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Entscheidungen

StPO

Nebenkläger, Beiordnung Beistand, Rechtsmittel Angeklagter

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 24.09.2018 – 2 Ws 184/18

Leitsatz: Ein Angeklagter ist durch die Bestellung eines (weiteren) Nebenklägerbeistandes in seiner Rechtsposition nicht beschwert.


KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer:
2 Ws 184/18

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Mordes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 24. September 2018 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin – Schwurgericht – vom 16. Mai 2918 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe

I.

Gegen den Beschwerdeführer ist vor der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin – Schwurgericht – ein Verfahren wegen Mordes und Vergewaltigung anhängig. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Vorsitzende des Schwurgerichts zwei Kindern der Getöteten als Nebenkläger jeweils einen eigenen anwaltlichen Beistand gemäß § 397a Absatz 1 Nr. 2 StPO bestellt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine Beschwer ist (vgl. BGHSt 16, 374; 28, 327; Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., vor § 296 Rn. 54 f.). Die Beschwer muss objektiv vorhanden sein und der Beschwerdeführer muss ein spezifisch eigenes Interesse an einer objektiven Verbesserung seiner Rechtslage haben. Das Allgemeininteresse an richtigen Entscheidungen genügt nur für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft (Jesse a.a.O. Rn. 51, 53).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Beschuldigter oder Angeklagter durch die Bestellung eines Nebenklägerbeistandes nach § 397a StPO in seiner Rechtsposition nicht unmittelbar beeinträchtigt und daher nicht beschwert (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 – 4 Ws 48/06 – und 20. November 2007 – 3 Ws 656/07 –, juris).

Es ist nicht ersichtlich, warum ein Angeklagter abweichend von diesem Grundsatz durch die Bestellung eines weiteren Nebenklägerbeistandes beschwert sein soll. Eine solche Bestellung beeinträchtigt die Rechte des Angeklagten unmittelbar ebenso wenig wie die des ersten Beistandes (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 3 Ws 548/16 –). Die mögliche kostenrechtliche Beschwer des Angeklagten trifft ihn jedenfalls im Zeitpunkt der Bestellung des Nebenklägerbeistandes weder gegenwärtig noch unmittelbar, weil über die Frage, wer welche Kosten zu tragen hat, erst mit dem die Instanz abschließenden Urteil entschieden wird. Dessen Anfechtung sowie auch der isolierte Angriff auf die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO, stehen dem Angeklagten frei, falls er verurteilt wird.

Eine Beschwer des Angeklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass er vor der Bestellungsentscheidung nicht angehört wurde. Eine solche Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 397a Rn. 13; BeckOK StPO/Weiner StPO § 397a Rn. 27) Dies folgt aus der Regelung des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach das Gericht über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach alleiniger Anhörung der Staatsanwaltschaft entscheidet. Obwohl mit der Wirksamkeit der Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO die nachteilige Kostenfolge des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO im Raum steht, hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, den Angeklagten, der auch insoweit ein Nichtzulassungsinteresse haben könnte, am Verfahren zu beteiligen.

Mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels hat der Senat inhaltlich über die Beiordnungsentscheidung nicht zu befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin – Schwurgericht – vom 16. Mai 2918 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.


G r ü n d e

I.

Gegen den Beschwerdeführer ist vor der 21. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin – Schwurgericht – ein Verfahren wegen Mordes und Vergewaltigung anhängig. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Vorsitzende des Schwurgerichts zwei Kindern der Getöteten als Nebenkläger jeweils einen eigenen anwaltlichen Beistand gemäß § 397a Absatz 1 Nr. 2 StPO bestellt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte durch die angefochtene Ent-scheidung nicht beschwert ist.

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine Beschwer ist (vgl. BGHSt 16, 374; 28, 327; Jesse in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., vor § 296 Rn. 54 f.). Die Beschwer muss objektiv vorhanden sein und der Beschwerdeführer muss ein spezifisch eigenes Interesse an einer objektiven Verbesserung seiner Rechtslage haben. Das Allgemeininteresse an richtigen Entscheidungen genügt nur für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft (Jesse a.a.O. Rn. 51, 53).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Beschuldigter oder Angeklagter durch die Bestellung eines Nebenklägerbeistandes nach § 397a StPO in seiner Rechtsposition nicht unmittelbar beeinträchtigt und daher nicht beschwert (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 – 4 Ws 48/06 – und 20. November 2007 – 3 Ws 656/07 –, juris).

Es ist nicht ersichtlich, warum ein Angeklagter abweichend von diesem Grundsatz durch die Bestellung eines weiteren Nebenklägerbeistandes beschwert sein soll. Eine solche Bestellung beeinträchtigt die Rechte des Angeklagten unmittelbar ebenso we-nig wie die des ersten Beistandes (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 3 Ws 548/16 –). Die mögliche kostenrechtliche Beschwer des Angeklagten trifft ihn jeden-falls im Zeitpunkt der Bestellung des Nebenklägerbeistandes weder gegenwärtig noch unmittelbar, weil über die Frage, wer welche Kosten zu tragen hat, erst mit dem die Instanz abschließenden Urteil entschieden wird. Dessen Anfechtung sowie auch der isolierte Angriff auf die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO, stehen dem Angeklagten frei, falls er verurteilt wird.

Eine Beschwer des Angeklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass er vor der Be-stellungsentscheidung nicht angehört wurde. Eine solche Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 397a Rn. 13; BeckOK StPO/Weiner StPO § 397a Rn. 27) Dies folgt aus der Regelung des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach das Gericht über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach alleiniger Anhörung der Staatsanwaltschaft entscheidet. Obwohl mit der Wirksamkeit der Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO die nachteilige Kostenfolge des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO im Raum steht, hat der Ge-setzgeber keinen Anlass gesehen, den Angeklagten, der auch insoweit ein Nichtzu-lassungsinteresse haben könnte, am Verfahren zu beteiligen.

Mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels hat der Senat inhaltlich über die Beiord-nungsentscheidung nicht zu befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: VorsRiKG O. Arnoldi, Berlin

Anmerkung:


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