erfolgt. Das Gericht erachtet danach den in Ansatz gebrachten Stundensatz des privaten Sachverständigen als plausibel, mithin als erstattungsfähig. Auch der berechnete Auslagenersatz begegnet keinen Bedenken.
Abzusetzen waren Fotokopiekosten in Höhe von 4,50 EUR für 9 Ablichtungen, da Kopien von Eigenschriftsätzen nicht erstattungsfähig sind. Die Mehrwertsteuer ändert sich entsprechend.

Eine Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren sowie für die Entgegennahme von Geld liegt vor.

Wuppertal, 16.01.2019 Amtsgericht


Einsender: RA T. Geißler, Wuppertal

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".