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Entscheidungen

Haftfragen

Verzögerungen im Ermittlungsverfahren, Überlastung von Staatsanwaltschaft und Polizei, Aufhebung Haftbefehl

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 15.01.2018 - (4) 161 HEs 62/17 (37-38/17)

Leitsatz: Ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist nur dann gegeben, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert worden ist, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegen wirken können. Maßgeblich ist insoweit, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Die hierzu entwickelten Maßstäbe gelten gleichermaßen für Gerichte wie für Staatsanwaltschaft und Polizei. Auch die – nicht nur kurzfristige, auf unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse zurückgehende – Überlastung der Ermittlungsbehörden infolge einer Häufung anhängiger Untersuchungshaftsachen und/oder unzureichender personeller Ausstattung kann nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO anerkannt werden. Deren Überlastung fällt, wie die eines Gerichts, in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Der Beschuldigte darf nicht länger als verfahrensangemessen in Untersuchungshaft gehalten werden, nur weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht, (auch) die Ermittlungsbehörden personell und sachlich so auszustatten, dass sie ihren Aufgaben bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten in angemessener Zeit nachkommen können, zu genügen.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
(4) 161 HEs 62/17 (37-38/17)

In der Strafsache
gegen pp. u.a., hier nur gegen pp.

wegen Bandendiebstahls u.a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 15. Januar 2018 beschlossen:

Die Haftbefehle des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2017 – (539 KLs) 255 Js 48/17 (63/17) – werden aufgehoben.

Gründe:

I.

Gegen den (erwachsenen) Angeschuldigten B und die zur Tatzeit heranwachsenden Angeschuldigten S und M ist das Zwischenverfahren vor dem Landgericht Berlin – Jugendkammer – anhängig.

1. Die Staatsanwaltschaft Berlin wirft den Angeschuldigten B und S mit der am 4. Dezember 2017 beim Landgericht eingegangenen Anklageschrift vom 1. Dezember 2017 vor, in B. und anderenorts in der Zeit vom 10. Oktober 2016 bis zum 11. Mai 2017 durch 14 selbständige Handlungen in zehn Fällen (Fälle 1 bis 9 und 11) gemeinschaftlich und gewerbsmäßig handelnd fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wobei sie zur Ausführung der Tat in einen Geschäftsraum eingebrochen sein sollen, und dabei zugleich rechtswidrig fremde Sachen beschädigt zu haben; in den Fällen 2 bis 4, 7 und 8 sollen sie zugleich zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht haben. In weiteren vier Fällen (Fälle 12 bis 15) sollen sie gemeinschaftlich mit dem Angeschuldigten M gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder gestohlen haben, wobei sie zur Ausführung der Tat jeweils in einen Geschäftsraum eingebrochen sein und zugleich rechtswidrig fremde Sachen beschädigt haben sollen. Dem Angeschuldigten B liegt darüber hinaus zur Last, durch eine weitere selbständige Handlung im Fall 10 der Anklage eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Verfahrensgegenständlich sind – neben dem vorgenannten Urkundendelikt (Anbringung nicht zum Fahrzeug ausgegebener, zuvor entwendeter Kennzeichentafeln an dem von ihm genutzten PKW Audi A8) – sogenannte Blitzeinbrüche in Tankstellen und andere Verkaufsräume zur Nachtzeit, bei denen die Angeschuldigten – seit dem 26. April 2017 basierend auf einer entsprechenden Bandenabrede und zu dritt, vorher (nur) die Angeschuldigten B und S gemeinschaftlich – die (gläsernen) Eingangstüren der Geschäftsräume durch körperliche Gewalt überwunden und überwiegend Tabakwaren in zumeist vierstelligem Eurowert, in einem Fall auch Mobiltelefone und ein Tablet erbeutet und erheblichen Sachschaden an den Türen und Einrichtungsgegenständen der Geschäfte verursacht haben sollen. Wegen der Einzelheiten der den Angeschuldigten zur Last gelegten Taten nimmt der Senat auf die Anklageschrift Bezug.

Der Vorsitzende der Jugendkammer hat nach Prüfung der Anklageschrift unter dem 8. Dezember 2017 deren Zustellung an die Angeschuldigten verfügt und eine Frist zur Stellungnahme im Zwischenverfahren von zehn Tagen bestimmt. Über die Eröffnung des Hautverfahrens ist noch nicht entschieden. Im Falle der Eröffnung soll die Hauptverhandlung am 1., 6., 8., 13., 20., 27. und 29. März sowie am 3., 5., 10., 12., 17., 19., 24. und 26. April 2018 durchgeführt werden.

2. Die Angeschuldigten sind aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 21. Juni 2017 – (348 Gs) 255 Js 48/17 (1898/17) – am 23. Juni 2017 festgenommen worden. Während der Angeschuldigte M am selben Tag vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden ist, befinden sich die Angeschuldigten B und S seither ununterbrochen in Untersuchungshaft, der Angeklagte B in der Justizvollzugsanstalt M., der Angeschuldigte S in der Jugendstrafanstalt B..

a) Die (ursprüngliche) Haftanordnung war sowohl hinsichtlich des Angeschuldigten B als auch hinsichtlich des Angeschuldigten S auf den dringenden Tatverdacht der gemeinschaftlich begangenen „Blitzeinbrüche“ am 11. Oktober 2016 in die H-Tankstelle in B., am 14. Oktober 2016 in die A-Tankstelle in B. und am 15. April 2017 in die Verkaufsräume der Firma O in Ho. sowie der banden- und gewerbsmäßig gemeinschaftlich untereinander und mit M am 26. April 2017 und am 11. Mai 2017 begangenen „Blitzeinbrüche“ in das Tabak- und Lottogeschäft in der A. -Straße in P. und die SB-Tankstelle in B., die als Fälle 2, 3, 11, 12 und 15 Gegenstand der Anklageschrift geworden sind, und auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt. Der Angeschuldigte B war zudem des gemeinschaftlich mit einem nicht identifizierten Mittäter am 26. Oktober 2016 begangenen „Blitzeinbruchs“ in die E-Tankstelle in B. und des als Bandenmitglied unter Mitwirkung des ebenfalls zur Bande gehörenden M begangenen „Blitzeinbruchs“ in die S-Tankstelle in Sch. am 10. Mai 2017 als dringend verdächtig erachtet worden, die als Fälle 4 (betreffend die Angeschuldigten B und S) und 14 (betreffend alle drei Angeschuldigten) Gegenstand der Anklageschrift geworden sind.

