Gericht / Entscheidungsdatum: LG Wuppertal, Urt. v. 17.05.2018 9 S 7/18
Leitsatz: Die Formulierung keine sonstigen Beschädigungen in dem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Leichtkraftrad meint nicht nur Karosserie-, sondern auch Motor- oder Getriebeschäden, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden. Nur bloße Verschleißschäden sind davon nicht umfasst.
In pp.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.12.2017, 90 C 64/16, teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2016 zu zahlen, Zug-um Zug gegen Rückübereignung des Leichtkraftrades Honda mit der Fahrzeugidentifikationsnummer pp.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 201,71 EUR freizustellen.
Im Übrigen wegen des weitergehenden Zinsantrags wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien Arbeitskollegen streiten, wer für den Motorschaden an dem Leichtkraftrad der Marke Honda, Montega/Varadero einzustehen hat, welches der Beklagte am 10.04.2015 mit Gesamtfahrleistung von 6.500 km durch schriftlichen, von mobile.de zur Verfügung gestellten Kaufvertrag über ein Gebrauchtkraftfahrzeug von privat (im Folgenden: KV, Bl. 18 f d.A.) an den Kläger verkauft hat.
In Ziff II. KV unter dem Titel Gewährleistung ist bestimmt:
Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Z. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.
In Ziff. III unter dem Titel Zusicherungen des Verkäufers, und der Einleitung Der Verkäufer sichert folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen) sind u.a. folgende vorformulierte Erklärungen angekreuzt, ohne dass in der jeweils nachfolgenden freien Zeile weitere Angaben gemacht worden sind:
Das Fahrzeug hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden/folgende Unfallschäden:, das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen/folgende Beschädigungen:
Das Fahrzeug ist nach Anzahlung eines Betrages von 1.500 EUR am 10.04.2015 dem Kläger übergeben worden. Am Folgetag unternahm der Kläger mehrere Probefahrten und teilte dem Beklagten telefonisch mit, die Maschine mache Probleme und laufe sehr hochtourig. Am 12.04.2015 blieb der Kläger mit dem Krad liegen. Am 13.04.2015 wurde es in eine vom Beklagten benannte Werkstatt gebracht, wo wiederum am Folgetag ein Mitarbeiter einen Motorschaden diagnostizierte.
Mit Schreiben vom 15.04.2015 (Bl. 20 d.A.) forderte der Kläger den Beklagten zur Nachbesserung auf, der seinerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2015 (Bl. 24 d.A.) den Kläger zur Zahlung des Restkaufpreises aufforderte und die Vorwürfe eines Motorschadens zurückwies mit dem Hinweis, er habe das Motorrad in einwandfreiem Zustand und im Übrigen unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Unter dem 24.04.2015 verlangte der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung (Bl. 28 d.A.).
Mit der Klage begehrt der Kläger Rückzahlung des bislang geleisteten Kaufpreises nebst Zahlung von Zinsen ab dem 08.05.2015 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Leichtkraftrades und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten; der Beklagte begehrt widerklagend Zahlung des Restkaufpreises nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Fahrzeugschein, allgemeine Betriebserlaubnis, Schlüssel und das Fahrzeug sind zwischenzeitlich wieder in den Besitz des Beklagten gelangt, der das Fahrzeug unter dem 12.06.2015 abgemeldet haben will.
