Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 05.07.2018 - 729 OWi-100 Js 1/18-140/18
Leitsatz: Hat die Verwaltungsbehörde die Akte im Bußgeldverfahren nach Einspruch des Betroffenen unmittelbar an das AG übersandt, so besteht mangels Vorlagebefugt i.S.d. § 69 Abs. 3 OWiG und Ausschaltung der Staatsanwaltschaft als im Zwischenverfahren nunmehr eigentlich zuständige Verfolgungsbehörde ein Verfahrenshindernis für das gerichtliche Bußgeldverfahren, das wiederum eine Verfahrenseinstellung bedingt.
729 OWi-100 Js 1/18-140/18
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Das Verfahren wird nach § 46 OWiG i.V.m. § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Gründe:
Gegen den Betroffenen ist am 01.12.2017 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
Die weitere Verfolgung im hiesigen Verfahren ist ausgeschlossen, weil die Verwaltungsbehörde die Akte unmittelbar an das AG übersandt hat, aber nicht vorlagebefugt i.S.d. § 69 Abs. 3 OWiG ist. Nach dieser Vorschrift übersendet die Verwaltungs-behörde die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Die im vorliegenden Falle festzustellende Ausschaltung der Staatsanwaltschaft als im Zwischenverfahren nunmehr eigentlich zuständige Verfolgungsbehörde führt nach Ansicht des Gerichtes zu einem Verfahrenshindernis, das wiederum eine Verfahrenseinstellung bedingt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.
Dortmund, 05.07.2018
Amtsgericht
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