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Entscheidungen

OWi

Kostenentscheidung, Einstellung, Bußgeldverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Krefeld, Beschl. v. 17.10.2018 - 33 OWi 349/18 (B)

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des § 109a Abs. 2 StPO.


Amtsgericht Krefeld
Beschluss

In dem Verfahren pp.

Verteidiger:

hat das Amtsgericht Krefeld durch den Richter am 17. Oktober 2018 beschlossen:

Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird die Kostengrun-dentscheidung aus der Einstellungsmitteilung vom 31.07.2018 dahingehend abgeändert, dass auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.

Die Kosten des Verfahrens zur gerichtlichen Entscheidung einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 109a Abs. 2 OWiG liegen nicht vor.

Zum einen sind die Auslagen des Betroffenen in Form der Rechtsanwaltskosten nicht (jedenfalls nicht in voller Höhe) deshalb entstanden, weil der Betroffene entlastende Umstände nicht "rechtzeitig" i.S.d. Norm vorgebracht hätte; der Betroffene hatte seinen Verteidiger bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids nach Erhalt des Anhörungsbogens vom 23.04.2018 eingeschaltet.

Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene die ihn entlastenden Umstände, die zu einer Einstellung des Verfahrens geführt haben, nicht "rechtzeitig" vorgebracht hätte. Die Mitteilung, dass der Betroffene nicht der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei (sondern ein namentlich benannter Dritter), erfolgte bereits mit Schriftsatz des Verteidigers vom 14.05.2018, eingegangen am 15.05.2018. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Verteidiger auf das Anhörungsschreiben hin zunächst Akteneinsicht unter dem 02.05.2018 beantragte, diese unter dem 08.05.2018 für fünf Tage, d.h. bis zum 13.05.2018 gewährt, der Bußgeldbescheid jedoch bereits unter dem 11.05.2018 erlassen wurde (Zustellung am 18.05.2018), ist das Vorbringen noch als rechtzeitig zu betrachten. Dies gilt vorliegend erst recht Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Betroffene inhaftiert war, was naturgemäß die zeitlichen Informationsabläufe verzögert; auf eine Kenntnis der Verwaltungsbehörde kommt es insoweit nicht an, weil insoweit ein objektiver Maßstab gilt (Hadamitzky, in: KK-OWiG, § 109a Rn.11). Dass der Betroffene bzw. dessen Verteidiger erst Akteneinsicht begehrte, bevor eine Einlassung abgegeben wurde, ist unschädlich. Eine Einlassung wurde nicht per se verweigert, sondern als "eventuell" durch den Verteidiger erfolgend. in Aussicht gestellt; eine solche Verteidigereinlassung erfolgt regelmäßig erst nach erfolgter Akteneinsicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach

Anmerkung:


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