Das Amtsgericht hat nach informatorischer Anhörung der Parteien, Zeugenvernehmung, und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Ergänzung die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage unter Widerklageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 500 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung bestehe nicht, weil ein Rücktritt nicht wirksam habe erklärt werden können; einem Rücktrittsrecht stehe der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen, auf welchen sich der Beklagte berufen könne, da er den Mangel nicht arglistig verschwiegen habe; der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe den Nachweis nicht erbringen können, dass der Beklagte den Mangel der Maschine gekannt oder zumindest für möglich gehalten habe; eine solche Annahme rechtfertige sich nicht aus der Tatsache, dass die Leerlaufdrehzahlschraube sehr weit eingeschraubt gewesen und die Drosselklappe im Inneren schon im geöffneten Bereich gedreht worden sei; der Sachverständige habe nicht feststellen können, wer an der Leerlaufdrehzahlschraube gedreht habe; dass der Beklagte dies selbst getan hätte, wie er nach streitigem Klägervorbringen diesem gegenüber bei einem Telefonat am 11.04.2015 eingeräumt haben soll, lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen; die Aussage der Zeugin sei unglaubhaft, die Zeugin selbst unglaubwürdig; auch die Tatsache, dass sich der Mangel der Maschine durch metallisch klappernde Geräusche und Leistungsverlust bemerkbar mache, bedeute nicht zwingend eine Kenntnis des Beklagten, weil diese Symptome nach der Einschätzung des Sachverständigen durch einen Laien nicht zwingend zu bemerken seien; dem Beweisantritt des Klägers, auch den Voreigentümer K als Zeugen zu vernehmen, sei nicht nachzugehen gewesen; selbst wenn zu unterstellen wäre, dass der Beklagte den Ölfilter gewechselt habe bzw. diesen habe wechseln lassen, ergebe sich daraus keine Kenntnis des von ihm verursachten Mangels. Für eine vorsätzliche Falschmontage bestünden keine Anhaltspunkte.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiterverfolgt. Er rügt, das Amtsgericht habe es unterlassen, die AGB-Klausel zum Gewährleistungsausschluss einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, was hier zur Annahme einer Unwirksamkeit führe; ferner greift er die Beweiswürdigung des Amtsgerichts betreffend die streitige Kenntnis des Beklagten vom Mangel als falsch und unvollständig an; jedenfalls ergebe sich die Einstandspflicht des Beklagten für den Mangel aufgrund der im Kaufvertrag von diesem ausgesprochenen Zusicherung das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen.
Im Übrigen wird von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg.
Unter Abänderung des angefochtenen Urteils war der Beklagte unter Abweisung der Widerklage zur Rückzahlung des bislang gezahlten Kaufpreises in Höhe von 1.500 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Leichtkraftrades und zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 EUR zu verurteilen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich betreffend die Zinsen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 346 Abs. 1, 434, 437, 440, 444, 280, 286, 288 BGB.
Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem 08.05.2015 begehrt, ist die Klage insoweit abzuweisen gewesen, weil der Rücktritt erst mit Schreiben vom 24.04.2015 erklärt worden ist, der Rückgewähranspruch erst mit Zugang dieses Schreibens beim Beklagten entstanden ist und bis zum 08.05.2015 keine Mahnung nach Fälligkeit erfolgte. Abzustellen ist damit auf den Zugang der Klagebegründungsschrift, mit welcher erstmals eine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt und damit mangels einer eigenen Vorleistungspflicht zumindest konkludent die Gegenleistung angeboten hat, §§ 320, 348, 286 Abs. 4 BGB (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage, § 320 Rn 12).
Die Widerklage war abzuweisen. Der zunächst entstandene Anspruch des Beklagten auf vollständige Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB ist durch den konkludent und wirksam erklärten Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag und der damit einhergehenden Änderung des Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis i.S.d. § 346 BGB erloschen.
Im Einzelnen:
1. Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.04.2015, mit welchem er die Rückzahlung des bislang geleisteten Kaufpreises verlangt hat, konkludent einen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Dass der Kläger den Beklagten nicht auch zur Rücknahme des Fahrzeugs aufgefordert hat, ist unschädlich, da sich das Fahrzeug ab dem 13.04.2015 zunächst in einer Werkstatt befunden hat und danach in den Besitz des Beklagten gelangt ist.
2. Der Kläger war auch zum Rücktritt berechtigt.
a) Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, am Tag der Übergabe der Honda an den Kläger dem 10.04.2015, mit einem Mangel iSd. § 434 BGB behaftet. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem letzten Ölfilterwechsel der Ölfilter falsch montiert worden ist und es dadurch zu einem Ölmangel und einer Überhitzung des Motors mit der letztlich erst nach Übergabe der Maschine eingetretenen Folge eines Ventilabrisses der Einlassseite im hinteren Zylinder gekommen ist. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass der unsachgemäße Einbau des Ölfilters nicht während der, sondern vor der nur drei Tage andauernden Besitzzeit des Klägers vorgenommen worden ist. Ein falsch eingebauter Ölfilter und eine dadurch bedingte unzureichende Ölzufuhr stellen einen Mangel dar.
