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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, sachwidrige Anträge

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 16.03.2018 - 8 St (K) 3/18

Leitsatz: Besondere Schwierigkeiten oder besonderer Umfang im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG können jedenfalls nicht durch das Stellen von Anträgen in der Hauptverhandlung herbeigeführt werden kann, die den Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschreiten.


In pp.

Der Antrag von Rechtsanwalt pp. auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller war ab 05. 11.2015 schriftlich bevollmächtigter Verteidiger des inzwischen rechtskräftig verurteilten A. und wurde am selben Tag durch Beschluss des Ermittlungsrichters beim BGH zum Pflichtverteidiger bestellt. Zudem besuchte im Verfahren Rechtsanwältin pp. zunächst auf Bitten des Antragstellers den damals Beschuldigten und übernahm gemäß Vertretungsanzeige vom 08.02.2016 aufgrund schriftlicher Vertretungsvollmacht vom 05.02.2016 die Wahlverteidigung. Sie machte mit Schreiben vom 12.05.2016 geltend, dass aufgrund der lang andauernden Hauptverhandlung mit 18 angesetzten Terminen die Beiordnung eines weiteren Verteidigers zur Sicherstellung der Durchführung der Hauptverhandlung geboten sei und wurde mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23.05.2017 zu Verfahrenssicherung als zweite Pflichtverteidigerin bestellt. Im Revisionsverfahren beauftragte der Angeklagte mit schriftlicher Vollmacht vom 07.08.2017 zudem Rechtsanwalt pp.

Mit Schreiben vom 20.04.2017 macht der Antragsteller gemäß § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr „anstelle der gesetzlichen Gebührentatbestände VV 4100, 4101 und 4119,4120 für das Lesen und die Einarbeitung in die Ermittlungsakten“ von 15.360 € (netto) und für die Tätigkeiten in der Hauptverhandlung von mindestens 34.332,75 € (netto) jeweils nach Abzug der bereits festgesetzten bzw. ausbezahlten Pflichtverteidigergebühren geltend. Für die 24 von ihm wahrgenommenen Hauptverhandlungstermine setzt er dabei jeweils 1500 €/ Tag an. Für die „Tätigkeiten in der Revision“ begehrt er 10.000 € (netto).

Die Bezirksrevisorin wurde angehört; dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme hierauf gegeben.

II. Eine Pauschgebühr kann nicht bewilligt werden.

A.
Eine Pauschgebühr kann nur gewährt werden, wenn das Verfahren besonders umfangreich oder schwierig ist und zudem die verfassungsrechtlich zumutbare Grenze eines Sonderopfers infolge der Heranziehung als Pflichtverteidiger überschritten wird. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH 4 StR 73/10 Beschluss vom 11.02.2014 Rdn. 5 zit. nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hinzu kommt – sofern der Antrag auf die Gewährung von Pauschgebühren für verschiedene Verfahrensabschnitte gerichtet ist - dass nicht lediglich eine isolierte Betrachtung der Gebühren für einen Verfahrensabschnitt vorzunehmen ist. Die Pauschgebühr für eine anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahrensabschnitt muss in Relation zu der gesamten Tätigkeit im Verfahren und den gesamten Gebühren des Pflichtverteidigers gesehen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – III-5 RVGs 79/16 Rdn. 8 zit. nach juris). Hiernach kam die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht in Betracht.

B. Besonderer Umfang

Der Aktenumfang, dem eine gewisse Indizwirkung für die Frage des bedeutenden Umfangs i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zukommt, war mit 11 Bänden bis zur Anklageerhebung überschaubar. Eine gewisse Kompensation des Umfangs wird bereits durch die – hier erfolgte - Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers bewirkt (s. Nachweise bei Burhoff/Volpert RVG Straf- und Bußgeldsachen 5. A § 51 Rdn. 164).

C. Besondere Schwierigkeit

Eine besondere Schwierigkeit i.S.d. § 51 Abs. 1 S.1 RVG lag nicht vor. Der Schwierigkeitsgrad einer Staatsschutzsache ist zumindest im Grundsatz bereits durch die erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühren für Verfahren im ersten Rechtszug vor den Oberlandesgerichten berücksichtigt (Burhoff/Volpert aaO Rdn. 36 bezogen auf die ebenfalls von VV RVG 4118 erfassten Schwurgerichtssachen und Wirtschaftsstrafsachen), ebenso wie die sogenannten Haftzuschläge bei dem inhaftierten Mandanten eine gewisse Kompensation des hierdurch erhöhten Aufwandes intendieren.

