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Entscheidungen

Gebühren

Anrechnung, Pflichtverteidigergebühren, Vorschuss, Wahlanwalt

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.10.2018 - 2 KLs 1023 Js 6546/17

Leitsatz: Der Begriff der Höchstgebühr eines Wahlanwalts“ in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG meint die Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der Pflichtverteidiger gemäß § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort genannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte.


2 KLs 1023 Js 6546/17
Landgericht Bad Kreuznach

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt Andreas Groß, Adolfsallee 27/29,
65185 Wiesbaden
wegen schweren Raubes u.a.

hier: Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung
hat die 2. (große) Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht am 15.10.2018 beschlossen:

1. Die Entscheidung wird auf die Kammer übertragen.
2. Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin wird die Festsetzung vom 30.05.2018 teilweise geändert:
Die Rechtsanwalt pp., aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.364,61 € (in Worten: eintausenddreihundertvierundsechzig Euro und einundsechzig Cent) festgesetzt.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.
Rechtsanwalt pp. wurde dem Verurteilten am 30.08.2017 zum Pflichtverteidiger bestellt. Er nahm als Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen Mandanten an 3 Hauptverhandlungsterminen am 16.03.2018, 23.03.2018 und am 04.04.2018 vor der großen Strafkammer teil. Mit Schriftsatz vom 25.04.2018 beantragte der Rechtsanwalt pp. für das Verfahren vor der Strafkammer Pflichtverteidigergebühren und -auslagen in Höhe von insgesamt 2.412,49 € brutto gegen die Staatskasse festzusetzen. Er teilte mit, dass er einen Vorschuss von 1.428,57 netto erhalten habe.

Mit der angefochtenen Entscheidung wurde die Vergütung antragsgemäß auf 2.412,49 brutto festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung hat die Bezirksrevisorin für die Staatskasse am 21.08.2018 Erinnerung
eingelegt und beantragt, lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.364,61 festzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass auf die weitergehende Forderung gem. § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG die vom Verteidiger mitgeteilte, ihm vor seiner Bestellung zugeflossene Zahlung von 1.428,57 netto anteilig anzurechnen sei, da die seinen Anspruch begrenzende fiktive Wahlverteidigervergütung nur 1.984,- netto (ohne Pauschalen) betrage und durch die Summe von dem festgesetztem Betrag und Vorschusszahlung ausgeschöpft sei. Die Bezirksrevisorin geht dabei davon aus, dass die für die Wertgrenze des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG maßgeblichen „Höchstgebühren eines Wahlverteidigers" nicht die oberste Gebührengrenze der im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) festgelegten Rahmengebühren eines Wahlanwaltes ist, sondern diejenige, die der Verteidiger im Einzelfall nach billigem Ermessen höchstens verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat als Wahlverteidiger geführt hätte.

Dem tritt Rechtsanwalt pp. entgegen. Er macht eine fiktive Wahlverteidigervergütung in Höhe von 2.865,- geltend und vertritt die Auffassung, dass unter dem Begriff der „Höchstgebühren" eindeutig die festgelegten allgemeinen Höchstgebühren und nicht die auf den konkreten Fall gerichtete Gebührenhöhe zu verstehen sei.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

1. Das Verfahren war gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Kammer zur Entscheidung zu übertragen, da die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Zu der von der Bezirksrevisorin vertretenen Auffassung bei der Anwendung des § 58 Abs. 3 S. 4 RVG gibt es, soweit ersichtlich, bislang nur eine einzige obergerichtliche Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 20.04.2017 - 1 Ws 354/16).

2. Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung der Staatskasse ist zulässig. Das von der Vertreterin der Staatskasse eingelegte Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Berechnung der von Rechtsanwalt pp. geltend gemachten Pflichtverteidigergebühren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Diese wurden wie folgt geltend gemacht:
Grundgebühr VV Nr. 4101 192,- €
Verfahrensgebühr VV Nr. 4113 180,- €
Terminsgebühr W Nr. 4115 3 x 312 € = 936,- €
Erhöhung Terminsgebühr 128,- €
Zwischensumme: 1.436 €
Reisekosten und Fahrtkosten: 469,50 €
Dokumentenpauschalen: 121,80 €
Steuer: 385,19 €
Summe: 2.412,49 €

