Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 26.10.2018 - 3 Ss OWi 1410/18
Leitsatz: Die Existenz eines Beweisverbots ist auch dann allein nach der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gültigen Verfahrensvorschrift (hier: Blutentnahmeanordnung nach der am 24.08.2017 in Kraft getretenen Fassung des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO vom 17.08.2017 [BGBl. I S. 3202/3203]) zu beurteilen, wenn diese im Unterschied zu der im Zeitpunkt der Maßnahmeanordnung gültigen ein Beweisverbot nicht (mehr) vorsieht und keine abweichende Übergangsregelung getroffen wurde.
In pp.
Aus den Gründen:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Zur Begrün-dung wird auf die im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der GStA in ihrer Antrags-schrift vom 02.10.2018 Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Ergebnis der Blutentnahme hätte nicht verwertet werden dürfen, weil die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a II StPO i.V.m. § 46 IV OWiG erkennen will, dringt nicht durch. Aufgrund der Neufassung des § 46 IV 2 OWiG mit Wirkung vom 24.08.2017 ist der Richtervorbehalt bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gestrichen worden. Der Umstand, dass die Maßnahme vor Inkrafttreten dieser Novellierung getroffen worden war, ist ohne Bedeu-tung. Da es sich um eine Vorschrift des Prozessrechts handelt, kommt es allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2008 3 StR 342/08 = BGHSt 53, 64 = NJW 2009, 791 = NStZ 2009, 224 = wistra 2009, 196 = BGHR StPO § 100a Verwertbarkeit 2 = StV 2009, 398 = JR 2010, 493; OLG Rostock, Beschl. v. 03.11.2017 20 RR 85/17 = Blutalkohol 55 [2018], 75 = NStZ-RR 2018, 114 = NZV 2018, 196 = DAR 2018, 391, jeweils m.w.N.).
Einsender: RiOLG Dr. G.Gieg, Bamberg
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