Der Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ist nicht per se geeignet, eine Schwierigkeit oder gar eine besondere Schwierigkeit i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zu begründen, einen Deliktskatalog sieht § 51 RVG nicht vor. Staatsschutzsachen sind auch nicht generell besonders schwierig im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG (Senat Beschluss vom 02. Juni 2017 – 8 St (K) 1/17 Rdn. 15 f. zit. nach juris).

Dass „die besonderen Schwierigkeiten in erstinstanzlichen Staatsschutzverfahren… durch alle OLG in Deutschland anerkannt“ seien, wie im Antrag ausgeführt, ist unrichtig, zumal in einer Vielzahl von Staatsschutzsachen mangels Schwierigkeit oder Umfangs eine Hauptverhandlung in der Besetzung mit drei Richtern durchgeführt wird (§ 122 Abs. 2 S. 2 GVG), wie auch im vorliegenden Fall.

Besondere Umstände, die in Staatsschutzsachen anzutreffen sind und deren Schwierigkeit deutlich erhöhen würden – etwa lange oder lange zurückliegende Tatzeiträume, eine Vielzahl an Taten und Angeklagten, die Notwendigkeit der Beiziehung von Dolmetschern aufgrund sprachunkundiger Angeklagter oder fremdsprachiger Beweismittel – waren im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Vielmehr war der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig, der Tatzeitraum lag nicht lange zurück und war insgesamt überschaubar. Der Angeklagte hatte sich selbst von Syrien aus über seinen Bruder an Verfassungsschutzbehörden gewandt, um seine Rückholung aus Syrien zu erreichen und in der Folgezeit in mehreren Vernehmungen umfassende Angaben zu seinem Aufenthalt in Syrien und seine Tätigkeit für den IS gemacht. Insoweit war auch der Tatnachweis im Wesentlichen nicht auf umfangreiche und ggf. verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gegen den Angeklagten gestützt.

Rechtsanwältin pp. hat sich in ihrem Beiordnungsantrag vom 12.05.2016 nicht auf Schwierigkeit oder Umfang der Sache berufen, sondern auf die Sicherung der Hauptverhandlung; lediglich aus Gründen der Verfahrenssicherung wurde sie dementsprechend auch als zweite Pflichtverteidigerin bestellt.

D. Eine besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang liegen auch nicht darin, dass die Verteidigung, wie im Antrag ausgeführt, zahlreiche „umfangreiche und notwendige“ Anträge stellte, die ihrer Auffassung nach erforderlich waren, denn hierdurch hätte sie es in der Hand, einen Anspruch auf Pauschgebühr alleine durch gehäufte Antragstellung herbeizuführen.

Da im Rahmen der Verteidigungsstrategie dem Rechtsanwalt ein weiter Spielraum zuzugestehen ist, sieht der Senat deren Grenzen nicht zwingend dort, wo Anträge dem Bereich der Konfliktverteidigung zuzurechnen sind oder von einem durch Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten nicht gestellt worden wären (so OLG Hamm Beschluss vom 23. Juli 2012 – 5 RVGs 65/12 Rdn. 7 f. zit. nach juris; OLG Köln Beschluss vom 02. Dezember 2005 – 2 ARs 223/05 Rdn. 3 zit. nach juris). Dies gilt ungeachtet der Frage der Definition des Begriffs der Konfliktverteidigung (vgl. hierzu Dahs Handbuch des Strafverteidigers 8. A. Rdn. 450 mwN).

Die Grenze ist jedoch eindeutig dort zu ziehen, wo der Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschritten wird (vgl. Burhoff/Volpert aaO Rdn. 25), insbesondere wenn Anträge gestellt werden, bei denen ein ernst gemeintes Aufklärungsbemühen fernliegt.

