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Entscheidungen

Haftfragen

Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, nicht nur kurzfristige Überlastung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2018 - H 1 Ws 105/18

Leitsatz: Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann deshalb niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein.


H 1 Ws 105/18
Oberlandesgericht Stuttgart
- 1. Strafsenat -

Beschluss
vom 12. Oktober 2018

in der Strafsache
gegen pp.
zur Zeit in Untersuchungshaft

- Verteidiger:
wegen versuchten Totschlags.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. April 2018 (28 Gs 2798/18) wird
aufgehoben.

Der Angeklagte ist in vorliegender Sache freizulassen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte N. N. wurde am 13. April 2018 in S. vorläufig festgenommen und noch am selben Tag der Haftrichterin des Amtsgerichts Stuttgart vorgeführt, die nach seiner Anhörung Haftbefehl gegen ihn erließ und diesen in Vollzug setzte (Aktenzeichen: 28 Gs 2798/18). Der Angeklagte befindet sich seit diesem Tag un-unterbrochen für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft, die in der Jus-tizvollzugsanstalt S. vollzogen wird.

Dem Haftbefehl zufolge soll der Angeklagte am 13. April 2018 gegen 1:24 Uhr in der Gaststätte „S.“, S., in alkoholisiertem - jedoch nicht volltrunkenem - Zustand ohne rechtfertigenden Grund mit dem abgebrochenen Hals einer Glasbierflasche in die linke Halsseite des Geschädigten A. K. gestochen haben, wobei er dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dadurch habe der Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine stark blutende, etwa drei Zentimeter lange und etwa einen Zentimeter tiefe Stichverletzung an der linken Halsseite, die die Halsschlagader nur knapp verfehlt habe, sowie eine blutende Verletzung an der linken Wange erlitten. Die Verletzungen mussten unverzüglich operativ versorgt werden.

Nach dem Eingang der Anklageschrift beim Landgericht Stuttgart am 18. Juli 2018 verfügte der Vorsitzende noch am selben Tag deren Zustellung an den Verteidiger nebst der formlosen Übersendung an den Angeklagten unter Festsetzung einer Einlassungsfrist von 2 Wochen. Am Folgetag veranlasste er überdies die Beiziehung von Vorakten.

Am 19. Juli 2018 gingen eine Vorabmeldung über die Ergebnisse der molekular-genetischen Untersuchung sowie weitere Lichtbilder des Tatortes bei der Kammer ein. Noch während des Laufes der Einlassungsfrist ersuchte der Vorsitzende am 31. Juli 2018 den Verteidiger, dem die Anklageschrift am 23. Juli 2018 zugestellt worden war, und die rechtsmedizinische Sachverständige um Mitteilung ihrer jeweiligen Verhinderung in den für die Hauptverhandlung vorgesehenen Monaten Dezember 2018 und Januar 2019. Das damit aufgeworfene Zeitfenster von mehreren Monaten führte der Vorsitzende auf die terminliche Auslastung der Kammer zurück.

Mit Verfügung vom 2. August 2018 teilte der Vorsitzende sodann den 11., 13., 18. und 20. Dezember 2018 (jeweils ganztags) als verbindliche Hauptverhandlungstermine mit. Am 2. August 2018 gelangte ein molekulargenetischer Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2018 zur Akte, ehe am 6. August 2018 der Berichterstatter gebeten wurde, die Eröffnungs-beratung des bereits ab 7. August 2018 eröffnungsreifen Verfahrens bis Ende September 2018 vorzubereiten.

Unter dem Datum vom 20. August 2018 wurde dem Angeklagten die am selben Tag bei Gericht eingegangene, in seine Muttersprache übersetzte Anklageschrift übersandt, zudem wurde die Einholung mehrerer Auszüge aus dem Bundeszentralregister verfügt. Nachdem am 21. August 2018 mit dem Verteidiger die Entbehrlichkeit eines Psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit abgeklärt wurde, fand eine weitere Bearbeitung der Sache erst wieder am 25. September 2018 statt. An diesem Tag wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 13. Juli 2018 zur Hauptverhandlung zugelassen; zugleich wurde die Haftfortdauer angeordnet und das Verfahren überdies dem Senat zur Durchführung der zum 15. Oktober 2018 fälligen Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat durch Schreiben vom 26. September 2018 die Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt, der Verteidiger beantragte mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls, da die Tatsache, dass in dieser Sache noch kein Urteil ergangen sei, weder in der besonderen Schwierigkeit oder dem Umfang der Ermittlungen ihre Begründung finde, noch dafür ein anderer wichtiger Grund vorliege; die Aufrecht-erhaltung des Haftbefehls verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

II.

