Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Ablehnungsverfahren, Entscheidung über die Ablehnung nach Urteilserlass, Geschwindigkeitsüberschreitung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2018 – 1 OWi 6 SsBs 11/18

Leitsatz: 1. Ob von einem Befangenheitsantrag ein erkennender Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO betroffen ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über den Antrag getroffen wird. Ergeht der Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wird, nach Urteilserlass, ist gegen ihn daher nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Eine auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist damit nach § 336 Satz 2 StPO ausgeschlossen.
2. Dass der betroffene Verfahrensbeteiligte keine Beschwerdeentscheidung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO herbeigeführt hat, ist für den nach § 336 Satz 2 StPO eintretenden Ausschluss einer Überprüfung mit der Revision oder Rechtsbeschwerde ohne Belang. Der Ausschluss tritt auch unabhängig davon ein, warum die Entscheidung über den Befangenheitsantrag keinen erkennenden Richter mehr betrifft. Will der Betroffene Verzögerungen im Ablehnungsverfahren geltend machen, ist er auf die Rüge einer Verletzung von § 29 StPO verwiesen.
3. Unter Gericht als Adressat des Ablehnungsgesuches im Sinne des § 26 Abs. 1 StPO ist der Spruchkörper zu verstehen, dem der abgelehnte Richter angehört. Bei Antragstellung außerhalb der Hauptverhandlung kommt es daher nicht darauf an, wann der Antrag räumlich in dem Gerichtsgebäude eingeht, sondern wann er dem erkennenden Einzelrichter oder Kollegialorgan vorliegt.
4. Es obliegt grundsätzlich dem Antragsteller, dem abgelehnten Richter den Ablehnungsantrag zur Kenntnis zu bringen. Jedenfalls dann, wenn Anträge kurzfristig vor Beginn einer Hauptverhandlung oder während laufender Hauptverhandlung anderenorts als im Sitzungssaal übermittelt werden, und wenn mit ihrer Vorlage an den Richter vor dem nach § 25 Abs. 2 StPO maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr sicher gerechnet werden kann, trägt er das Risiko, dass der Antrag nicht rechtzeitig angebracht wurde.
5. Geht anderthalb Stunden vor Terminsbeginn in einem Bußgeldverfahren bei der allgemeinen Faxeingangstelle des Amtsgerichts ein Ablehnungsgesuch gegen den Bußgeldrichter ein, so liegt es grundsätzlich nicht außerhalb eines normalen Geschäftsgangs, wenn der Antrag dem Richter erst nach Ende der Verhandlung und Erlass des Bußgeldurteils vorgelegt wird.
6. Das Messsystem Provida 2000 Modular ist als standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt; hiervon ausgenommen ist sein Einsatz vermittels einer manuellen Weg-Zeit-Berechnung anhand nachträglicher Auswertung des Videobandes. In den Urteilsgründen bedarf es daher der Angabe, welches nach dem System mögliche Geschwindigkeitsmessverfahren angewandt wurde. Bei automatisierter Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit gleichem Anfangs- und Endabstand ( AUTO 2 ) muss ausgeschlossen sein, dass sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen vom Beginn bis zum Ende der Messung nicht verringert hat.
7. Zur Rüge des Einsatzes eines CAN-Bus und Wegstreckensignalkonverters bei Betrieb des Messsystems Provida 2000 Modular.


In pp.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 21. November 2017 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Der Betroffene wurde durch das Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h (§ 24 StVG, § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, Nr. 49 [Zeichen 274]) zu einer Geldbuße in Höhe von 245 € verurteilt; daneben verhängte das Amtsgericht gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Der Betroffene wendet sich mit der auf die Rügen einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, das Rechtsmittel mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Schuldspruch auf eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tatbegehung umgestellt werde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und in zulässiger Weise angebracht worden. In der Sache erzielt sie keinen Erfolg.

1. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch, soweit der Betroffene mit ihnen die Behandlung eines von ihm angebrachten Befangenheitsantrages beanstandet.

a) Zu dem zugrunde liegenden Verfahrensgeschehen trägt der Betroffene im Wesentlichen vor, dass er anderthalb Stunden vor der Hauptverhandlung am 21. November 2017 per Telefax einen – von der Rechtsbeschwerde in seinem Inhalt näher dargelegten – Ablehnungsantrag gegen die befasste Bußgeldrichterin angebracht habe. Über diesen Antrag habe das Amtsgericht vor Urteilserlass nicht entschieden. Der Antrag sei der Bußgeldrichterin vielmehr erst am Tag nach dem Termin und der Urteilsverkündung vorgelegt worden. Er sei nach einer dienstlichen Äußerung der Richterin und Stellungnahme des Betroffenen hierzu durch den Vertretungsrichter mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 als unbegründet zurückgewiesen worden.

