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Entscheidungen

StPO

Anhörungstermin. Vollstreckungsverfahren, Teilnahme des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 26.11.2018 – 2 Ws 188/18

Leitsatz: Zur Durchführung eines Anhörungstermins im Vollstreckungsverfahren trotz Verhinderung des Wahlverteidigers.


KAMMERGERICHT

Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 188/18

In der Strafsache
gegen pp.

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 26. November 2018 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. August 2018 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 8. Mai 1998 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an. Zwei Drittel der Strafe waren am 12. Juni 2003 vollstreckt. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Vollstreckung gemäß § 454 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO unterbrochen. Im Anschluss verbüßte der Beschwerdeführer drei Monate Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 8. Mai 2001 und sodann eine Reststrafe von 488 Tagen aus ursprünglich vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, zu der das Landgericht ihn am
24. September 1996 (im wesentlichen) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt hatte. Vom 13. Januar 2005 bis zum 15. März 2007 wurde der Rest, der im hiesigen Verfahren verhängen Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt.

Seit dem 16. März 2007 wird die durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 1998 angeordnete Sicherungsverwahrung vollstreckt. Mit Beschluss vom 1. März 2007 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin angeordnet, dass die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Der Senat hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 7. Mai 2007 – 2 Ws 269/07 – verworfen. Am 4. März 2009 hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2009 ordnete die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Diese Entscheidung hob der Senat am 28. April 2009 – 2 Ws 146/09 – auf, da die Strafvollstreckungskammer kein Sachverständigengutachten für die Gefährlichkeitsprognose eingeholt hatte (§§ 454 Abs. 2, 463 StPO). Am 13. Mai 2009 erweiterte die Strafvollstreckungskammer ihren Beschluss vom 27. Februar 2009, mit dem sie die Begutachtung des Verurteilten nur im Hinblick auf die Überweisung in eine andere Maßregel angeordnet hatte, dahingehend, dass er auch darauf untersucht werden sollte, ob von ihm aufgrund seines Hanges weiterhin erhebliche Taten zu erwarten sind. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, sich von dem zunächst bestimmten Sachverständigen begutachten zu lassen, beauftragte die Kammer am 13. Juli 2009 einen anderen – nämlich den seinem Wunsch entsprechenden – Gutachter. In der Folgezeit wurde immer wieder die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet (zuletzt durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 8. November 2017) und durch den Senat bestätigt (zuletzt durch seinen Beschluss vom 31. Januar 2018 – 2 Ws 206/17 –).

Mit Beschluss vom 22. August 2018 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Sicherungsverwahrung erneut angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 31. August 2018.

II.

Die sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung war nach Maßgabe des § 67d
Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 316f Abs. 2 EGStGB zu entscheiden. Die Strafvollstreckungskammer hat die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu Recht angeordnet. Dem hat der Beschwerdeführer sachlich nichts entgegengesetzt, sondern lediglich über seinen Wahlverteidiger das Verfahren der Strafvollstreckungskammer kritisiert.

a) Die Strafvollstreckungskammer durfte trotz des erneuten Ausbleibens des Sicherungsverwahrten (und des von ihm gewählten Verteidigers) im Anhörungstermin vom 22. August 2018 über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung entscheiden.

Es lag zwar kein Absehensgrund im Sinne des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO vor, jedoch konnte die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er auf eine Anhörung berechtigterweise verzichtet (vgl. OLG Hamm NStZ 2011, 119; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 2 Ws 564/11 –), jedenfalls aber das Recht auf Anhörung verwirkt hat. Die Verweigerung der Vorführung zum Anhörungstermin beruht nicht auf einem von der Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigen und ggf. zu behebenden wichtigen und nachvollziehbaren Grund (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 59). Vielmehr ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, dass er zu einer Teilnahme am Termin – wie schon bei früheren Anhörungen – nicht bereit war.

Für die Ladung eines Sicherungsverwahrten zu der durch §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebenen mündlichen Anhörung sieht das Gesetz keine bestimmte Frist vor. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör, dem die Anhörung dient, ist dann erfüllt, wenn ihm ausreichend Zeit bleibt, den Termin wahrzunehmen (vgl. BVerfG NJW 1958, 1436; KG, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 5 Ws 96/02 –, juris). Dies war hier der Fall.

Der Beschwerdeführer und sein Pflichtverteidiger sind bereits am 2. August 2018 formlos zum Anhörungstermin am 22. August 2018 geladen worden.