Die nach §§ 121 Abs. 1, 122 StPO vorzunehmende Haftprüfung ergibt, dass der Haftbefehl aufzuheben und der Angeklagte freizulassen ist. Das Verfahren kann von der Kammer aufgrund nicht nur vorübergehender Arbeitsüberlastung nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben werden.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 112 StPO liegen vor.

a) Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vorgeworfenen Tat, nämlich des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 212, 22, 23, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 52 StGB, dringend verdächtig.

Der dringende Tatverdacht gründet sich bereits darauf, dass der blutende und noch mit dem abgebrochenen Hals einer Glasflasche bewaffnete An-geklagte kurz nach den Notrufen der Zeugen durch die Polizei in unmittelbarer Tatortnähe angetroffen werden konnte und dabei noch über ein derart hohes Aggressionspotential verfügte, dass er Aufforderungen der Polizeibeamten, den Flaschenhals abzulegen, mit „Stechbewegungen“ in Richtung von PK D. quittierte. Daneben wird der dringende Tatverdacht durch den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2018 gestützt, der neben dem Geschädigten A. K. ausdrücklich den Angeklagten als Urheber der molekulargenetischen Spuren an den abgebrochenen Flaschenhälsen der beiden Bierflaschen identifiziert. Das Tatgeschehen selbst wird durch die Zeugen A. K. (der Geschädigte), die Zeugin E. V. (die Kellnerin der Gaststätte), den Zeugen M. N. (ein weiterer Geschädigter), sowie die weiteren in der Anklageschrift genannten Zeugen im Wesentlichen so geschildert, wie das Amtsgericht Stuttgart dies im Haftbefehl und die Staatsanwaltschaft Stuttgart in dem dem Haftbefehl im wesentlichen entsprechenden Anklagesachverhalt niedergelegt haben. Wegen der näheren Einzelheiten verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Darstellungen im wesentlichen Ermittlungsergebnis in der An-klageschrift

b) Bei dem Angeklagten bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO.

aa) Nach Auffassung des Senats ist es vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung unter Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren und der mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden späteren Vollstreckung entziehen, als dass er sich zur Verfügung halten wird.

Der Angeklagte hat selbst bei Annahme einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen der dann immer noch bestehenden Mindeststrafdrohung, die eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht, auch in An-betracht seiner im Bereich der Aggressionsdelikte einschlägigen Vorstrafen mit einer Haftstrafe zu rechnen, die die Grenze zu einer Bewährungsmöglichkeit weit übersteigen dürfte.

Dem hieraus erwachsenden hohen Fluchtanreiz stehen keine hinreichend tragfähigen Bindungen sozialer, wirtschaftlicher oder familiärer Art gegenüber, die ihm ein Untertauchen oder ein Absetzen ins Aus-land nennenswert erschweren würden. Der Angeklagte N. ist in der arabischen Republik Syrien geboren, er besitzt die syrische Staats-angehörigkeit, ist ledig und hat keine Kinder. Er hat nach seinem Weggang aus Syrien drei Jahre in Libyen gelebt und schon dadurch eine sehr hohe Mobilität und Flexibilität unter Beweis gestellt. Erst seit Mitte 2014 hält sich der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo er als Asylsuchender (lediglich) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht (Fiktionsbescheinigung) besitzt. Er hat bislang nur sehr kurzfristig auf einer Baustelle gearbeitet und lebt ansonsten von staatlichen Leistungen. Es wäre ihm deshalb ein Leichtes, sich auf-grund seiner syrischen Staatsangehörigkeit, seiner fehlenden beruflichen, familiären und wirtschaftlichen Einbindung sowie seiner Fremdsprachenkenntnisse ein weiteres Mal ins Ausland abzusetzen, wo er sich wegen der besseren Sprachkenntnisse ohnehin deutlich leichter eine Existenzgrundlage aufbauen könnte.

