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Entscheidungen

StPO

Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bremen, Beschl. v. 13.06.2018 - 1 Qs 184/18

Leitsatz: Eine rückwirkende Verteidigerbeiordnung ist unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Antrag auf Beiordnung noch vor Abschluss des Verfahrens gestellt und vom Gericht zunächst nicht beschieden wurde.


Landgericht Bremen
Beschluss
1 Qs 184/18

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen: Diebstahls

hat das Landgericht Bremen — Strafkammer 1 — durch den Vizepräsidenten des Landgerichts, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 13.06.2018 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde vom 27.04.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 18.04.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe:

Gegen den Beschwerdeführer wurde unter dem Aktenzeichen 120 Js 62121/17 bei der Staatsanwaltschaft Bremen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls geführt. Die Staatsanwaltschaft Bremen hat insoweit am 27.11.2017 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Das Amtsgericht Bremen hat diese an den Angeschuldigten und Beschwerdeführer zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 beantragte Herr Rechtsanwalt pp. beim Amtsgericht Bremen seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Mit Verfügung vom 12.04.2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Bremen, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf eine anderweitige Verurteilung des Angeschuldigten einzustellen. Der. Angeschuldigte ist durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 24.01.2018 wegen Diebstahls in 20 Fällen und Computerbetruges in 16 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden (Az. 4 KLs 6010 Js 19269/16).

Mit Beschluss vom 18.04.2018 hat das Amtsgericht Bremen das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Kaiserslautern im Verfahren 4 KLs 6010 Js 19269/16 auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Weiterhin wurde beschlossen, dass notwendige Auslagen nicht erstattet werden, der Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers wurde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass es aufgrund der Einstellung des Verfahrens nicht mehr der Mitwirkung eines Verteidigers bedürfe.

Hiergegen wendet sich der Angeschuldigte mit der durch seinen Rechtsanwalt eingelegten Beschwerde vom 27.04.2018. Er trägt vor, es sei zwar zuzugeben, dass grundsätzlich nach einer Verfahrenseinstellung keine Notwendigkeit mehr bestünde, einen Verteidiger beizuordnen. Allerdings sei der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im vorliegenden Fall bereits am 10.04.2018 — mithin vor Beendigung des Verfahrens — gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen des § 140 StPO eindeutig vorgelegen. Auch habe man sich telefonisch beim Amtsgericht nach dem Sachstand des Beiordnungsantrages erkundigt, weiterhin habe auch der Angeschuldigte persönlich die Beiordnung von Rechtsanwalt Adam angeregt. Abschließend wird auf die Rechtsprechung der Landgerichte Hamburg und Potsdam Bezug genommen, die in gleichgelagerten Fällen eine rückwirkende Pflichtverteidigerbeiordnung vorgenommen hätten.

Die zulässige Beschwerde war in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht Bremen hat den Beiordnungsantrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers angesichts der Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen. Ob die Voraussetzungen der Verteidigerbeiordnung zu einem früheren Zeitpunkt vorlagen, ist angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts fraglich, in Betracht kam insoweit allenfalls eine Beiordnung im Hinblick auf eine mögliche Straferwartung von mehr als einem Jahr.

Für eine „nachträgliche" Verteidigerbeiordnung ist im vorliegenden Fall kein Raum.

Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen gilt diesbezüglich folgendes:

Nach der überwiegenden von der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, der sich auch das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen angeschlossen hat, ist eine rückwirkende Verteidigerbeiordnung unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Antrag auf Beiordnung noch vor Abschluss des Verfahrens gestellt und vom Gericht zunächst nicht beschieden wurde. Dies beruht darauf, dass die Regelung der §§ 140 ff. StPO allein den Zweck verfolgt, dass der Beschuldigte im Strafverfahren in den gesetzlich bestimmten Fällen einen Verteidiger gestellt bekommt, wenn er nicht bereits selbst einen Verteidiger gewählt hat. Die Pflichtverteidigerbeiordnung dient allein dem im öffentlichen Interesse liegenden 'Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden oder noch anhängigen Verfahren zu gewährleisten, nicht indes dem Kosteninteresse des Verurteilten oder seines Verteidigers (vgl. Hans. OLG 132/12).

Der hier gegebene Sachverhalt ist darüber hinaus nicht mit den denjenigen Fällen vergleichbar, die den zitierten Urteilen der Landgerichte Hamburg und Potsdam zugrunde liegen (Az 632 Qs 31/13 LG Hamburg und 25 Qs 8/14 LG Potsdam). Weder ist hier ein rechtzeitig gestellter Beiordnungsantrag rechtsfehlerhaft nach Verfahrensabschluss abgelehnt worden, noch ist die zeitnahe Bescheidung eines rechtzeitig gestellten Pflichtverteidigerbeiordnungsantrages ohne nachvollziehbare Gründe unterblieben.

Nach alledem war die Beschwerde daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.


Einsender: RA P. Adam, Kaiserslautern

Anmerkung:


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