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Entscheidungen

Gebühren

Wahlanwaltsgebühren, Pflichtverteidigergebühren, untere Grenze

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Detmold, Beschl. v. 15.05.2018 - 23 Qs 36 Js 536/16

Leitsatz: Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Pflichtverteidiger. Die Gebühren des Wahlverteidigers können daher unter der Pauschalgebühr des gesetzlich bestellten Verteidigers liegen.


In pp.

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die dem vormaligen Angeklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. November 2016 - Aktenzeichen 22 Ns-36 Js 536/16 AK:73/16 - aus der Landeskasse gemäß 473 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 982,94 Euro festgesetzt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem vormaligen Angeklagten auferlegt.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 31. Mai 2016 wurde der ehemalige Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr und unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen verurteilt. Neben der Einziehung des Führerscheins, dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist ordnete das Amtsgericht ein einmonatiges Fahrverbot an. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legte der Angeklagte Berufung ein. In dem daraufhin für den 09. November 2016 anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien der Angeklagte nicht. Die fünf Minuten nach der anberaumten Terminsstunde begonnene Verhandlung wurde daher nach 10 Minuten beendet und Fortsetzungstermin auf den 29. November 2016 bestimmt. Mit Urteil vom 29. November 2016 hob das Landgericht Detmold unter Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen das Fahrverbot auf. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des vormaligen Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 07. Februar 2018 machte der Verteidiger für seinen inzwischen verstorbenen Mandanten notwendige Auslagen der II. Instanz nach § 14 RVG wie folgt geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV 320,00 €
Terminsgebühr 1.Termin (09.11.16) Nr. 4126 VV 320,00 €
Terminsgebühr 2.Termin (29.11.16) Nr. 4126 VV 320,00 €
Post-/Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 €
Fahrtkosten Nr. 7004 VV 36,00 €
Abwesenheitsgeld Nr.7005 VV (2x) 50,00 €
netto 1.066,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 202,54 €
gesamt 1.268,54 €

In seiner Stellungnahme vom 07. März 2018 erkannte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold einen Erstattungsanspruch in Höhe von nur 982,94 Euro an. Zur Begründung führte er aus, dass für den Hauptverhandlungstermin am 09. November 2016 aufgrund der weit unterdurchschnittlichen Dauer nur die Mindestgebühr in Höhe von 80 Euro gerechtfertigt sei. Dem widersprach der Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. März 2018. Er erachtete die geltend gemacht Mittelgebühr für erforderlich und angemessen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. April 2018 setzte das Amtsgericht Lemgo die dem früheren Angeklagten nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. November 2016 zu erstattenden Kosten auf 1.192,38 Euro fest. Zur Begründung führte es aus, dass dem ehemaligen Angeklagten für den Termin am 09. November 2016 unabhängig von dessen Dauer und der Bedeutung der Sache zumindest die Pauschalgebühr eines gesetzlich bestellten Verteidigers zu erstatten sei, denn der Wahlverteidiger dürfe nicht schlechter gestellt werden als der gesetzlich bestellte Verteidiger.

Gegen den ihm am 13. April 2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold am 19. April 2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen an, dass es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe, wonach ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Pflichtverteidiger.

II.

Der gemäß §§ 464b S. 3 StPO, 11 Abs. 3 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen sofortigen Beschwerde kann auch in der Sache der Erfolg nicht versagt bleiben.

1. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Auftraggebers. Diese Bestimmung ist allerdings gegenüber Dritten - etwa wie hier der Staatskasse - nicht verbindlich, wenn sie bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Das ist nach auch für das RVG inzwischen herrschender Meinung der Fall, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als 20% übersteigt [vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - VI ZR 273/11, AnwBl.2012, 663 m. w. N.]. Ist die anwaltliche Bestimmung wegen Ermessensmissbrauch unverbindlich, darf und muss das Gericht im Rahmen der Kostenfestsetzung die angemessene Gebühr nach billigem Ermessen neu festsetzen [vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 14 RVG Rn.7; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 14 RVG Rn.23].

2. An diesen Maßstäben gemessen ist nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Verfahren für den Hauptverhandlungstermin am 09. November 2016 nur die Mindestgebühr in Höhe von 80,00 Euro erstattungsfähig.

2.1. Die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 09. November 2016 ist dem Grunde nach trotz der Säumnis des vormaligen Angeklagten entstanden. Denn von der Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 2 S. 2 StPO hat die Berufungskammer keinen Gebrauch gemacht. Eine Korrektur der Entscheidung im Festsetzungsverfahren in der Weise, dass die Notwendigkeit der Auslagen verneint wird, ist nicht möglich. Die Feststellung der „schuldhaften Säumnis“ erfordert eine Einzelfallprüfung, welche dem Tatrichter vorbehalten ist [vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 467 Rn.20 m. w. N.].

2.2. Hauptkriterium für die Höhe der Terminsgebühr ist die Dauer der Hauptverhandlung [vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. Dezember 2009 - 2 Ws 270/09; Beschluss vom 24. Januar 2008 - 4 Ws 528/07, jeweils m. w. Nachweisen]. Als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht wird dabei ein Zeitraum von 2 bis 3 Stunden angenommen [vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, VV Vorb. 4 Rn.34 m. w. Nachweisen]. Mit lediglich 10 Minuten Dauer blieb der nahezu pünktlich begonnene Hauptverhandlungstermin vom 09. November 2016 dahinter ganz deutlich zurück. Auch war der anwaltliche Aufwand gering. Da der Angeklagte nicht erschien, war eine Verhandlung zur Sache nicht möglich. Schließlich war die Angelegenheit auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig, so dass auch die Vorbereitung des Verteidigers auf den Termin als nicht erheblich einzuschätzen ist. Bei einer Gesamtschau der vorstehend genannten Umstände erscheint daher auch der Kammer die Festsetzung der Mindestgebühr in Höhe von 80 Euro als gerechtfertigt und angemessen.

2.3. Die Auffassung des Amtsgerichts Lemgo, dem Wahlverteidiger stehe unabhängig von den vorstehend genannten Kriterien jedenfalls die Pauschalgebühr des gesetzlich bestellten Verteidigers zu, teilt die Kammer nicht. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Pflichtverteidiger, besteht nicht [vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Februar 2011 - 4 Qs 12/11]. Während der vom Gericht bestellte gesetzliche Verteidiger nach § 55 RVG einen Honoraranspruch gegen die Staatskasse geltend macht, besitzt der Wahlverteidiger einen Honoraranspruch gegen seinen Mandanten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Kosten dieser als notwendige Auslagen nach §§ 464a Abs. 2 Nr. 2, 91 Abs. 2 ZPO von der Staatskasse erstattet bekommt. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Wahlverteidigers ist damit nicht verbunden. Eine etwaige Differenz des von ihm geltend gemachten Honoraranspruchs zu dem von der Staatskasse dem Angeklagten als notwendig erstatteten Auslagen muss der Wahlverteidiger im Rahmen des Mandatsverhältnisses geltend machen.

3. Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen berechnen sich die nach § 14 RVG zu erstattenden notwendigen Auslagen für die II. Instanz daher wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV 320,00 €
Terminsgebühr 1.Termin (09.11.16) Nr. 4126 VV 80,00 €
Terminsgebühr 2.Termin (29.11.16) Nr. 4126 VV 320,00 €
Post-/Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 €
Fahrtkosten Nr. 7004 VV 36,00 €
Abwesenheitsgeld Nr.7005 VV (2x) 50,00 €
netto 826,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 156,94 €
gesamt 982,94 €

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.


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