Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Akteneinsicht, Verletzter, Aussage gegen Aussage

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Münster, Beschl. v. 18.07.2018 - 23 Gs-540 Js 388/16-2780/16

Leitsatz: Zur beschränkten Akteneinsicht des Verletzten im Strafverfahren in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.


23 Gs-540 Js 388/16-2780/16
Amtsgericht Münster
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren gegen
wegen sexueller Missbrauch von Kindern
ist dem Geschädigten, vertreten durch seine Eltern pp., über Rechtsanwalt pp. Akteneinsicht in die Akte, mit Ausnahme von Blatt 6, 7, 10- 13, 33-35, 46, 47-51, 54, 67, 89-93, und 103-107 der Akte zu gewähren.

Gründe:

Die Verteidigerin hat einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §161a, 406e,
147 StPO gestellt, mit dem Ziel dem Geschädigten über Rechtsanwalt pp. die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu versagen.

Der Geschädigte hat gem. §406e Abs. 1 Satz 2 StPO ein grundsätzliches Recht auf Gewährung von Akteneinsicht über Rechtsanwalt pp., da im Hinblick auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. 176 StGB die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger gern. §395 Abs. 1 Nr. 1 StPO besteht.

Dieses Recht war jedoch ausnahmsweise partiell im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu versagen, da insoweit der UntersuchUngszweck gefährdet erscheint, weil durch die komplette Akteneinsicht bei dem Geschädigten bzw. seiner Eltern eine Beeinträchtigung der Sachaufklärung im laufenden Ermittlungsverfahren zu befürchten ist. Nach Aktenlage wird dem Beschuldigten der.sexuelle Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Der Beschuldigte bestreitet die Tat. Weitere unmittelbare Tatzeugen stehen nicht zur Verfügung.

Bei einer solchen Aussage-gegen-Aussage-Situation kommt der Datailliertheit und Konstanz der Aussage des Geschädigteneine wesentliche Bedeutung im Rahmen der Glaubhaftigkeits-/ Glaubwürdigkeitsprüfung zu, welche durch die vorherige Gewährung von Akteneinsicht jedenfalls der Aktenbestandteile vermindert würde, die die Angaben und Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten sowie in diesem Fall des Vaters der Geschädigten, sowie hieran anschließende Eindrucks- und Ermittlungsvermerke betreffen. Eine unbeschränkte Gewährung von Akteneinsicht gegenüber dem Geschädigten ist mit der gerichtlichen Pflicht, die bestmögliche Sachverhaltsaufklärung zu gewährleisten, nicht vereinbar, so dass der Umfang der Akteneinsicht entsprechend zu beschränken war. Ausgenommen bleiben somit alle unmittelbaren Angaben und Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten selbst sowie Aussagen des Vaters des Geschädigten, da der Geschädigte zunächst nur Angaben unmittelbar ihm gegenüber machte, sowie hieran anschließende Ermittlungs- und Eindrucksvermerke.

Münster, 18.07.2016
Das Amtsgericht


Einsender: RÄin Knecht, Münster

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".