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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Begriff des Überholens, Start des Überholvorgangs

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.10.2018 - 1 Ss 173/18

Leitsatz: Um ein Überholen nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB handelt es sich nicht, wenn das Vorbeifahren nicht auf der von dem anderen Fahrzeug benutzten Fahrbahn seinen Ausgang nimmt.


Oberlandesgericht
Oldenburg (Oldenburg)
1 Ss 173/18

Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.,
wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 22. Oktober 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und - zu 1. gemäß § 349 Abs. 4 StPO und zu 3. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO - einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 11. Juni 2018 aufgehoben, jedoch bleiben die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Gegen den Angeklagten wird wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Straßenbenutzung in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen die Vorschriften über das Einfahren und Ausfahren eine Geldbuße in Höhe von 40 Euro verhängt.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht und ein Viertel der Kosten der Revision.
Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, drei Viertel der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften: §§ 2 Abs. 1, 10 Satz 1, 49 Abs. 1 Nrn. 2 u. 10 StVO, § 24 StVG, § 19 Abs. 1 OWiG

Gründe

Das Amtsgericht Aurich hatte den Angeklagten am 11. Oktober 2016 unter Zubilligung einer Ratenzahlung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Weiter hatte es die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 11. Juni 2018 mit der Maßgabe verworfen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die angeordnete Sperrfrist entfallen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erstrebt.

Das Rechtsmittel hat mit der alleine in zulässiger Weise erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts den sich aus dem Tenor ergebenen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brach der Angeklagte am 15. März 2016 gegen 7:40 Uhr mit seinem PKW A., amtliches Kennzeichen ., von zu Hause auf, um zu seinem Arbeitsplatz am W. Weg auf kürzester Strecke zu gelangen. Sein Fahrzeug war dabei auf dem Grundstückstreifen zwischen Wohnhaus und dem gepflasterten Gehweg der stadtauswärts führenden O. Straße geparkt. Da auf der O. Straße - wie an jedem Wochentag außerhalb der Schulferien - der Verkehr aufgrund seiner erhöhten Dichte ins Stocken geraten war, entschied sich der Angeklagte, diesen zu umgehen und die Entfernung bis zur nächsten Querstraße, der B. -Straße, in die er zum Wenden ohnehin einfahren wollte, auf dem Geh- und Radweg zurückzulegen. Die bis zur B. -Straße zurückzulegende Strecke von 15 m durchfuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 10-15 km/h. Als er von dem Geh- und Radweg auf die B. -Straße fuhr, befand sich der Zeuge P. im Abbiegevorgang von der O. Straße auf die besagte Querstraße. Der Angeklagte wollte sich noch vor den Zeugen setzen und fuhr daher - zügiger als der Zeuge P.- weiter auf die Straße ein. Dieses Verhalten zwang den Zeugen dazu, abrupt abzubremsen und dem Angeklagten und seinem PKW auszuweichen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Das Fahrzeug H. des Zeugen P. kam in einem Abstand zum Fahrzeug des Angeklagten von wenigen Millimetern bis zu maximal 3 cm zum Stehen. Im Falle einer Kollision wäre am Fahrzeug des Zeugen P.ein Schaden von etwa 2.000-2.500 Euro entstanden.

Die Berufungskammer sieht dadurch den Tatbestand der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung, § 315c Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Angeklagte sei von hinten an anderen, unter anderem dem Zeugen P.l, vorbeigefahren, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegte oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage angehalten habe, wobei auch das Fahren über einen parallel zur Fahrbahn verlaufenden Fußweg zähle. Dabei stelle das Rechtsüberholen über den den Fußgängern vorbehaltenen Gehweg straßenverkehrsrechtlich ein Falschfahren beim Überholvorgang dar. Damit sei zugleich das tatbestandliche Erfordernis der groben Verkehrswidrigkeit erfüllt, denn in der konkreten Verkehrslage sei die Verkehrssicherheit nach generalisierender Würdigung in besonders schwerem Maße beeinträchtigt worden. Der Angeklagte habe nicht nur den auf der Fahrbahn befindlichen Verkehr rechtsseitig - und damit mit einem Überraschungseffekt für den redlichen Fahrbahnbenutzer verbunden - überholt, sondern habe sich zudem in einem für PKW sehr schmalen Verkehrsraum bewegt, so dass für etwa aus einem der angrenzenden Häuser arglos auf den Gehweg heraustretenden Anwohner eine erhebliche Gefahr bestanden habe, von dem Angeklagten überrollt zu werden. Das gelte in besonderem Maße auch für das Passieren der Hausecke an dem Eckhaus zur B. -Straße. Hierbei habe der Angeklagte einen relativ engen Bogen um die Hausecke fahren müssen, um sich vor den Zeugen P. zu setzen, obwohl er, da die Hausecke undurchsichtig sei, quasi blind in den durch die Ecke verdeckten Verkehrsraum habe einfahren müssen. Alle diese Komponenten des Überholgeschehens addierten sich zu einer Gefährlichkeit, die das Falschfahren beim Überholvorgang als besonders schwere Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen lasse. Der Angeklagte habe auch rücksichtslos gehandelt, denn er habe sich aus eigensüchtigen Gründen, nämlich seines schnellstmöglichen Fortkommens wegen, über die ihm bekannte Pflicht zur Benutzung der Fahrbahn hinweggesetzt. All diese Umstände seien dem Angeklagten bewusst gewesen, als er sich zu dieser Fahrweise entschlossen habe. Er habe damit vorsätzlich gehandelt. Durch seine grob verkehrswidrige Rücksichtslosigkeit habe er den nicht ihm gehörenden PKW H. der unmittelbar drohenden Kollision mit seinem Fahrzeug ausgesetzt, so das an dem nahezu neuwertigen H. ein Sachschaden von 2.000-2.500 Euro entstanden wäre. Damit habe er eine fremde Sache von bedeutendem, nämlich 750 Euro übersteigendem Wert konkret gefährdet, was ihm wenigstens als Unachtsamkeit anzulasten sei. Dass auch der Zeuge P. durch den unterlassenen Schulterblick zu der Gefährdung beigetragen habe, entlaste den Angeklagten nicht, denn er habe eine Bedingung gesetzt, die nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass die betreffende Gefährdung entfallen würde.