Der Betroffene hält den Ablehnungsantrag in der Sache für begründet und macht insoweit den absoluten Rechtsbeschwerdegrund nach § 338 Nr. 3 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG geltend. Zugleich sieht er einen Rechtsverstoß gegen § 29 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG darin, dass die Bußgeldrichterin trotz des Ablehnungsgesuches die Hauptverhandlung durchgeführt und das angefochtene Urteil erlassen habe.

b) Es unterliegt Bedenken, ob sich die Rügen nicht bereits als unzulässig erweisen, weil sie den Darlegungsanforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht genügen. So können sich für die Beurteilung, ob und zu welchem Zeitpunkt das Amtsgericht über den Befangenheitsantrag entscheiden musste, die näheren Umstände der Anbringung des Antrages sowie die Frage, warum dieser erst kurz vor der Hauptverhandlung gestellt wurde, als maßgeblich erweisen. Aus dem Vorbringen, dass es am Tag der auf 11:40 Uhr angesetzten Hauptverhandlung um 10:08 Uhr „per Telefax (…) bei Gericht eingegangen“ sei, wird dies nicht vollständig ersichtlich. Nicht gesondert mitgeteilt ist auch die Dauer der Hauptverhandlung und der – allein der Stellungnahme der abgelehnten Richterin zu entnehmende – Umstand, dass dieser nicht nur der von seiner Pflicht zum Erscheinen entbundene Betroffene, sondern auch der Verteidiger ferngeblieben war.

c) Die Frage eines etwaigen Begründungsmangels kann jedoch offen bleiben; denn unabhängig hiervon können die Rügen keinen Erfolg haben.

aa) Die auf den absoluten Rechtsbeschwerdegrund des § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nach § 336 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ausgeschlossen und damit unzulässig.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG ist gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wird, grundsätzlich die sofortige Beschwerde statthaft; nach § 336 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde in diesem Fall auf die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht gestützt werden. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, kann sie nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG dagegen nur zusammen mit dem Urteil, mithin im Wege der Rechtsbeschwerde vermittels einer auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge angefochten werden. Erkennende Richter sind solche, die berufen sind, in der Hauptverhandlung mitzuwirken; ihre Eigenschaft endet grundsätzlich mit der Urteilsfällung (vgl. OLG Hamm VRS 104 [2003], 452; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 28 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Ob ein erkennender Richter betroffen ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO getroffen wird (allg. Auffassung, vgl. OLG Köln NJW 1993, 608; OLG Hamburg NStZ 1999, 50; Siolek, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 28 Rdn. 19; Conen/Tsambikakis, in: Münchener Kommentar, StPO, § 28 Rdn. 18 ff.).

Hiernach wäre dem Betroffenen gegen den das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss des Vertretungsrichters vom 8. Dezember 2017 allein die sofortige Beschwerde eröffnet gewesen. Denn die Entscheidung ist zu einem Zeitpunkt ergangen, als die Bußgeldrichterin das angefochtene Urteil bereits erlassen und damit als erkennende Richterin ausgeschieden war (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Dass der Betroffene keine Beschwerdeentscheidung herbeigeführt hat, ist für den nach § 336 Satz 2 StPO eintretenden Ausschluss einer Überprüfung mit der Rechtsbeschwerde ohne Belang (Siolek a.a.O. § 28 Rdn. 11).

Gegen den Ausschluss kann nicht eingewandt werden, dass der Tatrichter oder sein zur Entscheidung berufener Vertreter es in diesem Fall in der Hand hätten, ein Befangenheitsgesuch durch Verzögerungen in seiner Behandlung der Beurteilung durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht zu entziehen. Die Ausgestaltung der Rechtsmittelbefugnis in § 28 StPO dient zuvorderst prozesswirtschaftlichen Zielen, namentlich der Beschleunigung des Verfahrens und einer Konzentration der Überprüfung nur des entscheidungsvorgreiflichen Verfahrens beim Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht (s. bereits RGSt 7, 175; Deiters, in: Systematischer Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 28 Rdn. 8; Conen/Tsambikakis a.a.O. § 28 Rdn. 11). Dementsprechend sieht § 338 Nr. 3 StPO vor, dass eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch – welche das Revisionsgericht sodann nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat – vor Urteilsfällung bereits vorliegen muss („nachdem“); denn nur dem Urteil vorgelagerte Verfahrensumstände und Entscheidungen unterliegen der Überprüfung durch das Revisionsgericht und können die unwiderlegbare Beruhensvermutung (vgl. BGHSt 27, 96, 98) der § 338 Nr. 1- 7 StPO begründen. Der betroffene Verfahrensbeteiligte ist bei Verzögerungen in der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auch nicht rechtlos gestellt, da § 29 StPO die beschleunigte Behandlung des Gesuches vorsieht, Auswirkungen auf Handlungen des abgelehnten Richters in der Hauptverhandlung bestimmt, und Verstöße gegen diese Vorschrift, erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Rüge nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, mit der Revision oder Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden können (vgl. KG StraFo 2013, 203).

