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Entscheidungen

OWi

Bescheidung, Beweisantrag, Formulierung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2018 - 2 RBs 86/18

Leitsatz: Auch dann, wenn es sich bei einem Beweisbegehren des Betroffenen seinem Wortlaut nach ggf. nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag handelt, ändert das nichts daran, dass über den Antrag eine Entscheidung getroffen werden muss.


OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
III - 2 RBs 86/18 OLG Hamm

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,

hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 20.02.2018 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 19.02.2018 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80a Abs. 1 OWiG am 22.06.2018 beschlossen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 02.05.2018 zur Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 20.02.2018 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 19.02.2018 unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Das Amtsgericht Schwelm hat den Betroffenen mit Urteil vom 19.02.2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400,00 Euro verurteilt und ihm - unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2a StVG - für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (BI. 155-159 R d.A.).

Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verkündete (BI. 134-138 R d.A.) und auf Anordnung des Vorsitzenden vom 21.02.2018 (BI. 159 R, 160 d.A.) dem Verteidiger des Betroffenen am 07.03.2018 zugestellte Urteil (BI. 162 d.A.) hat der Betroffene mit am 20.02.2018 bei dem Amtsgericht Schwelm eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet (BI. 153-154 d.A.). Er hat die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 04.04.2018, beim Amtsgericht Schwelm eingegangen am 09.04.2018, weiter begründet (B/. 166-214 dA.).

Die gemäß 79 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 OWiG statthafte und rechtzeitig eingelegte sowie formgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere auch fristgerecht begründet worden. Das Urteil ist dem Verteidiger des Betroffenen, welcher eine schriftliche Vollmacht vor der Zustellung des Urteils nicht vorgelegt, das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Rechtsmacht jedoch durch das eigenhändig unterschriebene Empfangsbekenntnis bestätigt hat (zu vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.01.2004 - 2 St RR 188/2003 -), am 07.03.2018 zugestellt worden (BI. 162 d.A.). Dies bedeutet, die Begründung der Rechtsbeschwerde hätte gemäß 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs 1 S. 1 StPO bis zum 07.04.2018 vollständig erfolgen müssen. Da der 07.04.2017 jedoch ein Samstag war, lief die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß 43 Abs. 2 StPO bis Montag, den 09.04.2018, sodass der Eingang Begründung der Rechtsbeschwerde am 09.04.2018 rechtzeitig erfolgt ist.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einen - zumindest vorläufigen - Erfolg.

Die Rüge ist in zulässiger Form erhoben worden. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist wie eine Verfahrensrüge, also gemäß 344 Abs. 2 §. 2 StPO zu begründen. Es müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, so dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, 344 RdnrS. 21 f). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Rechtsbeschwerdebegründung.

So ist nach den Darlegungen des Betroffenen ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19.02.2018 auf den Schriftsatz vom 30.01.2018 sowie Anlage 2 des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung Bezug genommen und diese verlesen worden (BI. 136 d.A.). Anlage 2 des Sitzungsprotokolls beinhaltet jedoch einen Beweisantrag hinsichtlich der Vernehmung der Messbeamten N. und G. (BL 142 d.A.), hinsichtlich dessen eine Bescheidung nicht erfolgt und welcher entgegen § 273 StPO auch nicht protokolliert worden ist. Seitens des Amtsgerichts entschieden wurde lediglich über den ebenfalls in dem Schriftsatz enthaltenen Widerspruch gegen die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Messprotokolls. Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Betroffenen erklärt worden wäre, dass über den Beweisantrag nicht entschieden werden solle, ergeben sich zudem nicht.

Insoweit kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem gestellten Antrag um einen Beweisantrag oder einen Beweisermittlungsantrag handelt, weil nach dem Vorbringen des Betroffenen dieser letztlich Beweis darüber begehrt, „ob“ bestimmte Tatsachen vorgelegen haben. Dies ändert indes nichts daran, dass über den Antrag eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen, entweder durch die Anordnung des Tatrichters, dass dem Begehren nachzugehen ist, oder aber durch die Ablehnung des Antrags, die nach 34 StPO so zu begründen gewesen wäre, dass der Antragsteller über den Grund der Ablehnung ausreichend unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt wird, sein weiteres Prozessverhalten darauf einzustellen und eventuell weitere Beweisanträge zu stellen (zu vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2010 - 3 StR 373/07 -). Eine solche Entscheidung ist unerlässlich, denn der Antragsteller darf - schon aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht im Unklaren darüber gelassen werden, warum seinem Antrag nicht nachgegangen wird (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2017 - IV1 RBs 55/16 -). Gegen diese Grundsatze, die nicht nur für die Anwendung des 244 StPO im Strafverfahren, sondern nach 71 OWiG (mit den Einschränkungen des § 77 OWiG) auch im Bußgeldverfahren gelten (zu vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.) hat das Amtsgericht durch die völlige Außerachtlassung und Nichtbescheidung des zur Rede stehenden Beweisbegehrens verstoßen und hierdurch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811, OLG Hamm, NZV 2008, 417)

Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der fehlerhaften Nichtbehandlung des Beweisantrags beruht. Ob der Beweisantrag mit rechtlich zutreffender Begründung hätte abgelehnt werden können, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nicht geprüft werden; denn damit würde es unzulässigerweise in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung eingreifen (zu vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.0.2005 - 1 Ss 227/04 -). Unabhängig davon kann jedenfalls nicht ganz/ich ausgeschlossen werden, dass der Betroffene, wenn sein Antrag nicht übergangen, sondern in der Hauptverhandlung durch eine mit zumindest kurzer Begründung versehene Entscheidung abgelehnt worden wäre, durch weiteres tatsachliches Vorbringen die für das Amtsgericht maßgeblichen Ablehnungsgründe hätte entkräften oder zusätzliche Beweisanträge hatte können

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schwelm, welches auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an, so dass es auf die weiteren von dem Betroffenen erhobenen Rügen - insbesondere jene, mit der die rechtlich fehlerhafte Einbeziehung von Lichtbildern in die angefochtene Entscheidung geltend gemacht wird - nicht ankommt.

Der angefochtene Beschluss war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens — an das Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich das Protokoll der Hauptverhandlung in Teilbereichen an der Grenze zur Unleserlichkeit bewegt und es dadurch seiner sich aus §§ 273. 274 StPO ergebenden Bedeutung kaum noch gerecht wird.


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