Bei einer Gesamtschau überwiegen deshalb diejenigen Umstände, die eine Flucht des Angeklagten nahelegen, in so deutlichem Maße, dass vorliegend nicht damit gerechnet werden kann, dass er sich dem Verfahren (einschließlich der drohenden Vollstreckung) auch außerhalb der Haft zuverlässig stellen würden. Dieser Fluchtgefahr kann durch mildere Maßnahmen als der Inhaftierung des Angeklagten nicht wirksam begegnet werden.

bb) Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO, der keine Sondervorschrift darstellt und deshalb neben § 112 Abs. 2 StPO anwendbar ist (Graf in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 112 Rn. 43 m.w.N., beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 112 Rn. 39 m.w.N.).

§ 112 Abs. 3 StPO ermöglicht die Anordnung von Untersuchungshaft auch dann, wenn zwar ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO nicht besteht, dafür aber ein dringender Tatverdacht einer Straftat nach § 212 StGB besteht. Dies ist vorliegend der Fall, da die Vorschrift auch bei dem - hier vorliegenden - Versuch des Totschlags greift (BGH, Beschluss vom 16. März 1979 – Aktenzeichen 1 BJs 176/78; AK 5/79, beck-online; Graf, a.a.O., Rn. 41; Schmitt, a.a.O., Rn. 36).

Der Anwendung des § 112 Abs. 3 StPO steht überdies bei verfassungskonformer Auslegung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, da aufgrund der oben dargelegten Fluchtgefahr Um-stände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Verhaftung des Angeklagten die alsbaldige Ahndung der Tat infrage gestellt sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 – Aktenzeichen: 1 BvR 513/65, juris Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 5. September 1994 – Aktenzeichen: 2 Ws 399/94, jurion; Graf, a.a.O. Rn. 42).

c) Gemessen an der Schwere der Tatvorwürfe und der Straferwartung ist der Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig. Ihre bisherige Dauer ist von der zu erwartenden Freiheitsstrafe noch weit entfernt (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Überdies sind geeignete haftverschonende Maßnahmen angesichts der hohen Mobilität des Angeklagten nicht ausreichend, um seine Anwesenheit im weiteren Verfahren verlässlich zu gewährleisten.

2. Der Haftbefehl ist dennoch aufzuheben, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt ist. Denn es ist absehbar, dass die Kammer das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betreiben kann.

a) Bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens bei Gericht ist das Ver-fahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden:

Das Polizeipräsidium Stuttgart hat im Rahmen der durchgeführten Ermittlungstätigkeiten diverse Lichtbilder von Beteiligten, dem Tatort und Verletzungen gefertigt, zwölf Zeugenvernehmungen durchgeführt (wobei die Zeugen teilweise zunächst schriftlich einbestellt werden mussten), toxikologische und molekulargenetische Untersuchungen veranlasst, Arztberichte erhoben, Polizeinotrufe gesichtet, dienstliche Stellungnahmen der bei der Festnahme beteiligten Polizeibeamten zur Akte gebracht, die Spurensicherung und kriminaltechnische Maßnahmen dokumentiert und den-noch die Ermittlungen ungeachtet ihres Umfangs von über 400 Blatt bereits nach zwei Monaten und einem Tag abgeschlossen und die Akte am 14. Juni 2018 der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorgelegt. Aus den Akten ist insoweit eine durchgängige Ermittlungstätigkeit während des gesamten Zeitraums bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft ersichtlich.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart fertigte innerhalb eines Monats die 22-seitige Anklageschrift unter dem Datum des 13. Juli 2018, die beim Landgericht am 18. Juli 2018 einging. Auch dies ist nicht zu beanstanden, die Ermittlungsbehörden haben ausweislich der Aktenlage dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen in angemessener Weise Rechnung getragen.

b) Der weitere Gang des Verfahrens vor dem Landgericht Stuttgart wird dem Grundsatz der Beschleunigung in Haftsachen indes nicht mehr gerecht.

Im Einzelnen:

aa) Eine Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 Var. 1 und 2 StPO kommt deshalb nicht in Betracht, weil bislang weder die besondere Schwierigkeit (Var. 1) noch der besondere Umfang der Ermittlungen (Var. 2) einem Urteil entgegengestanden haben.

Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen sind dabei durch einen Vergleich mit anderen Verfahren, die üblicherweise bei Beachtung des Beschleunigungsgebotes innerhalb von sechs Monaten durch ein erstinstanzliches Urteil abgeschlossen werden, festzustellen (Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 121 Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen). Das Verfahren hat ein überschaubares Tatgeschehen zum Gegenstand, die Beweis-lage ist mit insgesamt neun Tatzeugen sowie den beteiligten Polizei-beamten übersichtlich, ein psychiatrisches Schuldfähigkeitsgutachten ist nicht erforderlich, die Sache selbst ist ausermittelt, die kriminal-technischen Untersuchungen sind abgeschlossen und der Aktenumfang hält sich mit etwa 500 Blatt allenfalls im durchschnittlichen Be-reich. Insgesamt bewegt sich das Verfahren damit – vom Tötungs-vorsatz abgesehen – sowohl hinsichtlich seiner Komplexität als auch seines Umfangs in einem Bereich, der selbst beim Schöffengericht und sogar Strafrichter alles andere als ungewöhnlich ist.

Nachdem das Verfahren bereits am 7. August 2018 seine Eröffnungsreife erlangt hat, hätte - eine ausreichende Personal- und Sachausstattung vorausgesetzt - bis zum Haftprüfungstermin nach § 121 Abs. 1 StPO am 15. Oktober 2018, jedenfalls aber innerhalb drei Monaten mit der Hauptverhandlung begonnen werden können. Weder die besondere Schwierigkeit noch der besondere Umfang der Ermittlungen bedingen nach § 121 Abs. 1 StPO einen Hauptverhandlungsbeginn erst am 11. Dezember 2018.

bb) Eine Fortdauer der Untersuchungshaft wegen eines anderen wichtigen Grundes nach § 121 Abs. 1 Var. 3 StPO kommt ebenso wenig in Betracht, da die bereits eingetretene sowie die gegenwärtig abzusehende weitere Verzögerung bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf einer vorhersehbaren und vermeidbaren Überlastung des Gerichts beruht.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 Var. 3 StPO, der die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte, läge nur dann vor, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert würde, denen die Strafverfolgungsbehörden durch geeignete Maßnahmen nicht hätten entgegenwirken können (Schmitt, a.a.O. § 121 Rn. 21 m.w.N.). Die Überlastung des Gerichts käme dabei als wichtiger Grund nur in Betracht, wenn sie kurzfristig und weder voraussehbar noch vermeidbar wäre (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2011 – Aktenzeichen: 2 HEs 37/11; 2 HEs 38/11; 2 HEs 39/11, jurion Rn. 18; Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 18).

Dies ist nicht der Fall:

(1) Das Verfahren und damit die Dauer der Untersuchungshaft des Angeklagten wurden durch die Überlastung des Gerichts verzögert:

Die Kammer hat zur ihrer Termins- und Belastungssituation mitgeteilt, dass sie sich „aufgrund einer außergewöhnlichen Ballung von Faktoren“ nicht imstande sehe, das Verfahren innerhalb des Zeitraumes nach § 121 StPO zu verhandeln. Die mit einer Vielzahl von teilweise umfangreichen Schwurgerichtsverfahren befasste Kammer habe bereits vor Eingang des gegenständlichen Verfahrens zahlreiche Hauptverhandlungstermine in insgesamt sieben Haftsachen an-beraumt bzw. verbindlich abgesprochen und die Terminbelastung teilweise nur dadurch bewerkstelligen können, dass halbe Verhandlungstage die Durchführung von zwei gesonderten Verhandlungen an einem Tag ermöglicht haben. Überdies haben Kammermitglieder in der zweiten Jahreshälfte Urlaubstage zurückgeben müssen, um Verhandlungen fortsetzen zu können.

