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Entscheidungen

OWi

Löschung von Messdaten, Leivtec XV 3, Verwertbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.05.2018 – 4 Rb 16 Ss 380/18

Leitsatz:


In pp.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 13. Februar 2018 wird verworfen, weil es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben und die geltend gemachte Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht gerügt werden kann; auch ist es nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
D
er Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

1. Der im Raume stehende Verstoß gegen § 258 Abs. 2, Abs. 3 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ändert nichts daran, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn einer der in § 80 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG genannten Zulassungsgründe erfüllt ist. Dies ist nicht der Fall. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 23. April 2018. Insbesondere scheitert die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs bereits daran, dass die hierzu vorgebrachte (Verfahrens-) Rüge nicht den Darlegungsanforderungen genügt. In Ergänzung ist lediglich anzumerken, dass der Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs(§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) auch deshalb nicht gegeben ist, weil durch die bloße Nichtüberlassung der Rohmessdaten des Messgeräts, die sich nicht bei den Akten befinden, der Anspruch auf rechtliches Gehör von vornherein nicht beeinträchtigt wird (OLG Bamberg, Beschluss vom 4. August 2016 – 3 Ss OWi 1444/15 -, DAR 2016, 337). Denn durch das Recht auf rechtliches Gehörs soll garantiert werden, dass einer Entscheidung nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte; einen Anspruch auf Aktenerweiterung vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG dagegen nicht (OLG Bamberg aaO.; Cierniak ZfS 2012, 664, 670; Cierniak/Niehaus DAR 2014, 2, 4). Da das Amtsgericht aber gemäß § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entschieden und der Betroffene insoweit hinreichend Gelegenheit hatte, sich über seinen Verteidiger zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern, ist durch die Nichtüberlassung digitaler Messdateien und sonstiger Unterlagen, die das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung gerade nicht herangezogen hat, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegeben.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81, BVerfGE 63, 45, NJW 1983, 1043) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131). Das BVerfG (aaO) führt insoweit aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör solle verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Betroffenen aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwerte. Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG sei hingegen nicht berührt, wenn es um die Frage gehe, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, erst zu verschaffen habe, weil es nicht Sinn und Zweck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs sei, dem Betroffenen Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen. Der BGH (aaO), der zum gleichen Ergebnis gelangt war, hat insbesondere hervorgehoben, unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs sei nur das maßgeblich, was für das Urteil oder das Verfahren Bedeutung erlangt habe. Was darüber hinaus für die Sachentscheidung Bedeutung erlangen könnte, sei dagegen zunächst nur für die Frage der Aufklärungspflicht von Interesse.

2. Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass möglicherweise durch die Softwareversion und die damit verbundene Löschung von Rohmessdaten eine Plausibilitätsprüfung der Messung nicht möglich ist. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (vgl. http://www.leivtec.de/de/pdf/Zulassung_1ste_Neufassung_270520111.pdf) für das Messgerät Leivtec XV3 indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, da ihr die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (OLG Celle, NZV 2014, 232; OLG Bamberg, aaO). Dies gilt auch dann, wenn ein beauftragter Sachverständiger mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Bamberg, aaO, mwN). Vorliegend hat sich das Amtsgericht zutreffend die Überzeugung davon verschafft, dass im vorliegenden Fall sowohl die Bedingungen der Bedienungsanleitung als auch eine gültige Eichung vorlagen. Das Amtsgericht hat insofern eindeutige und rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen.


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