bb) Auch ein Verstoß gegen § 29 StPO liegt aber nicht vor. Die hierauf gestützte Rüge ist unbegründet.

(1) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Ablehnungsgesuch bei dem Gericht, welchem der abgelehnte Richter angehört, anzubringen; dies kann in mündlicher Form in laufender Hauptverhandlung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO), aber auch vor ihrem Beginn (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 StPO) in schriftlicher Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Unter „Gericht“ im Sinne des § 26 Abs. 1 StPO ist nach einhelliger Auffassung (s. bereits RGSt 9, 333, 336; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 26 Rdn. 1; Deiters a.a.O. § 26 Rdn. 2; 336; Siolek a.a.O. § 26 Rdn. 4; Conen/Tsambikakis a.a.O. § 26 Rdn. 5) der Spruchkörper zu verstehen, der mit dem Verfahren befasst ist, in dem es zur Ablehnung kommt. Maßgeblich ist daher nicht, wann der Antrag räumlich in dem Gerichtsgebäude eingeht, sondern wann er – bei schriftlicher Übermittlung oder im Fall der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle – dem erkennenden Richter vorliegt (Siolek a.a.O. § 26 Rdn. 8).

Damit obliegt es grundsätzlich dem Ablehnungsberechtigten, dem abgelehnten Richter den Ablehnungsantrag rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Jedenfalls in solchen Fällen, in denen Anträge kurzfristig vor Beginn einer Hauptverhandlung oder während der Hauptverhandlung an anderem Ort als im Sitzungssaal übermittelt werden, und mit deren Vorlage an den Richter vor dem nach § 25 Abs. 2 StPO maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr sicher gerechnet werden kann, trägt er das Risiko, dass der Antrag nicht fristgerecht angebracht wurde und sein Ablehnungsrecht erlischt. Ob dies weiterreichend auch dann gilt, wenn der Antrag dem befassten Richter aufgrund nicht ordnungsgemäßer Behandlung im Geschäftsbetrieb verspätet unterbreitet wird (so Siolek, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 26 Rdn. 8: den Ablehnungsberechtigten trifft für die Behandlung des Antrags alle Gefahr allein), oder welche Rechtswirkungen einem derartigen Antrag zukommen, muss nicht entschieden werden. Denn der Betroffene konnte vorliegend nicht darauf vertrauen, dass der Antrag der Bußgeldrichterin rechtzeitig vorgelegt werden würde.

(2) Der Senat geht in Ermangelung anderweitigen Vorbringens davon aus, dass die Übermittlung des Befangenheitsantrages an die allgemeine Faxeingangsstelle des Amtsgerichts gerichtet war. Eine Sichtung dortiger Eingänge, ihre Zuordnung zu bestimmten Gerichtsabteilungen und den dort anhängigen Verfahren sowie ihr Zutrag an die hiermit befassten Richter konnte innerhalb der Zeitspanne von anderthalb Stunden bis zum Beginn der Verhandlung schlechterdings nicht erwartet werden. Auch eine Vorlage erst nach Ende der nach den Angaben des Sitzungsprotokolls einstündigen Hauptverhandlung lag – auch bei Kennzeichnung des Antrages als eilbedürftig – nicht außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges. Der Betroffene hatte insbesondere keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass Gerichtsbedienstete die regelmäßig aus einer Vielzahl terminierter Bußgeldsachen bestehende Sitzung der Richterin zur Übermittlung kurzfristiger Schriftsätze unterbrechen.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als eine außerordentliche Eilbedürftigkeit des Gesuches angesichts des mit ihm geltend gemachten Verfahrensvorganges nicht vorlag. Die dem Befangenheitsantrag vorausgehende und ihm zugrunde liegende Anfrage des Verteidigers, ob ein bestimmter Zeuge zu der Verhandlung geladen wurde, war erst am Vormittag des 20. November 2017 erfolgt und unverzüglich per Telefax noch am Mittag des 20. November 2017 durch die Bußgeldrichterin beantwortet worden (Bl. 154 f. d.A.); der Verteidiger hatte den – inhaltlich substanzlosen (vgl. nachfolgend) – Antrag gleichwohl erst kurz vor der Hauptverhandlung am Vormittag des 21. November 2017 angebracht. Bei einem solchen Ablauf drängt sich der Eindruck auf, dass mit der Anfrage und der Antragstellung absichtsvoll zugewartet wurde, um eine Nichtbescheidung des Antrags vor Verhandlungsbeginn herbeizuführen und mit der Rechtsbeschwerde rügen zu können. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben; jedenfalls ist ein Sachgrund weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die Antragstellung erst knapp vor der Hauptverhandlung erfolgen musste.

