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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährungswiderruf, erneute Verurteilung, Geständnis, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 20.09.2018 – 764 AR 16/17 BEW

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Schuldgeständnisses als tragfähiger Grund eines Widerrufs einer Bewährungsaussetzung ohne Rechtskraft der erneuten Verurteilung.


764 AR 16/17 BEW
Amtsgericht Dortmund

Beschluss

In der Bewährungssache gegen pp.

hat das Amtsgericht Dortmund durch den Richter am Amtsgericht am 20. September 2018 beschlossen:

Der Antrag auf Widerruf der Bewährungsaussetzung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Verurteilte hat sich vielleicht in der Bewährungszeit erneut strafbar gemacht. Jedenfalls wurde er durch das Schöffengericht beim AG St. Goar wegen einer Tat vom 11.2.2018 zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Leider nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat bereits jetzt aufgrund eines angeblich festzustellen-den Geständnisses den Widerruf beantragt. Ein Schuldgeständnis kann anerkann-termaßen einen Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit auch ohne eine rechtskräftige Verurteilung tragen. Die mit Verfassungsrang versehene Unschuldsvermutung tritt dann zurück. Hier kann das angebliche Geständnis sich angesichts der Urteilsgründe nicht feststellen lassen. Hierin heißt es zu den tatsächlichen Feststellungen:

"Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des schriftlichen Geständnisses des Ange-klagten B, soweit ihm gefolgt werden konnte und dem sich die übrigen Angeklagten angeschlossen haben, darüber hinaus den weiteren Angaben der Angeklagten C, D und E. Des Weiteren stützt das Gericht seine Feststellungen auf die Angaben der Zeugen F, G und H. Schließlich wurden die in der Akte vorhandenen Lichtbilder zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die Expertise über die Funkgeräte, die Sicherstellungsprotokolle und die Auszüge aus dem Bundeszentralregister."

Damit steht überhaupt nicht fest, ob die Verurteilung tatsächlich gerade auf dem Ge-ständnis des Angeklagten beruht und welchen Inhalt das Geständnis gegebenenfalls hatte.

Weiterhin finden sich in dem Urteil des Amtsgerichts St.Goar im Rahmen der Straf-zumessung Ausführungen zu dem angeblichen Geständnis:

"Bei allen vier Angeklagten war zu ihren Gunsten ihr Geständnis zu werten, das teil-weise bereits im Ermittlungsverfahren abgegeben wurde. Andererseits war dieses Geständnis nicht von besonderem Wert, weil die Angeklagten ja auf frischer Tat er-tappt und identifiziert worden waren. Sie haben der Polizei dadurch kaum Ermitt-lungsarbeit erspart. Weiter war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie Reue zeigten und sich am Ende der Hauptverhandlung entschuldigten."

Abgesehen davon, dass Ausführungen im Rahmen der Strafzumessungserwägun-gen, die pauschal mehrere Angeklagte betreffen kaum hinsichtlich eines der Ange-klagten als Schuldgeständnis im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung anzu-sehen sind, das die Unschuldsvermutung überwinden kann, bleibt es dabei, dass in den tatsächlichen Feststellungen sich vielmehr Formulierungen dahin ergeben, dass es neben einem Geständnis tatsächlich weiterer umfangreicher Beweisaufnahmen erforderte, um den Verurteilten als Täter zu überführen und zu verurteilen. Schließ-lich sind die Formulierungen auch im Rahmen der Strafzumessungserwägungen der-art pauschal, dass das Gericht hierauf einen Widerruf nicht stützen kann.






X
Ausgefertigt

Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Einsender:

Anmerkung:


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