Hierunter fällt ersichtlich der am 07.11.2016 gestellte Antrag,

- die Ehefrau des Angeklagten in Raqqa/Syrien im Rechtshilfeweg zu vernehmen, wobei einerseits ihr genauer Aufenthalt zunächst noch anhand der Geodaten eines Handyvideos aus dem Februar 2015 zu ermitteln sei, im schriftlichen Antrag aber zugleich behauptet wird, sie stehe „in Raqqa gerne für eine Aussage zur Verfügung“

- und dem Senat zudem anheimgestellt wurde, zum Zwecke der Vernehmung dieser Zeugin ein Rechtshilfeersuchen „an Al-Baghdadi zu stellen, hilfsweise an die syrische Regierung“. Die Vernehmung werde dann unter Anwesenheit der Beteiligten „entweder von einem Shariarichter des IS oder

- eines Richters des völkermörderischen Assad-Regimes durchgeführt werden“.

In die gleiche Richtung gehen Anträge auf Vernehmung der Verteidigungsminister der USA, Frankreichs und Russlands sowie des Königs von Jordanien und des syrischen Staatspräsidenten zur Anzahl und Häufigkeit von Luftangriffen und sonstigem Beschuss auf Raqqa, die sämtlich als bedeutungslos bzw. aus den Gründen des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO abgelehnt wurden, ungeachtet der Frage, inwieweit eine Ladung dieser Personen völkerrechtlich überhaupt zulässig wäre (vgl. BVerwG Beschluss vom 30. September 1988 – 9 CB 47/88) und dass erkennbar war, weshalb diese Zeugen eigene zeugnisfähige Wahrnehmungen zu diesen Beweisthemen haben sollten.

Auch die Sinnhaftigkeit und Angemessenheit perplexe Anträge, etwa dahingehend, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, welches einerseits damit begründet wurde, dass diverse beim Berliner Landesamt für Verfassungsschutz und beim BND gesicherte Chatverläufe und Screenshots der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder durch das BKA nicht zu den Ermittlungsakten genommen worden seien, die Aktenvollständigkeit somit nicht gegeben sei, und andererseits damit, dass gerade die Zusammenarbeit von BKA mit BND und Verfassungsschutz gegen das Trennungsverbot verstoße (vgl. Anlage 7.3 Seite 3, Anlage 11.3 Seite 3 f. zum Hauptverhandlungsprotokoll) erscheint in diesem Sinne zweifelhaft.

C. Soweit der Verteidiger lange Wegstrecken und Reisezeiten hinsichtlich des ihn treffenden zeitlichen Aufwandes heranzieht, sind diese grundsätzlich bei der Entscheidung, ob überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, nicht zu berücksichtigen (s. Burhoff aaO Rdn. 134 f. mwN; nunmehr auch BGH Beschluss vom 01.06.2015 - 4 StR 267/11 Rdn. 6 zit. nach juris). Zur Anzahl und Dauer der aufwändigen Besuche in der JVA Neubrandenburg vor Verlegung des Angeklagten ist im Antrag schon nichts Näheres ausgeführt.

D. Schließlich ist Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschvergütung, dass dem Pflichtverteidiger infolge ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme durch das Mandat ein unzumutbares Opfer auferlegt wird (BVerfG Beschluss vom 20.03.2007 2 BvR 51/07 Rdn. 3 zit. nach juris), was hier jedoch nicht der Fall ist. Die gesetzlichen Gebühren sind für den Verteidiger in der Regel zumutbar. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers unter den Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen gemeinwohlorientierten Interessenausgleich gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht nur von besonderen Schwierigkeiten oder einem besonderen Umfang des Verfahrens abhängig zu machen, sondern zusätzlich die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren vorauszusetzen (BVerfG aaO Rdn. 5 zit. nach juris). Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist daher die Ausnahme, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll. Unzumutbar ist die Versagung einer Pauschvergütung insbesondere dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt dadurch eine wirtschaftliche Existenzgefährdung erleiden würde (BVerfG Beschluss v. 01.06.2011 1 BvR 3171/10 Rdn. 39 zit. nach juris).