(3) Wurde der Antrag des Betroffenen vor Erlass des angefochtenen Urteils nicht in der erforderlichen Weise bei Gericht angebracht, war der Anwendungsbereich von § 29 StPO bereits nicht eröffnet. Die Bußgeldrichterin traf verfahrensrechtlich keine Pflicht, den Antrag vor oder während der Hauptverhandlung durch Einleitung des Zwischenverfahrens nach §§ 26 ff. StPO zu behandeln und vor einer Entscheidung über ihn nur unaufschiebbare Handlungen vorzunehmen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Betroffenen in seiner Gegenerklärung vom 19. Februar 2018 ist zu bemerken, dass im Vergleich zu einem in der Hauptverhandlung angebrachten Antrag keine ungerechtfertigte Schlechterstellung vorliegt; denn ein solcher wäre dem erkennenden Richter unmittelbar zur Kenntnis gelangt. Ob in der Vorlage an die befasste Richterin erst am Folgetag eine zu beanstandende Behandlung des Antrages gelegen hat, muss der Senat nicht entscheiden, da hierauf nichts beruhen könnte.

cc) In der vorliegenden Fallgestaltung kommt auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – soweit dieser neben einer Verletzung der verbürgenden Verfahrensvorschriften der § 29, § 338 Nr. 3 StPO gesondert gerügt werden kann – nicht in Betracht. Für eine willkürliche Verkennung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters besteht kein Anhalt. Insbesondere liegt der Fall nicht so, dass der Bußgeldrichterin der Ablehnungsantrag rechtzeitig vorgelegen und sie gleichwohl keine darauf bezogene Veranlassung getroffen hätte (vgl. KG StraFo 2013, 203).

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen in Erwägung zieht, greift die Rechtsbeschwerde das Ablehnungsverfahren unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht an. Ein derartiger Rechtsverstoß würde im Übrigen gleichfalls ausscheiden, weil aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Sachbehandlung des Ablehnungsantrages vor Erlass des angefochtenen Urteils nicht geboten war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert aber nur die Kenntnisnahme und Bescheidung solchen Vorbringens, welches nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften dem erkennenden Gericht ordnungsgemäß dargebracht wurde.

dd) Der Senat weist darauf hin, dass der Ablehnungsantrag sich auch in der Sache als unbegründet erweist, so dass die diesbezüglichen Rügen auch deshalb erfolglos bleiben müssten.

(1) Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Frage der mit dem Ablehnungsantrag geltend gemachten Besorgnis einer Befangenheit der Bußgeldrichterin zutreffend ausgeführt:

„Der Ablehnungsantrag wird darauf gestützt, dass dem Betroffenen erst auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass für den Hauptverhandlungstermin am 21.11.2017 der Zeuge …[A] geladen worden sei (Bl. 171 f. d.A.). Ein Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der Richter ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen hat, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BVerfGE 32, 288; BGHSt 24, 336). Nach der dienstlichen Stellungnahme der zuständigen Richterin ist dieser aufgrund eines Dezernatswechsels erst durch Schriftsatz des Verteidigers vom 20.11. 2017 bekannt geworden, dass der Verteidiger bislang noch nicht über die Ladung des Zeugen …[A] informiert wurde (Bl. 177 f., 154 d.A.). Mit Verfügung noch vom selben Tage wurde der Verteidiger per Telefax über die Ladung des Zeugen in Kenntnis gesetzt. Bei dieser Sachlage ist die Folgerung des Verteidigers, für den Betroffenen entstehe der Eindruck, er habe in der Hauptverhandlung überrascht werden sollen (Bl. 172 d.A.), nicht nachvollziehbar. Die Besorgnis der Befangenheit muss sich stets gegen den mit der Entscheidung befassten Richter wenden. Die – aus welchen Gründen auch immer – bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebene Unterrichtung des Betroffenen über die Ladung des Zeugen ist nicht auf ein Verhalten der nunmehr zuständigen Richterin zurückzuführen, so dass deren Verhalten keinen Anlass gibt, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu zeigen. Der Ablehnungsantrag war daher nicht begründet (…).“

