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Entscheidungen

OWi

Geldbuße, Bemessung, Regelgeldbuße, Höchstmaß

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.11.2018 - 4 Rb 25 Ss 1007/18

Leitsatz: Zur Bemessung der Geldbuße im Bußgeldverfahren unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Unfallgegners


Oberlandesgericht Stuttgart
4. SENAT FÜR BUSSGELDSACHEN

Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

hat das Oberlandesgericht Stuttgart — 4. Senat für Bußgeldsachen — am 9. November 2018 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 20. Juli 2018 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Gegen den Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen eine Vorschrift über die Vorfahrt in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr eine Geldbuße von 50 € verhängt.

Die Liste der angewandten Vorschriften wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 8 StVO, § 19 Abs. 1 OWIG"

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Dem Betroffenen ist die Hälfte seiner notwendigen Auslagen im Rechtsmittelverfahren aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe:

Das Amtsgericht Reutlingen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 20. Juli 2018 wegen „fahr-lässiger Missachtung der Vorfahrt eines bevorrechtigten Fahrzeugs mit Sachbeschädigung und Gefährdung" eine Geldbuße von 145 € verhängt. Die dagegen gerichtete zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beging der Betroffene einen fahrlässigen Verstoß gegen eine Vorschrift über die Vorfahrt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 8 StVO, § 24 Abs. 1 StVG in Tateinheit gemäß § 19 Abs. 1 OWiG mit einem fahrlässigen Verstoß gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr gemäß § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 24 Abs. 1 StVG. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung meint, dem Betroffenen falle kein Vorfahrtsverstoß zur Last, setzen sich die Ausführungen über die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des sachverständig beratenen Tatgerichts hinweg. Der missverständlich gefasste Schuldspruch und die Liste der angewandten Vorschriften sind entsprechend zu berichtigen.

2. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Rechtsbeschwerdegerichts keinen Bestand haben.

Rechtsfehlerhaft ist bereits der angegebene Bußgeldrahmen von 5 € bis zu 1.000 €. Bei den hier in Rede stehenden fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten beträgt gemäß § 17 Abs. 2 OWiG das Höchstmaß der Geldbuße 500 €, weil dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last fällt und § 24 Abs. 2 StVG für das Höchstmaß der Geldbuße von 1.000 € nicht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterscheidet.

Das Amtsgericht geht bei seiner Rechtsfolgenentscheidung von einem unzutreffenden Regelsatz von 145 € aus, obwohl dieser gemäß Lfd. Nr. 34 BKat in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BKatV in Ver-bindung mit Tabelle 4 lediglich 120 € beträgt. Gemäß § 3 Abs. 3 BKatV erhöhen sich die Regelsätze des Bußgeldkatalogs bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind. Lfd. Nr. 34 BKat umschreibt den hier einschlägigen Tatbestand wie folgt: „Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtsberechtigte Person gefährdet". Der Bußgeldkatalog enthält demnach eine Gefährdung, nicht aber eine Sachbeschädigung. Für diesen Fall sieht die Tabelle 4 (in ihrem zweiten Teil) eine Erhöhung des Regelsatzes von 100 € auf 120 € vor. Da das Amtsgericht ausdrücklich die „Regelbuße" festsetzen wollte, beruht die Rechtsfolgenentscheidung auf diesem Rechtsfehler.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden und verhängt eine Geldbuße von 50 €. Den vorfahrtsberechtigten Verletzten trifft am Unfallgeschehen und der eingetretenen Gefährdung ein nicht unerhebliches Mitverschulden, da er nach den getroffenen Feststellungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h überschritten hat. Für die Rechtsfolgenentscheidung ist zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass sich dieses verkehrswidrige Verhalten des Verletzten auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat; der Senat schließt aus, dass bei einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung — jedenfalls unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes — für den Betroffenen nachteilige Feststellungen getroffen werden können. Die durch das Mitverschulden des Verletzten begründete Abweichung von den gewöhnlichen Tatumständen, von denen der Regelsatz ausgeht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV), rechtfertigt die Verhängung einer geringeren Geldbuße. Nach Auffassung des Senats ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Vorwurfs, der den Betroffenen trifft, eine Geldbuße von 50 € angemessen.


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Anmerkung:


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