Die Annahme dringenden Tatverdachts stützte sich insoweit auf das bis dahin erzielte Ermittlungsergebnis, insbesondere auf die Erkenntnisse „zu den Tatfahrzeugen, den kurz vor und nach der Tat gefertigten Blitzerfotos, den durchgeführten Observationsmaßnahmen und der Telekommunikationsüber-wachungen sowie der Auswertung der GPS-Daten der von den Beschuldigten genutzten Fahrzeuge[n]“.

b) Nach der Festnahme der (damaligen) Beschuldigten am 23. Juni 2017 und den am selben Tage durchgeführten Durchsuchungen ihrer Aufenthaltswohnungen, bei denen mutmaßliche Täterbekleidung (Turnschuhe, Jogginghosen, Pullover, Jacken, Basecap), diverse Mobiltelefone, ein Tablet und ein Laptop aufgefunden und sichergestellt worden waren, wurden die Akten zu weiteren Ermittlungen an die Kriminalpolizei, LKA 415, zurückgegeben. Die Akten der am 26. Juli 2017 und 12. September 2017 zum hiesigen Ermittlungsverfahren übernommenen und verbundenen Verfahren der Staatsanwaltschaft Neuruppin befanden sich ab dem 28. Juli 2017 bzw. zum Zeitpunkt der Verbindung bereits beim LKA 415.

aa) Da an den Tatorten in den Fällen 3 („Blitzeinbruch“ vom 26. Oktober 2016) und 7 des den Angeschuldigten B betreffenden Haftbefehls vom 21. Juni 2017 („Blitzeinbruch“ vom 11. Mai 2017 = Fall 6 des den Angeschuldigten S betreffenden Haftbefehls vom 21. Juni 2017) DNA-Spuren aufgefunden (und jedenfalls zum Teil bereits molekulargenetisch untersucht) worden waren, die mit den DNA-Mustern der Angeschuldigten abgeglichen werden sollten (wobei bezüglich des Spurenmaterials im Fall 3 ausweislich des Vermerks des LKA 415 vom 15. Mai 2017 bereits aufgrund von Schlussfolgerungen aus einer in einem anderen Strafverfahren vorgenommenen molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass der Angeschuldigte B, dessen DNA-Identifizierungsmuster aufgrund der Untersuchung einer ihm in jenem (anderen) Ermittlungsverfahren am 13. Dezember 2016 entnommenen Blutprobe bekannt war, deren Verursacher war) und sich die Beschuldigten, die in ihren verantwortlichen Vernehmungen am 23. Juni 2017 geschwiegen hatten, nach ihrer Festnahme nicht mit der freiwilligen Gabe von Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung mit dem Ziel der Feststellung ihres DNA-Identifizierungsmusters einverstanden erklärt hatten, beantragte die sachbearbeitende Staatsanwältin am 28. Juni 2017
– nach Verfügung der Herstellung von Doppelakten, in welche die Verteidiger in der Folge Einsicht nahmen –, die Entnahme von Körperzellen von den Beschuldigten S und M und die molekulargenetische Vergleichsuntersuchung dieser und der (bereits vorhandenen) Körperzellen des Beschuldigten B mit dem nach der Tat vom 11. Mai 2017 am Tatort aufgefundenen Spurenmaterial, hinsichtlich des Angeschuldigten B zusätzlich mit den Spuren vom Tatort im Fall 3 des ihn betreffenden Haftbefehls vom 21. Juni 2017 anzuordnen. Nach Anhörung der Beschuldigten entschied die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Tiergarten am 14. Juli 2017 antragsgemäß. Am 17. Juli 2017 wurde der Beschuldigte M zur Vernehmung am 24. Juli 2017 vorgeladen; auf die am 4. Juli 2017 erteilten staatsanwaltschaftlichen Rücksistierungsgenehmigungen für die (damaligen) Beschuldigten B und S erging am selben Tag ein diese betreffendes Überführungsersuchen zur Beschuldigtenvernehmung und erkennungsdienstlichen Behandlung ebenfalls für den 24. Juli 2017. An diesem Tag gaben die Beschuldigten S und M freiwillig eine DNA-Probe ab; alle Angeschuldigten schwiegen weiterhin. Die am 14. Juli 2017 richterlich angeordneten molekulargenetischen Untersuchungen (sowie der Abgleich der Personenproben der drei Beschuldigten mit den zu den – nicht zur Anklage gelangten – „Blitzeinbrüchen“ am 30. Juni 2016, am 7. September 2016 und am 9. November 2016 gesicherten Spuren) wurden vom LKA 415 am 2. August 2017 beim LKA KT in Auftrag gegeben. Durch den direkten Vergleich des DNA-Musters des Beschuldigten B mit der Spurenprobe vom Tatort im Fall 3 des ihn betreffenden Haftbefehls vom 21. Juni 2017 konnte dieser ausweislich des Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Charité vom 15. September 2017, dem der DNA-Abgleich am 13. September 2017 übertragen worden war, als Verursacher dieser Spur (nochmals) bestätigt werden. Hinsichtlich der am Tatort vom 11. Mai 2017 sichergestellten (fünf) DNA-suspekten Spuren konnte ausweislich des Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Charité vom 11. November 2017, dem die DNA-Untersuchung (der Spuren) am 15. Mai 2017 übertragen worden war, kein recherchefähiges DNA-Muster ermittelt werden.

Die Untersuchung der (drei) am Tatort gesicherten Fingerabdruckspuren hatte ausweislich des kriminaltechnischen Berichts vom 29. Juni 2017 keine Übereinstimmung mit den Fingerabdrücken der Beschuldigten erbracht. Allerdings konnte an der nach der Tat vom 11. Mai 2017 sichergestellten Verpackung von Haushaltshandschuhen ausweislich des Gutachtens vom 22. August 2017 ein Fingerabdruck des Beschuldigten S festgestellt werden.

