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Entscheidungen

StPO

Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung, Voraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 21.08.2018 - 704 Gs 1586/18

Leitsatz: Eine nach Abschluuss des Ermittlungsverfahrens erfolgende nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt jedenfalls voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung auf Beiordnung die Voraussetzungen dafür vorgelegen, dass die Staatsanwaltschaft gem. § 141 Abs. 3 S. 1, S. 2 StPO dazu verpflichtet gewesen wäre, eine Beiordnung bereits im Ermittlungsverfahren zu erreichen.


704 Gs 1586/18
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen des Erschleichens von Leistungen

hat das Amtsgericht Dortmund durch die Richterin am Amtsgericht am 21. August 2018 beschlossen:

Die eine Antragstellung auf Beiordnung von RA pp. ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29.03.2018 erfolgte rechtmäßig.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

Der gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Antrag der Verteidigung auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO nicht begründet.

Zwar wendet die Verteidigung berechtigt ein, dass auch eine Beiordnung trotz zwischenzeitlich erfolgter Einstellung des Verfahrens rückwirkend erfolgen kann, soweit zum Antragszeitpunkt die Beiordnungsvoraussetzungen vorgelegen haben, allerdings lagen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung auf Beiordnung keine Voraussetzungen dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft gem. § 141 Abs. 3 S. 1, S. 2 StPO dazu verpflichtet gewesen wäre, eine Beiordnung bereits im Ermittlungsverfahren zu erreichen.

§ 141 Abs. 3 StPO regelt das Verfahren der Beiordnung von Pflichtverteidigern im Strafverfahren. § 141 Abs. 3 StPO regelt insoweit speziell den Fall der Beiordnung im Ermittlungsverfahren. Grundsätzlich statuiert § 141 Abs. 3 StPO hier ein Antragserfordernis der Staatsanwaltschaft. Ein Antragsrecht des Beschuldigten besteht nicht. Der Staatsanwaltschaft wird hier bei der Antragstellung, unabhängig von den explizit geregelten Fällen einer richterlichen Vernehmung sowie der Vollstreckung von Untersuchungshaft, Ermessen eingeräumt. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch nach § 141 Abs. 3 S. 2 StPO verpflichtet, eine Beiordnung bereits im Ermittlungsverfahren herbeizuführen, wenn eine solche nach ihrer Auffassung in einem gerichtlichen Verfahren nach §§ 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO notwendig ist.

Ein solches Beiordnungserfordernis hat im vorliegenden Verfahren jedoch nicht bestanden. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO setzt eine terminierte Hauptverhandlung voraus, die - mangels Anklage- nicht vorgelegen hat. Andere Beiordnungsgründe gern. § 140 Abs. 1 StPO sind nicht ersichtlich. Auch war weder aufgrund der im vorliegenden Fall hypothetisch zu erwartenden Strafe, noch aufgrund einer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Pflichtverteidigung notwendig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473a StPO analog.


Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld

Anmerkung:


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