Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.08.2018 - 2 Ss(OWi) 197/18
Leitsatz: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht erfolgter Gewährung der Einsicht in Messunterlagen setzt einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde voraus.
Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg)
Beschluss
2 Ss(OWi) 197/18
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht am 9.8.2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 23.7.2018 wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Kenntnisgabe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft mit anschließender Gelegenheit zur Stellungnahme, auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, auf Übertragung des Rechtsstreits auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern, auf Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Delmenhorst, hilfsweise Vorlage an den BGH, werden zurückgewiesen
Gründe
Der Betroffene rügt, der Senat habe das rechtliche Gehör u.a. dadurch verletzt, dass es ihm die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht vor seiner Entscheidung zugeleitet habe. Er beantragt deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Da der Betroffene damit eine Gehörsverletzung des Gerichts bei einer Rechtsbeschwerde-entscheidung geltend macht, handelt es sich um einen Antrag nach § 356 a StPO in Verbindung mit §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 OWiG.
Die Anhörungsrüge hat aber keinen Erfolg.
Das rechtliche Gehör ist nicht dadurch verletzt worden, dass dem Betroffenen die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht übersandt worden ist.
Die Übermittlung der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist im Zulassungsverfahren nicht geboten (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 211; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, Stand Mai 2017, § 80 RN 19; Göhler-Seitz/Bauer, OWiG 17. Aufl., § 80 RN 39 a; KK OWiG - Hadamitzky, 4. Aufl. § 80 RN 56). Ein Ausnahmefall, in dem die Stellungnahme für den Betroffenen zu einer Überraschungsentscheidung führen würde und das Rechtsbeschwerdegericht ihr folgen will, lag hier nicht vor.
Insofern sind die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Übermittlung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, mit anschließender Gelegenheit zur Stellungnahme, unbegründet. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wird jedoch informationshalber mitübersandt.
Soweit der Betroffene darauf abstellt, bereits die Verwaltungsbehörde hätte ihm die Daten zur Verfügung stellen müssen, hätte der Betroffene sein Begehren im Wege des § 62 OWiG weiterverfolgen müssen. Der Betroffene hatte jedoch lediglich in dem Schreiben, mit dem er die Akteneinsicht beantragt hatte, hilfsweise die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG beantragt. Eine wirksame Anfechtung der ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist damit jedoch nicht erfolgt, weil Entscheidungen nicht vor deren Erlass angefochten werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.7.2018, IV-2 RBs 133/18, bei www.burhoff.de). Der Betroffene hat deshalb bereits nicht alles getan, um gegenüber der Verwaltungsbehörde den von ihm geltend gemachten Anspruch durchzusetzen.
Dadurch, dass der Senat diesen Umstand bei seinem Beschluss übersehen hat, ist der Betroffene jedoch nicht beschwert.
Eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern kam auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass eine klärungsbedürftige Frage des materiellen Rechts im Raum steht. Die Frage der Akteneinsicht betrifft eine solche des Verfahrensrechts. Eine Fortbildung des Prozessrechts kommt aber bei einer Geldbuße von 70 nicht in Betracht (vergleiche KK-OWiG, Hadamitzky, 5. Aufl., § 80 RN 43). Da somit eine Übertragung der Sache auf den Senat aus Rechtsgründen nicht möglich war, besteht auch keine Möglichkeit, die Sache dem BGH vorzulegen, sodass auch dieser Antrag keinen Erfolg hat.
Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist auch im Übrigen nicht verletzt worden. Der Senat hat das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insofern verbleibt es bei der Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da auch das Amtsgericht bei seiner Entscheidung das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht verletzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO iVm § 80 OWiG.
Einsender: RA A. Ritter, Laatzen
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