Das nach der Tat am 11. Mai 2017 sichergestellte Verpackungsmaterial wies keine auswertbaren DNA-Spuren auf, während die vor der Tat an diesem Tag um 0.59 Uhr sichergestellten Maskierungsmittel (Sturmhaube und Arbeitshandschuhe) sowie das gleichfalls am Treffpunkt der Beschuldigten aufgefundene Klebebandknäul DNA-Spuren aufwiesen, die ausweislich des Kurzberichts vom 4. Juli 2017 zwei (zunächst noch unbekannten) Personen zugeordnet werden konnten, deren DNA-Muster ausweislich des Gutachtens vom 12. September 2017 mit denen der (damaligen) Beschuldigten B und S übereinstimmen.

bb) Bei den Durchsuchungsmaßnahmen an den Aufenthaltsanschriften der Beschuldigten am 23. Juni 2017 konnte mutmaßliche Täterkleidung aufgefunden und beschlagnahmt werden. Nachdem die Beschlagnahme der bei dem Beschuldigten S sichergestellten Gegenstände, u.a. zwei Trainingshosen, eine Kapuzenjacke sowie drei Paar (Sport-)Schuhe, am 14. Juli 2017 ermittlungsrichterlich bestätigt worden war, wurde das LKA KT am 21. Juli 2017 gebeten, das zu den verschiedenen „Blitzeinbrüchen“ gesicherte Videomaterial einer Vorsichtung im Hinblick auf vergleichende Textiluntersuchungen zu unterziehen. Der Untersuchungsauftrag für den Bild-Textil-Vergleich hinsichtlich der Taten vom 10. Mai 2017 (Fall 6 des den Angeschuldigten B betreffenden Haftbefehls vom 21. Juni 2017 = Fall 14 der Anklage), vom 2. November 2016 (Tankstelleneinbruch in F., Fall 5 der Anklage), vom 21. Dezember 2016 (Tankstelleneinbruch in W., Fall 8 der Anklage) und der – nicht zur Anklage gelangten – Taten vom 3. Februar 2017, vom 11. März 2017, vom 15. November 2016, vom 16. November 2016, vom 6. Januar 2017 und vom 1. Februar 2017 wurde am 8. August 2017 an das LKA Brandenburg, KTI, gerichtet. Die Bild-Textil-Vergleichsgutachten wurden am 10. Oktober 2017 fertiggestellt.

cc) Da wesentlicher Ermittlungsanhalt im gesamten Verfahren die Tatfahrzeuge waren, beantragte die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2017 Durchsuchungsbeschlüsse hinsichtlich der Geschäftsräume der Autovermietungen „AL“, „EL“ und „d“, die am 5. Juli 2017 vom Amtsgericht Tiergarten antragsgemäß erlassen und am 21. Juli 2017 vollstreckt wurden. Am 28. Juli 2017 wurden die Berichte über die Auswertung der bei den genannten Autovermietungen sichergestellten Unterlagen, die Aufschluss über die Anmietung der verschiedenen, als Tatfahrzeuge identifizierten Mietwagen durch die Beschuldigten B und M gaben, zu den Ermittlungsakten gebracht.

Die am 3. August 2017 zur Vernehmung geladenen Inhaber der Autovermietungen, die Zeugen El, Al und Eh, wurden am 19. und 20. September 2017 ergänzend polizeilich vernommen.

dd) Der Zeuge Gl, ein Mitarbeiter des Hotels „Ho.“, erschien zu der auf den 13. September 2017 angesetzten Vernehmung, zu der er (ebenfalls) unter dem 3. August 2017 geladen worden war, nicht und wurde unter dem 21. September 2017 erneut zum 26. September 2017 geladen. Seine zeugenschaftliche Vernehmung erfolgte letztlich am 27. September 2017.

c) Nachdem eine (erste!) telefonische Sachstandsanfrage der Staatsanwaltschaft beim ermittelnden LKA 415 am 26. Oktober 2017 (nach Aktenlage im Wesentlichen unzutreffend) dahingehend beantwortet war, dass die Auswertung der Spuren andauere und insbesondere der Textilabgleich aufwändig sei (die Bild-Textil-Vergleichsgutachten lagen bereits vor), wurden die Akten der Staatsanwaltschaft mit dem (Gesamt-)Schlussbericht vom 20. November 2017 am 22. November 2017 überbracht, die die Anklage gefertigt und am 4. Dezember 2017 zum Landgericht Berlin – Jugendkammer – erhoben hat.

Zuvor war am 28. November 2017 ein die an der Tatbeute aus dem Einbruch in den O-Shop in Ho. am 15. April 2017 (Fall 4 des Haftbefehls B = Fall 3 des Haftbefehls S = Fall 11 der Anklage) und dem an deren Auffindeort (an der BAB 9) sichergestellten Maskierungsmaterial gesicherte DNA-suspekte Spuren betreffendes molekulargenetisches Vergleichsgutachten vom 22. November 2017 zu den Akten gelangt, ausweislich dessen diese Spuren den Angeschuldigten B und S als Verursacher zugeordnet werden konnten.

d) Auf den mit Anklageerhebung angebrachten Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Jugendkammer am 12. Dezember 2017 gegen die Angeschuldigten B und S sämtliche Anklagevorwürfe umfassende, (weiterhin) auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehle erlassen, die die Haftbefehle vom 21. Juni 2017 ersetzen, den Angeschuldigten am 20. Dezember 2017 verkündet wurden und seither die Grundlage des Untersuchungshaftvollzuges bilden.

3. Die Kammer hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und – im Hinblick auf die Erheblichkeit der Tatvorwürfe – verhältnismäßig und hat die Akten dem Senat gemäß den §§ 121, 122 StPO vorgelegt. In ihrem Vorlagebeschluss vom 15. Dezember 2017 hat sie dargelegt, dass einem früheren Beginn der angesichts des umfangreichen Prozessstoffs auf (mindestens) fünfzehn volle Verhandlungstage anzusetzenden Hauptverhandlung die Belastung der Kammer mit drei früher eingegangenen Haftsachen entgegen stehe, die an allen ordentlichen sowie an drei außerordentlichen Sitzungstagen der Kammer im Januar 2018 verhandelt werden, wobei eine der Hauptverhandlungen am 15. Februar 2018 abgeschlossen werden soll, eine weitere ebenfalls voraussichtlich im Februar 2018 fortgesetzt werden muss. Während des für die Zeit vom 2. bis zum 14. Februar 2018 bewilligten Erholungsurlaubs eines Beisitzers wird die Kammer ältere erst- und zweitinstanzliche Nichthaftsachen verhandeln, am 13., 20., 22. und 26. Februar 2018 eine Jugendschutzsache, in welcher der Angeklagte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist. Der 27. Februar 2018 ist für den Beginn der am 7. Dezember 2017 beim Landgericht eingegangenen Sache KLs 65/17 vorgesehen, in welcher am 19. Januar 2018 die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten nach § 126a StPO seit sechs Monaten vollzogen sein wird.

4. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat in ihrem Vorlagevermerk nach den §§ 121, 122 StPO vom 19. Dezember 2017 zu der Frage eines wichtigen Grundes (§ 121 Abs. 1 StPO) ausgeführt, ein Urteil sei noch nicht ergangen, weil die Ermittlungen umfangreich und aufwändig gewesen seien, und darauf hingewiesen, dass „auch nach Festnahme der Angeschuldigten weitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich“ gewesen seien. Insoweit hat sie sich wie folgt geäußert: „Die an den Tatorten aufgefundenen DNA-Spuren mussten ausgewertet und mit der DNA der Angeschuldigten abgeglichen werden. Die DNA-Entnahme wurde zeitnah nach erfolgter Festnahme veranlasst […]. Bei den abschließenden Durchsuchungsmaßnahmen konnte mutmaßliche Täterkleidung aufgefunden werden. Da bei nahezu allen Taten Videoaufzeichnungen vorhanden waren, wurden jedenfalls bei den für eine Untersuchung geeigneten Fällen vergleichende Gutachten veranlasst. Wesentlicher Anhaltspunkt für die hiesigen Ermittlungen waren zudem die Tatfahrzeuge. Nach Festnahme der Angeschuldigten mussten diesbezüglich Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt werden […]. Ein früheres Herantreten an die Autovermietungen war nicht sachdienlich, da die Gefahr bestand, dass die Inhaber der Autovermietungen die Angeschuldigten darüber in Kenntnis setzen und das Ermittlungsverfahren dadurch offengelegt wird. Aus dem gleichen Grund wurden auch die erforderlichen Zeugenvernehmungen, insbesondere der Mitarbeiter des Hotels ‚Ho‘, erst nach Festnahme durchgeführt.“

5. Der Verteidiger des Angeschuldigten B hat mit am 3. Januar 2018 beim Senat eingegangenen Schriftsatz für diesen im besonderen Haftprüfungsverfahren Stellung genommen und – neben dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 der Anklageschrift – mit ausführlicher Begründung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch die Behandlung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gerügt.

II.

Die Sache liegt dem Senat zur Entscheidung gemäß den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO vor. Die Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate hinaus kommt nicht in Betracht.

1. Der Senat lässt dahingestellt, ob die Angeschuldigten der Taten, die ihnen über die zum Gegenstand der Haftbefehle vom 21. Juni 2017 gemachten hinaus mit der Anklageschrift (nach Teileinstellung noch) zur Last gelegt werden, dringend verdächtig sind und ob – was angesichts der persönlichen Verhältnisse der Angeschuldigten und ihrer bisherigen Lebensweise, soweit hierzu im Ermittlungsverfahren Feststellungen getroffen worden sind, allerdings nicht fern liegt – der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt.

2. Denn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO lassen sich nicht feststellen.

a) Dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zugelassen haben, ist nicht ersichtlich.

aa) Zwar trifft es zu, dass – wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Vorlagevermerk ausgeführt hat – die Ermittlungen insgesamt umfangreich und aufwändig waren. Dies gilt jedenfalls für die in bundesweiter polizeilicher Zusammenarbeit geführten Ermittlungen, die zur Namhaftmachung der Angeschuldigten und dazu führten, dass sich der Anfangsverdacht bezüglich einer Vielzahl von seit Juni 2016 in B., Bra. und He. begangenen „Blitzeinbrüchen“ und schließlich der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Taten vom 11. und 14. Oktober 2016 sowie vom 15. April 2017 gegen die Angeschuldigten B und S richtete. Auch die weiteren, verdeckt geführten Ermittlungen (Telekommunikationsüberwachung, Observationsmaßnahmen, auch unter Einsatz technischer Mittel[GPS]) gestalteten sich aufwändig und führten nicht nur zur Namhaftmachung des Angeschuldigten M als (weiteres) Mitglied der seit April 2017 zu dritt agierenden Gruppierung, sondern auch zur Begründung dringenden Tatverdachts gegen die Angeschuldigten hinsichtlich der Taten vom 26. April sowie vom 10. (nur betreffend die Angeschuldigten B und M) und 11. Mai 2017. Der DNA-„Treffer“, die Übereinstimmung des in einem anderen Ermittlungsverfahren festgestellten DNA-Identifizierungsmusters des Angeschuldigten B mit einer nach der Tat vom 26. Oktober 2016 am Tatort gesicherten DNA-Spur führte im Mai 2017 zur Erhärtung des Tatverdachts bezüglich des genannten Einbruchs gegen diesen.

bb) Nicht ersichtlich ist – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Vorlagevermerk – aber, dass nach dem Erlass der Haftbefehle vom 21. Juni 2017, die bereits dringenden Tatverdacht bezüglich der dort gegenständlichen, schließlich auch angeklagten Taten voraussetzten, und deren Vollstreckung am 23. Juni 2017 noch langwierige und komplexe Ermittlungen erforderlich gewesen wären, die einer früheren Anklageerhebung zwingend entgegen standen und es rechtfertigen, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu vollziehen.

(1) Soweit die Anklageschrift als „tatübergreifende Zeugen“ Eh und Gl (sowie die im Ermittlungsverfahren nicht vernommene R, die Freundin des Angeschuldigten M) benennt, erscheint es nachvollziehbar, dass aus ermittlungstaktischen Gründen an diese – und die weiteren Zeugen Sa, Ha, Ka, Sch, El und Al – erst nach der Festnahme der Angeschuldigten herangetreten wurde. Die Vernehmung dieser Zeugen gestaltete sich jedoch nicht schwierig oder besonders zeitaufwändig und war Ende September 2017 abgeschlossen.

(2) Die – ebenfalls bis zur Vollstreckung der Haftbefehle zurückgestellten (ergänzenden) – Ermittlungen betreffend die Autovermietungen, bei denen die Angeschuldigten sich nach den bis dahin vorliegenden Erkenntnissen mit den Tat- und weiteren Fahrzeugen versorgt hatten, wurden von Polizei und Staatsanwaltschaft relativ kurze Zeit nach der Festnahme veranlasst und zügig durchgeführt. Ihre Ergebnisse lagen mit den Auswerteberichten vom 28. Juli 2017 vor und konnten durch die (bis Ende September 2017 abgeschlossenen) Vernehmungen der Inhaber nicht mehr inhaltlich ergänzt werden.

(3) Die zur Anklage der bereits haftbefehlsgegenständlichen Taten darüber hinaus erforderlichen Ermittlungsergebnisse lagen zudem im Wesentlichen schon vor, als die Haftbefehle erlassen worden sind.

Das zeigen bereits die mit den Haftbefehlen deckungsgleichen Darstellungen der Tatvorwürfe in den Fällen 2, 3, 4, 11, 12 und 15 der Anklageschrift sowie die darin benannten Beweismittel. In den Fällen 2, 3, 11, 12 und 15 der Anklage fällt die Sachverhaltsdarstellung nahezu wortidentisch mit den Haftbefehlen aus, im Fall 4 der Anklage erfolgt sie lediglich unter namentlicher Benennung des Angeschuldigten S als Mittäter.

