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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Trunkenheitsfahrt, tatsächliche Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 06.11.2018 - (311 Cs) 3024 Js 6441/18 (145/18)

Leitsatz: Zur (verneinten) Annahme von relativer Fahruntüchtigkeit.


Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des Volkes
(311 Cs) 3024 Js 6441/18 (145/18)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Trunkenheit im Verkehr
hat das Amtsgericht Tiergarten aufgrund der Hauptverhandlung vom 02.10.2018, 23.10.2018 und 06.11.2018, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht als Strafrichterin
Erste Oberamtsanwältin als Beamtin der Amtsanwaltschaft Berlin am 02.10.2018
Rechtsanwalt Kroll als Verteidiger am 02.10.2018 und am 06.11.2018
Rechtsanwältin Tegel am 23.10.2018
Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Sitzung vom 06.11.2018 für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG zu einer Geldbuße von 525,00 € verurteilt.

Es wird ferner dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Dieses Fahrverbot ist verbüßt durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme seines Führerscheins vom 12.06.2018 bis zum 06.11.2018.

Dem Angeklagten steht für die über das Fahrverbot hinausgehende Zeit der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Beschlagnahme seines Führerscheins keine Entschädigung zu.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe:

Der Angeklagte ist italienischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet. Der Angeklagte hat vier erwachsene Kinder, welche bereits wirtschaftlich selbstständig sind. Er ist in der Gastronomie tätig und hat ein Einkommen zwischen 900 und 1000 Euro.

Seine Ehefrau ist Rentnerin und erhält eine Rente in Höhe von 700 bis 800 Euro.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten und verurteilt worden.

Ausweislich der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes ist für den Angeklagten im Fahreignungsregister folgende Voreintragung notiert:

Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 03.01.2017 (Datum der Rechtskraft: 21.01.2017) wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes: 90,00 €.

Nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme steht im hiesigen Verfahren folgender Sachverhalt fest:

Der Angeklagte befuhr am 10.02.2018 gegen 20.35 Uhr die Brunowstraße in Berlin-Tegel. Er hat zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 0,92 %o.

In Höhe Brunowstraße 50 fuhr der Angeklagte mit dem Pkw pp. infolge Unachtsamkeit gegen den Spiegel des geparkten Pkw pp., welcher hierdurch leicht beschädigt wurde.

Der Angeklagte hat sich unwiderlegbar dahin eingelassen, dieser Unfall sei nicht alkoholbedingt gewesen. Es handele sich bei der Brunowstraße, was gerichtsbekannt ist, um eine sehr schmale Straße mit Kopfsteinpflaster, in welcher zwei Fahrzeuge nur schwierig aneinander vorbei kommen. Hier sei es zu einer Berührung mit dem Spiegel des geparkten Fahrzeuges gekommen, wodurch die Spiegelkappe herunter gefallen sei. Er sei ausgestiegen und habe die Spiegelkappe an dem geparkten Fahrzeug wieder befestigt. Ein Schaden sei seiner Meinung nach hierdurch nicht entstanden.

Die Zeugin G. sagte aus, sie sei am Tattag mit der Familie beim Griechen essen gewesen. Sie habe vor dem Lokal gestanden und habe gesehen, dass der Angeklagte sehr langsam gefahren sei und hierbei den Spiegel an dem geparkten Fahrzeug abgebrochen habe. Dies habe er möglicherweise gar nicht gemerkt. Sie habe sich daher mit dem ihrem Schwiegersohn, dem Zeugen H., vor das Fahrzeug des Angeklagten gestellt, um diesen am Weiterfahren zu hindern. Der Angeklagte sei ausgestiegen und habe immer wieder gesagt, es sei doch nichts passiert. Er habe den Spiegel wieder an dem geparkten Fahrzeug befestigt. Alkoholgeruch habe sie bei dem Angeklagten nicht wahrgenommen. Sie habe jedoch Lebenserfahrung und habe an seinen Augen gesehen, dass dieser alkoholisiert ist. Auch habe er eine lallende Sprache gehabt. Dies sei zum einen auf seinen italienischen Akzent, zum anderen auf die Alkoholisierung zurückzuführen.

Der Zeuge H. sagte aus, er sei der Schwiegersohn der Zeugin G. Er habe mit seiner Frau etwas abseits gestanden von den anderen und vor dem italienischen Lokal, wo sie essen gewesen seien, geraucht. Er habe bei dem Angeklagten Alkoholgeruch in der Atemluft wahrgenommen. Dieser habe ein wenig gelallt und auch leicht geschwankt.