Der Senat ergänzt, dass die unterlassene Mitteilung der Zeugenladung zwar gegen die – über § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren anwendbaren (vgl. OLG Hamm NZV 1996, 43; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 71 Rdn. 37) – Vorschriften der § 219 Abs. 1 Satz 2, § 222 StPO verstieß. Hieraus allein konnte aus der Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten jedoch noch nicht die Voreingenommenheit der Richterin besorgt werden. Bloße Rechtsfehler, gleich ob sie die Anwendung des Verfahrens- oder des materiellen Rechts betreffen, bilden ohne hinzutretende besondere Umstände grundsätzlich keinen hinreichenden Grund für die Annahme einer Befangenheit (vgl. BGHSt 51, 333; BGH NJW 1998, 2458, 2459; NStZ 2010, 342; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 24 Rdn. 19; Schmitt, in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 24 Rdn. 14a). Vorliegend war zudem zu bedenken, dass der Verfahrensmangel auf eine Verfügung nicht der abgelehnten Bußgeldrichterin, sondern ihrer Dezernatsvorgängerin zurückging, welche die Terminierung verfügt hatte (Bl. 118 f. d.A.). Die Zeugenladung war auf Antrag des Betroffenen erfolgt und betraf einen Messbeamten, an den der Verteidiger des Betroffenen bereits vorformulierte Fragen richten wollte (vgl. Bl. 47, 150 d.A.). Bei dieser Sachlage lag es gänzlich fern zu erwägen, dass der Zeuge absichtlich in Unkenntnis des Betroffenen zu dessen Überraschung und Nachteil geladen werden sollte.

(2) Damit wäre der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 338 Nr. 3 StPO auch deshalb nicht gegeben, weil das Ablehnungsgesuch nicht „mit Unrecht verworfen“ worden ist. Dass eine Entscheidung darüber erst nach Erlass des angefochtenen Urteils erfolgte, ist hierfür ohne Belang. Der Senat vermag im Wege unmittelbarer Sachprüfung darüber zu befinden, ob das Gesuch gerechtfertigt war (vgl. BGH NJW 1973, 860, 861). Ein Fall, in welchem die Vorschriften über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen in einer die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Weise – vergleichbar mit einer den gesetzlichen Richter verletzenden Anwendung von § 26a StPO (s. insoweit BVerfG NJW 2005, 3410; NJW 2006, 3129) – angewandt wurden, so dass eine Zurückverweisung unumgänglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 50, 216; BGH, Beschluss vom 25. April 2014 – 1 StR 13/13 [juris, Rdn. 35 ff.]), liegt nicht vor. Denn die Entscheidung über den Antrag ist vor Urteilserlass nicht deswegen unterblieben, weil die abgelehnte Richterin oder ihr zur Entscheidung über das Gesuch berufener Kollege die Vorschriften des Ablehnungsverfahrens und die Bedeutung ihrer Einhaltung für die Garantie des gesetzlichen Richters verkannt hätten, sondern weil ihnen das Ablehnungsgesuch ohne Pflichtverstoß nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangt ist.

Angesichts des in der Sache unbegründeten Ablehnungsgesuches wäre auch die Rüge einer Verletzung von § 29 StPO unbegründet. Denn auf einem derartigen Rechtsverstoß könnte, selbst wenn er anzunehmen wäre, nichts beruhen (vgl. BGHSt 48, 264; BGH NStZ 1996, 398).

2. Soweit der Betroffene als Verfahrensverstoß die Behandlung von Anträgen beanstandet, mit denen er näher bezeichnete Beweiserhebungen begehrt hatte, sind die betreffenden Rügen bereits nicht in einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügenden Weise erhoben worden.

