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Entscheidungen

OWi

Bußgeldverfahren, Erstattung, SV-Kosten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Aachen, Beschl. v. 12.07.2018 – 66 Qs 31/18

Leitsatz: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten, die für ein vorab vom Betroffenen im Bußgeldverfahren eingeholtes privates Sachverständigengutachten entstanden sind.


In pp.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 10.04.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe:

Das nach §§ 464 b StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 21 Nr.1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten in Höhe von 856,47 EUR für das durch den Betroffenen selbständig und privat eingeholte Sachverständigengutachten der V-KG ist vorliegend zu Recht verneint worden.

Notwendige Auslagen sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich waren. Die Erstattungspflicht der Staatskasse hat nicht zur Folge, dass sie unter Umständen für sämtliche Auslagen des Angeklagten aufkommen muss, die er zu seiner Verteidigung erbracht hat (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 – 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353 m.w.N.). Es entspricht nahezu allgemeiner Meinung, dass private Ermittlungen – mögen sie auch die Verteidigung erleichtern – im Regelfall nicht „notwendig“ i. S. v. § 464 Abs. 2 StPO sind (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 – 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353; Karlsruher Kommentar StPO/Gieg, 7. Aufl. 2013, StPO § 464a Rn. 7 m.w.N.; so auch die von dem Verteidiger zit. Entscheidung des LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236). Die Interessen des Beschuldigten bzw. Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und Gerichte zur umfassenden Sachaufklärung gewahrt, auf die die Verteidigung zudem durch die Stellung von Beweisanträgen und -anregungen Einfluss nehmen kann (§§ 163 a Abs. 2, 219, 220, 244 Abs. 3–6 StPO), wobei die Einflussmöglichkeiten des Betroffenen im Bußgeldverfahren zwar deutlich gemindert sind (§§ 55 Abs. 2 S. 2, 77 Abs. 2 OWiG), dies aber im Ausgangspunkt der Überlegungen, dass nämlich das Verfahren ein Amtsermittlungsverfahren ist, welches schon auf der Ebene der Ermittlungen auch auf alle dem Betroffenen günstigen Umstände zu erstrecken ist (§§ 160 Abs. 2 StPO, 46 Abs. 2 OWiG), nichts ändert.

Zutreffend ist, dass hiervon Ausnahmen anerkannt werden. Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, wird es ausnahmsweise z.B. dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft (LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236 m.w.N.). Auch wird darauf abgestellt, ob die Behörden den Beweisanregungen oder -anträgen der Verteidigung nachkommen und ob ohne die private Ermittlung sich die Prozesslage des Betroffenen verschlechtern würde (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 – 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353 m.w.N.).

Nach Auffassung der Kammer folgt aus dem das Bußgeldwie auch das Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtsermittlung, dass allein die Entlegenheit der Materie die Einholung eines Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig macht. Anders als im Zivilprozess, in dem die Natur des Parteiprozesses ein (zweites) Privatgutachten zur Herstellung von „Waffengleichheit“ erforderlich machen kann, weil zum Beispiel dann, wenn die Gegenseite ihren Vortrag auf ein eigenes Privatgutachten stützen kann, der eigenen Substantiierungspflicht sonst nicht genügt werden kann, bietet die Verpflichtung des Gerichts und nach dem Gesetz auch der Anklagebehörde zur umfassenden Sachaufklärung zunächst Gewähr für die umfassende Objektivität auch eines amtswegig beauftragten Gutachtens.
Richtigerweise kann ein Privatgutachten ex ante nur, aber auch immer dann notwendig sein, wenn objektivierbare Mängel vorliegen, die zur Einholung des Gutachtens drängen. Exante notwendig und damit erstattungsfähig kann ein Privatgutachten sowohl zur Überprüfung eines Erstgutachtens wie auch sonst zur ergänzenden Aufklärung also nur sein, wenn die bisher geführten Ermittlungen unzureichend sind. Allerdings ist es dem Betroffenen auch dann zuzumuten, die Behebung solcher Ermittlungslücken durch das Gericht zu beantragen. Zweite Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ex-ante ist es daher, dass dem Betroffenen andernfalls eine wesentliche Verschlechterung seiner Prozesslage droht. Dies kommt – von eher theoretischen Fällen unmittelbar drohenden Beweisverlustes abgesehen – nur dann in Betracht, wenn die Ermittlungsbehörde bzw. das Gericht einem Beweisantrag nicht nachkommt und ein Zuwarten bis zur Hauptverhandlung nicht zumutbar ist.