b) Dieser Mangel ist eine sonstige Beschädigung im Sinne von Ziff. III KV, dessen Fehlen der Beklagte dem Kläger zugesichert hat, mit der Folge, dass der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss unter Z. II Kaufvertrag nicht greift:
(1) Ist in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zugesichert worden, dass das Fahrzeug keine sonstigen Beschädigungen hat, umfasst der Begriff sonstige Beschädigungen nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor oder Getriebe, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden; (nur) rein nutzungsbedingte Verschleißschäden werden von den Begriff der Beschädigung nicht umfasst (vgl. AG Karlsruhe-Durlach, DAR 1999, 270 f. in juris (nur Leitsatz), siehe auch BGH VIII ZR 136/04 zur inhaltsgleichen Klausel aber nur zur Frage des Umfangs des Gewährleistungsausschlusses, nicht hingegen zum Umfang der Zusicherung).
Davon ist der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags letztlich selbst ausgegangen. Er hat im Termin vom 26.08.2016 auf Nachfrage des Amtsgerichts, was mit dem Ankreuzen des Passus das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen im Kaufvertrag gemeint war, zur Protokoll erklärt: Ja, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hatte und keinen Motorschaden und optisch tipptopp war, außer vielleicht kleinere Kratzer.
Angesichts dieses eigenen Verständnisses kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte als Verwender des vorformulierten Kaufvertrags i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB anzusehen ist mit der Folge, dass Unklarheiten ohnehin zu seinen Lasten gehen.
Soweit der Kläger mit der Berufungserwiderungsschrift sowie auch mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.04.2018 diese auch vom Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift vorgenommene Auslegung der Zusicherung und des Begriffs Beschädigungen als zu weitgehend beanstandet, weil damit die Regelung unter Ziff. II überflüssig sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung unter Ziff. II KV ausdrücklich darauf hinweist, dass die Sachmängelhaftung nur insoweit ausgeschlossen ist, als nicht unter Ziff. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Es stand dem Beklagten frei, die vorformulierte Zusicherung betreffend das Fehlen sonstiger Beschädigungen anzukreuzen. Tut ein Verkäufer dies und erklärt dem Käufer, dass er für die Freiheit des Fahrzeugs von sonstigen Schäden einsteht, ohne diese weiter einzugrenzen, so muss er sich daran festhalten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er von einem Schaden Kenntnis hatte oder Kenntnis haben können oder diesen selbst verursacht hat.
(2) Die mangelhafte Ölzufuhr ist hier durch einen fehlerhaften Einbau des Ölfilters und damit durch eine unsachgemäße Einwirkung eines Voreigentümers bzw. einer von diesem beauftragten Werkstatt bedingt worden und stellt sich damit als eine sonstige Beschädigung im Sinne der Zusicherung dar. Ein Schaden liegt nicht erst in dem während der Besitzzeit des Klägers eingetretenen Ventilabriss vor. Angesichts der Zusicherung ist es für die Entscheidung des Falles ohne Belang, ob der Beklagte den Mangel verursacht hat oder ob er diesen kannte. Er hat für diesen Mangel aufgrund der Zusicherung kenntnis- und verschuldensunabhängig einzustehen.
3. Entgegen der Ansicht des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.04.2018 ist der Berufung auch nicht aus dem Grund der Erfolg zu versagen wegen eines vermeintlichen, bei 100% liegenden Mitverschuldens des Klägers am Motorschaden, weil er das Motorrad trotz eindeutiger Indikation nicht hätte weiter fahren dürfen. Eine Verschlechterung führt indes nicht zum Ausschluss eines Rücktrittsrechtes, sondern ggf. zu einem Anspruch auf Wertersatz i.S.d. § 346 Abs. 2 1 Nr. 3 BGB, welchen der Beklagte aber weder in erster noch in zweiter Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Das Bestehen eines solchen Anspruchs dürfte zudem zweifelhaft sein, weil der vom Beklagten angeführte Motorschaden letztlich auf dem Mangel einer nur unzureichenden Ölzufuhr beruht, für welchen er selbst einzustehen hat. Dass der Kläger den (weitergehenden) Schaden hätte vorhersehen können und müssen, so dass ihm insofern ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte, ist angesichts des Vortrags des Beklagten, selbst über kein Problembewusstsein verfügt zu haben, fragwürdig; ein Anspruch dürfte gem. § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB vielmehr ausgeschlossen sein.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, in juris).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.000 EUR
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Anmerkung:
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