a) Der Betroffene verdeutlicht in seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht, dass sein „Beweisantrag/Beweisermittlungsantrag“, den er an verschiedenen Tagen „gestellt“ haben will, schriftsätzlich außerhalb der Hauptverhandlung angebracht worden ist. Ohne eine derartige Darlegung kann der Senat aber bereits nicht bestimmen, welchen Maßstab er an eine Überprüfung der prozessualen Behandlung des Antrags durch das Amtsgericht anzulegen hat. Darüber hinaus ermangelt es – wie bei einer Aufklärungsrüge stets erforderlich (s. nur Schmitt a.a.O. § 244 Rdn. 102 m.w.Nachw.) – an Darlegungen, aufgrund welcher Umstände sich das Amtsgericht zu den beantragten Erhebungen gehalten sehen musste. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsmessung durch ein standardisiertes Messverfahren durchgeführt wurde, dessen nähere Überprüfung nur dann angezeigt ist, wenn im Einzelfall konkrete Besonderheiten vorliegen, die eine nicht ordnungsgemäße Messung besorgen lassen. Warum der Betroffene aber vermutet, dass ein Verbindungskabel zwischen dem Messgerät und der Fahrzeugelektronik nicht vorschriftsgemäß verwendet wurde, und warum er Erhebungen hinsichtlich der Verwendung einer bestimmten Schnittstelle zur Weiterleitung der Wegstreckeninformationen („CAN-Bus“) begehrt, legt er nicht dar (vgl. die anderweitige Fallgestaltung bei OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2010 – III-3 RBs 28/09 [juris]). Seine Begründung beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass der Akteninhalt zu den von ihm aufgeworfenen Fragen nichts hergebe. Ob es darüber hinaus – wie von der Generalstaatsanwaltschaft beanstandet – der Behauptung eines bestimmten Beweisergebnisses bedurft hätte, kann damit offen bleiben.

b) Die Rügen haben aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft aufgeführten Gründen aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Einer ausdrücklichen Bescheidung der außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Beweisanregungen bedurfte es nicht (s. nur BayObLG NJW 1996, 1765; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rdn. 17 m.w.Nachw.). Damit scheidet aus, dass – wie von dem Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerdebegründung allein gerügt (vgl. dort S. 7 f.) – eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dadurch vorgelegen haben könnte, dass das Amtsgericht sich zu den Anträgen außerhalb des Urteils nicht verhalten hat.

Da es dem Betroffenen obliegt, die Angriffsrichtung von Verfahrensbeanstandungen zu bestimmen, und das Rechtsbeschwerdegericht hieran in seiner Prüfung gebunden ist, unterliegt es durchgreifenden Zweifeln, ob sein Vorbringen darüber hinaus als Aufklärungsrüge zu verstehen ist. Auch eine solche wäre jedenfalls aber unbegründet. Einer Überprüfung von Länge und Qualität der in dem Messfahrzeug verwendeten Kabel zwischen dem Messgerät und der Fahrzeugelektronik bedurfte es nicht. Der Betroffene verkennt sowohl in seiner Rechtsbeschwerdebegründung als auch in seiner Gegenerklärung vom 19. Februar 2018, dass das Amtsgericht zu umfassenden Ermittlungen, ob das Geschwindigkeitsmessgerät und sein Zubehör zulassungs- und bedienungskonform eingesetzt wurden, nur dann gehalten ist, wenn sich gegenteilige Anhaltspunkte bieten. Dies war hier nicht der Fall. Die Anträge des Betroffenen und die Darlegungen in seinem Rechtsmittel laufen darauf hinaus, das Amtsgericht zu Ermittlungen ins Blaue hinein anzuhalten, nur weil sich aus deren Ergebnis theoretisch Messfehler ergeben könnten.

Entsprechendes gilt für die begehrte Erhebung, ob in dem Messfahrzeug „CAN-Bus-Systeme verbaut“ und „die Übertragung der Wegstreckeninformationen unter Verwendung zwischengeschalteter Einrichtungen (…) erfolgt“. Zwar trifft es zu, dass bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem vorliegend verwendeten Messgerät des Typs Provida 2000 Modular, einem fahrzeuggestützten Video-Nachfahrsystem, mitunter Einrichtungen zwischen Messgerät und Fahrzeug zwischengeschaltet sind, welche in der Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zunächst nicht vorgesehen waren, und aus diesem Grund in früherer Zeit teilweise die Eichung des Gesamtsystems verweigert wurde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2010 – III-3 RBs 28/09; s. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 1 Ss OWi 209/10 [jeweils juris]). Zwischenzeitlich hat die PTB jedoch durch Konkretisierung ihrer Anforderungen für Video-Nachfahrsysteme zur Geschwindigkeitsermittlung vom Dezember 2014 (PTB-A 18.3; öffentlich zugänglich unter https://www.ptb.de) unter anderem klargestellt, dass eine digitale Weiterverarbeitung der Fahrzeugsignale unter Verwendung eines CAN-Bus und Wegstreckensignalkonverters zulassungsfähig ist. Dass den Anforderungen Rechnung getragen wird und sie bei einer Eichung, welche sich auf das in einem bestimmten Kraftfahrzeug verbaute Gesamtsystem bezieht, berücksichtigt werden (s. bereits OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 3 Ss OWi 710/15 [juris]), kann grundsätzlich erwartet werden. Die Verwendung der in der Rechtsbeschwerde bezeichneten Einrichtungen kann damit nicht (mehr) als Hinweis auf einen nicht zulassungskonformen Betrieb des Messgerätes gewertet werden. Zugleich sind damit Ermittlungen zu Einzelheiten der verwendeten technischen Einrichtung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Zulassungskonformität nicht geboten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Messfehler auch nach den eigenen Behauptungen des Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerde ausgeschlossen wäre. Denn nach den dortigen Ausführungen und dem in Bezug genommenen technischen Sachverständigengutachten hätte es zu einer fehlerhaften Datenübermittlung nur bei starken Verzögerungen oder starken Beschleunigungen des Messfahrzeuges, die zum Eingreifen des Antiblockiersystems oder der Fahrtdynamikregelung führen, kommen können. Ein solches Fahrverhalten hat das Amtsgericht nach Inaugenscheinnahme des Messvideos jedoch ausdrücklich ausgeschlossen (UA S. 5).

