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Entscheidungen

OWi

Pflichtverteidiger, Bußgeldverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 28.01.2019 - 24 Qs 11/19

Leitsatz: Zur Pflichtverteidigung im Bußgeldverfahren.


24 Qs 11/19

Landgericht Potsdam
Beschluss

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger

wegen Verdachts der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

hat die 4. Strafkammer des Landgerichtes Potsdam als Kammer für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 28. Januar 2019 beschlossen:

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Potsdam vom 13.09.2018, durch den die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Gründe für eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegen im vorliegenden Verfahren nach § 46 OWiG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. Der Umstand, dass die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr mithilfe eines technischen Messverfahrens festgestellt worden sein soll, führt nicht zu einer schwierigen Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO, die eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Betroffenen erforderlich machte.

Dies wird bereits daran deutlich, dass der Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung den Schwerpunkt aller Bußgeldverfahren ausmacht und der Gesetzgeber gleichwohl von einer ausdrücklichen Regelung, wonach in diesen Fällen stets ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei, abgesehen hat. Stattdessen hat er in § 46 Abs. 1 OWiG die entsprechende Anwendung der strafprozessualen Voraussetzung des § 140 StPO vorgesehen und damit dessen strengen, für den Strafprozess geltenden Maßstab für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als ausreichend angesehen. Wie das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, liegen dessen engen Voraussetzungen hier nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA L.H. Kroll, Berlin

Anmerkung:


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