Dem Pflichtverteidiger lag das 39 Seiten umfassende Gutachten der Sachverständigen Dr. pp. vom 23. Juli 2018 spätestens am 6. August 2018 vor. Der Wahlverteidiger, der sich für den aktuellen Vollstreckungsabschnitt zuvor nicht förmlich gemeldet hatte, sondern lediglich (vergeblich) darum gebeten hatte, ihn anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers zu bestellen, wurde durch den Beschwerdeführer spätestens am 15. August 2018 über den Anhörungstermin informiert.

Das 39 Seiten umfassende Gutachten der Sachverständigen Dr. pp. und die (formlose) Ladung zum Anhörungstermin erhielt der Wahlverteidiger am 17. August 2018. Mit Schriftsatz vom 20. August 2018 teilte er der Strafvollstreckungskammer mit, er sei im Hinblick auf seine Mitwirkung an Hauptverhandlungen nicht in der Lage, das Gutachten der Sachverständigen vor dem Anhörungstermin, der am Terminstag erst auf 12 Uhr angesetzt war, zu besprechen. Der Beschwerdeführer hatte das Gutachten bereits zuvor (mit Schreiben vom 6. August 2018 von seinem Pflichtverteidiger erhalten).

Der Verurteilte lehnte seine Vorführung zum Anhörungstermin ab, sein Wahlverteidiger erschien – wie zuvor angekündigt – nicht. Der Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer fand deshalb lediglich in Anwesenheit der Sachverständigen, eines Mitarbeiters der Vollzugsanstalt und des Pflichtverteidigers statt. Letzterer hatte zuvor mit Schriftsatz vom 6. August 2018, den er auch dem Beschwerdeführer übersandt hatte, beantragt, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären.

Nach allem hätte der Beschwerdeführer – dem zudem auf Antrag seines Pflichtverteidigers ein Einzeltransport bewilligt worden war – zum Anhörungstermin ohne weiteres erscheinen können. Dass der Wahlverteidiger, ohne seine Verhinderung näher zu belegen, nicht erschienen ist, hinderte die Strafvollstreckungskammer nicht zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer ausreichend verteidigt war. Ein vertiefter Besprechungsbedarf bestand hinsichtlich des aktuellen Gutachtens der Sachverständigen ohnehin nicht, weil es lediglich eine nach Aktenlage gefertigte Fortschreibung des letzten Gutachtens darstellt, da der Beschwerdeführer sich erneut geweigert hatte, mit der Sachverständigen zu sprechen.

b) Seit der letzten Entscheidung des Senats sind keine maßgeblichen Veränderungen eingetreten, weshalb er auf die Gründe seines Beschlusses vom 31. Januar 2018 – 2 Ws 206/17 – weitgehend Bezug nehmen kann. Nach den Stellungnahmen der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung vom 12. April 2018 und vom 14. Mai 2018 war auch im weiteren Vollzugsverlauf keine Zusammenarbeit mit dem Untergebrachten möglich. Er verharrt in seiner Verweigerungshaltung und nimmt kein Behandlungsangebot wahr; insbesondere führt er keine Gespräche mit dem zuständigen Psychologen, weil er darin eine Zwangstherapie sieht. Wie schon zuvor festgestellt, bestehen erhebliche Defizite seiner sozialen und alltagspraktischen Kompetenzen (Reinlichkeit, Ordnung im Wohnraum, Einkäufe im Rahmen von Ausführungen). Die Vollzugsanstalt beurteilt die Prognose aufgrund der Ablehnung jeder Betreuung und Therapie als weiterhin ungünstig. Auch an der Einschätzung der Sachverständigen zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hat sich ausweislich ihres aktuellen Gutachtens vom 23. Juli 2018 nichts geändert.

2. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung auch nicht nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

Dem steht nicht nur entgegen, dass bisher keine Nachfrist i.S.d. §§ 67d Abs. 2
Satz 2, 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB gesetzt wurde. Es besteht auch keine Veranlassung, eine solche zu setzen, weil dem Beschwerdeführer eine Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten wird (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2015 – 2 Ws 24/15 –), von der er lediglich keinen Gebrauch macht.

Es besteht deshalb weiterhin auch keine Veranlassung zu einer eigenen Fristsetzung durch den Senat.

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat deshalb fortzudauern.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: VorsRiKG O. Arnoldi, Berlin

Anmerkung:


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