Die Anklageschrift benennt zu den genannten, zu dieser Zeit haftbegründenden Fällen – ebenso wie für Fall 14 der Anklage – ausschließlich Zeugen, die bereits am 21. Juni 2017 bekannt (und ggf. vernommen) waren. Auch die dort genannten Augenscheinsobjekte befanden sich – mit Ausnahme der „Bilder zur Durchsuchung Hotel ‚Ho‘“, die erst bei der in Umsetzung des Durchsuchungsbeschlusses vom 4. April 2017 am 1. August 2017 durchgeführten Durchsuchung der dortigen Tiefgarage entstanden sind – zu diesem Zeitpunkt bereits bei den Ermittlungsakten.

In den Fällen 2, 3, 4, 11 und 12 stützt sie sich ausschließlich auf Erkenntnisse und Beweismittel, die bereits den Haftbefehlsanträgen vom 21. Juni 2017 zugrunde lagen. Im Fall 4 wurden diese hinsichtlich der Beteiligung des Angeschuldigten S lediglich abweichend bewertet. Die Ergebnisse des im Fall 11 der Anklage gefertigten daktyloskopischen Gutachtens vom 25. August 2017, welches den Angeschuldigten S als Verursacher einer Fingerabdruckspur an der Außenseite einer Plastiktüte ausweist, die – gefüllt mit Maskierungsmitteln – in der Nähe des Fundortes der Tatbeute an der BAB 9 am Tag nach der Tat gesichert werden konnte, sind in der Anklage nicht ausdrücklich als Beweismittel benannt. Auch das zu dieser Tat am 28. November 2017 zu den Ermittlungsakten nachgereichte, die an Tatbeute und Maskierungsmitteln gesicherten Spuren betreffende DNA-Gutachten vom 22. November 2017 findet in der Anklageschrift keine Erwähnung. (Die dort aufgeführte DNA-Spur an einer zu dieser Tat sichergestellten Sturmhaube konnte bereits am 7. Juni 2017 durch einen „Treffer“ hinsichtlich des in dem bereits erwähnten weiteren Ermittlungsverfahren ermittelten DNA-Identifizierungsmusters dem Angeschuldigten B zugeordnet werden.)

Lediglich im Fall 15 führt die Anklage zusätzlich – und lediglich ergänzend zu den Beweismitteln und Erkenntnissen, die am 21. Juni 2017 den dringenden Tatverdacht gegen die Angeschuldigten B und S hinsichtlich dieses Tatvorwurfs trugen – die an der Verpackung gelber Gummihandschuhe, die nach der Tat vom 11. Mai 2017 in der Nähe des T.kanals an der GPS-überwachten Fahrtroute der Angeschuldigten originalverpackt aufgefunden wurden, gesicherte Fingerabdruckspur auf, die durch das daktyloskopische Gutachten vom 22. August 2017 dem Angeschuldigten S zugeordnet werden konnte. (Die als Beweismittel zu diesem Fall benannten Ergebnisse vergleichender DNA-Analyse sind dagegen dem Fall 14 der Anklage zuzuordnen, da die hiernach von den Angeschuldigten herrührenden Spuren an Gegenständen gefunden wurden, die vor der Tat vom 11. Mai 2017 sichergestellt worden sind. Die nach der Tat sichergestellten Verpackungsmaterialien wiesen keine auswertbaren DNA-Spuren auf.)

(4) Im Fall 14 der Anklage weicht die Sachverhaltsdarstellung allerdings insoweit von derjenigen im Haftbefehl B vom 21. Juni 2017 ab, als die im genannten Haftbefehl dem Angeschuldigten M vorgeworfenen Tatbeiträge (Überwinden der Glasschiebetür mittels einfacher körperlicher Gewalt, Betreten der Geschäftsräume und Entnahme der Tabakwaren jeweils gemeinsam mit dem Angeschuldigten B) nunmehr dem Angeschuldigten S zugeordnet werden, während die Anklageschrift – sehr gut nachvollziehbar – davon ausgeht, dass der Angeschuldigte M im Fahrzeug blieb.

Hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeschuldigten S stützt sich die Anklage auf die „Erkenntnisse zum Nachtatverhalten“: Im Zuge der zu diesem Zeitpunkt noch verdeckt geführten Ermittlungen konnte am 11. Mai 2017 gegen 00:59 Uhr (in der auf die Tat im Fall 14 folgenden Nacht) ein Zusammentreffen der drei Angeschuldigten polizeilich beobachtet werden. Nachdem sie sich gemeinsam (mit dem im Fall 15 ermittelten Tatfahrzeug) vom Ort entfernt hatten (um sich – wie später anhand der GPS-Überwachung des Fahrzeugs festgestellt werden konnte – zu der in dieser Nacht um 02:19 Uhr angegriffenen SB-Tankstelle in B. zu begeben), konnten in der näheren Umgebung des Treffpunktes Maskierungsmittel (eine Sturmhaube und ein Paar Arbeitshandschuhe) aufgefunden werden, die, wie ein ebenfalls dort gesichertes Klebebandknäul, DNA-Spuren aufwiesen, die ausweislich des Kurzberichts vom 4. Juli 2017 zwei (zunächst noch unbekannten) Personen zugeordnet werden konnten. Deren DNA-Muster stimmten ausweislich des Gutachtens vom 12. September 2017 mit denen der Angeschuldigten B und S überein. Das insoweit ergänzend herangezogene Bild-Textil-Vergleichsgutachten – dass eine bei dem Angeschuldigten S beschlagnahmte Jacke mit dem zu diesem Fall vorliegenden Bildmaterial übereinstimmt, war nicht auszuschließen; hinsichtlich eines bei diesem beschlagnahmten Paars Schuhe erfolgte eine „bedingte Modellzuordnung“ – war am 10. Oktober 2017 fertiggestellt worden.

Die danach für eine Erhebung der Anklage wegen der den Gegenstand der Haftbefehle vom 21. Juni 2017 bildenden (sieben) Straftaten notwendigen Beweismittel lagen danach im Wesentlichen bereits bei Erlass der genannten Haftbefehle vor und waren (auch soweit dem Angeschuldigten S darüber hinaus die Beteiligung an der Tat vom 10. Mai 2017 zur Last gelegt wurde) – durch die nach der Festnahme der Angeschuldigten geführten Ermittlungen zu den Autovermietungen, die Vernehmung der Zeugen Gl und Eh, das (die) daktyloskopische(n) Gutachten vom 22. (und vom 25.) August 2017 und insbesondere das DNA-Gutachten vom 12. September 2017 – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Notwendigkeit einzelner Ermittlungen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, jedenfalls Ende September 2017 in einer Weise ergänzt und gesichert, dass die Anklagefertigung möglich und damit geboten war.