Eine Anrechnung des geleisteten Vorschusses gem. § 58 Abs. 3 S. 3 RVG hat nicht zu erfolgen. Gem. § 58 Abs. 3 RVG sind die dem Rechtsanwalt in einer Angelegenheit, in der sich die Gebühren - wie hier - nach den Teilen 4 - 6 VV bestimmen, von seinem Mandanten in dieser Angelegenheit zugewendeten Zahlungen auf die hierauf von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren anzurechnen, dies aber nur, soweit der Anwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des (die Festsetzung einer Pauschgebühr betreffenden) § 51 RVG aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Vorliegend übersteigt die Summe aus den geltend gemachten Pflichtverteidigergebühren (1436,- netto ohne Auslagen) und dem Vorschussbetrag (1.428,57 netto) nicht den Betrag der doppelten Pflichtverteidigergebühr.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, mit der die Vergütung festgesetzt wurde, lässt allerdings die Anwendung des § 58 Abs. 3 S. 4 RVG unberücksichtigt. § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG lautet: „Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen".

Der in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG verwendete Begriff der „Höchstgebühr eines Wahlanwaltes" bezeichnet diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.). Diese Auslegung der mit dem zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostR MoG) mit Wirkung zum 01.08.2013 eingeführten Bestimmung ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, den Gesetzesmaterialien und dem Regelungszusammenhang der betreffenden Norm. Vor Einführung des § 58 Abs. 3 S. 4 RVG sollte nach der überwiegenden Ansicht durch § 58 Abs. 3 RVG auch verhindert werden, dass der Anwalt neben den vollen Pflichtverteidigergebühren zusammen mit den bereits erhaltenen Zahlungen und Vorschüssen im Einzelfall mehr erhält, als er erhalten würde, wenn er nur als Wahlverteidiger tätig geworden wäre (vgl.: OLG Jena, Beschluss vom 17.08.2009 - 1 Ws 277/09 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, § 58 Rn. 26). Durch die neu geschaffene Regelung des § 58 Abs. 3 S. 4 RVG sollte ausweislich der Gesetzesbegründung die streitige Frage geklärt werden, dass die Gesamtgebühren des Pflichtverteidigers die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers nicht überschreiten dürfen (vgl.: BT-Drucksache 17/11471 (neu) S. 270). Bezug genommen wurde in der Gesetzesbegründung dabei ausdrücklich auf die Kommentierung bei Gerold/Schmidt zum § 58 RVG, wo die Auffassung vertreten wurde, dass der Pflichtverteidiger insgesamt nicht mehr an Gebühren erhalten solle, als er erhalten würde, wenn er bis zum Schluss Wahlverteidiger geblieben wäre. Er solle nicht mehr erhalten, als ihm als Wahlverteidiger zustehen würde (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 58 Rn. 71). Vor der Einführung der gesetzlichen Regelung als Anrechnungsgrenze war damit die nach Maßgabe des § 14 RVG konkret zu ermittelnden fiktiven Gebühren ("erhalten würde, wenn ... geblieben wäre", „zustehen würde") heranzuziehen, und nicht die abstrakt höchst mögliche Gebühr des zur Verfügung stehenden Rahmens. Bei Umsetzung des Gesetzeszweckes, dass der Wahlverteidiger nicht mehr erhalten soll, als er erhalten hätte, wenn er von vorneherein Wahlverteidiger gewesen wäre, kann Anknüpfungspunkt für die Vergleichsberechnung aber sinnvollerweise nur die dem Verteidiger konkret zustehende höchste Gebühr und nicht die abstrakt überhaupt höchstmögliche Gebühr in Betracht kommen. Es kann nur seine persönliche Höchstgebühr sein, ansonsten würde die Regelung weitgehend leerlaufen (Burhoff, RVGreport 2018, 95). Im Übrigen wird zur Begründung der genannten Auslegung der Vorschrift auf die ausführlichen Ausführungen des OLG Jena Bezug genommen. Die Kammer folgt diesen Ausführungen umfassend (so auch Sommerfeldt in: BeckOK-RVG, 41. Ed. Stand 01.09.2018, § 58 Rn. 33).
Soweit in aktuellen Kommentaren zum RVG nach der Gesetzesneufassung in Rechenbeispielen die abstrakt höchst mögliche Gebühr zu Grunde gelegt wird (so z.B. in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klippstein/Klüsener/KErber, RVG, 8. Auflage 2018, § 58 Rn. 28; Burhoff/Volpert, RVG § 58, Rn. 65) ist davon auszugehen, dass die Literatur dieses Problem bislang nicht gesehen hat (so ausdrücklich Burhoff, RVGreport 2018, 95).