Ihre konkrete Terminbelastung teilte die Kammer wie folgt mit:

Kalender- Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
woche 2018
36 Verf. 1 Verf. 1 Verf. 3
Verf. 2 Verf. 2
37 Verf. 4 Verf. 3 Verf. 4
38 Verf. 3 Verf. 3
39 Verf. 4 Verf. 4 Verf. 2
40 Verf. 5 Verf. 2 Verf. 5
41 Verf. 5 Verf. 5 Verf. 5
42 Verf. 5 Verf. 5
43 Verf. 6 Verf. 6
44 Verf. 7
45 Verf. 7 Verf. 7 Verf. 7
46 Verf. 8 Verf. 6 Verf. 6
47 Verf. 8 Verf. 6 Verf. 6
48 Verf. 6 Verf. 8 Verf. 6 Verf. 7
49 Verf. 6 Verf. 6 Verf. 8
50 Verf. 7 vorliegendes Verf. vorliegendes Verf.
51 Verf. 8 vorliegendes Verf. vorliegendes Verf.

Es liegt für den Senat auf der Hand, dass vor allem die Befassung der Kammermitglieder mit anderen Dienstgeschäften wie dem Vorbe-reiten von Verfahrensakten und Hauptverhandlungen sowie der Ab-setzung von Urteilen eine höhere Verhandlungsdichte bei den ohne-hin bereits mehrfach parallel geführten Hauptverhandlungen nicht zu-lässt. Die terminliche Auslastung der 9. Strafkammer macht deutlich, dass der Zeitverzug zwischen der Eröffnungsreife des Verfahrens am 7. August 2018 (Kalenderwoche 32) und dem voraussichtlichen Be-ginn der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2018 (Kalenderwoche 50), mithin einem Zeitraum von mehr als 18 Wochen (bzw. mehr als vier Monaten), ausschließlich auf die Belastung der Kammer mit an-deren Haftsachen zurückzuführen ist.

Angesichts des ohnehin nicht früher durchführbaren Hauptverhandlungstermins kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass die Eröffnungsentscheidung erst sieben Wochen nach der Eröffnungsreife erfolgte, ohne dass das Verfahren in der Zwischenzeit - entgegen dem auch im Zwischenverfahren geltenden Beschleunigungsgrund-satz (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – Aktenzeichen: 2 BvR 2781/10, juris, Rn. 15; Beschluss vom 11 Juni 2018 – Aktenzeichen: 2 BvR 819/18, juris, Rn. 37; Beschluss vom 1. August 2018 – Akten-zeichen 2 BvR 1258/18, juris Rn. 25) - nennenswert gefördert worden wäre.

(2) Diese nicht nur vorübergehende Überlastung der 9. Strafkammer war für die Verwaltung des Landgerichts Stuttgart vorhersehbar.
Die Gerichtsverwaltung wurde durch insgesamt vier Haftprüfungs-entscheidungen des Oberlandesgerichts seit April 2018 immer wieder auf die hohe Belastung der 9. Strafkammer hingewiesen. So hat der Senat bereits in dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 1 Ws 33/18 (9 Ks 111 Js 103326/17 Landgericht Stuttgart) im Beschluss vom 24. April 2018 festgestellt, dass die Kammer austerminiert war, den Verfahrensgang aber als „noch“ (!) dem Beschleunigungsgrundsatz genügend angesehen. Schon damals hat der Senat darauf hin-gewiesen, dass Engpässe in der Geschäftslage eine Haftfortdauer in der Regel nur dann rechtfertigen können, wenn sie kurzfristig sind und nicht oder kaum vorhersehbar sowie unvermeidbar.

In dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 4 Ws 125/18 (9 Ks 111 Js 108940/17 LG Stuttgart) hat der Vorsitzende der 9. Strafkammer die Terminslage und Belastung als derart kritisch beschrieben, dass sich das Oberlandesgericht Stuttgart dazu veranlasst sah, im Beschluss vom 13. Juni 2018 bei der Kammer eine Überprüfung anzuregen, ob es sich noch um eine momentane starke Belastung handle oder schon von einer dauerhaften Überlastung auszugehen sei, die dann eine Überlastungsanzeige bedinge.

Weiter hat das Oberlandesgericht in dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 4 Ws 162/18 (9 Ks 116 Js 4057/18 Landgericht Stuttgart) im Beschluss vom 12. Juli 2018 erneut darauf hingewiesen, dass die 9. Strafkammer im Blick zu behalten habe, ob sich ihre Belastung angesichts der weiteren Verfahren und der derzeit allgemeinen Belastungssituation zu einer dauerhaften Überlastung auswachse.