Der Eingang der – zudem erst am 8. August 2017 in Auftrag gegebenen – Bild-Textil-Vergleichsgutachten musste (und durfte unter Beschleunigungsaspekten) hierfür nicht abgewartet werden, zumal sich an deren Auswertung absehbar keine weiteren Ermittlungen anschließen mussten. Die Ergebnisse dieser Gutachten hätten unproblematisch ebenso nachgeliefert werden können, wie das DNA-Vergleichsgutachten vom 22. November 2017 im Fall 11 der Anklage (das im Übrigen keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat). Gleiches gilt für das die im Fall 15 am Tatort gesicherten DNA-suspekten Spuren betreffende Gutachten vom 11. November 2017, das – wenn die Spuren auswertbar gewesen wären – allenfalls den bereits am 21. Juni 2017 gegen die Beschuldigten B und S bestehenden dringenden Tatverdacht zusätzlich hätte stützen können.

(5) Hinsichtlich der weiteren zur Anklage gelangten Taten beruht die Annahme hierfür ausreichenden Tatverdachts ausschließlich auf denselben Erkenntnissen und Beweismitteln, die bereits im Vorführbericht vom 23. Juni 2017 durch die Ermittlungsbehörden niedergelegt worden sind bzw. in den bis zum 12. September 2017 von der Staatsanwaltschaft Neuruppin übernommenen Akten zu diesem Zeitpunkt niedergelegt waren. (Die Tat vom 31. März 2017, die Gegenstand des erst am 9. Oktober 2017 übernommenen (weiteren) Verfahrens der Staatsanwaltschaft Neuruppin ist, ist nicht zur Anklage gelangt.)

Nach alledem waren die zur Anklageerhebung erforderlichen Ermittlungen, die nach der Festnahme der Angeschuldigten durchzuführen waren, nicht in einem Maße schwierig und zeitaufwändig, dass die Frist des § 121 Abs. 1 StPO allein schon für die Erhebung der Anklage fast vollständig – mit fünf Monaten und eineinhalb Wochen – ausgeschöpft werden musste.

b) Auch ein sonstiger wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft ist unter Berücksichtigung der gebotenen engen Auslegung dieses Ausnahme-tatbestands (vgl. BVerfGE 53, 152; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 121 Rn. 18) nicht anzunehmen.

aa) Ein solcher Grund ist nur dann gegeben, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert worden ist, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegen wirken können. Maßgeblich ist insoweit, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. Senat StV 2015, 45; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 19, 21 m.w.Nachw.). Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt in diesem Zusammenhang lediglich eine Höchstgrenze dar. Aus der genannten Vorschrift kann nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass ein Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots geführt werden müsse (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. August 2017 – [4] 161 HEs 33/17 [15/17] –, 9. August 2013 – [4] 141 HEs 44/13 [23/13] – und 13. August 2012 – [4] 141 HEs 63/12 [27/12] – m.w.Nachw.). Vielmehr verlangt der in Art. 2 Abs. 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz, dass die Strafverfolgungs-behörden und Strafgerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2010 – [4] 1 HEs 7/10 [3-4/10] – m.w.Nachw.). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch eines Beschuldigten und dem öffentlichen Strafverfolgungs-interesse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2013 – [4] 141 HEs 44/13 [23/13] – m.w.Nachw.). Nicht entscheidend ist dabei, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat StraFo 2013, 506; Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 4 Ws 123/09 –; jeweils m.w.Nachw.). Je nach Sachlage kann bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (vgl. BVerfG StV 2007, 644; OLG Naumburg StV 2007, 364; Senat StraFo 2013, 505; jeweils m.w.Nachw.), wobei zu beachten ist, dass das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung im Jugendstrafverfahren eine noch einmal gesteigerte Ausprägung findet (vgl. KG, Beschluss vom 19. März 2011 – [5] 1 HEs 24/01 [5/01] – [juris]; Senat StraFo 2013, 502; Beschluss vom 6. Dezember 2011 – [4] 1 HEs 78/11 [60/11] – m.w.Nachw.).

bb) In Bezug auf eingetretene Verzögerungen kommt es nicht auf ein „Verschulden“ der bei den Ermittlungsbehörden oder Gerichten handelnden Amtswalter an, sondern allein darauf, ob die Verzögerungen der Sphäre des Staates zuzurechnen sind oder nicht (vgl. BVerfG StV 2006, 703). Die nicht nur kurzfristige, unvorhersehbare Belastung der mit Untersuchungshaftsachen befassten Spruchkörper infolge Häufung anhängiger Sachen oder unzureichender personeller Ausstattung, der nicht durch alle möglichen gerichtsorganisatorischen Mittel, notfalls unter Heranziehung von Zivilrichtern, begegnet worden ist, stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 22 mit zahlr. Nachw.; zu überlastungsbedingten Verfahrensverzögerungen nochmals ausführlich: OLG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 1 HEs 2/16; 1 HEs 3/16 – [juris]; s. auch KG, Beschluss vom 3. Juni 2016 – [5] 141 HEs 41/16 [8/16] –; Senat StV 2017, 450).

Das BVerfG hat sich hierzu zuletzt (StV 2015, 39 = JR 2014, 488 mit zust. Anm. Schäfer) nochmals in aller Klarheit wie folgt geäußert: „Die Überlastung eines Gerichts fällt – anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse – in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 <275>). (…) Kann dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht Rechnung getragen werden, weil der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht nachkommt, haben die mit der Haftprüfung betrauten Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Haftentscheidung aufheben; ansonsten verfehlen sie die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen (vgl. BVerfGK 6, 384 <397>)“.

Diese Grundsätze haben gleichermaßen für die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen zu gelten. Auch die – nicht nur kurzfristige, auf unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse zurückgehende – Überlastung der Ermittlungsbehörden infolge einer Häufung anhängiger Untersuchungshaftsachen und/oder unzureichender personeller Ausstattung kann nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO anerkannt werden. Deren Überlastung fällt, wie die eines Gerichts (vgl. BVerfG a.a.O.), in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Der Beschuldigte darf nicht länger als im o.g. Sinne verfahrensangemessen in Untersuchungshaft gehalten werden, nur weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht, (auch) die Ermittlungsbehörden personell und sachlich so auszustatten, dass sie ihren Aufgaben bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten in angemessener Zeit nachkommen können, zu genügen.

cc) Bei Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze zeigt sich, dass die Sachbehandlung im Ermittlungsverfahren den einzuhaltenden Anforderungen an die besondere Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht genügt hat.