Bei der vorzunehmenden Berechnung im Rahmen des § 58 Abs. 3 S. 4 RVG sind daher die dem Verteidiger im konkreten Fall fiktiven zustehenden Wahlverteidigergebühren zu Grunde zu legen.

Rechtsanwalt pp. hat folgende fiktive Wahlverteidigergebühren für angemessen erachtet:
Grundgebühr VV Nr. 4101 (Höchstgebühr 450,- €) 450,- €
Verfahrensgebühr VV Nr. 4113 (Höchstgebühr 400,- €) 400,- €
Terminsgebühr VV Nr. 4115 für den 1.Verhandlungstag (Höchstgebühr 700,- €) 665,- €
Terminsgebühr VV Nr. 4115 für den 2.Verhandlungstag 700,- €
Terminsgebühr VV Nr. 4115 für den 3 Verhandlungstag 650,- €

Entsprechend des Gesetzeswortlautes wird eine Rahmengebühr gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ihrer Höhe nach vom Verteidiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Bei der Bestimmung, wann eine Rahmengebühr unbillig ist, ist zunächst von der sogenannten Mittelgebühr auszugehen (Mayer/Kroiß, RVG, § 14, Rn. 39). Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen" werden, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen. Jedoch kann jedes dieser Bemessungskriterien Anlass sein, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen. Dabei kann das geringere Gewicht eines Merkmals das überragende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren. Die Höchstgebühr kann danach nur in Betracht kommen, wenn zumindest einzelne Kriterien den Durchschnitt aller gewöhnlich vorkommenden Fälle beträchtlich überschreiten bzw. die Rechtssache insgesamt zu den bedeutendsten der in den jeweiligen Rahmen angesprochenen Verfahren gehört (vgl.: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2014 —1 Ws 254/13 —, Rn. 13, juris).

Bei Anlegung dieses Maßstabs gilt vorliegend Folgendes:

Die von dem Verteidiger hinsichtlich der Grundgebühr (VV Nr. 4101), der Verfahrensgebühr (VV Nr. 4113) und den Terminsgebühren (W Nr. 4115) angesetzten Beträge sind unbillig, weil insoweit unter Berücksichtigung aller Umstände lediglich eine deutlich geringere Gebühr auch unter Berücksichtigung eines dem Verteidiger bei der Bestimmung der Gebühr zustehenden Toleranzspielraumes angemessen wäre. Im Einzelnen:

(1) Umfang
Der Umfang der Sache war allenfalls leicht überdurchschnittlich. Ein Bemessungskriterium hierfür ist zunächst der Aktenumfang, der bis zur Anordnung der Hauptverhandlung mit 676 Blatt für ein landgerichtliches Verfahren, für das bereits ein gegenüber dem amtsgerichtlichen Verfahren erhöhter Gebührenrahmen vorgesehen ist, allenfalls leicht überdurchschnittlich ist. Die Anzahl der Hauptverhandlungstermine begründet für sich genommen keinen besonderen Umfang, da insoweit kompensierend jeweils mehrere Terminsgebühren entstehen. Aus Sicht der Kammer stellt sich auch die Vorbereitung auf eine Beweisaufnahme, bei denen widersprüchliche Aussagen zu erwarten sind, keinen Umstand dar, der eine Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen könnte, da dies in Verfahren vor der Kammer, insbesondere in Fällen in denen viele Personen beteiligt sind, häufig der Fall ist. Im Hinblick auf die geltend gemachten Terminsgebühren spielt auch die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine bestimmende Rolle. Bei der Bemessung der Gebühr kann der Verteidiger sich an den Grenzen der Längenzuschläge VVRVG Nrn. 4110, 4111 orientieren. Eine Verhandlungsdauer von bis zu fünf Stunden ist dabei als durchschnittlich zu bewerten (OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016). Vor dem Hintergrund der Dauer des ersten und des dritten Verhandlungstages von nur 3 Stunden und 4 Minuten bzw. 3 Stunden, und dem Umstand, dass in dem ersten Termin keiner und im 3. Termin nur ein Zeuge vernommen wurde, ist die Angelegenheit insoweit nicht als überdurchschnittlich zu bewerten.

