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Entscheidungen

Sonstiges

Steuerberater, Unterlagen, Herausgabe, Geldbuße, Verweis

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt a. M., Urt. v. 24.06.2018 - 5-35 StL 4/16

Leitsatz: Zur Festsetzung einer Geldbuße und Erteilung eines Verweises wegen Nichtherausgabe von Unterlagen durch einen Steuerberater.


In pp.

Der Steuerberater wird wegen berufsrechtlichen Verstoßes mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 800 € belegt.

Er trägt die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens.

Gründe:

Der Steuerberater ist zum Hauptverhandlungstermin trotz ordnungsmäßiger Ladung - unter Hinweis darauf, dass auch ohne ihn verhandelt werden kann - nicht erschienen. Die Hauptverhandlung wurde daher in seiner Abwesenheit durchgeführt.

I.

Herr K. wurde am 2002 als Steuerberater bestellt. Er war Mitarbeiter der Steuerberaterkanzlei B. 2002 eröffnete er ein eigenes Steuerberatungsbüro. Er ist seitdem selbständig steuerberatend tätig.

Der Steuerberater ist nicht vorbelastet.

II.

Ein Mandant des Steuerberaters war der H. Herr H übertrug das Mandat Mitte 2014 auf den Steuerberater B.

Steuerberater B schrieb an den Steuerberater nach mehrfachen vergeblichen Kontaktversuchen pp. eine Mail, in der er um Auskunft und Datenübertragung bat. Nachdem weitere Kontaktversuche gescheitert waren, setzte Steuerberater B in einer Mail pp. unter Hinweis darauf, dass vom Steuerberater zuvor angekündigte Schritte, insbesondere die Freigabe von Unterlagen, unterblieben sind, dem Steuerberater eine Erledigungsfrist und drohte die Einschaltung der Berufskammer an.

Darauf meldete sich der Steuerberater mit Mail pp.und versprach, sich nach einem Gespräch mit dem Mandanten bei Steuerberater B zu melden. Entgegen seinem Versprechen kam es zu dieser Rückmeldung nicht. Steuerberater B fasste in einer Mail pp. den Stand der Mandatsübertragung zusammen, wies auf die angekündigte und bisher nicht erfolgte kurzfristige Übertragung von DATEV-Daten hin und bat um weitere Auskünfte.

Der Steuerberater teilte der Steuerberaterkammer 2015 zu dem in dieser Sache von Steuerberater B angestoßenen Beschwerdeverfahren wahrheitswidrig mit, dass er nur digitalisierte Unterlagen von Herrn H besäße. Mit Fax pp. informierte er die Steuerberaterkammer, dass er an Herrn H Unterlagen übergeben hätte. Zugleich wies er darauf hin, dass er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe. Beigefügt war dem Schreiben ein Schreiben des Steuerberaters pp.an Herrn H, in dem übergebene Unterlagen, u.a. ein „Kassenbuch in Papierform (Zeitraum November 2012 - Mai 2014)“, nachgewiesen werden sollen und eine Übergabebestätigung durch H vorbereitet war, die allerdings nicht unterschrieben war.

Der von Herr H eingeschaltete Rechtsanwalt F teilt mit Fax pp.an die Steuerberaterkammer mit, dass die Unterlagen immer noch nicht vollständig vorlägen, es fehle die gesamte Buchhaltung von Oktober bis Juni 2014. Rechtsanwalt F führte aus, es seien nur zwei Ordner, die nicht den Betrieb des Mandanten betreffen und ein Teil des Kassenbuchs übergeben worden.

Der Steuerberater ignorierte Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer in dieser Sache. Mit Schreiben des Präsidenten der Steuerberaterkammer Herrmann pp.wurde der Steuerberater zur Stellungnahme aufgefordert. Am 09.01.2015 wurde gegen den Steuerberater ein Zwangsgeld von 500 € festgesetzt. Am 05.02.2015 musste die Steuerberaterkammer Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen. Ein Zwangsvollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers am 04.03.2015 wurde ergebnislos ohne Durchsuchung abgebrochen, weil der Steuerberater wahrheitswidrig erklärt hatte, die Sache sei mit der Steuerberaterkammer geklärt.

III.

Steuerberater K hat am 01.04.2016 eine Stellungnahme zur Anschuldigungsschrift abgegeben.

Er weist darauf hin, dass FIBU-Belege sowie Bankkontenumsätze ihm nicht im Original zur Verfügung gestellt worden seien. Schließlich seien ihm auch Kassenaufzeichnungen zugefaxt worden.