Im Bußgeldverfahren ist es nach Auffassung der Kammer dem Betroffenen stets zumutbar, auch ex-ante notwendig erscheinende Ermittlungen erst dann selbst zu veranlassen, wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht diese abgelehnt hat (so auch Beschluss der Kammer vom 14.10.2016 – 66 Qs 50/16, nicht veröffentlicht). Ob dies im Strafverfahren jedenfalls in den Fällen eines nicht ganz unerheblichen Tatvorwurfs anders ist und dort bereits das Ziel, eine öffentliche Hauptverhandlung abzuwenden, die private Veranlassung sachlich angezeigter Ermittlung rechtfertigt, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Im Ergebnis trägt also der Betroffene im Bußgeldverfahren in der Regel das volle Kostenrisiko für die Einholung eines Privatgutachtens. Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex-ante ausnahmsweise notwendig war, kommt es auf die Relevanz für den späteren Freispruch ex-post nicht mehr an. Wenn dann aber zunächst auf eigenes Kostenrisiko veranlasste private Ermittlungen sich tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen auswirken, sind die Kosten hierfür stets zu erstatten.

Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Beschwerdeführer verauslagten Sachverständigenkosten vorliegend nicht erstattungsfähig. Das von dem Beschwerdeführer eingeholte private Gutachten wurde im hiesigen Verfahren – auch ausweislich des Vermerks der Abteilungsrichterin vom 06.03.2018 (Bl. 104 R d.A.) – weder im Hauptverfahren noch im sich hieran anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegt. Das Gutachten hat bereits nicht zur Entscheidungsfindung beigetragen. Maßgeblich für den erfolgten Freispruch war das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dipl. Biol. A.

Die Verteidigung beschränkt sich darauf, im Kostenfestsetzungsverfahren eine Rechnung vom 23.06.2017 vorzulegen. Hierdurch wird auch erstmalig vorgetragen, dass der Betroffene privat ein Gutachten eingeholt hatte. Zwar geht aus dieser Rechnung hervor, dass dem Betroffenen die zur Festsetzung beantragten Kosten in Höhe von 856,47 EUR offensichtlich angefallen sind. Weiterhin wird aber auch nicht vorgetragen, zu welcher Sachverständigenfrage und zu welcher Beweisfrage das Gutachten überhaupt in Auftrag gegeben worden war. Aus dem Briefkopf der Rechnung vom 23.06.2017 ergibt sich lediglich, dass über die Vergütung des öffentlich bestellten technischen Sachverständigen G abgerechnet wurde. Abweichend von dem der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal zugrunde liegenden Sachverhalt (LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 – 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236), in welchem der Betroffene das privat eingeholte Gutachten zwar ebenfalls zunächst nicht vorgelegt hat, die Frage der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus der ex-ante Sicht des Betroffenen aber beurteilt werden konnte, da der Betroffene dort ein technisches Gutachten zur Frage der Ordnungsgemäßheit einer standardisierten Rotlichtüberwachungsanlage eingeholt hatte, ist im vorliegenden Fall nicht bekannt, zu welchem Tatkomplex das Gutachten überhaupt eingeholt worden war. Ob hier beispielsweise die Frage der Ordnungsgemäßheit der konkreten Messung, ein Umstand am Fahrzeug des Betroffenen, die Messeinrichtung selbst, deren Eichung oder anderweitige Fragestellungen begutachtet und ob aus der ex-ante Sicht des Betroffenen zu diesen Fragen die Einholung eines selbständig beauftragten Gutachtens erforderlich war, ist nicht ersichtlich.