3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen ergeben.

a) Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Darlegungsmangel hinsichtlich des zum Einsatz gelangten Messverfahrens liegt nicht vor.

Das Messsystem Provida 2000 Modular ist – wie die Rechtsbeschwerde selbst einräumt – als standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Köln VRS 97 [1999], 442; OLG Thüringen VRS 111 [2006], 211; KG VRS 127 [2014], 178; 128 [2015], 200; OLG Hamm NZV 2001, 90; Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 3 Ss OWi 871/08 [juris]). Allerdings lässt das Messsystem verschiedene Einsatzmöglichkeiten, insbesondere mehrere menügesteuerte Methoden zur Geschwindigkeitsermittlung zu (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 Ss OWi 1194/11 [juris]). Zudem besteht die Möglichkeit, eine Geschwindigkeitsmessung mittels einer manuellen Weg-Zeit-Berechnung anhand nachträglicher Auswertung des Videobandes im Wege der Fest- oder Fixpunktmessung vorzunehmen; für diese Methode bestehen an der Einordnung als standardisiertes Messverfahren nach neuerer Rechtsprechung Zweifel (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 1 RBs 30/17 [juris]). Daher bedarf es in den Urteilsgründen zumindest der Angabe, welches nach dem System mögliche Geschwindigkeitsmessverfahren angewandt und welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Köln a.a.O., OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 1 Ss OWi 209/10 [juris]).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht. Ihnen kann – neben der Angabe des in Ansatz gebrachten Toleranzabzuges – entnommen werden, dass die Messung mittels der automatisierten Messmethode „AUTO2“ erfolgte. Diese wird durch das Amtsgericht in zutreffender Weise dahin beschrieben (UA S. 3 f.), dass die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit gleichem Anfangs- und Endabstand erfolgt, indem das Messgerät eine kontinuierliche Zeit- und Wegstreckenmessung vornimmt, diese auf Eingabe des Messbeamten beendet und hiernach die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnet (s. auch OLG Bamberg a.a.O.; OLG Hamm DAR 2011, 538). Voraussetzung für die Einordnung der auf diese Weise gewonnenen Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges als Mindestgeschwindigkeit des Tatfahrzeuges ist, dass sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen vom Beginn bis zum Ende der Messung nicht verringert hat, wie von dem Amtsgericht hier anhand der Videoaufzeichnung ausdrücklich ausgeschlossen wurde (UA S. 4).

Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde und die zu ihrem Beleg herangezogene Rechtsprechung, wonach es weiterreichender Angaben bedarf, beziehen sich auf eine – hier nicht vorliegende – Abstandsmessung mit dem Provida-Messsystem und gehen damit an dem zugrunde liegenden Sachverhalt vorbei.

b) Durchgreifende anderweitige, den Schuldspruch betreffende Rechtsfehler sind gleichfalls nicht zu erkennen.

Zwar ist die in dem Urteil vorgenommene Bezugnahme nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Messvideo unwirksam. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erlaubt lediglich einen Verweis auf – zudem in ihren wesentlichen Gehalt darzustellende – aktenkundige Lichtbilder, nicht jedoch auf Bildmaterial, das lediglich auf Datenträgern vorliegt, wie es bei Videoaufnahmen naturgemäß der Fall ist (vgl. BGHSt 57, 53; BGH StV 2013, 73). Auch eine Bezugnahme auf Daten im Messprotokoll oder Datenfelder in Messbildern, die der Einführung mittels Verlesung im Wege des Urkundenbeweises zugänglich sind, ist nicht statthaft. Ein durchgreifender Fehler der Beweiswürdigung folgt hieraus jedoch nicht; die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen ist durch die anderweitigen Ausführungen des Amtsgerichts hinreichend belegt.