(2) Schwierigkeit
Die Schwierigkeit der Angelegenheit war ebenfalls nur leicht überdurchschnittlich. Die im Raum stehenden Delikte finden sich häufig in Verfahren vor der großen Strafkammer. Der Umstand der Inhaftierung des Angeklagten ist bereits dadurch kompensiert, dass nach dem Vergütungsverzeichnis bei Haftsachen höhere Gebührenrahmen vorgesehen sind. Allenfalls die Sprachschwierigkeiten des Angeklagten lässt die Angelegenheit als überdurchschnittlich schwierig erscheinen.

Dem Verteidiger ist zuzugeben, dass es sich bei dem Verfahren und seiner sich hieraus ergebenden Tätigkeit um eine für den Angeklagten nicht bedeutungslose Angelegenheit gehandelt hat. Allerdings ist dies bei Verfahren vor den großen Strafkammern auf Grund der Rechtsfolgenkompetenz regelmäßig der Fall. Im Falle einer Verurteilung hat eine Vielzahl von Angeklagten mit ganz empfindlichen Strafen zu rechnen, die häufig als nahezu existenzvernichtend einzustufen sind. Diese Straferwartung wird schon durch den insoweit erhöhten Gebührenrahmen berücksichtigt.

(4) Vermögensverhältnisse des Mandanten
Die finanziellen und Vermögensverhältnisse des Angeklagten, der nach den Urteilsfeststellungen kein Einkommen hat, sind als äußerst bescheiden einzustufen.

Insgesamt stellt sich die Sache damit als zwar überdurchschnittlich dar, sie weicht jedoch nicht so stark vom Normalfall ab, dass die Festsetzung der (beinahe) höchstmöglichen Gebühr als billig und angemessen erschiene. Als derart angemessen und billig stellt sich aus den dargelegten Gründen vielmehr die von der Bezirksrevisorin vorgenommene Berechnung der Gebühren dar, die die jeweiligen Mittelgebühren durchweg übersteigt. Im Einzelnen wären danach folgende Gebühren angemessen gewesen:
Grundgebühr VV Nr. 4101 (Mittelgebühr 245,- €) 294,- €
Verfahrensgebühr VV Nr. 4113 (Mittelgebühr 225,-€) 250,- €
Terminsgebühr für den 1. Verhandlungstag VV Nr. 4115 (Mittelgebühr 390,- €) 470,- €
Terminsgebühr für den 2. Verhandlungstag 550,- €
Terminsgebühr für den 3 Verhandlungstag 470,- €
Summe: 1.984,00 €
Zusammen mit dem Vorschussbetrag von 1.428,57 netto und den geltend gemachten Pflichtverteidigergebühren (1.436,- netto ohne Auslagen) ergibt sich ein Betrag von 2.864,57 €, der den fiktiven Betrag der zustehenden Wahlverteidigergebühren von 1.984,00 € um 880,57 € übersteigt. Dieser Betrag ist daher nach § 58 Abs. 3 S. 4 RVG auf die Pflichtverteidigergebühren anzurechnen.

Es ergibt folglich folgende Berechnung der aus der Staatskasse festzusetzenden Gebühren:
Pflichverteidigergebühren: 1.436,- €
abzgl. Anrechnungsbetrag: 880,57
Zwischensumme: 1.146,73
zzgl. Auslagen: 591,30 €
zzgl. Steuer (19 % aus 1.146,73 €) 217,88 €
Summe: 1364.61 €

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, wie der Begriff der Höchstgebühren im § 58 Abs. 3 S. 4 RVG zu verstehen ist, wird die Beschwerde gegen die Entscheidung der Kammer gem. § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zugelassen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattet.


Einsender: RA A. Groß, Wiesbdaden

Anmerkung:


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