2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nicht. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht die allein in Betracht kommende Tatbestandsalternative des falschen Überholens oder des sonstigen Falschfahrens bei Überholvorgängen (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB).

Allerdings ist die Reichweite des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB nicht auf Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung - den tatsächlichen Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an Fahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer, die sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegen oder verkehrsbedingt halten - beschränkt. Der Begriff des Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB ist vielmehr durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafrechtsnorm zu bestimmen. Ausgehend von der Wortbedeutung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Sichbewegen auf derselben Fahrbahn kein taugliches Kriterium für eine abschließende Erfassung besonders gefährlicher Fälle des Vorbeifahrens liefert, wird das Tatbestandsmerkmal des Überholens auch durch ein Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen verwirklicht, das unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden. Danach ist ein Überholen auch gegeben bei einem Vorbeifahren über Seiten- oder Grünstreifen, über Ein- oder Ausfädelspuren oder über lediglich durch Bordsteine oder einen befahrbaren Grünstreifen von der Fahrbahn abgesetzte Rad- oder Gehwege (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 26.01.1967, 2 Ss 1394/66, VRS 32, 449). Dagegen fehlt es an einem Überholvorgang etwa bei einem Vorbeifahren unter Benutzung einer von der Fahrbahn baulich getrennten Anliegerstraße oder mittels Durchfahren einer Parkplatz- oder Tank- und Rastanlage auf der Bundes-autobahn (vgl. zu allem BGH, Beschluss v. 15.09.2016, 4 StR 90/16, BGHSt 61, 249 m.w.N.). Danach würde einer Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nach § 315c StGB der Umstand, dass er für das Vorbeifahren an dem Fahrzeug des Zeugen P.nicht die Fahrbahn, sondern den Gehweg an der O. Straße nutzte, nicht entgegenstehen.

Der Angeklagte hat jedoch sein Fahrmanöver nicht auf der Fahrbahn begonnen. Vielmehr war er mit seinem zunächst auf einem Streifen vor dem Haus geparkten PKW unmittelbar auf dem Gehweg losgefahren.

Zwar kommt es für den strafrechtlichen Begriff des Überholens nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB nicht darauf an, dass die Fahrt nach dem Vorbeifahren an dem anderen Fahrzeug auf dessen Fahrbahn fortgesetzt wird. Denn wollte man für das Überholen begrifflich auf eine das Vorbeifahren abschließende Rückkehr auf die Fahrbahn abstellen, bliebe die rechtliche Einordnung des tatsächlichen, eine bestimmte Absicht nicht erfordernden Vorgangs des Vorbeifahrens bis zu dessen Abschluss in der Schwebe (BGH, a.a.O.). Ob ein Überholen nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB aber auch dann vorliegt, wenn das Vorbeifahren nicht auf der von dem anderen Fahrzeug benutzten Fahrbahn seinen Ausgang nimmt, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden, vielmehr ausdrücklich offengelassen (vgl. zuletzt a.a.O. Rz. 10 a.E.).

Nach Auffassung des Senats ist dies zu verneinen.

Zwar vertritt Kubiciel in seiner Anmerkung zur genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (jurisPR-StrafR 23/2016 Anm. 1) die Auffassung, auf der Grundlage des von ihm kritisch gesehenen weiten Straßenverständnisses des Bundesgerichtshofes müsse es konsequenterweise auch irrelevant sein, wo der Überholvorgang beginnt. Tatbestandlich könne danach auch derjenige handeln, der von einem Parkplatz auf einen Gehweg und auf diesem zu einem benachbarten öffentlichen Supermarktparkplatz fahre, um eine Autoschlange zu umgehen, die vor einer roten Ampel warte - eine Konsequenz, welche Kubiciel ersichtlich als schwer vertretbar ansieht.

Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Zwar setzt der weite Begriff des Überholens im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB eine Bewegung auf derselben Fahrbahn nicht voraus. Andererseits kann bei Bewegungsvorgängen auf Flächen außerhalb der Fahrbahn bzw. auf verschiedenen Fahrbahnen auch nicht jedes „Vorbeifahren eines Verkehrsteilnehmers von hinten an einem anderen, der sich in derselben Richtung bewegt,“ unter den strafrechtlichen Überholbegriff subsumiert werden (vgl. LK-König, StGB, 12. Aufl., § 315c Rz. 79). Taugliche Kriterien für eine Abgrenzung sind etwa, ob ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen den jeweiligen Flächen besteht und wo der Schwerpunkt des „Überholvorgangs“ liegt. Wird der Überholvorgang von der durchgehenden Fahrbahn aus begonnen und kehrt der Vorbeifahrende unverzüglich wieder dahin zurück oder beabsichtigt er dies, so spricht dies für die Annahme des Überholens. Im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB überholt daher, wer von der Richtungsfahrbahn aus rechts auf den Verzögerungs- bzw. Beschleunigungsstreifen einer Autobahn ausschert, um sich nach Passieren des anderen Fahrzeugs vor dieses zu setzen (vgl. LK-König, a.a.O.).

Kein Überholen liegt demgegenüber vor, wenn der in eine Bundesautobahn Einfahrende schneller als der sich auf der Durchgangsfahrbahn bewegende Fahrzeugführer fährt und sich nach dem Einfahrvorgang vor diesen setzt. Denn hier ist mangels Beginns des „Überholvorgangs“ auf der durchgehenden Fahrbahn der Schwerpunkt nicht dort anzusiedeln (LK-König, a.a.O. Rz. 80).

So liegt es auch hier. Weder der Beginn des Fahrmanövers des Angeklagten noch das Vorbeifahren an dem Fahrzeug des Zeugen P. haben auf der durchgehenden Fahrbahn stattgefunden. Diese hat der Angeklagte erst zum Abschluss, beim Einbiegen auf die B. -Straße erreicht. Auch liegt der Schwerpunkt des Vorwurfs nicht in der Missachtung der sich aus § 5 StVO ergebenden Pflichten, sondern in einer Verletzung von § 10 StVO.

Nach alledem stellt das festgestellte Verhalten des Angeklagten kein Überholen im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB dar.

Wegen dieses Rechtsfehlers kann die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand haben.

3. Allerdings erlauben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Durch das Befahren des kombinierten Geh- und Radweges an der O.Straße mit einem Pkw hat der Angeklagte vorsätzlich gegen die Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) und durch das abschließende Auffahren von dem Geh- und Radweg auf die B. -Straße unter Gefährdung des Zeugen P. zugleich (§ 19 Abs. 1 OWiG) fahrlässig gegen die Vorschriften über das Einfahren und Ausfahren (§ 10 Satz 1 StVO) verstoßen. Er hat damit gemäß §§ 49 Abs. 1 Nrn. 2 u. 10 StVO, § 24 StVG ordnungswidrig gehandelt.

Diese Ordnungswidrigkeit ist auch nicht verjährt. Tatzeitpunkt war der 15. März 2016. Die zunächst laufende dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) war spätestens durch den am 8. Juni 2016 beim Amtsgericht Aurich eingegangenen Strafbefehlsantrag (Bl. 12) gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 13 OWiG unterbrochen worden. Die danach laufende sechsmonatige Verjährungsfrist war zunächst durch den Erlass eines Strafbefehls am 24. Juni 2016 (Bl. 16) gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG und sodann durch die Anberaumung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 22. September 2016 (Bl. 33) gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen. Sie ruht seit dem Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 11. Oktober 2016 (Bl. 40) gemäß § 32 Abs. 2 OWiG.

Eine Zurückverweisung an eine andere kleine Strafkammer ist insoweit nicht erforderlich. Die Feststellungen des Landgerichts erlauben dem Senat eine eigene Wertung der Tat. Dass der Angeklagte sich anders als geschehen gegen den Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verteidigt hätte, ist nicht ersichtlich.

Das Revisionsgericht kann darüber hinaus in entsprechender Anwendung des § 83 Abs. 3 OWiG auch über die Rechtsfolgen selbst entscheiden, wenn es bei einer Handlung das Vorliegen einer Straftat endgültig verneint und stattdessen eine Ordnungswidrigkeit annimmt (vgl. OLG Celle, Urteil v. 07.04.2003, 21 Ss 17/03; OLG Hamm, Beschluss v. 18.12.2014, III-4 RVs 135/14, beide bei juris m.w.N.).

Der Senat hat daher ausgesprochen, dass der Angeklagte vorsätzlich gegen die Vorschriften über die Straßenbenutzung und in Tateinheit dazu fahrlässig gegen die Vorschriften über das Einfahren und Ausfahren verstoßen hat, und gegen ihn deswegen in Anlehnung an die in Abschnitt I Nr. 2 und 47 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BGBl. I 2013, 500) aufgeführten Regelsätze auf eine Geldbuße in Höhe von 40 Euro erkannt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 und 2, 473 Abs. 4 StPO (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 08.03.2007, 1 Ss 283/06, bei juris, m.w.N.).


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