(1) Zwar wurden die nach der Festnahme der Angeschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft für erforderlich erachteten weiteren Ermittlungsmaßnahmen zeitnah zum Beginn des Untersuchungshaftvollzuges eingeleitet, aber nur teilweise auch zügig umgesetzt; eine Überwachung der polizeilichen Ermittlungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft und ein Hinwirken auf verfahrensangemessene Beschleunigung derselben hat – aus welchen Gründen auch immer, mutmaßlich aber infolge der nicht nur kurzfristigen Überlastung mit anhängigen Haftsachen – nicht stattgefunden.

a. Die Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen Vergleichsunter-suchung bei den Angeschuldigten S und B erfolgte in Umsetzung der ermittlungsrichterlichen Anordnung vom 14. Juli 2017 am 24. Juli 2017. Zu diesem Zeitpunkt waren die Tatortspuren vom 26. Oktober 2016 bereits ausgewertet, die Auswertung der DNA-suspekten Spuren vom Tatort vom 11. Mai 2017 war bereits am 15. Mai 2017 veranlasst worden. (Warum die Auswertung, bei der ausweislich des Berichts des Instituts für Rechtsmedizin der Charité vom 11. November 2017 kein recherchefähiges DNA-Muster ermittelt werden konnte, nicht zeitnah erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.) Die ermittlungsrichterlich angeordneten molekulargenetischen Untersuchungen (der Speichelproben der Angeschuldigten S und M) und der Vergleich der Personenproben mit den Tatortspuren wurden vom LKA 415 am 2. August 2017 und damit zeitnah zur Entnahme der Speichelproben beim LKA KT in Auftrag gegeben. Die (abschließende) Vergleichsuntersuchung hinsichtlich der Spur vom 26. Oktober 2016 erfolgte sodann durch das Institut für Rechtsmedizin der Charité, dessen Bericht vom 15. September 2017 auf eine Beauftragung mit dem DNA-Abgleich am 13. September 2017 zurückgeht. Auch das den zur Anklageerhebung führenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten S im Fall 14 der Anklage tragende DNA-Vergleichsgutachten (Spuren an dem Maskierungsmaterial, das vor der Tat vom 11. Mai 2017 – und damit nach der Tat vom 10. Mai 2017 – sichergestellt worden war) lag am 12. September 2017 vor. Es war am 7. September 2017 in Auftrag gegeben worden, was nahe legt, dass die Speichelproben der Angeschuldigten S und M erst zu diesem Zeitpunkt ausgewertet waren und mit dem vorhandenen Spurenmaterial verglichen werden konnten.

b. Auch die ergänzenden Ermittlungen zu den Tatfahrzeugen wurden zeitnah zur Festnahme der Angeschuldigten eingeleitet und zügig abgeschlossen. Die bereits am 3. Juli 2017 beantragten und am 5. Juli 2017 erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse hinsichtlich der Geschäftsräume der betroffenen Autovermietungen wurden am 21. Juli 2017 vollstreckt; die Auswertung der Unterlagen erfolgte zügig und war bereits am 28. Juli 2017 abgeschlossen.

Soweit die Inhaber der Autovermietungen erst danach zu zeugenschaftlichen Vernehmungen geladen worden sind (am 3. August 2017), scheint dies vertretbar und ist unter Beschleunigungsaspekten nicht zu beanstanden.

c. Warum aber die nach Auswertung der bei den Durchsuchungsmaßnahmen gesicherten Unterlagen Ende Juli 2017 mögliche Ladung dieser Zeugen zu einer ergänzenden Vernehmung (die zudem keine Erkenntnisse zu den konkreten Tatvorwürfen versprach) erst zum 19. bzw. 20. September 2017 erfolgte, ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar und mit dem Erfordernis besonders beschleunigter Sachbehandlung in Haftfällen nicht vereinbar.

Gleiches gilt für die Vernehmung des Zeugen Gl. Selbst wenn man an diesen
– anders als an den Geschäftsführer des Hotels „Ho“, den Zeugen Gr, den man bereits im Januar und März 2017 polizeilich befragt und am 16. März 2017 vernommen hatte – wegen dessen mutmaßlich engeren Kontakts zu den Angeschuldigten B und S erst nach deren Festnahme herantreten wollte, wäre seine Vernehmung deutlich früher als mit der Ladung vom 3. August 2017 in die Wege zu leiten gewesen. Insbesondere aber ist seine Ladung erst zum 13. September 2017 nicht nachvollziehbar und mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar, zumal sich den Akten keinerlei parallel zu dieser „Ladungsfrist“ geführte Ermittlungshandlungen entnehmen lassen. Lediglich die Bild-Textil-Vergleichsgutachten sind am 8. August 2017 noch beim LKA Brandenburg in Auftrag gegeben worden. Den Akten konnte der Senat auch nicht entnehmen, warum die ohnehin erst für den 13. September 2017 vorgesehene Vernehmung des Zeugen Gl an diesem Tag nicht erfolgen konnte und warum die erneute Ladung (zu einer Vernehmung am 26. September 2017, die letztlich erst am 27. September 2017 erfolgte) erst am 21. September 2017 veranlasst wurde.

d. Soweit die Ermittlungsbehörden die Beauftragung von Bild-Textil-Vergleichsgutachten (zwischen den Videoaufzeichnungen von den Tatorten und den bei den Durchsuchungsmaßnahmen am Festnahmetag sichergestellten Bekleidungsgegenständen) für erforderlich gehalten haben, fällt dies grundsätzlich in ihren Beurteilungsspielraum. Unabhängig davon, dass deren Ausstehen die Anklageerhebung in den haftbefehlsgegenständlichen Fällen, in welchen bereits dringender Tatverdacht bestand, – ggf. unter Abtrennung der übrigen Tatvorwürfe (auch des die Tat vom 10. Mai 2017 betreffenden zur Aufklärung einer Beteiligung des Angeschuldigten S) und Erhebung einer (Nachtrags-)Anklage nach Eingang der Gutachten – nicht aufhalten durfte, ist der Gutachtenauftrag erst am 8. August 2017 erteilt worden, was den Anforderungen an eine besonders beschleunigte Bearbeitung von Haftsachen nicht gerecht wird. Nachdem bei den Durchsuchungsmaßnahmen an den Aufenthaltsanschriften der Angeschuldigten am 23. Juni 2017 mutmaßliche Täterkleidung aufgefunden worden war, lagen grundsätzlich die Voraussetzungen für die genannte Begutachtung vor. Die erst einen knappen Monat später, am 21. Juli 2017, an das LKA KT herangetragene Bitte, das zu den verschiedenen „Blitzeinbrüchen“ gesicherte Videomaterial einer Vorsichtung im Hinblick auf vergleichende Textiluntersuchungen zu unterziehen, hätte daher bereits vor der richterlichen Bestätigung der Beschlagnahme der bei dem Angeschuldigten S sichergestellten Bekleidungsgegenstände (am 14. Juli 2017) in die Wege geleitet werden können. Geht man davon aus, dass diese Vorsichtung kurze Zeit vor der tatsächlichen Erteilung des Gutachtenauftrages (am 8. August 2017) abgeschlossen war, folglich gute zwei Wochen gedauert hat, hätte dies dazu geführt, dass der Gutachtenauftrag unmittelbar nach der Entscheidung des Ermittlungsrichters über die Beschlagnahme und damit etwa drei Wochen früher hätte erteilt werden können. In diesem Falle wäre mit einer Gutachtenerstattung jedenfalls bis Ende September 2017 zu rechnen gewesen.