Die Feststellungen beruhen auf den verlesenen und durch Bericht des Vorsitzenden ausweislich des Protokolls eingeführten Urkunden und Schriftstücken.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Steuerberater nach Mandatsübertragung pflichtwidrig Unterlagen zurückbehalten hat. Ob ihm einzelne Unterlagen, insbesondre etwa FIBU-Belege und Bankkontenumsätze, zur Verfügung standen oder nicht, ist unerheblich. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Mandant H, Steuerberater B und Rechtsanwalt F sich grundlos über Monate um die Herausgabe von Unterlagen bemühen, die dem Steuerberater nicht vorliegen und die sich seit je im Zugriffsbereich des Mandanten befinden, und Steuerberater B im Zusammenhang mit solchen Unterlagen sogar Beschwerde gegen den Steuerberater bei der Berufskammer führt.

Die Kammer geht zudem davon aus, dass der Steuerberater gegenüber seinem früheren Mandanten kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat. Er hat zwar ein solches in seinem Schreiben an die Steuerberaterkammer erwähnt. In seiner Stellungnahme ist er aber darauf nicht mehr zurückgekommen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass er das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Mandanten selber geltend gemacht hätte.

IV.

Der Steuerberater hat seine Berufspflichten nach §§ 57 Abs. 1, 80 Abs, 2 StBerG schuldhaft verletzt.

Der Steuerberater hat übernommene Beratungsaufträge nach den Grundsätzen pflichtgemäßer Berufsausübung auszuführen(§ 13 Abs. 1 BOStB).

Bei Beendigung des Auftrags hat der Steuerberater auf Aufforderung die Unterlagen seiner Mandanten i.S. v. § 66 StBerG herauszugeben (§§ 675 Abs. 1, 667 2. Alt. BGB, § 13 Abs. 4 BOStB). Die Herausgabepflicht bezieht sich auch auf Unterlagen mit vorbereitenden Arbeitsergebnissen, etwa Buchführungsbestandteilen bzw. die entsprechenden elektronischen Daten. Die Unterlagen sind herauszugeben, wenn dem Steuerberater keine fälligen und offenen Honoraransprüche mehr zustehen bzw. die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Hinblick auf die Interessen des Mandanten treuwidrig wäre (§ 66 Abs. 2 StBerG).

Dagegen hat der Steuerberater, der sich dem Mandanten gegenüber nicht ausdrücklich auf Gegenansprüche in einer gemessen an der Beeinträchtigung der Interessen des Mandanten nicht unverhältnismäßig geringen Höhe berufen hat, nachhaltig und vorwerfbar verstoßen.

Es entspricht nicht den Anforderungen an ein berufswürdiges Verhalten (§ 7 BOStB), wenn der Steuerberater gegenüber dem früheren Mandanten, gegenüber dem ihm nachfolgenden Steuerberater, gegenüber dem Gerichtsvollzieher und der Steuerberaterkammer wahrheitswidrige Ankündigungen und Erklärungen abgibt.

Es liegt zudem auf der Hand, dass die berufsrechtliche Pflicht zur Begründung einer beruflichen Niederlassung mit Eröffnung ausreichender Kommunikationsmöglichkeiten die Anforderung umfasst, auch tatsächlich in eine berufsbezogene Kommunikation mit Interessenten zu treten. Es war standeswidrig, dass der Steuerberater eine Vielzahl von Kontaktversuchen ohne Reaktion ließ.

Zudem hat der Steuerberater seine Auskunftspflicht gegenüber der Steuerberaterkammer nach § 80 StBerG schuldhaft verletzt.

V.

Gegen den Steuerberater war eine berufsgerichtliche Maßnahme nach §§ 89 Abs. 1, 90 StBerG zu verhängen.

Zu Gunsten des Steuerberaters sprach, dass er bisher berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Gegen den Steuerberater sprachen die Dauer der Vorenthaltung von Unterlagen trotz der Vielzahl von Kontakten und Kontaktversuchen.

Die geradezu hartnäckige Missachtung von Auskunftsersuchen der Berufskammer im Rahmen der Berufsaufsicht stellt eine schwerwiegende berufliche Fehlleistung dar. Die Berufsaufsicht ist ein wesentlicher Teil der beruflichen Selbstverwaltung; die Mitwirkungspflicht des Berufsangehörigen ist notwendige Folge der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer.

Durch sein unkooperatives Verhalten gegenüber der Berufskammer hat er nicht nur seinen Mandanten im Stich gelassen, sondern er hat Gelegenheiten außer Acht gelassen, das beeinträchtigte Ansehen des Berufsstands zumindest teilweise wiederherzustellen.

Das Berufsgericht hat daher einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 800 € verhängt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 StBerG.


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Anmerkung:


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