Der Zeuge Ho. sagte aus, er sei als Polizeibeamter von den Zeugen zum Unfallort gerufen worden. Die Zeugen hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, dass der Angeklagte alkoholisiert ist. Er selbst könne sich heute nicht mehr an Ausfallerscheinungen erinnern. Der Angeklagte habe die Situation nicht ernst genommen, er habe gelacht und mit Humor reagiert. Der Angeklagte sei sehr kooperativ gewesen. Er, der Zeuge Ho., habe an den Fahrzeugen keinen Schaden feststellen können. Da die Zeugen darauf aufmerksam gemacht haben, habe er dem Angeklagten einen AAK-Test angeboten. Dieser habe einen Wert von über 0,9 %o ergeben, so dass eine freiwillige Blutentnahme in der GESA durchgeführt worden sei.

Der Zeuge K. sagte aus, er sei als Polizeibeamter gemeinsam mit dem Zeugen Ho. zum Unfallort gerufen worden. Er könne sich an Ausfallerscheinungen des Angeklagten nicht erinnern. Er wisse jedoch noch, dass der Angeklagte ein lockeres Verhalten gehabt habe. Dass dieser Alkohol zu sich genommen habe könnte, habe ihm die Zeugin Grundmann gesagt.

Die Zeugin P. sagte aus, sie sei mit dem Angeklagten befreundet. Dieser laufe schon immer wie ein Pinguin, seit seiner Operation im Jahre 2013 sei dies noch schlimmer geworden. Der Angeklagte schaukele beim Gehen hin und her.

Die Zeugin F. sagte aus, sie sei die Tochter des Angeklagten. Seit sie ihn kenne, laufe dieser wie ein Pinguin. Dies habe sich seit seiner Herz-OP noch verschlimmert.

Der Gang des Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen: Es ist tatsächlich so, dass dieser einen merkwürdigen Gang hat und beim Laufen hin und her schaukelt.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auch gesprochen: Hierbei war festzustellen, dass dieser, obwohl er bereits seit 1980 in Berlin wohnhaft ist, nach wie vor einen sehr starken italienischen Akzent hat. Die Aussprache des Angeklagten ist schleppend. Er spricht verwaschen. Diese Art zu sprechen ist seiner italienischen Herkunft geschuldet.

In der Hauptverhandlung wurde des Weiteren der ärztliche Bericht zur Blutentnahme verlesen. Danach wurden durch den Arzt, der die Blutentnahme durchgeführt hat, keine Ausfallerscheinungen festgestellt. Als Gesamteindruck war angekreuzt: „leicht beeinflusst durch Alkohol".

Zusätzlich hat der Arzt bemerkt: „Beurteilung diffizil, er ist stark erregt und scheint nicht durch Alkohol massiv verändert zu sein".

Des Weiteren wurde in der Hauptverhandlung das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung verlesen. Danach enthielt die Blutprobe, welche dem Angeklagten am 10.02.2018 um 20.35 Uhr entnommen wurde, 0,92 %o Ethanol im Vollblut.

Nach alledem lagen zwar Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit vor. Diese reichen jedoch für eine Verurteilung wegen einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB nicht aus.

Wie das Gericht selbst feststellen konnte, ist der leicht schwankende Gang des Angeklagten offenbar angeboren oder beruht auf orthopädischen Veränderungen, und auch die Sprache des Angeklagten ist kein klares und deutliches Deutsch, sondern eine schleppende, verwaschene Sprache mit einem starken italienischen Akzent.

Auch ist nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" davon auszugehen, dass der Unfall nicht alkoholbedingt war, zumal ein solcher Unfall, bei dem beim Vorbeifahren in einer engen Straße der Spiegel eines geparkten Fahrzeuges beschädigt wird, auch einem nicht alkoholisierten Fahrzeugführer passieren kann.

Nach alledem hat sich der Angeklagte nicht wegen einer Straftat gemäß § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB strafbar gemacht, sondern lediglich fahrlässig gegen § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG verstoßen.

Der bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalog sieht unter der Nummer 241 BKat für das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 %o oder mehr eine Regelgeldbuße von 500,00 Euro vor.

Da der Betroffene eine vorwerfbare Voreintragung im Voreignungsregister hat, war diese Regelgeldbuße auf tat- und schuldangemessene 525,00 Euro zu erhöhen.

Gemäß dem Bußgeldkatalog indiziert ein Verstoß gegen § 24a StVG das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Es waren im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich, bei einer Erhöhung der Geldbuße von dem Fahrverbot abzusehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG war vielmehr zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen.

Dieses Fahrverbot ist bereits verbüßt durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme des Führerscheins des Angeklagten vom 12.06.2018 bis zum 06.11.2018.

Dem Angeklagten steht für die über das Fahrverbot hinausgehende Zeit der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Beschlagnahme seines Führerscheins gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG keine Entschädigung zu, da er dadurch, dass er alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Strafverfolgungsmaßnahme der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Beschlagnahme seines Führerscheins grob fahrlässig verursacht hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA L. H. Kroll, Berlin

Anmerkung:


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