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Entscheidungen

Zivilrecht

Vorschaden, Sachvortrag, Unfallschadenregulierung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2018 - 9 U 111/18

Leitsatz: Zum erforderlichen Sachvortrag bei einer Vorschadenproblematik und Abrechnung auf Totalschadensbasis.


Beschluss
in dem Rechtsstreit pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
am 03.08.2018 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen :

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offen-sichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, welcher Fahrzeugschaden ihm durch den Verkehrsunfall vom 22.10.2017 entstanden ist.

Wird das Fahrzeug in einem nicht bereits vorgeschädigten Bereich beschädigt, kann der Geschädigte unschwer darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, welche unfallkausalen Reparaturkosten zur Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich sind. Die Darlegung des Wiederbeschaffungswerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, das einen reparierten Vorschaden an anderer, deutlich abgrenzbarer Stelle (also ohne Auswirkung auf die unfallbedingten Repara-turkosten) erlitten hatte, erfordert nicht nur Vortrag dazu, dass die erforderlichen Re-paraturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht bereits unterschreiten, sondern insbesondere auch Vortrag dazu, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand; denn davon hängt die Höhe des Wiederbe-schaffungswertes ab. Diesbezüglich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast dann, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, der Vor-schaden durch ein Schadensgutachten aktenkundig ist und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen der Vorschaden bekannt gewesen ist (Laws/LohmeyerNinke in: Freymann/VVellner, jurisPK- . Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 257ff).

Diese Bedingungen sind vorliegend nicht gegeben.

Zwar hat der Schadensgutachter pp., an der DEKRA Bruttoreparaturkosten von 11.135,51 € ermittelt, die nach seiner Einschätzung bei weitem nicht den überschlägig ermittelten Wert des Fahrzeugs erreichten, so dass eine Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis danach nicht in Betracht kam. Grundlage der Beurteilung des Sachverständigen war aber die Prämisse, dass das Fahrzeug keine reparierten bzw. unreparierten Vorschäden aufwies. Eine valide Aussage hierzu hat der Scha-densgutachter gerade nicht getroffen. Er hat in der Rubrik "Vorschäden" angemerkt, dass bei der Besichtigung, soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar, keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden seien. Dass der

Schadensgutachter das Fahrzeug einer umfassenden Begutachtung auch außerhalb des eigentlichen Schadensbereichs unterzogen hat, ergibt sich daraus gerade nicht. Diese Aussage ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Schadensgutachter keine Veranlassung hatte, auf Vorschäden in anderen Bereichen zu achten und diese in seine Bewertung einfließen zu lassen, weil der Kläger ihm den kapitalen Vorschaden aus April 2016 während seiner Besitzzeit mit einem Bruttoreparaturkostenaufwand von rund 34.000,- nicht offenbart hat.
Das besagt im Klartext, dass das Kraftfahrzeug vom Schadensgutachter gar nicht auf reparierte Vorschäden untersucht wurde, und zwar schlicht deshalb, weil der Kläger solche nicht offenbart hat. Zu entsprechenden umfassenden Untersuchungen besteht auch regelmäßig kein Anlass, weil diese nicht vom Gutachterauftrag (Feststellung der Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungswertes) umfasst werden (OLG Düsseldorf v. 10.02.2015 - 1 U 32/14 - juris Rn. 8 - Schaden-Praxis 2015, 338), insbesondere dann, wenn - wie hier - Vorschadensbereich und Neuschadensbereich nicht deckungsgleich sind.
Dass ein solcher Vorschaden aus dem Jahr 2016 und der Weg der Schadensbeseitigung für die Bewertung eines Fahrzeugs unter dem Aspekt des Wiederbeschaffungswertes, des Wiederbeschaffungsaufwandes und des Restwertes im Jahre 2017 von maßgeblicher Bedeutung sind, zumal der Kläger das Fahrzeug am 30.11.2015 für 33.000,- € erworben hat, liegt auf der Hand. Der Kläger hat, nachdem das Schadensgutachen hierzu keine Angaben enthält, weder vorgetragen, welche Vorschäden konkret im Einzelnen an dem Fahrzeug auf welcher Fahrzeugseite und gegebenenfalls darüber hinaus bereits vorhanden waren, noch hat er substantiiert vorgetragen, in welcher Weise die Vorschäden behoben worden sind. Eine zuverlässige Aussage dazu, ob der Kläger auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnen kann, oder ob er von der Beklagten auf die Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes verwiesen werden kann, ist dem Klägervortrag daher nicht zu entnehmen.

Den angebotenen Beweisen - Zeugen- und Sachverständigenbeweis - ist das Landgericht zu Recht nicht nachgegangen. Denn vor der Anordnung der Beweisaufnahme steht der schlüssige beweisbedürftige Sachvortrag.


Eine Schätzung der durch den Unfall entstandenen Schäden ist dem Senat verwehrt. Die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dient nicht dazu, vor Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten einen Schaden durch Schätzung zu bemessen. Dass die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft worden sind, liegt nicht am Gericht.

Die Sachverständigenkosten kann der Kläger deshalb nicht beanspruchen, weil in-folge des Verheimlichens des Vorschadens durch ihn dieses Gutachten für die Ab-rechnung des Schadensfalles nicht brauchbar ist.

Da nicht festgestellt werden kann, ob dem Kläger ein messbarer wirtschaftlicher Schaden durch den Unfall entstanden ist, besteht auch kein Anspruch auf Nutzungs-entschädigung und die Unkostenpauschale sowie die vorgerichtlichen Rechtsan-waltskosten.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).


Einsender: RA M. Nugel, Essen

Anmerkung:


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