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Entscheidungen

OWi

Verlesung, Angaben von Tatzeugen, Einverständnis des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 28.12.2017 - 3 Ss OWi 1842/17

Leitsatz: Zur unzulässigen Verlesung der Angaben von Tatzeugen im Bußgeldverfahren.


3 Ss OWi 1842/17
Oberlandesgericht Bamberg

BESCHLUSS

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht
in dem Bußgeldverfahren
gegen pp

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
am 28. Dezember 2017

folgenden Beschluss:

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 29. Mai 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Kostenausspruch aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Amtsgericht Erlangen zur neuen Verhandlung und Entscheidung — auch Ober die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 360,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG festgesetzt.

Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft und hat mit der Verfahrensrüge - vorläufigen – Erfolg.

Die ordnungsgemäß (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 77a Abs. I und Abs. 4 Satz 1 OWiG ist, wovon auch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2017 ausgeht, begründet. Die auf § 77a Abs. 1 OWiG gestützte Verlesung der schriftlichen Aussagen der Tatzeugen, die keine Ermittlungsbeamten i.S.d. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO waren, hätte nach § 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG der Zustimmung des in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidigers des Betroffenen bedurft. Eine solche Zustimmung ist von diesem ausdrücklich verweigert worden, was auch sein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit der Verlesung ausschließt. Das Amtsgericht hat auch keinen in § 77a Abs- 4 Satz 2 OWiG genannten Verlesungsgrund herangezogen.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen, denn die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts wird auf die verlesenen Angaben der Tatzeugen gestützt.

Aufgrund des dargestellten Verfahrensfehlers wird auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Kostenausspruch aufgehoben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz I OWiG) und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).


Einsender: RA A. Rümler, Fürth

Anmerkung:


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