Seinen Hinweis, dass personelle und organisatorische Schwierigkeiten sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken dürfen, hat der Senat schließlich in dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 1 Ws 68/18 (9 Ks 115 Js 5724/18 LG Stuttgart) im Beschluss vom 18. Juli 2018 im Hinblick auf die Belastung der 9. Strafkammer wiederholt. Überdies hat der Senat durch die erneute Formulierung, wonach die Haftfortdauer „noch“ gerechtfertigt sei, deutlich betont, dass sich das Landgericht Stuttgart in einem Grenzbereich bewegt hat.

Die besondere Belastungssituation der 9. Strafkammer, die seit April 2018 zu nunmehr vier Haftprüfungen gemäß § 121 Abs. 2 StPO geführt hat, ist dem Landgericht Stuttgart damit seit fast einem halben Jahr bekannt, sodass bereits aus diesem Grund weder von einem kurzfristigen noch von einem nicht voraussehbaren Engpass ausgegangen werden kann.

Die sich bereits seit April 2018 abzeichnende Überlastung sowie die damit einhergehende Entlastungspflicht wurden dem Präsidium des Landgerichts zudem durch die Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 9. Strafkammer vom 19. Juli 2018 – unmittelbar nach Eingang der verfahrensgegenständlichen Anklageschrift – ein weiteres Mal deutlich gemacht.

Schließlich wurde die Belastung für die Gerichtsverwaltung auch dadurch offenkundig, dass Mitglieder der 9. Strafkammer aus dienstlichen Gründen Urlaubstage zurückgeben mussten.

Es war deshalb seit längerer Zeit absehbar, dass das Landgericht angesichts seiner Belastung mit Haftsachen nicht in der Lage sein wird, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dem Beschleunigungsgedanken folgend mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Eröffnungsreife zu begin-nen (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 – Aktenzeichen: 2 BvR 2563/06, juris Rn. 26). Vielmehr würde sich der Angeklagte bei einem Beginn der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2018 bereits rund acht Monate in Untersuchungshaft befinden, davon mehr als vier Monate – länger als die Dauer des gesamten Vorverfahrens - nach Eintritt der Eröffnungsreife.

(3) Die Überlastung war für das Landgericht Stuttgart auch vermeidbar.

Die Kammer hat anlässlich der Vorlage an den Senat darauf hinge-wiesen, dass ihr auf die Überlastungsanzeige hin vom Präsidium zum 1. Oktober 2018 eine weitere Richterin mit einem Arbeitskraftanteil von 0,5 zugeteilt worden sei, was der Kammer eine Nachverdichtung der Verhandlungstermine mit dem oben genannten Verfahren 8 ermöglicht habe. Allerdings wies die Kammer ebenso darauf hin, dass der Vorsitzende Mitte September erkrankt sei und nicht vor Ende Oktober 2018 in den Dienst zurückkehren würde, was eine Umverteilung der Geschäfte notwendig gemacht und damit einen weiteren Aufwand nach sich gezogen habe. Das Potential für Straffungen in der Terminierung und für kurzfristig mögliche personelle Verstärkungen sei deshalb ausgeschöpft.

Im Ergebnis ist die Kammer durch den krankheitsbedingten Ausfall des Vorsitzenden seit Mitte September 2018 damit ungeachtet der Hinweise des Oberlandesgerichts und der Überlastungsanzeige aktuell noch schlechter besetzt und dem zu bewältigenden Arbeitsanfall damit noch weniger gewachsen, als vor der zum 1. Oktober 2018 erfolgten Personalzuweisung.

Diese mangelhafte Personalausstattung beziehungsweise Überlastung und die dadurch bedingten Verzögerungen bei der Behandlung der Strafverfahren und damit einhergehend verlängerter Haftzeiten werden der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, das bei der Entscheidung über die Haftfortdauer gegen die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung abzuwägen ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018 – Akten-zeichen: 2 BvR 819/18, jurion Rn. 27), nicht mehr gerecht. Denn wegen der im Grundgesetz und der EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist der Freiheitsentzug bei einem Angeklagten nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheits-beschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O., Rn. 27).

Erforderlich ist die Freiheitsbeschränkung allerdings deshalb nicht, weil die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden kann, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Angeklagten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (BVerfG, Be-schluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 29).

Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann deshalb niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.).

Aus diesen Gründen kann die sich seit April 2018 abzeichnende Überlastung der 9. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart im Ergebnis die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht als anderer wichtiger Grund nach § 121 Abs. 1 Var. 3 StPO rechtfertigen.

(4) Der Senat verkennt dabei weder, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache (erst) mit der Dauer der Unter-suchungshaft zunehmen, noch, dass es vorliegend um die erste Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach sechs Monaten geht. Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet in Haftsachen allerdings auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung eines Haftbefehls, wenn es aufgrund vermeid-barer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung gekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 – Aktenzeichen 2 BvR 2563/06, juris Rn. 25). Ein Haftbefehl ist deshalb auch dann unverzüglich aufzuheben, wenn - wie vorliegend mit einem Hauptverhandlungsbeginn von mehr als vier Monaten nach Eröffnungsreife - hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Ver-fahrensverzögerungen bevorstehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2011 – Aktenzeichen: 2 HEs 37/11; 2 HEs 38/11; 2 HEs 39/11, jurion Rn. 15), die vor dem Sechsmonatstermin nicht mehr zu beseitigen sind.

Die Zuweisung einer Richterin mit einem Arbeitskraftanteil von nur 50 Prozent zum 1. Oktober 2018 war angesichts der sich seit Monaten abzeichnenden Überlastung der Kammer und des seit Mitte September bekannten längeren Ausfalls des Vorsitzenden einerseits und der in Schwurgerichtsverfahren nach § 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GVG nicht möglichen Besetzungsreduktion, die mit einem über die normalen Verhältnisse gesteigerten zusätzlichen Personalbedarf verbunden ist, andererseits, schlicht nicht ausreichend, um der bei der 9. Straf-kammer eingetretenen Überlastung wirksam zu begegnen und dadurch den in Form des Beschleunigungsgebots konkretisierten Rechten des inhaftierten Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht zu werden.

Die Hauptlast ruht in erster Linie auf dem derzeit erkrankten Vorsitzenden, der die anstehenden Hauptverhandlungen vorzubereiten, zu leiten, die Hauptverhandlungsprotokolle zu prüfen und an der Absetzung der Urteile mitzuwirken hat. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass es der Strafrechtspflege nicht förderlich sein kann, wenn Kammern unter Leitung ein und desselben Vorsitzenden zum Teil drei und mehr Hauptverhandlungstage in der Woche absolvieren. Eine solchermaßen überobligationsmäßige Verhandlungs-dichte mag zum Abbau von Belastungsspitzen vorübergehend hinnehmbar sein, die Regel kann sie aber nicht sein, da eine sorgfältige Sitzungsvorbereitung und ein ebensolches Absetzen von angefochtenen Urteilen ansonsten in die Abend- und Nachtstunden oder auf das Wochenende gelegt oder schlicht vernachlässigt werden müssen.

Das zeitlich begrenzte Abfangen von Überlastungsspitzen mag von Strafrichtern ausnahmsweise verlangt werden können, es kann aber nicht - wie hier - zur Regel werden, da sonst die Qualität der Rechtsprechung nicht dauerhaft zu gewährleisten ist.

Die Überlastung der 9. Strafkammer hätte deshalb nur durch essentielle Maßnahmen des Präsidiums behoben werden können. Dieses Versäumnis fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Angeklagten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Ge-richte zu genügen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 – Aktenzeichen: 2 BvR 1737/05, beck-online). Es ist deshalb die Aufgabe des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O.).

Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat diese Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte - aus welchen Gründen auch immer - nicht nachkommt, so hat das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 – Aktenzeichen: 2 BvR 1737/05, Rn. 46, juris). Da selbst die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen kann (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O., Rn. 29), darf die Haftfortdauer nicht mehr angeordnet werden.

Hilft der Staat der Überlastung der Gerichte nicht ab, so muss er es hinnehmen und gegebenenfalls auch seinen Bürgerinnen und Bürgern erklären, dass mutmaßliche Straftäter auf freien Fuß kommen, sich der Strafverfolgung und Aburteilung entziehen oder erneut Straftaten von erheblichem Gewicht begehen (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O.).

Der Angeklagte muss deshalb unverzüglich freigelassen werden.


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