Ferner war zu berücksichtigen, dass die Abteilungsrichterin durch gerichtliche Verfügung vom 01.12.2016 bei dem Verteidiger angefragt hatte, mit welchem Ziel der Einspruch eingelegt worden war und die Einholung gerichtlich beauftragter Sachverständigengutachten in diesem Schreiben ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte. Hierauf hatte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14.12.2016 mitgeteilt, dass die Fahrereigenschaft nicht eingeräumt werden solle. Auf die Übersendung der Ersteinschätzung der durch das Gericht sodann beauftragten Sachverständigen Dipl. Biol. A durch Verfügung vom 07.03.2017 erfolgte eine weitere Reaktion der Verteidigung nicht. Insbesondere folgte eine weitere Beweisanregung oder ein Beweisantrag weder im Vorfeld noch in der Hauptverhandlung. Warum die Einholung eines weiteren Gutachtens sodann nicht jedenfalls angeregt worden war, bevor dieses privat in Auftrag gegeben wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Sachverhalt gibt weiter Anlass zu folgenden Ausführungen: Zum Einsatz gekommen ist hier ein Radarmessgerät des Typs Speedophot. Hierbei handelt es sich um ein etabliertes, seit Jahren zum Einsatz kommendes Standardisiertes Messverfahren (z. B. OLG Hamm DAR 2004, 464; Quarch in: Buck/Krumbholz, Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, 2. Aufl. 2013, § 9 Rn. 31 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Bußgeldgerichte davon ausgehen können, dass dieses Messsystem bei bestimmungsgemäßer Anwendung korrekte Ergebnisse abliefert. Eine jeweilige Überprüfung der Messung im Einzelfall ist deshalb nur noch bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler erforderlich (z. B. Krumm in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, Anhang zu § 3 StVO Rn. 30 m. w. N.). Eine solche Verpflichtung zur Überprüfung des Messergebnisses von Amts wegen kann sich bei diesem Messverfahren gegebenenfalls auch dann ergeben, wenn das Messergebnis nach Abzug der Toleranz nur noch 1-2 km/h über einem relevanten Grenzwert bezüglich eines Fahrverbotes oder der Punktezumessung im Fahreignungsregister liegen sollte. Denn bei einer Radarmessung ist eine Fehleinstellung des Messwinkels niemals ganz auszuschließen, was aber maximal nur zu einer Korrektur des Messresultats um 1 bis 2 km/h führen kann (vgl. Buck/Pütz/Smykowski in: Buck/Krumbholz a. a. O., § 8 Rn. 110). So verhält es sich hier, wo das Messergebnis nach Abzug der Toleranz auf 27 km/h lautet, evidentermaßen nicht. Weitere konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler sind hier nicht zu erkennen. Wenn überhaupt und wenn es darauf angekommen wäre, war es daher daher Sache der Verteidigung, gegebenenfalls Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorzutragen. Die wenigen möglichen Fehler dieses bewährten Messverfahrens sind hinreichend bekannt und werden in der Rechtsprechung und Literatur seit Jahren eingehend abgehandelt (z. B. Buck/Pütz/Smykowski in: Buck/Krumbholz a. a. O., § 8 Rn 82 ff.; Krumm in: Haus/Krumm/Quarch, a. a. O., Anhang zu § 3 StVO Rn. 107 ff.). Da die Verteidigung nach zutreffender, hier geteilter Ansicht (vgl. zuletzt VerfGH Saarland, Beschluss v. 27.04.2018 – Lv 1/18 = NZV 2018, 275 m. zust. Anm. von Krenberger) einen – hier auch geltend gemachten – Anspruch auf Einsicht in sämtliche mit der Messung im Zusammenhang stehende Unterlagen hat, ist es zunächst Aufgabe der Verteidigung, anhand von Rechtsprechung und Literatur diese Unterlagen selbst daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen Anhaltspunkte auf einen Messfehler oder sonstige Einwände gegen das Resultat der Messung ergeben. Hätte die Verteidigung demgegenüber einen Anspruch, die ihr zur Verfügung gestellten Messunterlagen in jedem Einzelfall auf Kosten der Staatskasse durch einen Privatgutachter überprüfen zu lassen, würde dies die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens, welche ja gerade zur zügigen und aufwendungsarmen Erledigung von Ordnungswidrigkeiten-Massenverfahren entwickelt worden ist (vgl. BGH NJW 1993, 3018, 3083), in erheblichem Maße konterkarieren. Die Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens kann daher im Bußgeldverfahren nur, wie oben ausgeführt, die absolute Ausnahme darstellen, wobei eine solche hier aus den dargestellten Gründen nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 StPO.

Der Beschwerdewert wird auf 846,47 EUR festgesetzt.


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