Dass der Antragsteller durch das vorliegende Verfahren in dieser erheblichen Weise wirtschaftlich beeinträchtigt ist, ist nicht hinreichend dargetan. Es kann dahinstehen, ob dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 05.08.2015 III-3 AR 4/15 Rdn. 8 zit. nach juris) zu folgen ist, wonach hierfür eine jeweils an drei Tagen pro Woche über mehr als einen Monat hinweg stattfindende Hauptverhandlung erforderlich ist, was vorliegend nicht der Fall war, da der Durchschnitt bei knapp 3,5 Tagen/Monat lag. Jedenfalls ist eine fast ausschließliche Inanspruchnahme bei dieser Terminierung mit regelmäßig weniger als zwei Tagen pro Woche nicht gegeben; der Antragsteller selbst hat nur an 24 der 28 Termine teilgenommen, somit im Schnitt an 3 Tagen pro Monat. Dass die Übernahme und Wahrnehmung weiterer Mandate bis zum Beginn der Hauptverhandlung und im Anschluss hieran nicht möglich war oder gewesen wäre, ist nicht näher dargetan. Die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren erfordert zudem eine konkrete Darlegung der Beeinträchtigungen des Kanzleibetriebes und der Einnahmesituation. Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung des Kanzleibetriebes ist weder dargelegt noch angesichts der Terminsdichte, des Aktenumfangs sowie der Mitwirkung einer weiteren Pflichtverteidigerin sowie eines Wahlverteidigers im Revisionsverfahren erkennbar.

E. Hinsichtlich des Verfahrensabschnitts Revisionsverfahren wird zur Begründung der zu gewährenden Pauschgebühr lediglich die Notwendigkeit umfangreicher Besprechungen behauptet.

Auch hier liegen die Voraussetzungen für eine Pauschgebühr nicht vor.

Der Angeklagte hat neben seinen beiden Pflichtverteidigern am 07.08.2017, somit zehn Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, zusätzlich einen Wahlverteidiger mit der Tätigkeit im Verfahrensabschnitt Revision beauftragt; die vom Faxanschluss einer B. RA-GmbH aus M. abgeschickte 29seitige Revisionsbegründung ist zudem nicht vom Antragsteller unterzeichnet sondern „i.V.“ ausweislich des Schriftbildes offenbar von der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin pp..

Trotz der zahlreichen Anträge in der Hauptverhandlung – die laut Antrag umfangreich und notwendig waren - enthält die Revisionsbegründung keine einzige Verfahrensrüge.

Die ausgeführte Sachrüge im Anschluss an die knapp achtseitige Wiedergabe von Auszügen aus dem angefochtenen Urteil bezieht sich weitgehend auf die mehrfach in der Hauptverhandlung thematisierte Frage, ob das Verhalten des Angeklagten nach §§ 34, 35 StGB entweder gerechtfertigt oder entschuldigt gewesen sei. Hierzu enthält sie teils textgleiche Stellen aus während der Hauptverhandlung gestellten Anträgen (etwa Seite 13, 16 und 17 der Revisionsbegründung und Seite 14 bis 16 der Anlage 15.1 zum Hauptverhandlungsprotokoll; Seite 23 der Revisionsbegründung und Seite 2 der Anlage 16.2). Insoweit konnten bereits im Rahmen der Hauptverhandlung erbrachte Tätigkeiten ohne erheblichen Aufwand in das Revisionsverfahren transferiert werden. Wenn eine grundsätzliche Frage vorläge - wie nicht -, diese Frage aber - wie hier- bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug war und in der Revision keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung bedurfte, kommt eine Pauschgebühr nicht in Betracht (BGH 3 StR 486/06).

Hinzu kommt, dass eine Vertretung des Pflichtverteidigers bei der Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift durch einen anderen Rechtsanwalt allenfalls in den Fällen des § 53 Abs. 2 BRAO möglich ist (BGH Beschluss vom 21. Februar 2017 – 3 StR 554/16 ), was vorliegend offensichtlich wegen der unterschiedlichen Kanzleisitze des Antragstellers in W. einerseits und der weiteren Pflicht- und Wahlverteidiger pp. und pp. in M. andererseits ausscheidet. Somit hat der Antragsteller auch nicht die Verantwortung für die Inhalte der Revisionsbegründung durch eine eigenhändige Unterschrift wirksam übernommen.


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