Die (zumindest potentiell) anklagerelevanten daktyloskopischen Gutachten stammen vom 22. und 25. August 2017.

(2) Nach alledem waren die Ermittlungen insgesamt jedenfalls Ende August 2017 abgeschlossen oder hätten dies – bezüglich der Zeugenvernehmungen – bei ordnungsgemäßer Verfahrensförderung sein können. Bei zeitnahem Beginn der Fertigung der (einzeltatbezogenen) polizeilichen Schlussberichte – die im Wesentlichen tatsächlich auf den 26. und 27. September 2017 datieren, also zeitgleich mit der letzten Zeugenvernehmung vorlagen, und (auch soweit sie in den Fällen 11 und 15 der Anklage erst am 15. November bzw. 17. Oktober 2017 gefertigt worden sind) nur Ermittlungsergebnisse berücksichtigen, die bereits zu diesem Zeitpunkt vorlagen – hätten diese bis Mitte September 2017 gefertigt und die Akten der Staatsanwaltschaft zur abschließenden Verfügung vorgelegt werden können.

Das gilt selbst hinsichtlich der Tat vom 10. Mai 2017, bezüglich der nur die Angeschuldigten B und M aufgrund der bis zum Juni 2017 geführten Ermittlungen dringend verdächtig waren, der aufgrund der übrigen Erkenntnisse bestehende Verdacht gegen den Angeschuldigten S dagegen erst mit den Ergebnissen der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung hinsichtlich der in der Nacht zum 11. Mai 2017 sichergestellten Maskierungsmittel zur Anklagereife erstarkte, denn das diesbezügliche Gutachten war am 12. September 2017 fertiggestellt.

Die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Ergebnisse der Bild-Textil-Vergleichsuntersuchungen und der molekulargenetischen (Vergleichs-)Untersuchung in Bezug auf die am Tatort vom 11. Mai 2017 gesicherten Spuren hätten – wie dies mit dem Ergebnis der (erst am 27. September 2017 veranlassten) DNA-Vergleichsuntersuchung betreffend die im Fall 11 der Anklage am 16. April 2017 gesicherten, bereits am 8. Juni 2017 analysierten DNA-Spuren vom 22. November 2017 geschehen ist – nachberichtet werden können.

Angesichts des Umstandes, dass die Fertigung der Anklageschrift durch die sachbearbeitende Staatsanwältin lediglich neun Tage in Anspruch genommen hat, mithin äußerst zügig erfolgen konnte, nachdem die für die Anklageerhebung erforderlichen Erkenntnisse und Beweismittel im Wesentlichen bereits bei Beantragung der Haftbefehle vom 21. Juni 2017 vorgelegen hatten und nur wenige neue Beweisergebnisse auszuwerten und einzuarbeiten waren, hätte die Anklage in der nunmehr vorliegenden Form bereits zwei Monate früher als geschehen erhoben werden können. (Dass dies mutmaßlich dazu geführt hätte, dass die Jugendkammer noch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist – auf der Grundlage des auch jetzt vorliegenden Beweismaterials, namentlich auch in Kenntnis der zur Stützung der Anklage gegen den Angeschuldigten S im Fall 14 herangezogenen Ergebnisse der Bild-Textil-Vergleichsuntersuchung (bedingte Modellzuordnung bezüglich der bei diesem beschlagnahmten Sportschuhe) –, mit der Hauptverhandlung hätte beginnen können, so dass eine besondere Haftprüfung durch den Senat nicht hätte erfolgen müssen, sei nur am Rande erwähnt.)

dd) Die mit der späten Anklageerhebung verbundene Verfahrensverzögerung von zwei Monaten kann die nunmehr mit der Sache befasste Jugendkammer nicht mehr hinreichend ausgleichen.

Zwar genügt die Sachbehandlung im gerichtlichen Verfahren für sich genommen dem Gebot besonderer Verfahrensbeschleunigung. Die Prüfung der Anklageschrift ist schnell geschehen und das Zwischenverfahren umgehend eingeleitet worden. Mit Verfügung der Anklagezustellung am 8. Dezember 2017 ist eine – angesichts des Aktenumfangs und Verfahrensstoffs sicher nicht unangemessen lange – Frist zur Stellungnahme von (nur) zehn Tagen bestimmt worden, mit deren Ablauf frühestens in der 51. Kalenderwoche 2017 Eröffnungsreife eintreten konnte. Mit dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung am 1. März 2018 hält sich die Kammer deutlich innerhalb der nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots in der Regel einzuhaltenden Frist von drei Monaten zwischen Eröffnungsreife und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. BVerfG StV 2008, 421; Senat, Beschluss vom 5. August 2011 – [4] 1 HEs 39/11 [30-31/11] – jeweils m.w.Nachw.) und des von den Strafsenaten des Kammergerichts regelmäßig noch für hinnehmbar erachteten Zeitraums von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. etwa Senat StraFo 2010, 26 m.w.Nachw.). Auch die von der Kammer vorgesehene weitere Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und Verhandlungsdichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschluss vom 17. September 2010 – 4 Ws 93/10 –, jeweils m.w.Nachw.).

Ein hinreichender Ausgleich der im Ermittlungsverfahren eingetretenen Verzögerung, der bei einem – unabhängig von der Auslastung der Kammer mit anderen beschleunigungsbedürftigen Haft- und Unterbringungssachen schon im Hinblick auf den umfangreichen Verfahrensstoff und die im Zwischen- und Hauptverfahren einzuhaltenden Fristen unrealistisch erscheinenden – Beginn der Hauptverhandlung vor Ende Januar 2018 hätte angenommen werden können, ist der Jugendkammer aber auch bei Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich.


Einsender: RiKG K.-P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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