Soweit das Amtsgericht von einer fahrlässigen Begehungsweise durch den Betroffenen ausgegangen ist, erweisen sich seine Darlegungen zwar als lücken- und damit rechtsfehlerhaft; denn angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung hätte näherer Erörterung bedurft, ob der Betroffene seine gefahrene Geschwindigkeit wahrgenommen hat (vgl. nachfolgend unter III.). Durch den Mangel ist der Betroffene jedoch nicht beschwert.

c) Die Rechtsfolgenbestimmung des Amtsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere trifft die Behauptung der Rechtsbeschwerde nicht zu, dass die moderate Erhöhung des im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatzes, die das Amtsgericht auf die Beschilderungssituation gestützt hat, einer sachlichen Tatsachengrundlage in dem Urteil entbehrt. Das Amtsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass „die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen (100 km/h) mehrfach wiederholt und beidseitig bzw. über dem Brückenbauwerk angebracht sind“ (UA S. 7). Nimmt es diesen Umstand zum Anlass einer geringfügigen Erhöhung der Geldbuße, ist dies nicht zu beanstanden; denn die Beschilderung belegt einen besonders gravierenden Sorgfaltsverstoß.

III.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Vornahme einer Schuldspruchberichtigung dahingehend, dass der Betroffene nicht – wie von dem Amtsgericht angenommen – einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern einer vorsätzlichen Tatbegehung schuldig ist, war nicht nachzukommen.

Ob dem Betroffenen eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise anzulasten ist, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Beweisanzeichen. Dem auf eine Rechtskontrolle beschränkten Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht ist die eigene Vornahme einer derartigen Bewertung grundsätzlich verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn der Rückschluss auf eine vorsätzliche Tatbegehung nach den im Urteil mitgeteilten Tatumständen möglich gewesen wäre oder er sich sogar aufgedrängt hätte (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 1 OWi 3 SsBs 51/14; Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 OWi 4 SsBs 39/15; OLG Koblenz [2. StrS], Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 2 SsBs 14/13). Soweit § 79 Abs. 6 OWiG eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erlaubt, ist diese auf Fälle beschränkt, in denen es keine eigenen tatsächlichen Feststellungen zur Schuld- oder Straffrage treffen muss (vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 79 Rdn. 153).

Neue Feststellungen auf Grundlage eines tatsächlichen Bewertungsaktes wären hier vor einer Umstellung des Schuldspruches aber erforderlich gewesen. In dem angefochtenen Urteil ist ausdrücklich ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen festgestellt worden, weil das Amtsgericht aus den vorliegenden Anknüpfungstatsachen den Rückschluss auf einen Vorsatz nicht ziehen wollte. So hat das Amtsgericht – rechtsfehlerfrei – angenommen, dass der Betroffene angesichts der Beschilderungssituation die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen wahrgenommen hatte, ist dann aber zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die hierdurch angeordnete Höchstgeschwindigkeit lediglich aus Unachtsamkeit überschritten hat (UA S. 7).

Letztere Bewertung beruht zwar auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Denn der Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten, woraus sich ein beweiskräftiges Indiz für seine Kenntnis von der gefahrenen Geschwindigkeit ergab (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 1 OWi 3 SsBs 51/14; OLG Koblenz [2. StrS], Beschluss vom 2. Oktober 2009 – 2 SsBs 100/09 [in NZV 2010, 212 nur teilweise abgedruckt]; KG NZV 2005, 596; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 249; OLG Celle NZV 2011, 618). Die Grenze zu besonders massiven, „qualifizierten“ Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen im Normalfall allein aus ihrem objektiven Ausmaß auf eine vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden kann, liegt im außerörtlichen Bereich bei einer absoluten Überschreitung um 40 km/h (vgl. Senat a.a.O.; OLG Koblenz [2. StrS] NStZ 2000, 58; Beschluss vom 2. Oktober 2009 – 2 SsBs 100/09 [juris, Rdn. 27]), alternativ bei einer relativen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um mindestens 50 % (vgl. KG NZV 2005, 596; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 249; OLG Celle NZV 2011, 618 [ab 45 %]; OLG Brandenburg VRS 127 [2014], 41). Dies ändert indes nichts daran, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise nicht derart belegen, dass sie zwingend daraus folgen würde, wie für eine Schuldspruchberichtigung erforderlich. Vielmehr bedürfte es einer beweiswürdigenden Bewertung der angefallenen Indizien, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht vorgenommen werden kann. Zu eigener Behebung eines Darlegungsmangels im Rahmen der Beweiswürdigung ist es gerade nicht befugt.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".