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Entscheidungen

Gebühren

Aufhebung Pflichtverteidigerbestellung, Wegfall der Gebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.12.2018 - 4 Ks 6034 Js 10590/16

Leitsatz: Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung bewirkt, dass die Bestellung als nicht erfolgt anzusehen ist. Mangels wirksamer Bestellung steht dem Rechtsanwalt dann auch keine Vergütung aus der Landeskasse zu.


4 Ks 6034 Js 10590/16
Landgericht
Kaiserslautern

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:

hat das Landgericht Kaiserslautern am 11.12.2018 beschlossen:

Der Antrag des Wahlverteidigers pp. vom 09.11.2018 (auf Pflichtverteidigervergütung) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 16.01.2017 wurde dem Verurteilten pp. Rechtsanwalt pp. zunächst als Pflichtverteidiger zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens bestellt. Mit Beschluss vom 23.01.2017 wurde der Bestellungsbeschluss vorn 16.01.2017 aber wieder aufgehoben. Diese Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung bewirkt, dass die Bestellung als nicht erfolgt anzusehen ist. Nach § 48 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse nach den Beschlüssen, durch die der Rechtsanwalt bestellt worden ist. Mangels wirksamer Bestellung steht Rechtsanwalt pp. keine Vergütung aus der Landeskasse zu.

Das Mandatsverhältnis und die Entstehung von Gebühren nach dem RVG spielen hierbei keine Rolle. Dass Rechtsanwaltsgebühren entstanden sind, wird gar nicht bestritten, es besteht nur keine Erstattungspflicht der Landeskasse. da keine Pflichtverteidigerbestellung erfolgt ist. Diese wurde rückgängig gemacht.


Einsender: RA I. Wamser, Passau

Anmerkung: Aufgehoben durch: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.01.2019 - 4 Ks 6034 Js 10590/16


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